BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 75/12 vom 6. Juni 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Rich ter Dr. Fischer am 6. Juni 201 3 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 4. April 2013 wird verworfen . Gründe: Da der Beschluss vom 4. April 2013 bereits auf eine aus § 63 Abs. 3 Sa tz 1 GKG hergeleitete Anregung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ergangen ist, erweist sich seine Gegenvorstellung als unstatthafte Beschwerde ( OLG Zweibrücken JurBüro 1979, 405; OLG Bamberg JurBüro 1980, 1865, 1 - 3 - 1866 ). Für eine Abänderung der Ent scheidung von Amts wegen besteht keine Veranlassung. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 26.03.2008 - 11 O 532/03 - OLG Bremen, Entscheidung vom 09.03.2012 - 2 U 49/08 -
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