ECLI:DE:BGH:2016:201216UXZR75.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 75/15 Verkündet am: 20. Dezember 2016 Hartmann Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 3 Die Beschädigung eines auf einer Außenposition abgestellten Flugzeugs durch einen Gepäckwagen, der nicht hinreichend gegen unkontrolliertes Wegrollen gesichert war und durch den Turbinenstrahl eines anderen Flugzeugs in Bew e- gung versetzt worden ist, stellt gru ndsätzlich keinen außergewöhnlichen U m- stand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO dar. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2016 - X ZR 75/15 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand lung vom 20. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher sowie die Richterinnen Schuster und Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Land - gerich ts Frankfurt am Main vom 25. Juni 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kläger begehren von der Beklagten eine Ausgleichsleistung wegen Verspätung eines Flugs von Frankfurt am Main nach Windhoek. Der von de n Klägern gebuchte Flug sollte planmäßig am 1. Juni 2014 um 20:10 Uhr starten und am Tag darauf um 5:30 Uhr landen. Die tatsächliche A n- kunftszeit war 18:30 Uhr. Als Grund für die Verzögerung gab die Beklagte an, das eingesetzte Flugzeug sei am Tag des gepl anten Abflugs beschädigt wo r- den, als es in Frankfurt auf einer Parkposition gestanden habe und zwei G e- päckwagen mit ihm kollidiert seien, die nicht hinreichend gegen unkontrolliertes Wegrollen gesicher t und durch den Turbinenstrahl eines anderen Flugzeug s in Bewegung versetzt worden seien . Wegen der Beschädigung habe sie ein and e- res Flugzeug einsetzen müssen, das erst am 2. Juni in Frank furt eingetroffen sei. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von insg e- samt 1.200 Euro nebst Verzugsz insen verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ve r- folgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kläger tr e- ten dem Rechtsmittel entgegen. 1 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist unbegründet . I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die geltend gemachten Ausgleichsansprüche seien in entsprechender Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1 und Art . 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Fluggastrechteverordnung begründet. Sie seien nicht nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ausgeschlossen. Der von der Beklagten vorgetragene Sachverhalt liege nicht außerhalb dessen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personen beförderung im Luftverkehr verbunden sei. Hierbei sei unerhe b- lich, ob das Frachtfahrzeug im Zeitpunkt der Kollision eine flughafentypische Aufgabe wahrgenommen habe. Auch der ruhende Verkehr von Flugzeugen und Fa hrzeugen stelle einen Teil des B etriebs dar. Dies gelte jedenfalls für Fah r- zeuge, die vom Betreiber des Flughafens für Flughafendienstleistungen eing e- setzt würden. Unerheblich sei ferner, dass das Flugzeug auf einer Außenposit i- on fernab des Terminals gestanden habe ; auch dieser Bereich gehöre zum Fl ughafen. Bei der Abgrenzung der Pflichtenkreise und Verantwortungssphären sei zudem die Regressmöglichkeit der Beklagten gegenüber dem Flughafenb e- treiber zu berücksichtigen. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie die Kollision nicht habe be herrschen können. Sie habe die Möglichkeit g e- habt, den Flughafenbetreiber anzuweisen, das Fahrzeug ausreichend gegen Wegrollen zu sichern oder in ausreichendem Abstand zum Flugzeug abzuste l- len. 4 5 6 - 5 - II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprü fung stand . Das Berufungsgericht ist zu Recht zu dem Er gebnis gelangt, dass den Kläger n ein Ausgleichsanspruch wegen Verspätung zusteht und dass dieser Anspruch nicht nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung ausgeschlossen ist. 1. A ußergewöhnliche Umstände , die nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggas t- rechteverordnung einem Ausgleichsanspruch wegen Annullierung oder erhebl i- cher Verspätung entgegenstehen können, sind Umstände, die außerhalb de s- sen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderu ng im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Dies sind Ereignisse, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als jedenfalls in der Regel