BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 76/04 Verk374ndet am: 11. Oktober 2005 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Seitenspiegel PatG 1968 247 6; PatG (1981) vor 247 143 a) Der Tatrichter hat das Klagepatent eigenst344ndig auszulegen und darf die Auslegung nicht dem gerichtlichen Sachverst344ndigen 374berlassen. b) Da das Verst344ndnis des Fachmanns von den im Patentanspruch verwende-ten Begriffen und vom Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs die Grundlage der Auslegung bildet, muss sich der Tatrichter erforderlichenfalls sachverst344ndiger Hilfe bedienen. Das kommt etwa dann in Betracht, wenn zu ermitteln ist, welche objektiven technischen Gegebenheiten, welches Vorverst344ndnis der auf dem betreffenden Gebiet t344tigen Sachkundigen, welche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und welche methodische Herangehensweise dieser Fachleute das Verst344ndnis des Patentanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe bestimmen oder beeinflussen k366nnen. BGH, Urt. v. 11. Oktober 2005 - X ZR 76/04 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 11. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 29. April 2004 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivil-kammer des Landgerichts M374nchen I vom 29. November 2000 teilweise abge344ndert: Die Kl344gerin wird verurteilt, der Beklagten dar374ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 29. Juli 1988 a) Seitenr374ckblickspiegelanordnungen mit den folgenden Merkmalen (1) der R374ckblickspiegel ist im vorderen Bereich ei-ner Seitent374re angebracht; (2) die Seitent374re ist mit einer in F374hrungsschienen gef374hrten versenkbaren Seitenscheibe ausger374s-tet; - 3 - (3) die T374r weist einen von der T374roberkante und dem Fensterrahmen begrenzten Fensteraus-schnitt auf; (4) die versenkbare Seitenscheibe deckt nur einen Teilbereich des Fensterausschnitts ab; (5) die - ein- oder zweiteilige - vordere F374hrungs-schiene f374r die Seitenscheibe ragt aus der T374r-oberkante heraus; (6) die vordere F374hrungsschiene ist - unmittelbar oder 374ber ein einst374ckig mit dem T374rblech aus-gebildetes Blechteil - mit dem schr344g nach oben hinten verlaufenden vorderen Teil des Fenster-rahmens verbunden; (7) die vor der vorderen F374hrungsschiene befindli-che, von der versenkbaren Seitenscheibe nicht bedeckte fensterfreie Fl344che des Fensteraus-schnitts ist durch ein entsprechend ausgebildetes Halteteil des R374ckblickspiegels abgedeckt und weist ein Blechteil zum Durchf374hren und Abst374t-zen von Befestigungsschrauben f374r den R374ck-blickspiegel auf durch Einbau entsprechender R374ckblickspiegel in Kraft-fahrzeuge der Modellreihen X, Y und Z verwirklicht hat, und zwar unter Angabe der Anzahl der Spiegel und des kalkulierten Anteils am Werksabgabe-preis (Verkaufspreis abz374glich H344ndlerrabatt), - 4 - wobei auch solche R374ckblickspiegel zu ber374cksichtigen sind, die von Deutschland nach Belgien geliefert, dort mit einer von Deutschland nach Belgien versandten Seitent374re zu der bezeichneten Seitenr374ckblickspiegel-anordnung verbunden und nach Deutschland zur Fahr-zeugendmontage zur374ckgeliefert worden sind, b) R374ckblickspiegel f374r Seitenr374ckblickspiegelanordnun-gen, wie sie zu a bezeichnet sind, in der Bundesrepu-blik Deutschland als Ersatzteile in den Verkehr gebracht hat, und zwar unter Angabe der Anzahl der Spiegel und der Werksabgabepreise (Verkaufspreise abz374glich H344ndlerrabatt). Im 334brigen wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil des Beru-fungsgerichts vorbehalten. Von Rechts wegen - 5 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 29. Juli 1970 angemeldeten und schon vor Beginn des Rechtsstreits am 29. Juli 1988 durch Zeitablauf erloschenen deutschen Patents 20 37 555 (Anl. B 1). Mit der allein in die Revisionsinstanz gelangten (Stufen-)Widerklage nimmt die Beklagte die Kl344gerin wegen Verlet-zung dieses Patents (im Folgenden: Klagepatents) auf Auskunft und Zahlung einer Lizenzgeb374hr von 3 % in Anspruch. Die Parteien sind ferner in einem Zwi-schenvergleich 374bereingekommen, urspr374nglich daneben geltend gemachte, auf ein (bis zum 22. Juli bzw. 24. Juni 1991 laufendes) italienisches und ein schweizerisches Parallelpatent gest374tzte Anspr374che der Beklagten entspre-chend der gerichtlichen Entscheidung 374ber die auf das Klagepatent gest374tzten Anspr374che zu behandeln. Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet: 1 "Ausbildung und Anordnung eines au337erhalb des Inneren von Kraft-fahrzeugen, insbesondere von Personenkraftwagen, vorgesehenen R374ckblickspiegels im vorderen Bereich einer Seitent374re, die mit ei-ner in F374hrungsschienen gef374hrten, versenkbaren Seitenscheibe ausger374stet ist und einen von der T374roberkante und dem Fenster-rahmen begrenzten Fensterausschnitt aufweist, wobei die vordere F374hrungsschiene f374r die nur einen Teilbereich des Fensteraus-schnittes abdeckende versenkbare Seitenscheibe aus der T374rober-kante herausragt und mit dem schr344g nach oben hinten verlaufen-den vorderen Teil des Fensterrahmens verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass die vor der vorderen F374hrungsschiene (50) befindliche, von der versenkbaren Seiten-scheibe (2) nicht bedeckte fensterfreie Fl344che des Fensteraus-schnitts (6) durch ein entsprechend ausgebildetes Halteteil des R374ckblickspiegels (9) abgedeckt ist." Gegen das Klagepatent, an dem zahlreiche Unternehmen der Automobil-industrie Lizenzen genommen haben, sind zwei Nichtigkeitsverfahren gef374hrt worden, von denen die erste, von der A. AG erhobene Nichtigkeitsklage durch vor dem Senat geschlossenen Vergleich erledigt worden ist (Anl. B 7) 2 - 6 - und die zweite, von P. erhobene Nichtigkeitsklage durch Urteil des Se- nats vom 28. Januar 1997 (X ZR 43/94, bei Bausch 1994-1998, 348) abgewie-sen worden ist. Mit der Widerklage werden zwei Ausf374hrungsformen einer Seitenr374ck-spiegelanordnung angegriffen, von denen die erste in den 1988er X- und Y-Modellen (im Folgenden: Ausf374hrungsform X) und die zweite in den 1988er Z-Modellen (im Folgenden: Ausf374hrungsform Z) der Kl344gerin verwendet worden ist und die in den nachfolgenden, den Anlagen B 9a und 9b entnommenen Photographien sowie den nachfolgenden, dem Gutachten des Privatgutachters der Beklagten, Prof. Dr.-Ing. P. , vom 4. M344rz 2003 (Anl. B 41) entnommenen Schnittzeichnungen dargestellt sind: Ausf374hrungsform X: 3 - 7 - Ausf374hrungsform Z: Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen; die Berufung der Be-klagten ist ohne Erfolg geblieben. 4 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wi-derklageantr344ge weiter. Die Kl344gerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 5 - 8 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision hat Erfolg und f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und auf die Widerklage zur antragsgem344337en Verurteilung der Kl344-gerin zur Erteilung der Auskunft, die die Beklagte zur Bezifferung ihres Zah-lungsbegehrens ben366tigt. 6 I. Das Klagepatent betrifft Ausbildung und Anordnung eines Seiten-r374ckspiegels f374r ein Kraftfahrzeug. Die erfindungsgem344337e Lehre hat der Senat in seinem Urteil vom 28. Januar 1997 wie folgt erl344utert: 7 "Gegenstand der Lehre des Streitpatents sind Ausbildung und Anord-nung eines R374ckblickspiegels f374r Seitent374ren von Kraftfahrzeugen, insbesonde-re Personenkraftwagen. Einen solchen Spiegel schildert die Streitpatentschrift einleitend als aus der deutschen Auslegeschrift 1 232 844 bekannt. Dieser sei teilweise in einem aus der Fahrzeugkontur nach au337en ragenden Geh344use un-tergebracht, das seinerseits unter einer ausstellbaren, vor der vorderen, bis zum horizontalen oberen Teil des Fensterrahmens verlaufenden F374hrungs-schiene angeordnet ist. An dieser Konstruktion bem344ngelt sie, dass der R374ck-blickspiegel zwar weitgehend vor Witterungseinfl374ssen gesch374tzt werde, seine Konstruktion und sein Einbau jedoch aufwendig und damit teuer und er selbst 344sthetisch st366rend sei. 8 An weiter