BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 76/02 vom 23. Juni 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Nekovi, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 23. Juni 2005 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2002 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Wert von 51.129,19 (100.000 DM). Gründe: Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg und wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b Abs. 1 ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Das neue Vorbringen der Beklagten zur Geltung ihrer AGB ist im übri-gen nicht schlüssig; denn aus ihm geht nicht hervor, daß die abgetretene For-derung von Ziff. V 2 der AGB der Beklagten erfaßt wird. Fischer Nekovi Vill Cierniak Lohmann - 3 -
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