BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 75/11 Verkündet am: 8. Mai 2012 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsen at des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d - lung vom 8. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 5. April 2011 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespaten t gerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 196 54 319 (Streit - patents), das am 24. Dezember 1996 angemeldet worden ist und eine elek - trische Zahnbürste betrifft. Patentanspruch 1, auf den die übrigen Patent - ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der erteilten Fassung: "Elektrische Zahnbürste mit einem Griff (1), einem Bürstenkopf (2) und einem Schaft (3), der den Griff mi t dem Bürstenkopf verbindet, und mit einem im Griff a n- geordneten Rotationsmotor (4), und einer von dem Rotationsmotor (4) angetrieb e- nen Unwucht (5), welche die erstrebte Putzbewegung der Zahnbürste erzeugt, dadurch gekennzeichnet, dass die vom Motor (4) an getriebene Unwucht (5) im Schaft (3) und/oder im Bürstenkopf (2) einseitig oder doppelseitig gelagert ist und über eine verlängerte Antriebswelle (6) angetrieben wird." 1 - 3 - Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfä hig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit sieben Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent antragsgemäß für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent mit einem Haupt - und zwei Hilfsanträgen in geänderter Fassung verteidigt. Nach dem Hauptantrag soll Patentanspruch 1 wie folgt geändert werden: - Die Worte "im Schaft (3) und/oder im Bürstenkopf (2) einseitig oder doppe l- seitig gelagert" werden ersetzt durch "im Schaft (3) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite gelagert". - Am Ende wird angefügt: ", die aus flexiblem Material besteht." Nach Hilfsantrag I soll in Patentanspruch 1 in der Fassung des Haupt - antrags am Ende zusät zlich angefügt werden: " , wobei die verlängerte Antrieb swelle aus einer Zwischenwelle (6) besteht, die m o- torseitig an den Wellenstumpf (41) des Motors (4) gekuppelt ist und bürstenkop f- seitig an die Welle (51) der selbständig gelagerten Unwucht (5) gekuppel t ist." Nach Hilfsantrag II soll in Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfs - antrag I am Ende ferner angefügt werden: ", wobei der Schaft (3) an seinem griffseitigen Ende ein im Durchmesser erweite r- tes Schaftanschlussstück (31) besitzt und die Verbindun g zwischen dem erweite r- ten Schaftanschlussstück (31) und dem Griff (1) über dämpfende Verbindungs - glieder erfolgt." Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 2 3 4 5 6 7 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet . I. Das Streitpatent betriff t eine elektrische Zahnbürste. 1. Als wesentliche Elemente einer solchen Vorrichtung werden in der Streitpatentschrift ein Handgriff, in dem der elektrische Antrieb untergebracht ist, ein Bürstenkopf und ein diese beiden Teile verbindender Schaft angefü hrt. Am Prioritätstag war aus der europäischen Patentanmeldung 691 107 (NK3) eine Zahnbürste bekannt, bei de r der Antrieb aus einem Rotationsmotor besteht, auf dessen Wellenstumpf freitragend eine Unwucht befestigt ist, und zwar dicht am Motor und inne rhalb des Handgriffs. Diese Konstruktion wird in der Streitpatentschrift als nachteilig bezeichnet, weil der Handgriff stark von den durch die Unwucht erzeugten Vibrationen beeinflusst werde, der Bürstenkopf hingegen nur relativ schwach. Außerdem werde der Motor durch die auf seiner Welle fliegend angeordnete Unwucht stark beansprucht. Das Streitpatent betrifft das technische Problem, eine Zahnbürste zur Ve r- fügung zu stellen, bei der eine Vibration des Handgriffs und eine Beanspr u- chung des Motors durch Vibrationen möglichst vermieden und die Übertragung von Schwingungen auf den Bürstenkopf verbessert wird. 2. Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 des Streit - patents in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung eine elektrische Zahnbürs te vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (die abweiche n- de Gliederung des Patentgerichts ist in eckigen Klammern hinzugefügt): 8 9 10 11 12 13 - 5 - 1. Die elektrische Zahnbürste [M1] besteht aus: a) eine m Griff [M2] , b) eine m Bürstenkopf [M3], c) einem Schaft, der den Griff mit dem Bürstenkopf verbindet [M4] , d) einem im Griff angeordneten Rotationsmotor [M5] 2. Die Zahnbürste enthält ferner eine Unwucht, die a) von dem Rotationsmotor angetrieben wird [M6], und zwar (1 ) über eine verlängerte Antriebswelle [M8a] , (2 ) die aus flexiblem Material besteht [M8a] , b) die erstrebte Putzwirkung der Zahnbürste erzeugt [M6] und c) im Schaft gelagert ist [M7], und zwar (1) einseitig [M7a] (2) auf ihrer dem Griff abgewandten Seite [M7a] . Nach Hilfsantrag I sind zusätzlich fol gende Merkmale vorgesehen: 3. Die verlängerte Antriebswelle besteht aus einer Zwischenwelle [M8b], die a) motorseitig an den Wellenstumpf des Motors [M8c] und b) bürstenkopfseitig an die Welle der selbständig gelagerten Unwucht gekuppelt ist [M8c]. 14 - 6 - N ach Hilfsantrag II sind ferner folgende Merkmale vorgesehen: 4. Der Schaft besitzt an seinem griffseitigen Ende ein im Durc h- messer erweitertes Schaftanschlussstück [ Teil von M10]. 5. Die Verbindung zwischen dem erweiterten Schaftende und dem Griff erfolgt über dämpfende Verbindungsglieder [M11]. Ein Ausführungsbeispiel der geschützten Erfindung ist in Figur 1 der Streitpatentschrift dargestellt: II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand der e rteilten Fassung v on Patentanspruch 1 sei durch das japanische Gebrauchsmuster Hei 7 - 24127 (NK6) vollständig offenbart. Die zusätzlichen Merkma le M7a und M8a [2c, 2a1 und 2a2] seien durch diese En t- gegenhaltung jedenfalls nahegelegt. Der Fachmann, ein mit d er Entwicklung von elektrischen Zahnbürsten befasster berufserfahrene r Diplom - Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder Maschinenbau, werde eine einseitige Lag e- rung immer bevorzugen, um eine möglichst starke Schwingungsanregung durch die Bürste zu err eichen. Deshalb werde er die einseitige Lagerung auch mö g- lichst nahe am Bürstenkopf vorsehen, und zwar an der der Bürste zugewandten 15 16 17 18 - 7 - und damit dem Griff abgewandten Seite der Unwucht. Die Antriebswelle selbst bestehe zwangsläufig aus flexiblem Material, da ansonsten die Welle bzw. deren Lager durch die Vibrationen beschädigt würde n . Die Merkmale M8b und M8c [3, 3a und 3b] seien aus NK6 bekannt. Das Merkmal M10 sei durch die ursprüngliche Offenbarung nicht gedeckt. III. Diese Beurteilung hält der Überp rüfung im Berufungsverfahren stand . 1. Der Gegenstand der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 ist, wie auch das Patentgericht im Hinblick auf den erst - instanzlich gestellten Hilfsantrag I ausgeführt hat, neu. Im japanischen Gebrauchsmuster Hei 7 - 24127 (NK6) ist ein elektrisches Gerät zur Zahnreinigung offenbart, das Vibrationen erzeugt . Es be steht aus einem Haltegriff (4) , der zugleich als Aufnahme für einen Elektromotor (7) und eine Batterie (8) dient, einem rohrförmigen Tei l (10) mit innenliegender Antriebsw elle (11) sowie einem Halteelement (13) , a n dem unterschiedliche Werkzeuge (3) befestigt werden können, unter anderem eine Interdentalbürste, eine Zahnbürste oder ein Zahnfleischm assagegerät (Abs. 10) . 19 20 21 22 - 8 - (1) Als Stand der Technik wird in NK6 unter anderem eine elektrische Zahnbürste beschrieben, bei der ein exzentrisch angeordnetes Gewicht im Griff vorgesehen ist. Dies wird als nachteilhaft bezeichnet, weil die erzeugten Vibr a- tionen bei starkem Festhalten des Griffs du rch Hand und Arm des Benutzers absorbiert würden (Abs. 4) . Zur Vermeidung dieses Nachteils wird in NK6 vo r- geschlagen, ein exzentrisch angeordnetes Gewicht (16) im Halteelement (13) vorzusehen . Um zu vermeiden, dass sich Vibrationen auf den Griff übertragen , ist um das rohrförmige Teil (10) herum ein Ring (6) angeordnet, der aus elast i- schem Material besteht. Als zusätzliche optionale Maßnahme wird vorgeschl a- gen, zwischen der Antriebswelle (7a) des Motors (7) und der im Verbindung s- rohr (10) angeordneten Antri ebswelle (11) ein elastisches Verbindungs element (12) anzuordnen (Abs. 9). Als weitere optionale Maßnahme wird die Anbringung eines weiteren elastischen Elements (20) zwischen dem Verbindungsrohr (10) und dem am Halte element (13) ausgebildeten Deckeleleme nt (14) angeführt (Abs. 17). (2) Damit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die Merk - male 1, 1 a, 1 b, 1 d, 2, 2 a, 2 a (1) und 2 b offenbart. (3) Offenbart ist ferner das Merkmal 1 c [M4], wonach Griff und Bürste n- kopf durch einen Sch aft miteinander verbunden sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem nicht entgegen, dass bei der in NK6 offenbarten Vorrichtung der Bürstenkopf (3) lösbar in einem Ha l- teelement (13) befestigt ist. Dem Streitpatent lässt sich nicht entnehmen , dass der Schaft über eine gewisse Längserstreckung hinaus eine bestimmte Form aufweisen muss oder dass die Verbindung mit dem Bürstenkopf nicht lösbar sein darf. In der Beschreibung wird vielmehr erläutert, dass der Borstenkopf an dem freien Ende des Sch afts in einer nicht dargestellten bekannten Weise b e- festigt sei, beispielsweise durch Aufstecken mittels eines Clipverschlusses (Sp. 2 Z. 23 - 27). In dem auf Patent anspruch 1 zurückbezogenen Patent - 23 24 25 26 - 9 - anspruch 11 , der auch nach den im Berufungsverfahren verte idigten Fassungen Bestand haben soll, werden ferner Ausführungsformen beansprucht, bei denen der Schaft eine Trennstelle aufweist, die es erlaubt, den Bürstenkopf ausz u- wechseln. Zwar ist in diesem Patent anspruch zusätzlich vor gesehen , dass die Trenn stell e in der Nähe des Griffs angeordnet ist, so dass der Bürstenkopf z u- sammen mit dem größeren Teil des Schafts ausgewechselt werden kann. Schon damit werden aber Ausführungsformen erfasst , bei denen der Schaft aus zwei voneinander lösbaren Teilen besteht. Aus gestaltungen, bei denen der Bürstenkopf für sich allein oder nur zusammen mit einem kleineren Teil des Schafts ausgewechselt werden kann, werden jedenfalls von Patent anspruch 1 offenbart , der insoweit gerade keine Festlegungen trifft . (4) Damit ist auc h Merkmal 2 c [M7] offenbart, wonach die Unwucht im Schaft gelagert ist. Das in NK6 offenbarte Halteelement (13), in dem das exzentrisch ang e- ordnete Gewicht (16) untergebracht ist, stellt aus den oben dargelegten Grü n- den einen Teil des Schafts im Sinne des Streitpatents dar . (5) Nicht eindeutig offenbart ist Merkmal 2 c (2) [M7a] , wonach die U n- wucht im Schaft einseitig auf ihrer de m Griff abgewandten Seite gelagert ist. In der von der Beklagten vorgelegten deutschen Übersetzung von NK6 wird unter Bezugnahme auf die dort wiedergegebene Figur 6 ausgeführt, z u- sätzlich könne das linke Ende der Antriebswelle (11) in der Trennwand (13a) gelagert werden (Abs. 17). 27 28 29 30 - 10 - Daraus ergibt sich zwar, dass auch eine einseitige Lagerung möglich ist, wie dies in der oben wiedergegebenen Figur 1 und weiteren Abbildungen in NK6 dargestellt ist. Diese einseitige Lagerung ist aber auf der dem Griff zug e- wandten Seite angeordnet. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann dem Inhalt der NK6 hingegen nicht eindeutig e ntnommen werden, dass die Antriebswelle (11) bei der in F i- gur 6 dargestellten Ausführungsform ausschließlich an ihrem linken Ende ge - lagert ist. Zwar könnte die zeichnerische Darstellung in diesem Sinne interpr e- tiert werden, weil d as schraffiert dargestell te Deckel element ( 14 ) anders als in den Figuren 1, 2 und 7 nicht ganz bis an die Antriebswelle (11) heranreicht. Dieses zeichnerische Detail gibt aber schon deshalb keinen eindeutigen Hi n- weis darauf, dass die Antriebswelle auf dieser Seite nicht gelagert i st, weil die Linie, mit der die linke Seitenwand des Deckelelements (14) dargestellt ist, auch in Figur 6 