als bekannt dargestellten Anordnungen, bei denen der R374ck-blickspiegel auf die 344u337ere Seite des T374rau337enblechs geschraubt werde, bean-standet die Patentschrift, dass hierf374r Bohrungen und besondere Befestigungs-elemente erforderlich seien. Das bedinge nicht nur einen erh366hten Ferti-gungsaufwand, sondern sei auch hinsichtlich der Stabilit344t der Befestigung un-befriedigend. Hinzu komme, dass bei dieser Befestigung wegen der Bohrungen im T374rblech und insbesondere aufgrund der schon bei geringen St366337en gegen 9 - 9 - den Spiegel auftretenden Verbiegungen des Blechs die Gefahr vorzeitiger Kor-rosion bestehe. Schlie337lich erw344hnt die Streitpatentschrift die britische Patent-schrift 1 098 723, die die Verwendung von F374hrungsschienen zur F374hrung einer versenkbaren Seitenscheibe lehre, 374ber die Anordnung von R374ckblickspiegeln jedoch keine Aussage treffe. Ausgehend von diesem Stand der Technik bezeichnet die Streitpatent-schrift es als das zu l366sende technische Problem, einen R374ckblickspiegel zu schaffen, der mehrere Vorteile aufweisen soll. Als ein zu l366sendes technisches Problem gibt die Streitpatentschrift eine sichere F374hrung der Fensterscheibe an. Hierf374r werden - als solche im Stand der Technik bekannte - vertikal in die Fenster366ffnung hineinreichende F374hrungsschienen verwendet, von denen die hintere die Fenster366ffnung begrenzt und die vordere so verl344uft, dass in Rich-tung auf die vordere Seitenkante der T374r eine dreieckige 326ffnung verbleibt, die von der bei geschlossenem Fenster auf den Raum zwischen den F374hrungs-schienen beschr344nkten Fensterscheibe nicht bedeckt wird. Weiter wird eine or-ganische Verbindung von T374r und Spiegel angestrebt, die dadurch erreicht werden soll, dass seine Halterung nach Form und Gr366337e an die Dreiecksfl344che angepasst ist, die zwischen der vertikal verlaufenden vorderen F374hrungsschie-ne f374r die versenkbare Seitenscheibe und den in diesem Bereich schr344g nach oben verlaufenden Rahmen entsteht, und so befestigt wird, dass sie diese Fl344-che dichtend abdeckt. Dar374ber hinaus will die Lehre des Streitpatents nach der in der Schrift formulierten Aufgabenstellung die von dem Spiegel ausgehende Unfallgefahr verringern. Dem dient eine glatte Form des Spiegels und seines Geh344uses sowie dessen dichte Anbringung an der Fahrzeugt374r. 10 Durch die Lehre des Streitpatents gel366st werden soll dar374ber hinaus ein weiteres, in der in der Schrift genannten Aufgabenstellung nicht ausdr374cklich erw344hntes technisches Problem, das sich aus der Kritik der Schrift im Stand der 11 - 10 - Technik ergibt. Durch die gew344hlte Konstruktion soll eine Befestigung des Spie-gels an der T374rau337enwand vermieden werden, die nach den Angaben der Streitpatentschrift eine Ursache f374r eine verst344rkte Korrosionsgefahr bildet." Daran ist festzuhalten; tats344chliche Umst344nde, die ein anderes Ver-st344ndnis gebieten k366nnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. 12 Zur L366sung dieser Probleme schl344gt das Klagepatent eine Ausbildung und Anordnung eines au337erhalb des Inneren von Kraftfahrzeugen vorgesehe-nen R374ckblickspiegels mit folgenden Merkmalen vor: 13 (1) Der R374ckblickspiegel ist im vorderen Bereich einer Seitent374re angebracht. (2) Die Seitent374re ist mit einer in F374hrungsschienen gef374hrten versenkbaren Seitenscheibe ausger374stet. (3) Die T374r weist einen von der T374roberkante und dem Fenster-rahmen begrenzten Fensterausschnitt auf. (4) Die versenkbare Seitenscheibe deckt nur einen Teilbereich des Fensterausschnitts ab. (5) Die vordere F374hrungsschiene f374r die Seitenscheibe ragt aus der T374roberkante heraus. (6) Die vordere F374hrungsschiene ist mit dem schr344g nach oben hinten verlaufenden vorderen Teil des Fensterrahmens ver-bunden. (7) Die vor der vorderen F374hrungsschiene befindliche, von der versenkbaren Seitenscheibe nicht bedeckte fensterfreie Fl344- - 11 - che des Fensterausschnitts ist durch ein entsprechend aus-gebildetes Halteteil des R374ckblickspiegels abgedeckt. Diese vom Berufungsgericht verwendete Merkmalsgliederung entspricht derjenigen des Senatsurteils vom 28. Januar 1997 mit der Ma337gabe, dass die Merkmale 7 und 8 aus der Gliederung des Senats zusammengezogen worden sind; dagegen ist nichts zu erinnern. 