BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILX ZR 76/00Verkündet am: 28. Oktober 2003WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja ZPO § 144 Abs. 1GeflügelkörperhalterungAuf sachverständige Hilfe wird auch ein in Patentsachen erfahrenes Gericht vorallem dann zurückgreifen müssen, wenn zweifelhaft und auf andere Weise nichtzu klären ist, wie der einschlägige Fachmann im Patentanspruch oder in derBeschreibung verwendete technische Begriffe versteht. Ob und in welchemUmfang die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist, hängtvon den Umständen des Einzelfalls ab.BGH, Urt. v. 28. Oktober 2003 - X ZR 76/00 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 28. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullisund die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorffür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das am 9. März 2000 verkündeteUrteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgeho-ben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgerichtzurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin des u.a. für die Bundesrepublik Deutschlanderteilten europäischen Patents 0 401 528 (Klagepatents 1), das eine Vorrich-tung zur Halterung von Geflügelkörpern während ihrer Bearbeitung betrifft. DerHinweis auf die Patenterteilung wurde am 6. April 1994 im Amtsblatt bekanntgemacht. Patentanspruch 1 und der mittelbar hierauf zurückbezogene Patent-anspruch 3 lauten: - 3 -"1.Haltevorrichtung (1) zur Halterung von entweideten Geflügelkör-pern (28) oder Teilen davon während der Bearbeitung, mit ei-nem Stützkörper (2), auf welchen das Bearbeitungsgut auf-schiebbar ist und der mit einer dasselbe wenigstens an der In-nenkontur des Brustbeins (29) stützenden Stützfläche (5) sowiemit steuerbaren Mitteln zum Fixieren des Bearbeitungsgutesausgestattet ist,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,daß die Mittel zum Fixieren eine Klemmvorrichtung (7) aus ei-nem gegen den Stützkörper (2) bewegbaren Klemmhebel (9)umfassen, der in seiner Aktivstellung einen das Bearbeitungsgutgegen die Beschickungsrichtung hinterfassenden Anschlag bil-det.3.Haltevorrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,daß die Innenkontur des Ringsegments (11) als Segment einerSpirale geformt ist, deren Mittelpunkt die Achse (10) ist." - 4 -Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift)verdeutlichen die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. - 5 -Die Klägerin ist des weiteren Inhaberin des denselben Gegenstand be-treffenden deutschen Patents 39 18 345 (Klagepatents 2), dessen Erteilungs-hinweis am 3. September 1992 veröffentlicht worden ist. Patentanspruch 1 desKlagepatents 2 lautet: "Haltevorrichtung zur Halterung von entweideten Geflügelkörpernoder Teilen davon, zur Bearbeitung mit einem Stützkörper, auf wel-chen das Bearbeitungsgut aufschiebbar ist und der mit einer das-selbe wenigstens an der Innenkontur des Brustbeins stützendenStützfläche sowie mit steuerbaren Klemm-Mitteln zum Fixieren desBearbeitungsgutes ausgestattet ist,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,daß die Klemm-Mittel einen gegen den Stützkörper (2) bewegbarenund mit diesem eine Zange bildenden Klemmhebel (9) umfassen,der in seiner Aktivstellung einen das Bearbeitungsgut hinterfassen-den Anschlag bildet."Der Wortlaut des Patentanspruchs 3 entspricht dem des Patentan-spruchs 3 des Klagepatents 1. - 6 -Die Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt über die Beklagte zu 2) in derBundesrepublik Deutschland Haltevorrichtungen für entweidete Geflügelkörper,deren nähere Ausgestaltung sich aus den nachstehenden Abbildungen ergibt. - 7 -Diese Haltevorrichtungen sind Gegenstand der von der Beklagten zu 1) inden Niederlanden eingereichten Patentanmeldung 1 003 626 und des darauferteilten Patents.Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung,Entschädigung, Schadensersatz und Vernichtung in Anspruch. Sie ist der Auf-fassung, die Beklagten machten mit der Herstellung und dem Vertrieb dieserHaltevorrichtungen wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepa-tents 1, hilfsweise von der Lehre des Klagepatents 2, Gebrauch.Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Zur Begrün-dung hat es ausgeführt, die angegriffene Haltevorrichtung verletze zwar nichtdas Klagepatent 1, jedoch seien sämtliche Merkmale des weiter gefaßten An-spruchs 1 des Klagepatents 2 wortlautgemäß verwirklicht. Der Vernichtungsan-spruch sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht gerechtfertigt.Beiden Parteien haben diese Entscheidung mit der Berufung angefochten.Unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin hat das Berufungsge-richt auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert unddie Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision der Kläge-rin. Sie erstrebt Aufhebung des angefochtenen Urteils, Zurückweisung der Be-rufung der Beklagten und Stattgabe der Anschlußberufung. Die Beklagten bittenum Zurückweisung des Rechtsmittels. - 8 -Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteilsund zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.I. 1. Das Klagepatent 1 betrifft eine Vorrichtung zur Halterung von entwei-deten Geflügelkörpern oder Teilen davon während der Bearbeitung.a) Haltevorrichtungen dieser Art sind Bestandteile z.B. von Filetieranlagen,mit denen das Geflügelfleisch von den Skelettknochen abgelöst wird. Zu die-sem Zweck sind die Haltevorrichtungen der eigentlichen Schneidstation vorge-schaltet. Ihre Aufgabe besteht darin, das bereits ausgeweidete Geflügel aufseinem weiteren Verarbeitungsweg derart zu fixieren, daß ein möglichst hoherFleischanteil gewonnen werden kann, ohne daß die Schneidmesser mit denvergleichsweise kleinen und zerbrechlichen Knochen in Kontakt geraten unddiese zersplittern.Nach den einleitenden Erläuterungen der Klagepatentschrift sind Haltevor-richtungen für Geflügelkörper in vielfachen Ausführungen bekannt. Verwiesenwird beispielsweise auf Haltevorrichtungen für Brustkappen von Geflügelkör-pern gemäß der deutschen Patentschrift 34 44 430 sowie den europäischenPatentanmeldungen 0 254 332 und 0 336 162. An diesen Vorrichtungen be-mängelt das Klagepatent 1, daß sie ausschließlich für Brustkappen geeignetseien, nämlich für solche Geflügelkörper, bei denen der Rückgratbereich ent-fernt sei, daß das von Hand vorzunehmende Aufsatteln der Brustkappe um-ständlich und zeitraubend sei und daß die Halterung sicherheitstechnisch pro-blematisch und ergonomisch unbefriedigend sei (Sp. 1 Z. 11 - Sp. 2 Z. 33). - 9 -b) Das Berufungsgericht hat es als das durch das Klagepatent 1 zu lösen-de Problem angesehen, eine Haltevorrichtung zur Verfügung zu stellen, dieeinfach zu beschicken und universell, d.h. für beliebige Ausgangsprodukte ein-setzbar ist, und mit der darüber hinaus eine exakte Positionierung erreicht wer-den kann, um eine präzise maschinelle Bearbeitung bzw. eine Fleischgewin-nung mit höchster Ausbeute zu ermöglichen (Sp. 2 Z. 34 - 41).Das Berufungsgericht hat die Merkmale der erfindungsgemäßen Lösungwie folgt gegliedert:(1)Haltevorrichtung zur Halterung von entweideten Geflügelkörpernoder Teilen davon während der Bearbeitung.(2)Die Haltevorrichtung ist ausgestattet mit(a)einem Stützkörper,(aa)auf den das Bearbeitungsgut aufschiebbar ist und(bb)der mit einer das Bearbeitungsgut wenigstens an derInnenkontur des Brustbeins stützenden Stützfläche ver-sehen ist,und(b)steuerbaren Mitteln zum Fixieren des Bearbeitungsgutes.