BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 76/01 vom11. März 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniakam 11. März 2004beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenatsdes Kammergerichts vom 6. Februar 2001, berichtigt durch Be-schluß vom 4. Mai 2001, wird nicht angenommen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.397.258,45 (2.732.800 DM) festgesetzt.Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPOa.F.).Selbst wenn es sich bei der beurkundeten Benennungsfrist um eine"falsa demonstratio" gehandelt hätte, war die Eintragung der Grundschuldenam 28. September 1993, als der Beklagte das hinterlegte Geld ausschüttete,nicht "sichergestellt". Dem Grundbuchamt war nicht in der Form des § 29 GBO - 3 -nachgewiesen, daß derjenige, der die Eintragung der Grundschulden bean-tragte und bewilligte (H. ), sich dabei auf eine Belastungsvollmacht desEigentümers berufen konnte. Denn diese Vollmacht war ausweislich des beur-kundeten Angebots an B. gerichtet, und deren Benennungsrecht war - dasmußte das Grundbuchamt der Urkunde entnehmen - am 19. März 1993 bereitsverfristet.Die Frage, ob es nach Eintragung der Grundschulden rechtsmißbräuch-lich ist, wenn sich die Klägerin auf die Nichteinhaltung der Treuhandauflage"Sicherstellung der Eintragung der Grundpfandrechte" beruft, stellt sich nicht.Die Klägerin beruft sich zutreffend darauf, daß zum Zeitpunkt der Verfügungüber das hinterlegte Geld die Treuhandauflagen nicht vollständig erfüllt warenund daß sich daran auch später im Ergebnis nichts geändert hat.Daß das Vorliegen irgendeines Schadens (und sei es nur in Höhe von62.000 DM) wahrscheinlich ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehlerdem Vorbringen des Beklagten entnommen, die Klägerin habe einen höherenSchaden als 62.000 DM nicht dargelegt. - 4 -Für die Verjährung des Klageanspruchs hat der Beklagte nicht hinrei-chend vorgetragen.Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak
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