14 II. Das Berufungsgericht verneint eine Verletzung des Klagepatents. Bei beiden angegriffenen Ausf374hrungsformen seien die Merkmale 3, 6 und 7 nicht verwirklicht; bei der Ausf374hrungsform X fehle es au337erdem an Merk- mal 5. Den Kern der Argumentation des Berufungsgerichts bildet dabei die an den Anfang der Begr374ndung gestellte Verneinung des Merkmals 7; dass auch Merkmal 3 nicht verwirklicht werde, leitet das Berufungsgericht hieraus ab. Da-gegen wendet sich die Revision mit Erfolg. 15 1. Warum Merkmal 7 nicht verwirklicht werde, hat das Berufungsge-richt wie folgt begr374ndet: Aus Sicht des Sachverst344ndigen, der als Durch-schnittsfachmann das Patent auslege, fehle bei den angegriffenen Ausf374h-rungsformen jeweils eine nicht bedeckte fensterfreie Fl344che eines Fensteraus-schnitts. Zu Recht habe der gerichtliche Sachverst344ndige ausgef374hrt, dass der Auffassung des Privatgutachters der Kl344gerin nicht gefolgt werden k366nne, Blechteile, die 374ber der T374roberkante nach oben gezogen seien und zugleich keine Au337enhaut mehr darstellten, seien nicht als T374rau337enblech im Sprach-gebrauch des Klagepatents anzusprechen. In Fortf374hrung seiner Darstellung zum T374rau337enblech komme der gerichtliche Sachverst344ndige daher folgerichtig zu dem Ergebnis, dass der Durchschnittsfachmann eine von einer Seitenschei-be nicht bedeckte fensterfreie Fl344che des Fensterausschnitts als werkstoff- bzw. blechfrei ansehe. F374r eine ohnehin mit Au337enblech abgedeckte Fl344che ben366tige der Fachmann kein entsprechend ausgebildetes Halteteil zu deren 16 - 12 - Abdeckung. Zu Recht weise der gerichtliche Sachverst344ndige darauf hin, dass sich in der Klagepatentschrift kein Hinweis befinde, dass die fensterfreie Fl344che mit T374rau337en- und/oder T374rinnenblechteilen 374berdeckt sein solle. Nachdem die Frage, inwieweit der bei den angegriffenen Ausf374hrungsformen vorhandene Blechzwickel dem T374rinnen- oder T374rau337enblech zuzurechnen sei, ma337gebli-che Grundlage auch f374r die Beurteilung des Privatgutachters zur Frage der fensterfreien Fl344che sei, schlie337e sich der Senat insgesamt den tats344chlichen Feststellungen und der Auslegungshilfe des gerichtlichen Sachverst344ndigen an und komme zu dem Ergebnis, dass die angegriffenen Ausf374hrungsformen we-der eine fensterfreie Fl344che enthielten, noch dass durch ein entsprechend aus-gebildetes Halteteil des R374ckblickspiegels eine Abdeckung dieser fensterfreien Fl344che erfolge. 2. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Der Verneinung der Verletzungsfrage liegt eine unzutreffende Auslegung des Patentanspruchs zugrunde. 17 a) Da einer der Schwerpunkte des Streits der Parteien in der Frage lag, ob die in Merkmal 7 erw344hnte von der Seitenscheibe nicht bedeckte Fl344che des Fensterausschnitts erfindungsgem344337 nicht nur, wie der Patentanspruch sagt, "fensterfrei", sondern 374berhaupt materialfrei sein muss, h344tte das Beru-fungsgericht sich zun344chst Klarheit dar374ber verschaffen m374ssen, wie in dieser Hinsicht der Patentanspruch zu verstehen ist. Da in Merkmal 7 eine Aussage 374ber eine Teilfl344che des Fensterausschnitts getroffen wird, war es zudem uner-l344sslich, den Gesamtinhalt des Patentanspruchs zumindest insoweit zu kl344ren, als er hierf374r relevant ist. Das erforderte jedenfalls zu ermitteln, was in Merk-mal 3 des Patentanspruchs als Fensterausschnitt definiert wird. 18 Wie ein Patent auszulegen ist, ist eine Rechtsfrage, weshalb die Ausle-gung vom Revisionsgericht auch in vollem Umfang nachpr374fbar ist (st. Rspr.; s. 19 - 13 - nur BGHZ 142, 7, 15 - R344umschild; Sen.Urt. v. 26.9.1996 - X ZR 72/94, GRUR 1997, 116 - Prospekthalter; Sen.Urt. v. 27.10.1998 - X ZR 56/96, Mitt. 1999, 365 - Sammelf366rderer). Der