(3)Die Mittel zum Fixieren des Bearbeitungsgutes umfassen eineKlemmvorrichtung aus einem gegen den Stützkörper bewegba-ren Klemmhebel.(4)Der Klemmhebel bildet in seiner Aktivstellung einen das Bear-beitungsgut gegen die Beschickungsrichtung hinterfassendenAnschlag. - 10 -2. Das Klagepatent 2 betrifft dieselbe Erfindung. Das Berufungsgericht hatdie Merkmale wie folgt gegliedert:(1)Haltevorrichtung zur Halterung von entweideten Geflügelkörpernund Teilen davon zur Bearbeitung.(2)Die Haltevorrichtung ist ausgestattet mit(a)einem Stützkörper,(aa)auf den das Bearbeitungsgut schiebbar istund(bb)der mit einer das Bearbeitungsgut wenigstens an derInnenkontur des Brustbeins stützenden Stützfläche ver-sehen ist,und(b)steuerbaren Klemm-Mitteln zum Fixieren des Bearbeitungs-gutes.(3)Die Klemm-Mittel umfassen einen Klemmhebel, der(a)gegen den Stützkörper bewegbar ist,(b)mit dem Stützkörper eine Zange bildetund(c)in seiner Aktivstellung einen das Bearbeitungsgut hinterfas-senden Anschlag bildet.3. Das Berufungsgericht hat entsprechend der Beschreibung der beidenKlagepatentschriften die Vorteile der erfindungsgemäßen Klemmeinrichtungdarin gesehen, daß sie in der deaktivierten Stellung ein unbehindertes Beschik- - 11 -ken der Stützkörper gestatte, eine automatische Positionierung des Geflügel-körpers bewirke und dessen sichere Fixierung gewährleiste.Das Berufungsgericht hat ferner erläuternd ausgeführt: Zum Verständnisder Erfindung sei zum einen wesentlich, daß die erwähnten Vorzüge der Klemmvorrichtung zugewiesen seien, und zum anderen, daß die Klemmvor- richtung (d.h. der Klemmhebel) den Geflügelkörper nicht nur sicher fixieren,sondern darüber hinaus auch automatisch auf dem Stützkörper positionieren solle. Damit die Klemmvorrichtung imstande sei, das Bearbeitungsgut in einefür die weitere Verarbeitung exakte Position zu verbringen, sehe Patentan-spruch 1 in den Merkmalen (3) und (4) zwei Anweisungen vor, wonach derKlemmhebel in seiner Aktivstellung einen das Bearbeitungsgut hinterfassenden Anschlag bilde und der Klemmhebel gegen den Stützkörper bewegbar sei. Durch diese Maßnahmen werde gewährleistet, daß der Klemmhebel, sobald eraktiviert werde, das Bearbeitungsgut an seinem (in Aus- bzw. Förderrichtungdes Stützkörpers gesehen) vordersten Ende erfasse (hintergreife) und der Ge-flügelkörper, indem sich der Klemmhebel gegen den Stützkörper bewege, aufden Stützkörper aufgeschoben und so im Zuge der Klemmbewegung des He-bels auf der Stützfläche zurechtgelegt werde. Daß der Klemmhebel "gegen denStützkörper bewegbar" sein solle, mache dem Fachmann deutlich, daß derKlemmhebel nicht nur eine vertikal gerichtete Klemmbewegung, sondern dar-über hinaus eine der Förderbewegung des Stützkörpers konträre horizontaleBewegung auszuführen habe. Die erstere bewirke eine Fixierung des Geflügel-körpers auf dem Stützkörper; die horizontale Gegenbewegung ermögliche eine(vorausgehende) Positionierung des Bearbeitungsgutes auf dem Stützkörper.Dementsprechend sei auch im Beschreibungstext des Klagepatents 1 (Sp. 5Z. 49 - Sp. 6 Z. 2) das in den Figuren 1 und 2 gezeigte Ausführungsbeispiel er-läutert. Vor Erreichen der Klemmstellung bewirke danach die Anordnung der - 12 -Innenkontur der Ringsegmente des Klemmhebels auf einer Spiralbahn in bezugauf die Achse, daß der Geflügelkörper mit fortschreitendem Auftauchen desKlemmhebels weiter auf den Stützkörper aufgeschoben werde. Auf welcheWeise im einzelnen die geforderte Doppelbewegung des Klemmhebels verwirk-licht werde, sei - mangels näherer Vorgaben im Patentanspruch - dem Beliebendes Fachmanns überlassen. Möglich sei es deshalb auch, beide Bewegungen- die senkrechte Klemmbewegung und die der Förderrichtung des Stützkörpersentgegengesetzte Horizontalbewegung - einander überlagern