durchgehend bis zur Antriebswelle (11) verläuft. Angesichts dessen bedürfte es eines zusätzlichen Hinweises darauf, dass auch eine einseitige L a- gerung auf der linken Seite möglich ist . Ein solcher Hinweis findet sich in NK6 weder in der Beschreibung noch an anderer Stelle. Dabei kann dahingestellt 31 32 - 11 - bleiben, ob das japanische Schriftzeichen ("nao ") , mit dem die diese Au s- gestaltung betreffenden Ausführun gen in Abs. 17 der NK6 eingeleitet werden, mit "zusätzlich" oder mit "alternativ" zu übersetzen ist. Selbst wenn der Au s- druck im zuletzt genannten Sinne zu verstehen wäre, ginge aus dem Zusa m- menhang , in dem er verwendet wird, nicht hervor, ob er sich insge samt auf die in Figur 6 dargestellte Ausführungsform als Alternative zu den zuvor geschilde r- ten Ausführungsbeispielen oder auf die Lagerung der Antriebswelle (11) auf der linken statt auf der rechten Seite der Unwucht bezieht. (6) Nicht offenbart ist f erner Merkmal 2 a (2) [M8a], wonach die verlä n- gerte Antriebswelle, die die Unwucht antreibt, aus flexiblem Material besteht. In NK6 wird das Material, aus dem diese Antriebswelle besteht, nicht näher b e- schrieben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob di e Antriebswelle, wie das P atent - gericht im Zusammenhang mit der Frage der erfinderischen Tätigkeit ausgeführt hat, nach dem Verständnis des Fachmanns "zwangsläufig" aus flexiblem Mat e- rial bestehen muss. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, handelte es sich da bei um eine Erkenntnis, die der Fachmann bei der Lektüre von NK6 nicht gleichsam mit lie s t , sondern zu der er allenfalls durch weitere Überlegungen un ter Hera n- ziehung von allgemeine m Fachwissen gelang en könn te. 2. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem E rgebnis gelangt, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung dem Fachmann, einem ein mit der Entwicklung von elektrischen Zahnbürsten befassten Diplom - Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder Maschinenbau, durch den Stand der Technik nahegelegt ist. a) Der Fachmann hatte Veranlassung, die einseitige Lagerung der U n- wucht abweichend von der in NK6 offenbarten Ausgestaltung auf der vom Griff abgewandten Seite anzubringen und so die Vibrationswirkung zu vers tärken. 33 34 35 36 - 12 - Nach den Ausführungen des Patentgerichts, die insoweit auch die Bekla g- te nicht in Zweifel gezogen hat, erzielt die Unwucht ihre größtmögliche Wirkung, wenn die einseitige Lagerung möglichst nahe am Bürstenkopf angeordnet wird. Angesichts dessen gaben die Ausführungen in NK6, wonach die Unwucht wahlweise auf einer oder auf zwei Seiten gelagert werden kann, dem Fac h- mann Veranlassung, zusätzlich zu den beiden in NK6 ausdrücklich offenbarten Varianten auch die dritte Möglichkeit, nämlich eine einseit ige Lagerung auf der näher beim Bürstenkopf liegenden Seite, in Betracht zu ziehen. Der von der Beklagten erhobene Einwand, eine solche Anordnung sei nur bei einem Verzicht auf das Halteelement (13) möglich gewesen, wird durch die in NK6 in Figur 6 darg estellte Ausführungsform widerlegt, bei der die Antrieb s- welle im Boden (13a) des Halteelements (13) gelagert ist. Dass bei dieser Au s- gestaltung ein gewisser Abstand zwischen Unwucht und Bürstenkopf verbleibt , führt schon deshalb nicht zu einer anderen Beur teilung, weil Merkmal 2 c (2) insoweit keine Festlegungen trifft, sondern lediglich vorsieht, dass das Lager auf der dem Griff abgewandten Seite angeordnet ist. Diese Voraussetzung ist auch bei der Anordnung in Figur 6 von NK6 erfüllt. b) Der Fachmann hatte Veranlassung, die verlängerte Antriebswelle aus flexiblem Material anzufertigen , wie dies in Merkmal 2 a (1) vorgesehen ist . Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann sich, wie das Patent - gericht ausgeführt hat, zwangsläufig für flexibl es Material entscheidet, um B e- schädigungen von Welle und Lager zu vermeiden , und inwieweit das Merkmal der Flexibilität überhaupt geeignet ist, einen Unterschied zum Stand der Tec h- nik zu definieren. Eine hinreichende Anregung für eine solche Ausgestaltung ergab sich - trotz der kritischen Beleuchtung einer flexiblen Welle in Absatz 5 der NK6 - jedenfalls aus den Ausführungen zur Vibrationsdämpfung . 