Tatrichter darf daher die richterliche Aufgabe der Auslegung des Patentanspruchs nicht dem gerichtlichen Sachverst344ndigen 374-berlassen, indem er wie das Berufungsgericht von der Annahme ausgeht, dass der gerichtliche Sachverst344ndige "als Durchschnittsfachmann das Patent aus-leg(e)". Zwar bildet das Verst344ndnis des Fachmanns von den im Patentan-spruch verwendeten Begriffen und vom Gesamtzusammenhang des Patentan-spruchs die Grundlage der Auslegung. Das bedeutet jedoch nur, dass sich der Tatrichter gegebenenfalls sachverst344ndiger Hilfe bedienen muss, wenn es um die Frage geht, welche objektiven technischen Gegebenheiten, welches Vor-verst344ndnis der auf dem betreffenden Gebiet t344tigen Sachkundigen, welche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und welche methodische Herange-hensweise dieser Fachleute das Verst344ndnis des Patentanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe bestimmen oder jedenfalls beeinflussen k366nnen. Denn der gerichtliche Sachverst344ndige hat insbesondere die Aufgabe, dem Ge-richt Kenntnisse und F344higkeiten des Fachmanns sowie die Arbeitsweise zu vermitteln, mit der dieser technische Probleme seines Fachgebiets zu bew344lti-gen trachtet (Sen.Urt. v. 25.11.2003 - X ZR 162/00, GRUR 2004, 411 - Diabe-h344ltnis; dort f374r das Patentnichtigkeitsverfahren). Das Verst344ndnis des Patent-anspruchs selbst durch den Durchschnittsfachmann ist hingegen unmittelbarer Feststellung regelm344337ig entzogen (BGHZ 160, 204, 213 - Bodenseitige Verein-zelungseinrichtung). Erst recht d374rfen die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen zu seinem Verst344ndnis des Patentanspruchs nicht als "Feststellungen" zum In-halt des Patentanspruchs behandelt werden - wie dies im Berufungsurteil wie-derholt und daher ersichtlich nicht nur im Sinne eines Vergreifens im Ausdruck geschieht -, die wie tatrichterliche Feststellungen nur noch einer Kontrolle auf Rechtsfehler unterzogen werden. Das Gericht darf die Ergebnisse eines Sach- - 14 - verst344ndigengutachtens nicht ohne weiteres 374bernehmen; sachverst344ndige 304u-337erungen sind vom Tatrichter vielmehr eigenverantwortlich daraufhin zu unter-suchen, ob und inwieweit sie Angaben enthalten, die Aufkl344rung im Hinblick auf entscheidungserhebliche und allein von dem erkennenden Gericht zu beantwor-tende Fragen zu bieten verm366gen (Sen.Urt. v. 7.3.2001 - X ZR 176/99, GRUR 2001, 770 - Kabeldurchf374hrung II). Dem wird das Berufungsurteil nicht gerecht, zumal das Berufungsgericht nicht beachtet, dass der gerichtliche Sachverst344n-dige das Klagepatent nicht - wie geboten - aus sich heraus auslegt, sondern sich mit der Einbeziehung der angegriffenen Ausf374hrungsformen den unbefan-genen Blick auf den Inhalt des Patentanspruchs verstellt. b) Erfindungsgem344337 weist die Seitent374r des Kraftfahrzeugs einen von der T374roberkante und dem Fensterrahmen begrenzten Fensterausschnitt auf (Merkmal 3). Dieser Fensterausschnitt ist nicht mit dem Bereich der Seiten-t374r gleichzusetzen, der bei nicht-versenkter Seitenscheibe von dieser einge-nommen wird. Denn die versenkbare Seitenscheibe deckt nur einen Teilbereich des Fensterausschnitts ab (Merkmal 4), w344hrend ein durch die vordere F374h-rungsschiene abgetrennter anderer Teilbereich des Fensterausschnitts durch das Halteteil des R374ckspiegels abgedeckt wird (Merkmale 5 - 7). 20 Der in Merkmal 3 definierte Fensterausschnitt ist auch nicht im Sinne ei-nes Fensters zu verstehen, das aus den T374rblechen ausgeschnitten worden ist. Das ist lediglich eine m366gliche - und durchaus naheliegende - Methode der Be-reitstellung eines Fensterausschnitts. Das Klagepatent beansprucht indes nicht Schutz f374r ein bestimmtes Herstellungsverfahren, sondern f374r eine bestimmte Anordnung des R374ckspiegels, der an dem Kraftfahrzeug bzw. seiner Seitent374r angebracht ist, und damit f374r ein fertiges Erzeugnis. Mit Fensterausschnitt im Sinne des Merkmals 3 wird derjenige r344umliche Bereich der Seitent374r definiert, der (nach au337en) nicht vom T374rblech