zu lassen. In je-dem Fall aber müsse zu der reinen Klemmbewegung eine dazu senkrechteBewegung hinzutreten, die den Klemmhebel in die Lage versetze, den Geflü-gelkörper zum Zwecke der richtigen Positionierung auf dem Stützkörper (vorseiner endgültigen Fixierung) zu verschieben.Das Klagepatent 2 stelle hinsichtlich der Merkmale (3a) und (3b) dieselbenAnforderungen. Deshalb könne für das Klagepatent 2 sinngemäß auf die Er-läuterungen zum Klagepatent 1 verwiesen werden.4. Diese Auffassung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.a) Nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ und der wortgleichen Regelung des § 14 PatGwird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentansprüche be-stimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzu-ziehen sind. Nach den Grundsätzen, die der Senat hierzu entwickelt hat (BGHZ98, 12, 18 f. - Formstein; BGHZ 105, 1, 10 - Ionenanalyse; BGHZ 125, 303,309 f. - Zerlegvorrichtung für Baumstämme; BGHZ 150, 149, 153 - Schneid-messer I), dient die Auslegung der Patentansprüche nicht nur der Behebungvon Unklarheiten, sondern auch zur Erläuterung der darin verwendeten techni-schen Begriffe sowie der Klärung der Bedeutung und der Tragweite der dort - 13 -beschriebenen Erfindung. Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Fachmanns,von dessen Verständnis bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentansprü-che einschließlich der dort verwendeten Begriffe abhängt und das auch dieFeststellung des über den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von denPatentansprüchen ausgehenden Schutzes beeinflußt. Bei der Prüfung der Fra-ge, ob die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung benutzt wird, ist daherzunächst unter Zugrundelegung dieses Verständnisses der Inhalt der Patentan-sprüche festzustellen, d.h. der dem Anspruchswortlaut vom Fachmann beige-legte Sinn zu ermitteln. Macht die angegriffene Ausführungsform von dem soermittelten Sinngehalt eines Patentanspruchs Gebrauch, dann wird die unterSchutz stehende Erfindung benutzt. Bei einer vom Sinngehalt der Patentan-sprüche abweichenden Ausführung kann eine Benutzung dann vorliegen, wennder Fachmann auf Grund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in denAnsprüchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegrif-fenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seinerFachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Pro-blems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei fordert es das gleichgewichtig ne-ben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Lei-stung stehende Gebot der Rechtssicherheit, daß der durch Auslegung zu er-mittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, son-dern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs bildet;diese hat sich an den Patentansprüchen auszurichten. Für die Zugehörigkeiteiner vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausführung zumSchutzbereich genügt es hiernach nicht, daß sie (1.) das der Erfindung zugrun-deliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkendenMitteln löst und (2.) seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abge-wandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie die Gleichwirkungnicht ohne Orientierung am Patentanspruch festgestellt werden kann, müs- - 14 -sen (3.) darüber hinaus die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muß,derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten techni-schen Lehre orientiert sein, daß der Fachmann die abweichende Ausführungmit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösungin Betracht zieht.Eine Auslegung, die der Senat als solche selbst vornehmen bzw. über-prüfen kann (Sen.Urt. v. 