von außen kommende besondere Umstände dessen ordnungs - und planmäßige Durchfü h- rung beeinträchtigen oder u nmöglich machen können. Umstände, die im Z u- sammenhang mit einem dem Luftverkehr störenden Vorfall wie einem techn i- schen Defekt auftreten, können nur dann als au ßergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vo rkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten Ereignisse nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luf t- fahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem ta t- sächlich nicht zu beherr schen is t (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 C 549/09, N JW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 - Wallentin - Hermann/ Alitalia; Urteil vom 19. November 2009 - C - 402/07, Slg. 2009, I - 10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 70 - Sturgeon/Condor; Ur teil vom 31. Januar 2013 - C - 12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 Rn. 29 - McDonagh/Ryanair ; Beschluss vom 14. November 2014 - C - 394/14, RRa 2015, 15 Rn. 18 - Si e- wert/Condor ; Urteil vom 17. September 2015 - C - 257/14, NJW 2015, 3427 = RRa 2015, 287 Rn. 36 - van der Lans /KLM ). Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typ i- scherweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnliche n Umstände b e- gründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftf ahrtunte r- nehmens sind (BGH, Urt eil vom 12. November 2009 - X a ZR 76/07, NJW 2010, 7 8 - 6 - 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10 ; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 11 ). Die Prüfung, ob ein technisches Problem auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Ausführung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und vo n ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, obliegt dem nationalen Richter (EuGH - Wallentin - Hermann/ Alitalia Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17; BGH NJW 2014, 861 Rn. 11 ; NJW 2014, 3303 Rn. 11 ). 2. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die angefochtene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Kollision eines Flugzeugs mit einem Treppenfahrzeug als ein Vorkom m- nis anzusehen, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtu n- ternehmens ist. Ausschlaggebend dafür ist der Umstand, dass solche Fahrze u- ge bei der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr notwendigerweise ei n- gesetzt werden, so dass die Luftfahrtunternehmen regelmäßig mit Situationen konfrontiert sind, die sich aus dem Einsatz solcher Treppenfahrzeuge ergeben (EuGH - Siewert/Condor Rn. 19). b) Für den hier zu beurteilenden Fall einer Kollision mit einem Gepäc k- wagen gilt nichts anderes. Auch solche Fahrzeuge werden be i der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr notwendigerweise eingesetzt. Ein Luftfahrtunte r- nehmen ist deshalb in vergleichbarer Weise regelmäßig mit Situationen ko n- frontiert, die sich aus dem Einsatz solcher Fahrzeuge ergeben. c) Entgegen der Auffas sung der Revision gilt dies unabhängig davon, ob das beschädigte Flugzeug oder das mit ihm kollidierende Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision in Einsatz waren. 9 10 11 12 - 7 - Zu den typischen Situationen, die sich aus dem Einsatz von Flugzeugen und den zur Abfertigun g eingesetzten Fahrzeugen auf einem Flughafen erg e- ben können, gehören nicht nur die V orgänge , bei denen diese Gegenstände in Einsatz sind oder für einen Einsatz vorbereitet werden . Zum typischen Betrieb gehören vielmehr auch Situationen, in denen ein Fahrz eug oder Flugzeug auf dem Flughafengelände abgestellt, aber dennoch den typischen Gefahren eines Flughafenbetriebs ausgesetzt ist . Eine solche Situation war bei dem von der Beklagten vorgetragenen Geschehensablauf gegeben. Dass Flughafenbetreiber und Lu ftfahrtunternehmen in der Regel bestrebt und häufig auch verpflichtet sein werden, eine Beschädigung von Flugzeugen oder sonstigen Betriebsmittel n zu vermeiden, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Auch insoweit besteht kein grundlegender Untersc hied zwischen Situationen, in denen diese Gegenstände in Einsatz sind oder für einen Einsatz vorbereitet werden , und Situationen, in denen sie zwischen zwei Einsätzen auf dem Flughafengelände abgestellt sind. In beiden Konstellationen kann es erfa h- rungsgem äß trotz aller Sorgfaltsbemühungen