BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 75/12 vom 7. Februar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den R ichter Dr. Fischer am 7. Februar 2013 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin und die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 9. März 2012 in der Fa ssung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. April 2012 w e rd en zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeve rfahrens tragen die Klägerin 2 7 v.H. und der Beklagte 73 v.H. . Gründe: Die Beschwerden be ider Parteien decken keinen Zulassungsgrund auf. 1. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. 1 2 - 3 - a) Zu Unrecht rügt die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO), das Berufungsgericht habe die Bindungswirkung des Grundurteils nicht beachtet. Das Grundurteil hat eine Eigentumsverletzung zum Nachteil der Klägerin in der Fertigstellung der ihr gehörenden Fahrzeuge durch den Beklagten e r- blickt. In Übereinstimmung mit di eser Würdigung hat das Berufungsgericht den Schaden nach dem Wert der Fahrzeuge der Klägerin vor Vollendung der U m- bauarbeiten bemessen. b) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat das als übergangen gerügte V orbringen der Klägerin, dass bei einzelnen Fahrzeugen nur noch Panzerscheiben oder PAX - Reifen angebracht werden mussten, nach dem Inhalt des Tatbestands wie auch der Entscheidungsgründe ausdrücklich beachtet. Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des A rt. 103 Abs. 1 GG genügt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13). 2. Auch der Beschwerde des Beklagten ist der Erfolg zu versagen. a) Das von dem Beklagten angeführte Senatsurteil vom 4. November 2004 (IX ZR 22/03, WM 2004, 2482, 248 3 ff ), das die Wirksamkeit seitens des 3 4 5 6 7 8 - 4 - Schuldners nach Einsetzung eines vorläufigen Verwalters im Wege des Einzi e- hungsermächtigungsverfahrens bewirkter Zahlungen zum Gegenstand hat, ist im vorliegenden Zusam menhang ohne Erkenntniswert. Bei dieser Sachlage greift der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht durch. b) Davon abgesehen kann sich der Beklagte nicht darauf ber ufen, keiner Schadensersatzpflicht zu unterliegen, weil die bereits vor seiner Kenntnis von der Eigentümerstellung der Klägerin ohne sein Verschulden zum Zwecke einer Panzerung teilweise umgebauten Limousinen für die ihrerseits aus rechtlichen Gründen an e iner weiteren Umrüstung der Fahrzeuge gehinderte Klägerin ke i- nen wirtschaftlichen Wert verkörpert hätten und daher der von ihm im Wissen um die Eigentumsverhältnisse veranlasste weitere Umbau der Fahrzeuge ke i- nen Schaden der Klägerin ausgelöst habe. a a) Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung bildet die Differenzhyp o- these. Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff BGB zu ersetzender Vermögen s- schaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftung s- begründenden Ereignisses eingetretenen Ve rmögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Die Differenzhypothese umfasst zugleich das Erfordernis der Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung: Nur eine Vermögen s- mi nderung, die durch das haftungsbegründende Ereignis verursacht ist, das heißt ohne dieses nicht eingetreten wäre, ist als ersatzfähiger Schaden anzue r- kennen (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, WM 2012, 1359 Rn. 42). 9 10 - 5 - bb) Demgemäß bemisst si ch der Schaden der Klägerin nach dem Wert der von ihr unter Eigentumsvorbehalt an die Schuldnerin gelieferten Fahrzeuge zu dem Zeitpunkt, als der über die Eigentümerstellung der Klägerin orientierte Beklagte gleichwohl die Arbeiten fortsetzen ließ. Den Mar ktwert der Fahrzeuge hat das Berufungsgericht im Streitfall, ohne dass insoweit Rügen erhoben we r- den, mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens ermittelt. (1) Wird durch eine Verarbeitung mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache hergestellt, erwirb t der Hersteller daran gemäß § 950 Abs. 1 Satz 1 BGB das Eigentum. Verlor die Schuldnerin nach dieser Vorschrift durch die Umrü s- tung das Eigentum an den gelieferten Fahrzeugen, stand ihr gemäß § 951 Abs. 1 BGB ein Bereicherungsanspruch gegen die Schuldneri n zu. Daneben blieben aber nach § 951 Abs. 2 BGB die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen unberührt. Deswegen konnte die Klägerin im Falle eines Eigentumsverlusts nach § 950 Abs. 1 BGB auf der Grundlage des § 823 Abs. 1 BGB von dem Beklagten im Wege der N a- turalrestitution Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen (Münc h- Komm - BGB/Füller, 5. Aufl., § 951 Rn. 37). Allerdings wird in diesen Fällen mit Rücksicht auf den unverhältnismäßigen Aufwand einer