2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 911 - Spann-schraube m.w.Nachw.) setzt jedoch Feststellungen voraus, wie der Fachmanndie in den Patentansprüchen verwendeten Begriffe unter Berücksichtigung derBeschreibung und der Zeichnungen versteht und welche konkreten Vorstellun-gen er mit ihnen verbindet (BGHZ 105, 1, 10 - Ionenanalyse). Feststellungenüber diese Grundlagen der Auslegung liegen im Bereich der Tatsachenfest-stellungen des Tatrichters und binden im Revisionsverfahren (§ 561 Abs. 2 ZPOa.F.), soweit keine zulässigen und begründeten Revisionsangriffe erhoben sind(Sen.Urt. v. 2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube).b) Entgegen der Ansicht der Revision kann nicht angenommen werden,daß das Berufungsgericht sich bei der Auslegung des Patentanspruchs 1 vondem im angefochtenen Urteil zitierten Beschreibungstext hat leiten lassen, der- für den Fachmann erkennbar - lediglich eine bevorzugte Ausführungsform derKlagepatente betrifft, die ihrerseits Gegenstand von Anspruch 3 der Klage-schutzrechte ist. Es mag zwar sein, daß das Berufungsgericht durch die wörtli-che Wiedergabe des das spezielle Ausführungsbeispiel nach Anspruch 3 be-treffenden Beschreibungstextes den Anschein fehlerhaften Rückgriffs auf einAusführungsbeispiel erzeugt hat. Das Berufungsgericht hat aber, wie der Kon-text der Urteilsbegründung, insbesondere der Bezug auf die allgemeine Dar-stellung zum Stand der Technik, die Angaben zur Aufgabenstellung (Sp. 2 - 15 -Z. 34 - 41) sowie zu Vorteilen der im Hauptanspruch geschützten Lehre (Sp. 2Z. 48 - 53) deutlich macht, den in den Entscheidungsgründen zitierten Be-schreibungstext des Klagepatents 1 (Sp. 5 Z. 49 - Sp. 6 Z. 2) ersichtlich ledig-lich als Beleg für seine Auffassung herangezogen, nach der Lehre des Patent-anspruchs 1 habe der Klemmhebel nicht nur eine vertikal gerichtete Klemmbe-wegung, sondern darüber hinaus eine der Förderbewegung des Stützkörperskonträre horizontale Bewegung auszuführen, wobei es mangels näherer Vorga-ben im Patentanspruch 1 dem Belieben des Fachmanns überlassen bleibe, aufwelche Weise im einzelnen die geforderte Doppelbewegung des Klemmhebelsverwirklicht werde.c) Mit Erfolg rügt die Revision hingegen, das Berufungsgericht habe imGegensatz zu den Feststellungen des Landgerichts eine erforderliche Doppel-bewegung des Klemmhebels angenommen, ohne sachverständigen Rat einzu-holen.Das Landgericht hat in tatrichterlicher Würdigung festgestellt, daß nachdem Verständnis des Fachmanns der Klemmhebel, der nach Merkmal (4) desKlagepatents 1 (Merkmal (3) (c) des Klagepatents 2) in seiner Aktivstellung ei-nen das Bearbeitungsgut gegen die Beschickungsrichtung hinterfassenden An-schlag bilden soll, bei seiner Bewegung aus der deaktiven, nicht klemmendenStellung in seine Aktivstellung auch eine automatische Positionierung des Be- arbeitungsgutes bewirken kann, wobei mangels Vorgaben in das Belieben des Fachmanns gestellt ist, auf welche Weise der Klemmhebel diese automatischePositionierung herbeiführt. Im Gegensatz dazu hat das Berufungsgericht ange-nommen, nach dem Verständnis des Fachmanns müsse in jedem Fall zu der reinen vertikal gerichteten Klemmbewegung des Klemmhebels, welche die Fi-xierung des Bearbeitungsgutes auf dem Stützkörper sichere, eine dazu senk- - 16 -rechte Bewegung hinzutreten, welche den Klemmhebel in die Lage versetze,den Geflügelkörper zum Zwecke der richtigen Positionierung auf dem Stützkör-per (vor seiner endgültigen Fixierung) zu verschieben. Während das Beru-fungsgericht meint, die Merkmale (3) machten dem Fachmann deutlich, daß dieErfindung mehr voraussetze als nur eine - wie auch immer geartete - Bewegungdes Klemmhebels in Richtung auf den Stützkörper hin, setzt das vom Landge-richt festgestellte Verständnis des Fachmanns