BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 75/10 Verkündet am: 9. Juni 2011 Kluckow Justizangestellte als Urk undsbea m tin der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Abs. 1 Die zeitliche Dringlichkeit einer zur Vermeidung des Verjährungseintritts geb o tenen Klageerhebung kann dem Mandanten durch den Hinweis des Recht sanwalts hinre i- chend verdeutlicht werden, "sofort" Klage erheben zu müssen. ZPO §§ 141, 448 Über den tatsächlichen Inhalt eines zwischen einem Mandanten und seinem rechtl i- chen Berater geführten Beratungsgesprächs ist in Ermangelung sonstiger Bewei s- mi t tel eine beiderseitige Parteianhörung vorzunehmen. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 75/10 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Pr of. Dr. Kayser , die Ric h ter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Februar 2010 a ufgehoben. Die Sache wird zur neu en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 9. März 1998 schloss der Kläger mit der M . a. G. eine Unfallversicher ung ab, nach deren Inhalt ihm im Fa l le einer unfallbedingten Invalidität ab einem Invaliditätsgrad von 50 v.H. eine m o natliche Unfallrente in Höhe von 2.500 DM (1.278,23 te. Das Versicherungsverhältnis begann am 10. März 1998. Weitere gleichartige U n- fallversicherungen unterhielt der Kläger bei der D . AG und der V . AG. Am 7. April 1998 erlitt der Kläger eine Verletzung, die zur Erblindung des rechten Auges und dadurch zu einem Invaliditätsgrad von 50 v.H. führte. Die 1 2 - 3 - D . AG erbrachte die vereinbarten Versicherungsleistu n- g en ; die V . AG wurde durch Urteil de s Landgerichts Pot s- dam vom 9. August 2001 zur Zahlung der Versicherungsleistungen veru r teilt. Der beklagte Rechtsanwalt vertrat die Interessen des Klägers auch g e- genüber der M . a.G . Diese lehnte durch Schreiben vom 20. Juli 1999 eine Einstandspflicht ab, weil nicht von einer unfreiwilligen Gesundheitsschädigung des Klä gers ausgegangen werden kö n- ne . Nach Erlass des stattgebende n erstinstanzliche n Urteil s gegen die V . AG fragte der Beklagte am 13. August 2001 bei der M . a. G. an, ob sie angesichts der zu Lasten des Versich e- rers ergangenen En t scheidung ihre Einstandspflicht anerkenne. Dies lehnte die M . a. G . durch Schreiben vom 15. August 2001 mit dem Hinweis ab, dass ihr der zur Überprüfung dieses U r- teils benötigte prozessuale Schriftverkehr nicht vorliege. Nachdem die V . AG die von ihr eingelegte Berufung gegen das Urteil vom 9. August 2001 durch Schriftsatz vom 11. Juli 2003 zurückgenommen hatte, forderte der Beklagte die M . a. G . am 11. August 2003 abermals auf, nunmehr ihre Eins tandspflicht anzuerkennen. In einem Antwortschreiben vom 19. August 2003 führte die M . a. G . aus, es seien keine Umstände eingetreten, die Vera n lassung gäben, ihre Entscheidung vom 20. Juli 1999 zurückz u nehm en. Am 15. Oktober 2003 fand zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Beratungsgespräch statt, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Mit am 30. Dezember 2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erhob der B e- klagte als Prozessbevollmächtig ter des Klägers ohne konkreten Kl a geauftrag gegen die M . a. G. Klage auf Leistung aus der U n- 3 4 - 4 - fallversicherung. Diese wurde auf die von der M . a.G. erhobene E inrede wegen am 27. Dezember 2003 eingetrete ne r Verjä h- rung rechtskräftig abgewi e sen. Unter dem Vorwurf , ihn nicht auf die Gefahr des Verjährungseintritts hi n- gewiesen zu ha ben, nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung von 141.883,53 auf Feststellung in Anspruch , dass dieser verpflichtet s ei , dem Kläger lebenslang monatlich, beginnend ab dem 1. August 2007, 1.278,23 . Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Bege h- ren stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklage seinen Klageabweisungsantrag we i ter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufung s- gericht. I. Das Oberlandesgericht hat gemeint, dem Beklagten sei eine Pflichtve r- letzung zum Nachteil des Klägers schon deswegen unterlaufen, weil er nach seinem eigenen Vorbringen den Kläger nicht der anwalt lichen Sorgfaltspflicht entsprechend darüber aufgeklärt habe, wann spätestens zur Vermeidung des Verjährungseintritts eine Klage gegen den Versicherer zu erheben sei. Das B e- stre i ten einer Pflichtverletzung durch den Anwalt sei nur erheblich, wenn er den 5 6 7 - 5 - In halt der erbrachten Beratung konkret darlege. Nach dem Inhalt seiner eig e- nen A n gaben habe der Beklagte seiner Beratungspflicht nicht genügt. Er habe den Kläger nach seinem Vorbri n gen dahin unterrichtet, dass Verjährung drohen könne, wenn nicht sofort gekla gt werde. Die Verwendung des temporalen A d- verbs "sofort" entspreche nicht den Anforderungen an eine ordnungsg e mäße anwaltliche Belehrung. Sie habe dem Kläger nicht in ausreichender Weise vermittelt, wann Verjährung eintrete und bis wann geeignete Gegenmaßn a h- men zu deren Verhinderung zu ergreifen seien. Dem Kläger sei damit nicht verdeutlicht worden, dass er "auf der Stelle" habe handeln müsse n , sondern es sei ihm ein gewisser zeitlicher Spielraum eröffnet wo r den. II. Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Kläger die Darlegungs - und Beweislast für den behaupteten Beratungsfehler auferlegt. Ein pflichtwidriges Verhalten des Rechtsanwalts ist vom Mandan ten da r- zulegen und zu beweisen, selbst soweit es dabei um negative Tatsachen geht. Der Rechtsanwalt darf sich aber nicht damit begnügen, eine Pflichtverle t zung zu bestreiten oder ganz allgemein zu behaupten, er habe den Mandanten au s- reichend unterrichtet. Vielmehr muss er den Gang der Besprechung im Einze l- nen schildern, insbesondere konkrete Angaben dazu machen, welche Bele h- rungen und Ratschläge er erteilt und wie darauf der Mandant reagiert hat (BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261 Rn . 12). Diese 8 9 10 - 6 - Verteilung der Darlegungs - und Beweislast gilt auch, wenn dem Anwalt - wie hier - vorgeworfen wird, den Mandanten nicht auf den Ablauf der Verjährung hingewiesen zu haben (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05, WM 2008, 1563 Rn. 20). 2. Zu Unrecht wirft das Berufungsgericht dem Beklagten indes auf der Grundlage seiner Angaben zum Inhalt der mit dem Kläger geführten Unterr e- dung einen Beratungsfehler vor. a) Der Rechtsanwalt ist im Rahmen des ihm erteilten Anwaltsauftrages verpf lichtet, den Auftraggeber allgemein, umfassend und möglichst erschö p- fend zu belehren, seine B e lange nach jeder Richtung wahrzunehmen und die Geschäfte so zu erledigen, dass Nachteile für ihn - soweit sie vorausse h bar und vermeidbar sind - vermieden werden. Daraus folgt ohne weiteres die Ve r- pflichtung, darauf zu achten, ob dem Mandanten wegen Verjährung ein Rechtsverlust droht, und dem durch geeignete Maßna h men entgegenzuwirken. Insbesondere ist auf den drohenden Eintritt der Verjä h rung hinzuweisen (BGH, Urt eil vom 18. März 1993 - IX ZR 120/92, NJW 1993, 1779, 1780). Allerdings kann nach Art und Umfang des Mandats eine eingeschränkte Belehrung au s- reichend sein, etwa bei besonderer Eilbedürftigkeit oder bei einem Aufwand, der außer Verhältnis zum Streitgegenst and steht. Eine in jeder Hinsicht lücke n- lose Aufklärung über alle rechtlichen Zusammenhänge und Folgen trägt vor a l lem bei schwieriger Sach - und Rechtslage die Gefahr in sich, den Mandanten zu überfordern und ihm so den Blick auf die für die Entscheidung w ichtigen G e- sichtspunkte zu verstellen. Dies würde dem Sinn und Zweck der geschuldeten Beratung zuwiderlaufen. Der Rechtsanwalt hat dem Auftraggeber daher nur die Hinweise zu erteilen, die ihm die für seine Entscheidung notwendigen Inform a- tionen liefern (BG H, Urteil vom 1. März 2007 , aaO Rn. 11 ). 1 1 12 - 7 - b) Diesen Anforderungen hat der Beklagte nach dem Inhalt des von dem Berufungsgericht unterstellten , an den Kläger anlässlich der Besprechung vom 15. Oktober 2003 gerichteten Hinweis es , wegen drohender Verjähru ng "sofort" Klage erheben zu müssen, g e nügt. aa) Der Streitfall erforderte - wie dem in dem Vorprozess des Klägers gegen die M . a.G. ergangenen Urteil zu entne h- men ist - im Blick auf den Zeitpunkt des Eint ritts der Verjährung eine komplexe rechtliche Beurteilung. Dies schloss die Gefahr ein, dass sich das zur Entsche i- dung berufene Gericht bei der Beurteilung der Verjährung einer dem Manda n- ten ungünstigeren Betrachtungsweise anschließt (BGH, Urteil vom 17. J uni 1993 - IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2798). Deswegen hat te der Beklagte dem Kläger zur Vermeidung der Verjährung den relativ sichersten Weg zu em p- fehlen (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09, WM 2010, 139 Rn. 12). bb) Dieser Verpflichtu ng ist der Beklagte mit dem Hinweis auf die No t- wendigkeit einer "sofortigen" Klageerhebung nachgekommen. Eine ins Einzelne gehende rechtliche Analyse über den Zeitpunkt des Verjährungseintritts war im Blick auf die schwierigen rechtlichen