abgedeckt ist, sondern einerseits in einem 21 - 15 - hinteren Teilbereich von der versenkbaren Seitenscheibe abgedeckt wird und andererseits in einem durch die vordere F374hrungsschiene f374r die Seitenscheibe von dem hinteren Teilbereich abgetrennten vorderen Teilbereich zur Anordnung des R374ckspiegels mittels seines Halteteils dient, der seinerseits diesen Teilbe-reich abdeckt. Der Fensterausschnitt wird demgem344337 in Merkmal 3 r344umlich-k366rperlich durch die Rahmenelemente definiert, die einerseits (zusammen mit der vorderen F374hrungsschiene) die F374hrung f374r die versenkbare Seitenscheibe erzeugen, andererseits (wiederum unter Einschluss der vorderen F374hrungs-schiene f374r die Seitenscheibe) eine Dreiecksstruktur bilden, die zur Aufnahme des Halteteils des R374ckspiegels dient. Das bedeutet wiederum, dass die "vor der vorderen F374hrungsschiene be-findliche, von der versenkbaren Seitenscheibe nicht bedeckte fensterfreie Fl344-che des Fensterausschnitts" (Dreiecksfl344che) im Sinne des Merkmals 7 nichts anderes als der "andere" Teilbereich des so definierten Fensterausschnitts ist. Das Teilmerkmal "fensterfrei" stellt lediglich klar, dass sich in diesem Teilbe-reich nicht ein eine Durchsicht erm366glichendes Fenster wie etwa das im Stand der Technik bekannte Ausstellfenster befindet. Hingegen ist dem Patentan-spruch nichts dar374ber zu entnehmen, dass die Dreiecksfl344che 374berhaupt mate-rialfrei sein m374sse oder solle. Dazu gibt es auch keinen sachlichen Grund. Ins-besondere liegt ein solcher nicht darin, dass etwa ein Durchblick durch die Dreiecksfl344che m366glich sein soll, denn das wird bereits dadurch ausgeschlos-sen, dass diese Fl344che durch das Halteteil des R374ckspiegels abgedeckt wird. Im 334brigen enth344lt der Patentanspruch keine Festlegung auf bestimmte Geh344u-se- oder Befestigungsformen des R374ckspiegels und stellt die n344here Ausgestal-tung des Spiegels und seines Halteteils in das Belieben des Fachmanns (Sen.Urt. v. 28.1.1997 - X ZR 43/94, S. 17). Die Klagepatentschrift weist aus-dr374cklich darauf hin, dass die Dreiecksfl344che g374nstig und in unauff344lliger Weise zur Befestigung des Au337enspiegels genutzt werden kann (Sp. 2 Z. 32 - 37). Die 22 - 16 - Art und Weise, wie er das Halteteil des Spiegels im Bereich der Dreiecksfl344che befestigt, bleibt dem Fachmann 374berlassen, dem hierf374r nach seinem Fachwis-sen vielf344ltige M366glichkeiten zur Verf374gung stehen, die mangels abweichender Festlegungen durch das Klagepatent auch ein Verschrauben mit einem an die-ser Stelle angeordneten Blech einschlie337en. c) Danach kann die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angegrif-fenen Ausf374hrungsformen verwirklichten die Merkmale 3 und 7 nicht, keinen Bestand haben. 23 Das Berufungsgericht hat dies ausschlie337lich damit begr374ndet, dass die erfindungsgem344337e Dreiecksfl344che bei den angegriffenen Ausf374hrungsformen nicht blechfrei sei und dass das dort angeordnete, einst374ckig mit dem T374rblech ausgef374hrte, der Aufnahme und Befestigung des Spiegels dienende Blechteil einen Bestandteil des T374rblechs bilde. 24 Das ist jedoch unerheblich. Die zwischen dem Sachverst344ndigen und dem von der Beklagten beauftragten Privatgutachter in mehreren Gutachten diskutierte Frage, ob das in der Dreiecksfl344che angeordnete Blechteil aus fachm344nnischer Sicht als Bestandteil des T374r(innen-, bei der Ausf374hrungsform X auch -au337en)blechs anzusehen sei oder nicht, stellt sich nach dem vorste- hend zu b Ausgef374hrten nicht. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Klage-patent bei verschiedenen bekannten Bauarten die Befestigung des Spiegelfu-337es mittels einer Schraubverbindung auf dem T374rau337enblech aus mehreren Gr374nden als nachteilig ansieht. Denn durch die Anordnung des Halteteils des R374ckspiegels in der erfindungsgem344337en Dreiecksfl344che k366nnen - wegen der durch das Dreieck gebildeten Rahmenstruktur und weil das sichtbare Au337en-blech nicht mehr durchbohrt wird, das Blech vielmehr innen angeordnet ist und nach au337en durch das Halteteil des Spiegels abgedeckt wird - diese Nachteile unabh344ngig davon vermieden werden, ob zur Befestigung des Halteteils ein 25 - 17 - materialeinheitlich und einst374ckig mit einem T374rblech ausgef374hrtes Blechteil verwendet wird oder nicht. 