keine Doppelbewegung zum Fi-xieren und Positionieren des Geflügelkörpers voraus.Diesen Widerspruch der tatrichterlichen Feststellungen, die das hier maß-gebliche Verständnis des Fachmanns betreffen, hat das Berufungsgericht nichtauflösen können. Zwar hat das Berufungsgericht das Klagepatent selbständigauszulegen. Auch ist ein in Patentverletzungssachen erfahrenes Gericht nichtstets gehalten, sich bei der Auslegung einer Patentschrift sachverständiger Hilfezu bedienen. Vor allem wenn die Parteien ihren Standpunkt zum technischenSachverhalt eingehend dargelegt und damit eine tragfähige Grundlage für eineeigene Beurteilung durch das Gericht geschaffen haben, kann sich die Hinzu-ziehung eines Sachverständigen erübrigen (vgl. hierzu Senat BGHZ 112, 140,150 - Befestigungsvorrichtung II). Das Gericht muß dann Feststellungen zumtechnischen Sachverhalt in den Entscheidungsgründen treffen und die für seineÜberzeugungsbildung tragenden Gesichtspunkte in der Begründung nachvoll-ziehbar darlegen. Auf sachverständige Hilfe wird ein Gericht allerdings vor al-lem dann zurückgreifen müssen, wenn zweifelhaft und auf andere Weise nichtzu klären ist, wie der einschlägige Fachmann im Patentanspruch oder in derBeschreibung verwendete technische Begriffe versteht (Sen. Urt. v. 27.10.1998- X ZR 56/96, NJW-RR 1999, 546, 548 - Sammelförderer). Ob und in welchemUmfang die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist, hängtallerdings von den Umständen des Einzelfalls ab. - 17 -Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Da es für die Beurteilung derKlageschutzrechte entscheidend auf das Verständnis des Fachmanns an-kommt, durfte das Berufungsgericht ein von den Feststellungen des Landge-richts abweichendes Verständnis des Fachmanns nicht annehmen, ohne sichmit diesen Feststellungen auseinanderzusetzen und zugleich darzulegen, wor-auf seine abweichende Erkenntnis beruht. Waren andere Möglichkeiten der in-soweit erforderlichen sachlichen Klärung nicht gegeben, so mußte es sichsachverständigen Rates bedienen. Mangels hinreichender Aufklärung kanndeshalb das angefochtene Urteil bereits aus diesem Grunde keinen Bestandhaben.II. 1. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung beider Klageschutzrechteverneint. Es hat ausgeführt, die angegriffene Ausführungsform mache von dertechnischen Lehre der Klageschutzrechte keinen Gebrauch. Bei ihr erfolge kei-ne automatische Positionierung des Bearbeitungsgutes mit Hilfe eines Klemm-hebels. Der Geflügelkörper werde vielmehr von Hand auf dem Stützkörper po-sitioniert, wobei die schräg aus der Stützfläche vorstehenden Haltedorne in denGeflügelkörper eindringen würden. Die Bewegung des Klemmhebels könne denGeflügelkörper infolgedessen nicht mehr auf dem Stützkörper verschieben oderpositionieren. Die Zinken des Klemmhebels dienten ausschließlich dazu, den zubearbeitenden Geflügelkörper in seiner durch das Bedienungspersonal manuellfestgelegten Position auf dem Stützkörper zu fixieren. Nach der in der deut-schen Übersetzung der niederländischen Patentschrift 1 003 626 dargestelltenFunktions- und Wirkungsweise erfolge bei der angegriffenen Ausführungsformkeine automatische Positionierung des Bearbeitungsgutes auf dem Stützkörper.Die Klemmvorrichtung bewirke vielmehr allein, daß der zu bearbeitende Geflü-gelkörper sicher fixiert werde. Die angegriffene Ausführungsform leiste damit - 18 -nicht dasjenige, was nach dem Inhalt der Klagepatentschriften Aufgabe der er-findungsgemäßen Lösung sei.2. Auch dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.a) Bei seinen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht hinreichendberücksichtigt, daß die wortlautgemäße Verwirklichung des Merkmals (3), wo-nach der Klemmhebel gegen den Stützkörper