37 38 39 40 - 13 - I n NK6 wird mehrfach darauf hingewiesen , dass es vorteilhaft sei, zusät z- liche Maßnahmen vorzusehen, um zu verhindern, dass die im Bereich des Bürstenkopfs erzeugten Vibrationen auf den Griff übertragen werden. In NK6 selbst wird hierzu beispielhaft vorgeschlagen, das Verbindungselement (12) als flexiblen Schlauch oder als Spiralfeder auszugestalten und eventu ell am and e- ren Ende der Antriebswelle ebenfalls ein elastisches Element anzuordnen (Abs. 17). Dies gab dem Fachmann Veranlassung, nach vergleichbaren Mitteln zu suchen, mit denen der Griff von de n im Bereich des Bürstenkopfes erzeu g- ten Vibrationen abgekopp elt werden kann. Zu diesen Mitteln, deren Auswahl im Belieben des Fachmanns steht, gehört es, die Antriebswelle nicht nur am A n- fang und am Ende mit elastischen Elementen zu versehen, sondern sie insg e- samt flexibel auszugestalten. Der von der Beklagten g eltend gemachte Umstand, eine flexible Antrieb s- welle könne das in NK6 vorgesehene Auswechseln der Bürstenköpfe erschw e- ren, weil beim Aufsetzen des Werkzeugs auf das Halteelement (13) und die Antriebswelle (11) Druck ausgeübt werde , führt nicht zu einer and eren Beurte i- lung. Selbst wenn der Fachmann dieser Überlegung ausschlaggebende Bede u- tung beimessen würde, käme sie bei den - ebenfalls von Patentanspruch 1 e r- fassten - Ausführungsformen, bei denen der Bürstenkopf nicht ausgewechselt werden kann, nicht zum T ragen. Unabhängig davon kann dem Inhalt von NK6 nicht entnommen werden, dass der bei m Aufsetzen eines Werkzeugs auf das Halteelement (13) ausgeübte Druck zwangsläufig auch auf die Antriebswelle (11) wirkt. Diese weist außer bei der besonderen Ausführungsfo rm gemäß Figur 6 keine Verbindung zum Boden (13a) auf. Bei der Ausführung nach Figur 6 ist eine Druckeinwirkung nur dann zu erwarten , wenn der Boden (13a) nicht ausreichend stabil ausgestaltet ist. Auch dafür finden sich in NK6 keine Hinweise. 41 42 - 14 - c) Eine m Naheliegen steht es nicht entgegen , dass der Fachmann die in NK6 offenbarte Vorrichtung an zwei Stelle n abwandeln musste, um zum G e- genstand des Streitpatents zu gelangen. Die beiden in Rede stehenden Änderungen betreffen unterschiedliche Teilfunktione n der Erfindung, zwischen denen allenfalls geringe Wechsel - wirkungen bestehen. Der mit der Suche nach Verbesserungen betraute Fac h- mann hatte schon deshalb Anlass, hinsichtlich beider Aspekte unabhängig vo n- einander nach Lösungen zu suchen, die den in NK6 au sdrücklich offenbarten Ausführungsformen vergleichbar sind. 3. Die nach Hilfsantrag I zusätzlich vorgesehenen Merkmale sind, wie das Patentgericht in Zusammenhang mit dem erstinstanzlich gestellten Hilfsa n- trag VI zutreffend ausgeführt hat, in NK6 offen bart. In NK6 wird bei der Beschreibung der in Figur 6 wiedergegebenen Ausfü h- rungsform, bei der die Unwucht auch auf der linken Seite gelagert ist, ergä n- zend ausgeführt, als zusätzliche Maßnahme könne die Antriebswelle (11) in der Nähe des linken Endes d es Verbindungsrohrs (10) in eine linke und eine rechte Hälfte aufgetrennt werden, die mit einem dem Verbindungselement (12) ähn - lichen Bauteil miteinander verbunden werden könnten (Abs. 17). Bei dieser A n- ordnung bildet der rechte Teil der Antriebswelle (11 ) eine Zwischenwelle, die motorseitig über das Verbindungselement (12) an die Antriebswelle des Motors und bürstenkopfseitig an den linken Teil der Antriebswelle (11) gekuppelt ist, der in diesem Fall als selbständig gelagerte Welle für die Unwucht fungier t. Das Berufungsvorbringen vermag diese Beurteilung nicht in Frage zu ste l- len. Die Berufung macht geltend, eine Zweiteilung der Welle (11) sei in NK6 nicht offenbart. Sie setzt sich in diesem Zusammenhang jedoch weder mit