3. Soweit das Berufungsgericht die Verwirklichung des Merkmals 6 und bei der Ausf374hrungsform X auch des Merkmals 5 verneint hat, h344lt dies gleichfalls der Nachpr374fung nicht stand. 26 Nach diesen Merkmalen ragt die vordere F374hrungsschiene f374r die Sei-tenscheibe aus der T374roberkante heraus und ist mit dem schr344g nach oben hin-ten verlaufenden vorderen Teil des Fensterrahmens verbunden. 27 Das Berufungsgericht hat unter Berufung auf den gerichtlichen Sachver-st344ndigen gemeint, von einem Herausragen der vorderen F374hrungsschiene aus der T374roberkante im Sinne des Merkmals 5 k366nne bei der Ausf374hrungsform X nicht gesprochen werden, weil die vordere F374hrungsschiene nicht einteilig, sondern zweiteilig realisiert sei und obere und untere F374hrungsschiene nur "re-lativ lose" miteinander verbunden seien und zwischen den Schienenteilen keine Kr344fte 374bertragen werden k366nnten. Damit wird jedoch weder das Vorhanden-sein einer vorderen F374hrungsschiene, noch deren Herausragen aus der T374r-oberkante in Frage gestellt. 28 Entsprechendes gilt f374r die Verbindung zwischen vorderer F374hrungs-schiene und dem schr344g nach oben hinten verlaufenden vorderen Teil des Fensterrahmens. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, das Merkmal 6 werde nicht benutzt, bei der Ausf374hrungsform X wiederum mit der Zweiteilig- keit der vorderen F374hrungsschiene begr374ndet, die der dem Patentanspruch zu entnehmenden Forderung nach einer m366glichst stabilen Verbindung widerspre-che. Bei der Ausf374hrungsform Z hat es die gleiche Beurteilung damit be- gr374ndet, dass die vordere F374hrungsschiene nicht unmittelbar, sondern nur mit-telbar (n344mlich 374ber das Blechteil) mit dem Fensterrahmen verbunden sei. Auch 29 - 18 - insoweit gilt, dass mit diesen Erw344gungen die unmittelbar gegenst344ndliche Verwirklichung des Merkmals 6 nicht verneint werden kann, denn sie 344ndern bei beiden Ausf374hrungsformen nichts an der bestehenden Verbindung zwischen F374hrungsschiene und Fensterrahmen. Sowohl hinsichtlich des Merkmals 5 als auch hinsichtlich des Merkmals 6 steht hinter der Erw344gung des Berufungsgerichts letztlich die 334berlegung des gerichtlichen Sachverst344ndigen, der Patentanspruch umschreibe mit den Merkmalen 5 und 6 eine stabile Rahmenstruktur f374r die Dreiecksfl344che, w344h-rend die angegriffenen Ausf374hrungsformen mittels Blechteilen eine Kastenstruk-tur verwirklichten. Dabei beachtet das Berufungsgericht jedoch nicht, dass es sich, wenn eine Ausf374hrungsform von den Merkmalen eines Patentanspruchs in deren r344umlich-k366rperlicher Ausgestaltung identisch Gebrauch macht, bei der Pr374fung der Patentverletzung grunds344tzlich er374brigt, Erw344gungen dar374ber an-zustellen, ob die identisch vorhandenen Merkmale demselben Zweck dienen und dieselbe Wirkung und Funktion haben wie diejenigen des Klagepatents (Sen.Urt. v. 12.7.1990 - X ZR 121/88, GRUR 1991, 436 - Befestigungsvorrich-tung II). Im 334brigen umfasst die Kastenstruktur die in ihr enthaltene und sie aus-steifende Rahmenstruktur und versteht es sich f374r den Fachmann, dass er die Rahmenbestandteile einer Struktur nur f374r diejenigen Kr344fte auslegen muss, die der Rahmen nach der Ausbildung der gesamten Struktur tats344chlich aufnehmen muss. F374r weitergehende Anforderungen bieten weder der Wortlaut des Pa-tentanspruchs noch die zu seiner Auslegung heranzuziehende Beschreibung einen Anhalt. 30 III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Einer Zur374ckverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es jedoch nicht, da alle erfor-derlichen tats344chlichen Feststellungen getroffen sind und der Senat daher in der Sache selbst entscheiden kann (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Kl344gerin ist der 31 - 19 - Beklagten nach Treu und Glauben (247 242 BGB) zur Erteilung der begehrten Auskunft verpflichtet, da die mit der Widerklage angegriffenen Seitenr374ckspie-gelanordnungen dem unmittelbaren Gegenstand des Klagepatents im Sinne des 247 6 PatG 1968 entsprechen. 