bewegbar sein soll, unstreitig ist;denn die Beklagten haben vorgetragen, bei der angegriffenen Ausführungsformsei der Klemmhebel schwenkbar gelagert, bei seiner Aktivierung werde eineSchwenkung in der Relativbewegung zwischen den beiden die Halterung be-wirkenden Bauteilen durchgeführt. Die vom Berufungsgericht in der angefoch-tenen Entscheidung verwerteten Zeichnungen über die angegriffene Ausfüh-rungsform verdeutlichen, daß der Klemmhebel zur Fixierung des Bearbeitungs-gutes "gegen den Stützkörper" bewegt wird.b) Mit Erfolg rügt die Revision weiter als verfahrensfehlerhaft, das Beru-fungsgericht habe auch hinsichtlich des Merkmals (4) des Klagepatents 1 nichtohne sachverständige Hilfe lediglich aufgrund der deutschen Übersetzung derniederländischen Patentschrift der Beklagten zu 1 (Anlage W 12) die Arbeits-und Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform feststellen und auf die-ser Grundlage die Benutzung der Lehre der Klagepatente verneinen dürfen. DieKlägerin hat zur Arbeits- und Funktionsweise der Haltevorrichtung der Beklag-ten vorgetragen, auf Grund manueller Aufsattlung des Geflügels auf den Stütz-körper erfolge noch keine exakte und abschließende Positionierung des Bear-beitungsgutes. Diese werde vielmehr erst durch die Klemmpressung des freienEndes bzw. der Zinken des Klemmhebels bewirkt, wenn aufgrund von dessenVerschwenkung das Vorderende der Brustbeinplatte gegen den vorderen Sat- - 19 -telteil des Modul-Stützkörpers unter Spreizung des Skeletts formanpassendfixiert werde. Zum Beweis hierfür hat die Klägerin Sachverständigenbeweis an-geboten.Dieser auch aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Behauptung hättedas Berufungsgericht nachgehen müssen, zumal das Landgericht in Kenntnisder Zeichnungen und der niederländischen Patentschrift zudem Feststellungengetroffen hat, nach denen auch das Merkmal (3) (c) des Klagepatents 2 (=Merkmal (4) des Klagepatents 1) wortlautgemäß verwirklicht ist. Das Landge-richt hat nämlich festgestellt, der Klemmhebel der angegriffenen Ausführungs-form wirke in der Art eines festklemmenden Zangenhebels auf das Bearbei-tungsgut ein, drücke dieses gegen den Stützkörper bzw. das Modul und fixierees dort. Darüber hinaus erfolge auch bei der angegriffenen Ausführungsform,wenn der Klemmhebel aus seiner deaktiven, nicht klemmenden Stellung in sei-ne Aktivstellung gebracht werde, noch eine gewisse Positionierung des Bear-beitungsgutes. Dieses werde, nachdem es von Hand aufgesattelt worden sei,durch die Klemmhebelbeaufschlagung sodann jedoch weiter auf den Stützkör-per gedrückt, wobei es infolge der Kraftbeaufschlagung fest auf die Haltestiftegepreßt werde, die dann weiter in das Bearbeitungsgut eindrängen. Dement-sprechend werde in der niederländischen Patentschrift der Beklagten zu 1(Seiten 5 und 23 der deutschen Übersetzung der Anlage gemäß W 12) ausge-führt, daß der Geflügelkörper auf die Stifte gepreßt und von diesen aufgespießtwerde. Das Aufspießen auf die Stifte stabilisiere den Geflügelkörper auf demModul und verhindere auf diese Weise Verschiebungen oder Verdrehungenwährend der Bearbeitung. Hierin läge eine Positionierung des Bearbeitungsgu-tes auf Grund der Einwirkung des Klemmhebels, was für die Verwirklichung desMerkmals ausreichen könnte. - 20 -Angesichts dieser Feststellungen des Landgerichts durfte das Berufungs-gericht nicht ohne Auseinandersetzung mit diesen und ohne sachverständigenRat eine wortlautgemäße Verwirklichung der Klageschutzrechte verneinen.III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zu er-neuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, andas Berufungsgericht zurückzuverweisen.MelullisJestaedtScharenKeukenschrijver Asendorf
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