BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 75/09 vom 21. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 21. Oktober 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. M344rz 2009 wird auf Kosten der Beklagten zu-r374ckgewiesen. Dem Kl344ger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe zur Abwehr der Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt Dr. K. beigeordnet. Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. M344rz 2009 wird abgelehnt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 81.587,92 200 festge-setzt. - 3 - Gr374nde: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Herausgabeanspruch des Kl344gers nicht um die Summe aller nach Einleitung des Insolvenzer366ff-nungsverfahrens von der Beklagten veranlassten 334berweisungen zu k374rzen, ruft keinen Einheitlichkeitssicherungsbedarf hervor. Das Berufungsgericht hat keinen erheblichen Vortrag 374bergangen. Sollten den betreffenden Zahlungen Einzelweisungen der Gesch344ftsf374hrung der Insolvenzschuldnerin zugrunde ge-legen haben, w344ren diese Einzelweisungen ihrerseits gem344337 247 24 Abs. 1, 247 81 Abs. 1 InsO unwirksam gewesen, weil der Kl344ger ihnen nicht gem344337 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO zugestimmt hatte. Zahlungen eines Treuh344nders aus dem ihm anvertrauten Verm366gen sind nicht im Sinne der 247 675 Abs. 1, 247 665 BGB bestimmungsgem344337, wenn der Treuh344nder Zahlungen nach der Treu-handabrede nur auf Einzelweisung des Treugebers, nicht aber aus eigenver-antwortlichem Entschluss leisten sollte. Gerade auf eine solche Verfahrenswei-se beruft sich die Beklagte. Eine nicht bestimmungsgem344337e Verwendung des Treuguts f374hrt nicht zum Erl366schen des Herausgabeanspruchs gem344337 247 675 Abs. 1, 247 667 BGB. Unerheblich ist deshalb, ob die von der Beklagten behaup-teten Zahlungen nach Einleitung des Insolvenzer366ffnungsverfahrens tats344chlich der Erf374llung von Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin dienten. Aus dem- 2 - 4 - selben Grund begr374ndet der Streitfall keinen Rechtsfortbildungsbedarf. Es kann dahinstehen, ob die betreffenden Zahlungen zur Erf374llung etwaiger Verbindlich-keiten f374hrten und wie sich eine etwaige Zweckverfehlung auf den Herausgabe-anspruch gem344337 247 675 Abs. 1, 247 667 BGB auswirkte. Bestimmungswidrig wa-ren die Zahlungen allein schon wegen Fehlens wirksamer Weisungen der Insol-venzschuldnerin. 2. Die 374brigen Geh366rsr374gen hat der Senat gepr374ft. Sie sind unbegr374ndet, so dass auch insofern kein Bedarf an Einheitlichkeitssicherung besteht. 3 3. Ein solcher Bedarf folgt schlie337lich auch nicht daraus, dass das Beru-fungsgericht die Verj344hrungseinrede f374r unbegr374ndet erachtet hat. Es kann da-hinstehen, ob auf den Streitfall 247 51b BRAO 374berhaupt anzuwenden war. Die Nichtanwendung dieser Regelung legt jedenfalls nicht die Gefahr einer Nach-ahmung oder Wiederholung nahe. Es handelt sich um auslaufendes Recht, das vor fast sechs Jahren au337er Kraft getreten ist. Ohne n344here Darlegung ist des-wegen nicht ersichtlich, dass in Zukunft noch einmal 374ber ihre Anwendbarkeit auf Treuhandverh344ltnisse wie das dem Streitfall zugrunde liegende zu entschei-den sein wird. 4 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Vor-aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 - 5 - II. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe f374r den Kl344ger zur Abwehr der Nichtzulassungsbeschwerde ist gem344337 247 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO geboten. 6 III. Die Prozesskostenhilfe f374r eine eigene Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers ist zu versagen, weil diese keine Aussicht auf Erfolg h344tte (247 116 Abs. 1 Satz 2, 247 114 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO). In der Begr374ndung des Prozesskos-tenhilfeantrags ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt; alleine aus etwaigen Rechtsfehlern des Berufungsgerichts folgt kein Zulassungsbedarf. Der Senat hat das Berufungsurteil auch unabh344ngig von der Antragsbegr374ndung 7 - 6 - 374berpr374ft. Ein Zulassungsgrund ist nicht erkennbar. Von einer weiteren Begr374n-dung wird entsprechend 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.10.2004 - 318 O 44/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.03.2009 - 9 U 126/04 -
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