ECLI:DE:BGH:2018:030518BIXZR75.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 75 /1 7 vom 3. Mai 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter in Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring u nd den Richter Meyberg am 3. Mai 2018 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. März 2017 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurüc k- zuweisen. Gr ünde: I. Die bis April 2012 unter " F . AG " firmierende P . - AG (fortan: Schuldnerin) emittierte zwischen 2006 und 2013 in mehreren Serien unverbriefte Namensgenussrechte. Mit Blick auf die Emission von fünf Seri en, darunter die Serie " Ertrag 5+ " , erstellte sie im April 2013 den "Verkauf s- prospekt für Namens - Genussrechte Stand 4. April 2013", der als Anhang 1 die Genussrechtsbedingungen (fortan: GRB) enthält. Die GRB bestimmen unter anderem F olgendes: 1 - 3 - "§ 1 Begebu ng des Genussrechtskapitals (1) Die [Schuldnerin] (nachfolgend Gesellschaft genannt) begibt mit Zustimmung ihrer Hauptversammlung Genussrechtskapital mit l- genden Bedingungen. (3) Die Gesells chaft führt ein Genussrechtsregister, in dem die Genussrechte mit ihrem Nennbetrag unter Bezeichnung des B e- Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Genussrechtsinhaber nur, wer als solcher im Genu ssrechtsregister eingetragen ist. § 4 Teilnahme an Fehlbeträgen (1) Weist die Gesellschaft in ihrem Jahresabschluss einen Jahre s- fehlbetrag aus, so nimmt das Genussrechtskapital am Verlust der Gesellschaft bis zur vollen Höhe dadurch teil, dass das Genus s- rechtskapital im Verhältnis zum bilanzierten Grundkapital und zu den bilanzierten Gewinn - und Kapitalrücklagen anteilig vermindert wird, wobei der anteilige Jahresfehlbetrag zunächst auf das G e- nussrechtskapital und sodann auf das bilanzierte Grundkap ital verrechnet wird. Die Rückzahlungsansprüche der Inhaber der G e- nussrechte reduzieren sich entsprechend. - 4 - § 7 Rechte der Genussrechtsinhaber (1) Die Genussrechte gewähren Gewinnrechte, jedoch keine Mi t- gliedschaftsrechte, insbesondere keine Teiln ahme - , Mitwirkungs - und Stimmrechte in der Hauptversammlung der Gesellschaft. § 8 Nachrangigkeit (1) Die Forderungen aus den Genussrechten treten gegenüber a l- len anderen Ansprüchen von Gläubigern der Gesellschaft im Rang zurück. (2) Das Genussrech tskapital wird im Falle des Insolvenzverfa h- rens über das Vermögen der Gesellschaft oder der Liquidation der Gesellschaft erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt (qualifizierter Rangrücktritt). (3) Die Genussrechte begründen keinen Anspruch auf Teilnahme am Liquidationserlös im Falle der Auflösung der Gesellschaft. D ie Kläger erwarben in der Zeit vom 31. Juli bis 8. Oktober 2013 G e- nussrechte der Serie " Ertrag 5+ " im Nennbetrag von Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 1. April 2014 das I n- solvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Auf einer vom Inso l- venzgericht einberufenen Gläubigerversammlung wählten die Genussre cht s- gläubiger der Serie " Ertrag 5+ " den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger als gemeinsamen Vertreter. Dieser meldete die Forderungen der Kläger aus den Genussrechten auf Rückzahlung des Genussrechtsbetrags s o- 2 3 - 5 - wie auf Zahlung von Genussrecht szinsen als Insolvenzforderungen zur Tabelle an. Der Beklagte bestritt die Forderungen als nachrangig im Sinne des § 39 InsO und teilte mit, dass er die Vertragsverhältnisse aus den Genussrechten nicht fortführe. Die Kläger haben beantragt festzustell en, 1. dass die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 3 (Nachrangklausel) der " Genussrechtsbedingungen für Namensgenussrechte der Firma P . - AG " im " Verkaufsprospekt für Namensgenussrecht 2013 " der P . AG, D . , unwirksam sind, 2. dass die B estimmungen des § 4 Abs. 1 (Verlustteilnahmeklausel) der " Genussrechtsbedingungen für Namensgenussrechte der Firma P . - AG " im " Verkaufsprospekt für Namensgenussrecht 2013 " der P . AG, D . , unwirksam sind, hilfsweise zu 1. und/od er zu 2. festzustellen, (1) dass der Kläger in zu 1 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der P . AG - Amtsgericht Dresden, Az.: 559 IN 2258/13 - eine I n- solvenzforderung in Höhe von 33.285 des § 38 InsO, (2) dass dem Kläger zu 2 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der P . AG - Amtsgericht Dresden, Az.: 559 IN 2258/13 - eine I n- solvenzforderung in Höhe von 22.589 zusteht, und zwar im Range des § 38 InsO, 4 5 - 6 - (3) dass der Klägerin zu 3 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der P . AG - Amtsgericht Dresden, Az.: 559 IN 2258/13 - eine I n- n- ge des § 38 InsO . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete B e- rufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es au s- geführt, die Hauptanträge sei en unzulässig. Die von den Klägern erhobene Feststellungsklage sei nicht auf die Feststellung des (Nicht - )Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Die hier begehrte grundsätzliche Klärung, ob ein Klauselbestandteil in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalte, könne im Individualprozess nicht erfolgen. Eine darüber hinausgehende Auslegung der Anträge k om me nicht in Betracht. Z u- dem fehle den Klägern das erforderliche Interesse an einer Feststellung der Unwirksamk eit der §§ 4, 8 GRB. Mit der Entscheidung über die Wirksamkeit der Klauseln sei noch nicht die Frage beantwortet, in welcher Weise die Kläger ihre Forderungen zur Tabelle anmelden könnten. Eine Entscheidung über die Hauptanträge sei deshalb nicht geeignet, den Rechtsstreit zu erledigen. Die Hilfsanträge seien unbegründet. Die Forderungen der Kläger seien aufgrund der Genussrechtsbedingungen nachrangig. Die Nachrangabrede des § 8 GRB sei wirksam einbezogen worden. Sie unterliege keiner Inhaltskontrolle, weil es sich um eine Abrede über den Inhalt der Hauptleistung handele, und sei auch nicht wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl ä- ger ihre Klage weiter. 6 7 8 - 7 - II. Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts gerichtete Revision ist zwar statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Jedoch liegt weder ein Grund für die Zulassung der Revision vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) noch hat die Revision Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor. Die Revision hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung erforderlich. Die hier zu entscheidenden Rechtsfragen lassen sich anhand bereits ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung b e- antworten. Dies gilt auch für die Frage, ob die Nachrangklausel in § 8 GR B der Feststellung der angemeldeten Forderungen im Rang des § 38 InsO entgege n- steht, nachdem der Senat einer entsprechenden Nachrangklausel in einem äh n lich gelagerten Fall zwischenzeitlich eine solche Wirkung beigemessen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018 - IX ZR 99/17, zVb in BGHZ Rn. 27 ff). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Mit Recht hat das Berufungsgericht die Hauptanträge auf Feststellung der Unwirksamkeit der Bestimmungen in § 4 und § 8 GRB für unzulässig erac h- te t. Entgegen § 256 ZPO sind sie nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. 9 10 11 12 - 8 - Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann nur das B e- stehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses se in . N icht zulässig ist eine Feststellung zur Klärung einzelner Vorfragen, zur Klärung der Elemente eines Rechtsverhältnisses oder zur Klärung der Berechnungsgrundlagen eines Anspruchs oder einer Leistungspflicht (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 12. Dezember 199 4 - II ZR 269/93, NJW 1995, 1097 mwN; vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 16; vom 22. Januar 2015 - VII ZR 353/12, NJW - RR 2015, Rn. 17; vom 13. Mai 2016 - V ZR 152/15, WM 2016, 577 Rn. 23 ). Hieran gemessen sind die Hauptanträge bei wortge treuer Auslegung unzulässig. Die beantragten Feststellungen zielen nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, sondern auf die abstrakte Bewertung einer Ve r- tragsklausel ab. Hierbei handelt es sich nur um ein Element der Rechtsbezi e- hung zwischen den Parteien (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 49/84, VersR 1986, 132; vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97, WM 2000, 1558, 1559, zum Schuldnerverzug ). Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung, welche zur Zulässi g- keit d er Hauptanträge führen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 17), kommt hier nicht in Betracht. Das von den Klägern mit Blick auf § 8 GRB vorgegebene Ziel, ihre Rechte aus den Genus s- rechtsverträgen wirksam im Rahmen des § 38 InsO zur Tabelle anmelden zu können, ist Teil des Streitgegenstandes der Insolvenzfeststellungsklage nach § 179 Abs. 1 InsO, welche die Kläger ausdrücklich nur hilfsweise erhoben h a- ben. Hiervon abweichende Ziele, für die ein eigenständiges Rechts schutzb e- dürfnis der Kläger bestehen könnte, sind hinsichtlich des Streits über die Wir k- samkeit der Nachrangklausel (Hauptantrag zu 1) weder dargetan noch ersich t- lich (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1988 - IX ZR 172/87, ZIP 1988, 979, 980; Pape/Schaltke in K übler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 179 Rn. 13a mwN). 13 14 - 9 - Dasselbe gilt im Ergebnis für den Hauptantrag zu 2 in Bezug auf § 4 GRB. Auf die Wirksamkeit der Verlustteilnahmeklausel kommt es nur an, wenn die Kläger ihre Rechte aus Genussrechtsverträgen im Ra ng des § 38 InsO zur Tabelle anmelden können. Mangels einer Aufforderung nach § 174 Abs. 3 InsO ist eine Anmeldung nachrangiger Insolvenzforderungen nicht möglich (vgl. P a- pe/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 174 Rn. 78). Dementspr e- chend haben die Kläger auch kein schutzwürdiges Interesse an der Festste l- lung, in welchem Umfang eine Anmeldung als nachrangige Forderung erfolgen könnte. Unterliegen die Forderungen hingegen nicht dem Nachrang, wird die Verlustteilnahmeklausel wegen ihrer Bedeutung für die Höhe der festzustelle n- den Forderung ebenfalls vom Streitgegenstand der hilfsweise erhobenen Inso l- venzfeststellungsklage erfasst. b) Die Hilfsanträge sind als Feststellungsanträge nach § 179 Abs. 1 InsO zulässig. Die Kläger sind zur selbständig en Geltendmachung ihrer Forderungen aus den Genussrechten berechtigt. Dem steht die Wahl eines gemeinsamen Vertreters im Sinne von § 19 SchVG durch die Genussrechtsgläubiger der Serie " Ertrag 5+ " schon deshalb nicht entgegen, weil das Schuldverschreibungsg e- setz auf Genussrechte, die - wie hier - nicht verbrieft sind, weder unmittelbar (§ 1 Abs. 1 SchVG iVm § 793 BGB) noch analog Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018, aaO Rn 14 ff). c) Die Hilfsanträge sind aber unbegründet. Die Forderun gen der Kläger sind nicht im Rang des § 38 InsO zur Tabelle festzustellen, weil sie jedenfalls gegenüber Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO nachrangig sind. Eine AGB - Kontrolle der Nachrangvereinbarung in § 8 GRB führt nicht dazu, dass die Fo r- derungen der Kläger den Rang einer einfachen Insolvenzforderung erhalten. 15 16 17 - 10 - § 8 GRB hält hinsichtlich des Verhältnisses zu einfachen Insolvenzforderungen insbesondere einer Prüfung nach § 307 BGB stand. Die Klausel enthält insoweit keine entgegen den Geboten von Treu un d Glauben unangemessene Benac h- teiligung. aa) § 8 GRB verstößt nicht gegen § 307 Abs. 2 BGB. Die Vereinbarung einer Verlustbeteiligung legt einen der Hauptleistungsinhalte bei der Gewährung von Genussrechten fest (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 315). Damit ist diese Vereinbarung der Inhaltskontrolle entz o- gen, weil es sich nicht um von Rechtsvorschriften abweichende