BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 75/12 vom 4. April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Rich ter Dr. Fischer am 4. April 2013 beschlossen: Der Antrag des Prozessb evollmächtigten des Beklagt en auf Streitwertfestsetzung in Höhe von 394.431,60 Vorlage der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung wird abg e- lehnt. Gründe: Der Antrag des Bevollmächtigten, der sich nicht auf den zur Begründung angeführten Beschluss vom 5. Fe bruar 2009 (III ZR 171/07) stützen kann, ist zulässig (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), aber nicht begründet. 1. Der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert ist nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich. In Rechtsmittelve r- fahre n bestimmt sich der Streitwert gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht nach der Beschwer, sondern nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschl uss v om 14. Februar 1978 - GSZ 1/77, BGHZ 70, 365, 367). Dementsprechend h at der Senat vorliegend den Streitwert in Addition der von den Parteien wechselseitig mit ihren Nichtzulassungsb e- schwerden verfolgten Anträge n festgesetzt. 1 2 - 3 - 2. Eine Festsetzung des Streitwerts scheidet aus, soweit es wegen des gesamten oder eines teilwe isen Anspruchs nicht zu einer gerichtlichen Anhä n- gigkeit kommt (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 20. Aufl., § 32 Rn . 2; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 32 RVG Rn. 1). Voraussetzung einer gerichtlichen Festsetzung ist nämlich, dass sich die Tätigkeit des Re chtsanwalts auftragsg e- mäß auf denselben Gegenstand bezogen hat, der auch der gerichtlichen Täti g- keit zugrunde gelegen hat (BVerwG, Beschl uss v om 8. Oktober 2005 - 8 B 81/04, juris Rn. 4). Daran fehlt es im Streitfall bezüglich des von dem Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht weiter geltend gemachten Klagea b- weisungsbegehrens. Eine gerichtliche Streitwertfestsetzung für außergerichtl i- che Gebühren kommt nicht in Betracht (Römermann, RVG, 2. Aufl., § 32 Rn. 27). Insoweit ist für die beantragte Streitwertfestsetzung auch deshalb kein 3 - 4 - Raum, weil der Senat über die Reichweite des dem Bevollmächtigten von se i- ner Partei außerprozessual erteilten Auftrags nicht unterrichtet ist. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Bremen , Entscheidung vom 26.03.2008 - 11 O 532/03 - OLG Bremen, Entscheidung vom 09.03.2012 - 2 U 49/08 -
Full & Egal Universal Law Academy