BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 75/08 vom 17. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 17. M344rz 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 27. M344rz 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts. 1 1. Das Berufungsgericht ist nicht von den in dem Urteil des II. Zivilsenats vom 18. Februar 2008 (II ZR 132/06, BGHZ 175, 265 Rn. 13 "Rheinm366ve") auf-gestellten Rechtss344tzen f374r die Voraussetzungen einer verdeckten Sacheinlage abgewichen, sondern hat im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls angenommen, dass die hierf374r ma337geblichen tats344chlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Beschwerde legt nicht dar, dass dieser Annahme nicht nur 2 - 3 - eine m366glicherweise unzutreffende Subsumtion, sondern ein von diesem Urteil abweichender Rechtssatz zugrunde liegt. 2. Die geltend gemachte willk374rliche Rechtsanwendung bei der Vernei-nung eines durch die Darlehensgew344hrung 374ber 5.000.000 200 entstandenen Schadens der Finanzaktion344re liegt gleichfalls nicht vor. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts auf sachfremden Erw344-gungen beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 299 f). 3 3. Von einer weitergehenden Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 09.03.2006 - 30 O 367/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 27.03.2008 - 18 U 160/06 -
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