oder diese e r- gänzende Bestimmungen handelt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Gleiches gilt für die Vereinbarung ei nes Nachrangs bei einem Genussrecht. Genussrechte e r- halten ihren Inhalt erst durch die vertragliche Gestaltung; einen gesetzlichen vorgegebenen Inhalt gibt es nicht. Die Frage, ob die Ansprüche aus einem G e- nussrecht nachrangige Forderungen begründen, betri fft ebenfalls den Haup t- leistungsinhalt eines Genussrechts. Insoweit ist der Fall eines Genussrechts nicht mit der Vereinbarung eines nachrangigen Darlehensanspruchs vergleic h- bar (BGH, Urteil vom 22. März 2018, aaO Rn. 31). bb) Entgegen der Auffassung der Revision verletzt die in § 8 GRB entha l- tene Regelung, dass die Forderungen der Genussrechtsgläubiger gegenüber einfachen Insolvenzgläubigern nachrangig sind, auch nicht das Transparenzg e- bot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benac h- teiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingu n- gen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rech te und 18 19 20 - 11 - Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen Der Verwender muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspiel räume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird . Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismö g- lichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zei t- punkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsb e- dingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so au s- z u legen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abw ä- gung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urteil vom 22. März 2018, aaO Rn. 34 f mwN). Nach diesen Maßstäben ordnet § 8 GRB in wirksamer W eise einen Nach r ang gegenüber Insolvenzforderungen an. Denn die Bestimmung regelt klar und verständlich, dass die Forderungen der Genussrechtsgläubiger gege n- über einfachen Insolvenzgläubigern nachrangig sind . Diese Rechtslage wird weder irreführend dargest ellt noch verschleiert. Aufgrund der Klausel gibt es für den Genussrechtsgläubiger keinen Zweifel, dass die Genussrechte nur nac h- rangige Ansprüche begründen. Insbesondere macht § 8 GRB unmissverstän d- lich deutlich, dass Ansprüche der Genussrechtsgläubiger e rst erfüllt werden, wenn die Gläubiger, für deren Ansprüche kein Nachrang besteht, vollständig befriedigt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018, aaO Rn. 36 ff ). cc) Für die Wirksamkeit der Nachrangregelung gegenüber Insolvenzfo r- derungen ist im Streitfall ohne Bedeutung, ob § 8 GRB zudem das Rangve r- hältnis zwischen den Forderungen der Genussrechtsgläubiger und anderen 21 22 - 12 - nachrangigen Gläubigern regelt und ob diese Regelung unwirksam oder ausl e- gungsbedürftig ist. Streitgegenstand des Rechtsstreits ist allein die Frage, ob die Ansprüche der Kläger einfache Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO darstellen. Hierfür kommt es nicht darauf an, welchen Rang die Forderungen der Kläger innerhalb des § 39 InsO einnehmen. Dies kann daher im Streitfall dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018, aaO Rn 41). d) Nicht zu entscheiden ist, ob § 4 GRB einer AGB - Kontrolle standhalten würde. Auf eine mögliche Reduzierung der Rückzahlungsansprüche aus den Genussrechtsverträgen durch die Verlustteilnahmeklausel kommt es mangels Berechtigung der Kläger zur Forderungsanmeldung nicht an. Einer Anmeldung im Rang des § 38 InsO steht die Nachrangklausel in § 8 GRB entgegen. Für eine Anmeldung als nachrangige Forderung fehlt es an eine r Aufforderung nach § 174 Abs. 3 InsO. 23 - 13 - III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses. Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme e rledigt worden. Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 30.06.2016 - 9 O 1790/15 - OLG Dresden, Entscheidung vom 15.03.2017 - 5 U 1002/16 - 24
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