Wiede rherstellung r e- gelmäßig die Bestimmung des § 251 Abs. 2 BGB den Anspruch auf Naturalr e- stitution ausschließen (MünchKomm - BGB/Füller, aaO). (2) Es kann - in Übereinstimmung mit den Vordergerichten - dahinstehen, ob die Klägerin ihr Eigentum an den Fahrz eugen bereits durch die Verarbeitung oder, sofern die Voraussetzungen des § 950 BGB nicht eingreifen, erst durch den gutgläubigen Erwerb der Abnehmer der Schuldnerin verloren hat. Denn der in § 951 Abs. 2 BGB für anwendbar erklärte deliktische Schadensersa tza n- 11 12 13 - 6 - spruch ist erst recht gegeben, wenn der Berechtigte durch eine Bearbeitung sein Eigentum nicht verloren hat. Auch hier steht § 251 Abs. 2 BGB der Natura l- restitution entgegen. Im Streitfall dürfte der Anspruch auf Naturalrestitution z u- dem an § 251 Abs. 1 BGB scheitern, weil der Erwerber nicht in eine Veränd e- rung der Fahrzeuge einwilligen wird (BGH, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 17/07, VersR 2008, 1116 Rn. 12 ff). (3) Scheidet eine Naturalrestitution aus, kann der verdrängte Rechtsi n- haber den Ve rkehrswert seiner - hier entweder infolge der Verarbeitung oder eines gutgläubigen Erwerbs - untergegangenen Eigentumsrechte beanspr u- chen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 90). Die von der Klägerin gelieferten Fahrzeuge waren durch die Aufnahme der Umbauarbeiten nicht wertlos geworden . Ein Verkehrswert der Fahrzeuge ist selbst dann gegeben, wenn allein die Schuldnerin aufgrund ihrer Leistung s- schutzrechte und privilegierten Bezugsquellen zu einer wirtschaftlich rentablen Fertigstellung der Fahrzeuge im Stande war. Hierfür spricht bereits der in Fällen eines Eigentumsverlusts nach §§ 946 bis 950 BGB durch die Regelung des § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB gewährte bereicherungsrechtliche Ausgleichanspruch. Der objektive Wert einer Sa che richtet sich nicht allein nach dem Interesse des Eigentümers, sondern danach, welche weiteren Interessen Dritte damit ver fo l- g en können ( Jahr , AcP 183 (1983), 725, 733 f; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., vor § 249 Rn. 54). Die Befugnis, der Schuldnerin eine rentable Verwendung s- möglichkeit an den Fahrzeugen einzuräumen, war folglich Bestandteil der E i- gentumsrechte der Klägerin (Staudin ger/Schiemann , BGB, 2 004, § 249 Rn. 131). 14 15 - 7 - Überdies führt die in dem Umbau zum Ausdruck kommende Nachfrage dazu, das s die Fahrzeuge als marktgängig anzusehen sind und daher einen Marktwert repräsentieren. Den Fahrzeugen kann ein Marktwert nicht deshalb abgesprochen werden, weil infolge fehlender technischer Kenntnisse und Z u- griffsmöglichkeiten möglicherweise allein die Schuldnerin bzw. der Beklagte für sie Verwendung hatte. Vielmehr kann sich der Marktwert einer Sache gerade darin manifestieren, dass ein einzelner Dritter einen entsprechenden Bedarf hat. Dies gilt insbesondere im Verhältnis zu dem Beklagten, der zur Verm e i- dung gegen ihn als (vorläufiger) Insolvenzverwalter gerichteter Schadense r- satzansprüche gehalten war, sich im Interesse der Massemehrung mit der Kl ä- gerin im Blick auf ihre Aussonderungsrechte zu verständigen und anschließend zwecks einer gewinnbringenden Veräußerung der Fahrzeuge die Umbauarbe i- ten zu vollenden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, BGHZ 189, 299 Rn. 50 ff). (4) Da der Schadensersatzanspruch an den von der Klägerin erlittenen Eigentumsverlust anknüpft, ist es ohne Bedeutun g, ob die Klägerin ihrerseits infolge der insoweit bestehenden Leistungsschutzrechte der Schuldnerin rech t- lich imstande gewesen wäre, die Fahrzeuge umzubauen. Die Ersatzpflicht b e- ruht vielmehr darauf, dass sich der Beklagte fremde Eigentumsrechte im eig e- ne n Erwerbsinteresse zum Zweck der Weiterverarbeitung zunutze gemacht hat. Könnte der Beklagte allein deshalb einer Ersatzpflicht entgehen, weil die Kläg e- rin einen Umbau der Fahrzeuge nicht verwirklichen konnte, wäre einer entsch ä- digungslosen Aneignung fremd er Eigentumspositionen, die der Berechtigte selbst im Unterschied zu dem Rechtsverletzer nicht gewinnbringend zu nutzen vermag, Tür und Tor geöffnet. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Beklagte b e- wusst Eigentumsrecht e der Klägerin durch die weitere Umrüstun g ihr gehöre n- 16 17 - 8 - der Fahrzeuge verletzt hat. Insoweit ist für die Schadensberechnung in Einklang mit der Würdigung des Berufungsgerichts maßgeblich, welcher Wert dem E i- gentum der Klägerin für die von dem Beklagten vorgenommenen Umrüstungen zukam. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 26.03.2008 - 11 O 532/03 - OLG Bremen, Entscheidung vom 09.03.2012 - 2 U 49/08 -
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