Zusammenhänge geg enüber dem Ma n- d anten nicht geboten. Vielmehr ko nn te sich der Beklagte auf eine eing e- schränkte B e lehrung der Eilbedürftigkeit beschränken (BGH, Urteil vom 1. März 2007 , aaO Rn. 11 ). Im Streitfall hat der Beklagte die Eilbedürftigkeit hinreichend ve r deutlich t , indem er den Kläger darüber unterrichtete, dass "sofort" Klage zu er heben sei . Dieser Begriff bringt die Dringlichkeit eines umgehenden Vorg e- hens zweifelsfrei zum Ausdruck. Zwar kann der Zwang zu einem unverzügl i- chen Tätigwerden auch durch andere Begrif fe, etwa das s "umgehend" , 13 14 15 - 8 - " prompt " oder "auf der Stelle" Klage zu erheben ist, vermittelt werden. Wählt der Recht s anwalt aber eine Formulierung, die - wie hier der Begriff "sofort" - die Notwendig keit eines ohne jeden Aufschu b gebotenen Vorgehens unmissve r- ständlich vor Augen führt, kann ihm nicht vorgeworfen werden, andere Begriffe wie "umgehend" , " prompt " oder "auf der Stelle" , die keinen zusätzlichen Bede u- tung s ge halt aufweisen, ve r wendet zu haben. cc) Auf der Grundlage der Mitteilung, dass sofort Kla ge einzureichen sei, wurde der Kläger hinreichend über das unmittelbar drohende Verjährungsrisiko aufgeklärt. Dabei verstand es sich von selbst, dass die Klage nicht in direktem Anschluss an die Unterredung erhoben , sondern zunächst noch verfasst und jeden falls ein Gerichtskostenvorschuss bereitgestellt werden musste. Die U n- missverständlichkeit der Belehrung über die Notwendigkeit einer sofortigen Klagee r hebung wird nicht dadurch berührt, dass die Umsetzung des Rats einen gewissen Zeitaufwand erfordert e . Je denfalls musste dem Kläger nach dem I n- halt des Hinweises klar sein, dass die zur Vermeidung der Verjährung erforde r- lichen Schritte unmittelbar im Anschluss an das B e ratungsgespräch einzuleiten waren . Hätte der Kläger diesen Rat befolgt, wäre er ohne weiter es in der Lage gewesen, rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen zu veranlassen. D a- rum kann sich der über die Dringlichkeit eines Vorgehens unterrichtete Ma n- dant nicht darauf berufen, dass die Verwirklichung des ihm erteilten Rats nicht "s o fort" möglich w ar. 16 - 9 - III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und En t scheidung an das Berufungsgericht z u rückzuverweisen. 1. Das Berufungsgericht hat bislang die von dem Beklagten zu dem I n- h alt des Beratungsgesprächs gegebene Sachverhaltsdarstellung, nach deren Inhalt ihm wegen des Hinweises auf die Notwendigkeit einer sofortigen Klag e- erhebung ein Beratungsfehler nicht angelastet werden kann, lediglich als zutre f- fend unte r stellt. Der Kläger h at sich zum Inhalt des Beratungsgesprächs jedoch in einem gegenteiligen Sinne , wonach der Beklag t e keine Gefahr einer Verjä h- rung gesehen habe, geäußert. Nach der Zurückweisung der Sache wird das Berufungsgericht nunmehr Feststellungen über den tatsächlich en Inhalt des zwischen dem Kläger und dem Beklagten geführten Beratungsgesprächs zu treffen h a ben. 2. Da es sich dabei um ein Vier - Augen - Gespräch der Parteien handelt, wird das Berufungsgericht zum Zwecke der Beweiserhebung eine Anhörung beider Parte ien entweder auf der Grundlage des § 141 ZPO oder des § 448 ZPO vorzunehmen haben ( vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364; vom 27. September 2005 - XI ZR 216/04, NJW - RR 2006, 61, 63). In Berufshaftungssachen ist eine solche Par teianhörung jedenfalls in Ermang e lung weiterer Beweismittel geboten, um Feststellungen über den Inhalt streitiger Beratung s gespräche treffen zu können (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00, NJW - RR 2001, 1431, 1432; vom 15. März 2005 - VI Z R 313/03, NJW 2005, 1718, 1719 jeweils Arzthaftung betreffend). Bislang sind die Parteien von dem Berufungsgericht im Termin vom 27. April 2008 o f- 17 18 19 - 10 - fenbar nur info rmatorisch gehört worden. I m Blick auf den seither verstrich e nen Zeitablauf und eine etwaige Umbesetzung des erkennenden Senats des Ber u- fungsgerichts ist eine abermalige Anhörung der Parteien zum Zwecke einer B e weiserhebung über den Inhalt des Beratungsgesprächs geboten. Auf dieser Grun d lage wird das Berufungsgericht darüber zu be finden haben, ob der Kläger den ihm obliegenden Nachweis eines Beratungsfehlers durch den B e klagten geführt hat. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 08.10.2007 - 12 O 555/06 - OLG Brandenburg, Entsc heidung vom 23.02.2010 - 11 U 177/07 -
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