BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 76/03 vom15. Januar 2004in dem Rechtsstreitgegenhier: Erinnerung gegen die Kostenrechnung - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniakam 15. Januar 2004beschlossen:Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung desBundesgerichtshofs - Kassenzeichen 780031040358 - wird alsunbegründet zurückgewiesen.Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten wer-den nicht erstattet.Gründe: Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung vom 17. De-zember 2003 ist unbegründet. Es handelt sich entgegen der Auffassung desKostenschuldners kostenrechtlich um eine neue Instanz, wenn eine Partei - wiehier - nach Zurückverweisung der Sache gegen das zweite BerufungsurteilNichtzulassungsbeschwerde einlegt (vgl. Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl.§ 27 GKG Rn. 13).FischerGanterRaebelKayserCierniak
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