zu Beschädigungen kommen . Entgegen der Auffassung der Revision kommt d er Frage, wie groß die Wahrscheinlichkeit war, dass es gerade zu dem konkret eingetretenen Sch a- densverlauf kommen würde, keine ausschlaggebende Bed eutung zu. Auch das Auftreten von unerwarteten technischen Defekten gehört z u den typischen G e- fahren des Flugbetriebs (EuGH - van der Lans/KLM Rn. 41). Ob etwas anderes zu gelten hat für gänzlich fernliegende Kausalverläufe, die völlig außerhalb j e- der Lebe nserfahrung liegen, kann dahingestellt bleiben. Der von der Beklagten vorgetragene Sachverhalt mag nicht alltäglich sein. Er liegt aber nicht auße r- halb jeder Lebenserfahrung. d) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine abweichende Beurte i- lung nicht deshalb geboten, weil die Gepäckwagen durch den Turbinenstrahl eines anderen Flugzeugs in Bewegung versetzt wurden. 13 14 15 16 - 8 - Die Beschädigung eines Flugzeugs beruht allerdings auf außergewöhnl i- chen Umständen, wenn sie durch einen außerhalb der normalen Flughafe n- dienstleistungen liegenden Akt verursacht worden ist. Hierzu zählen von außen einwirkende Umstände, insbesondere ein Sabotageakt oder eine terroristische Handlung (EuGH - Wallentin - Hermann/Alitalia Rn. 26; Siewert/Condor Rn. 19 ; van der Lans/KLM Rn. 38 ), Naturereignisse wie etwa ein Vulkanausbruch (EuGH - McDonagh/Ryanair Rn. 34) oder eine Kollision mit Vögeln (BGH NJW 2014, 861 Rn. 13), aber ein auch den Betrieb beeinträchtigende r Streik (BGHZ 194, 258 Rn. 7 ff.; BGH NJW 2014, 3303 Rn. 14) oder eine behör dliche Anor d- nung , die Auswirkungen auf den Flugbetrieb hat (EuGH - Wallentin - Hermann/ Alitalia Rn. 26). Mit solchen Ereignissen sind die vom Betrieb eines anderen Flugzeugs ausgehenden Einwirkungen indes nicht vergleichbar. Die Begegnung mit and e- ren Flugzeugen auf dem Gelände eines Flughafens ist vielmehr eine Situation, die in gleicher Weise typisch ist für den Einsatz eines Flugzeugs wie die Ko n- frontation mit Treppen - oder Gepäckfahrzeugen. Demgegenüber mag d er von der Revision als vergleichbar angesehene Fall des Vogelschlags zwar ebenfalls häufig eintreten. Er hat seine Ursache aber in einem von außen einwirkenden Umstand, der nicht durch den Flugbetrieb geschaffen ist , sondern allenfalls durch Gegenmaßnahmen des Flughafenbetreibers in gewissem Umfang neutr a lisiert werden kann. Der Einsatz von Treppen - und Gepäckfahrzeugen und der Ein satz anderer Flugzeuge sind hingegen Umstände, die ihren Grund gerade im Flugbetrieb haben. Deshalb gehören sie zur normalen Ausführung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens. e) Die Frage, ob die Beklagte den konkreten Schadensfall durch A n- weisungen an den Flughafenbetreiber hätte verhindern können, ist für die En t- scheidung des Streitfalls nicht erheblich. Technische Defekte, die beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten können, sind auch dann noch Teil der 17 18 19 - 9 - normalen Ausführung der Tätigke it eines Luftfahrtunternehmens, wenn sie im Einzelfall nicht zu verhindern waren. f) Nichts anderes gilt für die Frage, ob die Beklagte den Flughafenb e- treiber wegen der ihr entstandenen Schäden in Regress nehmen kann. Der Umstand, dass ein bestimmtes Er eignis typischerweise zu Ersatzansprüchen des Luftfahrtunternehmens gegen Dritte führt, kann zwar für die Frage, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, von Bedeutung sein (EuGH - Sturgeon Rn. 68; van der Lans/KLM Rn. 46). Der Entschädigungsanspruch des Fluggasts hängt aber nicht davon ab, ob dem Luftfahrtunternehmen im jeweiligen Einze l- fall solche Regressansprüche zustehen. 3. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union nicht vera n- lasst. Der Gerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen ein außergewöh n- licher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung zu bejahen ist, in den oben angeführten Entscheidungen geklärt. Die Anwendung dieser Grund - sätze auf Einzelfälle obliegt, wie der Gerichtshof ebenfalls bereits entschieden hat, den Gerichten der Mitgliedstaaten. 20 21 - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Bacher Schuster Kober - Dehm Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.03.2015 - 29 C 3724/14 (44) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.06.2015 - 2 - 24 S 65/ 15 - 2 2
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