1. Die Benutzung der Merkmale 1 und 2 ist au337er Streit und ergibt sich ohne weiteres aus der durch Bezugnahme auf die Anlagen B 9a und 9b festgestellten (BU 4) Beschaffenheit der angegriffenen Ausf374hrungsformen. 32 2. Aus den Anlagen B 9a und 9b und der Feststellung, dass bei den angegriffenen Ausf374hrungsformen in dem Bereich, der fr374her bei vielen Fahr-zeugen f374r ein dreieckiges Ausstellfenster genutzt wurde und der durch Fens-terrahmen und vordere F374hrungsschiene des Fensters begrenzt wird, ein Blechteil stehengelassen ist (BU 4 unten; s. auch Sachverst344ndigengutach-ten 1, S. 16 [GA VI 833]: "Fensterrahmen entsprechend verbreitert"), ergibt sich gleichfalls die Verwirklichung des Merkmals 3: Es ist ein Fensterausschnitt vor-handen, der durch die T374roberkante und einen umlaufenden bis an das vordere Ende der T374roberkante reichenden (Fenster-)Rahmen begrenzt wird. 33 3. Nur der hintere Teilbereich dieses Fensterausschnitts wird von der versenkbaren Seitenscheibe abgedeckt (Merkmal 4). 34 4. Wie bereits ausgef374hrt, ragt die vordere F374hrungsschiene f374r die Seitenscheibe aus der T374roberkante heraus und ist mit dem schr344g nach oben hinten verlaufenden vorderen Teil des Fensterrahmens verbunden (Merkmale 5 und 6). 35 5. Die Dreiecksfl344che vor der vorderen F374hrungsschiene ist durch ein entsprechend ausgebildetes Halteteil des R374ckspiegels abgedeckt, wie sich gleichfalls unmittelbar aus den Anlagen B 9a und 9b und damit aus den tats344ch-lichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt (Merkmal 7). Damit sind 36 - 20 - s344mtliche Merkmale der erfindungsgem344337en Lehre unmittelbar gegenst344ndlich verwirklicht. 6. Der Senat hat die Urteilsformel st344rker an den Streitgegenstand angepasst, indem er die Anordnung des Blechteils in der vor der vorderen F374h-rungsschiene befindlichen, von der versenkbaren Seitenscheibe nicht bedeck-ten fensterfreien Fl344che des Fensterausschnitts, 374ber dessen Bedeutung die Parteien streiten, ber374cksichtigt hat (vgl. Sen.Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 126/01, GRUR 2005, 569 - Blasfolienherstellung [f374r BGHZ 162, 365 vorgesehen]). Bei der Formulierung der Urteilsformel hat der Senat ferner dem Umstand Rech-nung getragen, dass die Lieferung von R374ckspiegeln, die zum Einbau in ent-sprechend ausgebildete Seitent374ren bestimmt sind, die Lieferung von Mitteln darstellt, die an den Erfindungsgedanken angepasst (erfindungsfunktionell indi-vidualisiert) sind. Schlie337lich hat der Senat ber374cksichtigt, dass es Werksabga-bepreise f374r in Neufahrzeuge eingebaute R374ckspiegel nicht gibt. Er hat daher den Klageantrag dahin verstanden, dass sich das Auskunftsverlangen der Be-klagten insoweit auf den kalkulatorischen Anteil der f374r erfindungsgem344337e R374ckblickspiegelanordnungen verwendeten R374ckspiegel am Werksabgabepreis des jeweiligen Fahrzeugs bezieht. 37 IV. Die Kostenentscheidung ist dem vom Berufungsgericht - nach Aufnahme des Verfahrens in der zweiten Stufe der Widerklage - zu f344llenden Schlussurteil vorzubehalten. Bei dieser Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass es seine mit diesem Urteil - notwendigerweise insge-samt - aufgehobene Kostenentscheidung insoweit zu wiederholen haben wird, als sie nach 247 91a ZPO getroffen worden ist und daher der Nachpr374fung im Re-visionsverfahren nicht unterliegt (Sen.Urt. v. 7.3.2001 - X ZR 176/99, GRUR 2001, 770, 771 - Kabeldurchf374hrung II; BGH, Beschl. v. 19.10.2000 - I ZR 176/00, BGHRep. 2001, 98). 38 - 21 - Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 29.11.2000 - 21 O 16224/92 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 29.04.2004 - 6 U 1644/01 -
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