den aufgezeigten Ausführungen in der Beschreibung von NK6 noch mit den diese 43 44 45 46 47 - 15 - Ausführungen aufgreifenden Darlegungen im angefochtenen Urteil auseina n- der. Dass die im Text von NK6 beschriebene Abwandlung nicht auch in Figu r 7 dargestellt ist, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung . Auf diese Figur wird in der Beschreibung von NK6 im Zusammenhang mit einem zusätzlichen elastischen Glied (20) Bezug genommen, das optional zwischen dem Deckel - element (14) und dem Verbindungsrohr (10) angebracht werden kann. Hinsich t- lich der hier in Red e stehenden zusätzlichen Abwandlung wird hingegen nicht auf eine Figur Bezug genommen. Diese Abwandlung ist auch ohne zeichner i- sche Darstellung unmittelbar und eindeutig offenbart. 4. Die nach Hilfsantrag II zusätzlich vorgesehenen Merkmale 4 und 5 führ en zu keiner abweichenden Beurteilung. a) Diese Merkmale sind - anders als das in erster Instanz mit dem dort gestellten Hilfsantrag III beanspruchte Merkmal M10 - in den ursprünglich ei n- gereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart . Ent gegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte auch nicht geha l- ten, Merkmal 4 dahin zu ergänzen, dass in dem erweiterten Schaftanschlus s- stück der Motor angeordnet ist. Diese Kombination ist zwar in der erteilten Fa s- sung von Patentanspruch 9 vorgesehen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass nur Ausführungsformen als zur Erfindung gehörend beansprucht sind, die beide Merkmale in Kombination aufweisen. Die Beklagte ist deshalb nicht gehindert, nur eines der beiden Merkmale aus dem früheren Patentanspruch 9 i n P a- tentanspruch 1 aufzunehmen. b) Auch mit den zusätzlichen Merkmalen 4 und 5 war der Gegenstand von Patentanspruch 1 dem Fachmann durch NK6 nahegelegt. Das in Merkmal 4 vorgesehene erweiterte Schaftanschlussstück dient nach den Ausführungen in der Beschreibung des Streitpatents der Aufnahme 48 49 50 51 52 - 16 - des Motors. Die Anordnung des Motors in diesem Bereich, der zugleich den zum Bürstenkopf hin gelegenen Teil (1b) des Handgriffs bildet (Sp. 2 Z. 5 - 9), führt zu einer weiteren Entkopplung der Schwingungen vom Hau ptteil (1a) des Handgriffs, der von der Hand des Benutzers gehalten wird . Dem gleichen Zweck dient das in Merkmal 5 vorgesehene dämpfende Verbindungsglied, das bei dem in der Streitpatentschrift geschilderten Ausfü h- rungsbeispiel aus einem O - Ring (8) be steht , der zwischen den verbindenden Anlageflächen von Schaftende (31) und Hauptgriffteil (1a) angeordnet ist (Sp. 2 Z. 35 - 41). Bei der in NK6 offenbarten Vorrichtung ist der Motor ebenfalls nahe an der dem Bürstenkopf zugewandten Seite des Griffs angeo rdnet. Dieser Bereich des Gehäuses bildet zugleich ein Schaftanschlussstück, das mit dem elastischen Ring (6) ein dämpfendes Verbindungsglied aufweist. Dass das Schaft - anschlussstück anders als in den Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift nicht einstücki g mit dem Rest des Schafts ausgebildet ist, führt schon deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung, weil auch der Gegenstand des Streitpatent s nicht auf solche Ausführungsformen beschränkt ist. Wie bereits dargelegt ist in Patent anspruch 11 vorgesehen, da ss der Schaft eine Trennstelle aufweist, die es erlaubt, den Bürstenkopf zusammen mit dem größeren Teil des Schafts au s- zuwechseln. Jedenfalls bei dieser Ausführungsform kann das Schaftanschlus s- stück allenfalls zusammen mit dem kleineren Teil des Schafts ei nstückig au s- gebildet sein. 5. Dass der Gegenstand einer der in zweiter Instanz verteidigten Unte r- ansprüche hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit anders zu beurteilen wäre, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 53 54 55 - 17 - IV. Die Kostenentscheidu ng beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Bacher Vorinstanz : Bundespatentgericht, Entscheidung vom 05.04.2011 - 4 Ni 74/09 - 56
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