BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 76/05 Verk374ndet am: 22. November 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247247 276 Fb, 826 Ga Wenn eine Wertpapierhandelsbank Optionsgesch344fte vermittelt, bei denen hohe Aufschl344ge auf die B366rsenpreise eine realistische Gewinnchance des Anlegers von vornherein ausschlie337en, unterliegt sie wie die au337erhalb des Bankgewerbes stehenden gewerblichen Vermittler solcher Gesch344fte einer gesteigerten schriftli-chen Aufkl344rungspflicht. BGH, Urteil vom 22. November 2005 - XI ZR 76/05 - OLG D374sseldorf LG Kleve - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 22. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 11. Februar 2005 wird auf ihre Kosten zur374ckge-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber einen Schadensersatzanspruch des Kl344-gers aus Aufkl344rungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Ver-mittlung von B366rsentermingesch344ften. 1 Die 1996 als Aktiengesellschaft gegr374ndete Beklagte zu 1), deren Vorstandsvorsitzender der Beklagte zu 2) ist, betreibt eine Wertpapier-handelsbank, die 374ber die nach 247 32 KWG erforderliche Erlaubnis zur Anschaffung und Ver344u337erung von Finanzinstrumenten im eigenen Na-men und f374r fremde Rechnung (Finanzkommissionsgesch344ft) nach 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG verf374gt. Der zum damaligen Zeitpunkt 41 Jahre 2 - 3 - alte Kl344ger, ein Techniker, mit einem j344hrlichen Nettoeinkommen von ca. 80.000 DM meldete sich am 5. Juni 1999 aufgrund einer Fernsehwer-bung bei der Beklagten zu 1), die ihm wunschgem344337 die Vertragsunter-lagen bestehend aus einem 35 Seiten umfassenden Hochglanzprospekt mit dem Titel "Der spekulative Handel mit Optionen", den Kontoer366ff-nungsunterlagen mit einem "Know your Customer"-Formblatt und den "Wichtigen Informationen 374ber Verlustrisiken bei Optionsgesch344ften" 374bermittelte. Am 31. Januar 2001 kam es zu einem Telefonat des Kl344-gers mit dem Mitarbeiter S. der mit dem Vertrieb der Dienstleistun-gen der Beklagten zu 1) beauftragten M. Finanz, dessen Dauer und Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Unter telefonischer Anleitung von S. f374llte der Kl344ger das Formblatt "Know your Customer" aus. Dabei gab er an, bisher nur Ge-sch344fte mit Aktien, Investmentfonds und Optionsscheinen get344tigt zu ha-ben, jedoch keine B366rsentermingesch344fte, insofern verf374ge er lediglich 374ber Grundkenntnisse. Gleichzeitig mit dem von ihm ausgef374llten Form-blatt 374bermittelte der Kl344ger der Beklagten zu 1) das von ihm unterzeich-nete Merkblatt "Wichtige Informationen 374ber Verlustrisiken bei B366rsen-termin- und Warentermingesch344ften". 3 Der Kl344ger leistete auf sein Konto bei der Beklagten zu 1) umge-rechnet 90.899,38 200. Von den eingezahlten Betr344gen wurden von der Beklagten zu 1) sofort 4,9% Agio abgezogen. Bis zum 6. April 2001 er-teilte der Kl344ger 17 Kaufauftr344ge mit einem Volumen von 212 Options-kontrakten. F374r jeden dieser Kontrakte berechnete die Beklagte zu 1) eine "Round-Turn"-Kommission von 80 US-Dollar und blieb damit 40 US-Dollar unter der im Prospekt angegebenen Geb374hr von 120 US-Dollar. 4 - 4 - Dar374ber hinaus hatte der Kl344ger eine Gewinnbeteiligung von 20% zu zahlen. In der Regel kam es jedoch nicht zu Gewinnen, sondern fast ausschlie337lich zu Verlusten. Nach Beendigung der Gesch344ftsverbindung erhielt der Kl344ger von der Beklagten zu 1) 24.708,11 200 zur374ck. Den Diffe-renzbetrag von 66.191,27 200 zum eingezahlten Kapital zuz374glich Zinsen macht er mit der Klage geltend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be-klagten hat das Berufungsgericht zur374ckgewiesen. Mit der - vom Beru-fungsgericht zugelassenen - Revision erstrebten die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 6 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Der Kl344ger habe gegen die Beklagte zu 1) einen Schadensersatz-anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contra-hendo) und gegen den Beklagten zu 2) wegen vors344tzlich sittenwidriger Sch344digung aus 247 826 BGB. Die Beklagte zu 1) habe ihre gegen374ber dem Kl344ger bestehende Aufkl344rungspflicht 374ber die mit den get344tigten 8 - 5 - Optionsgesch344ften verbundenen Risiken verletzt. Hierdurch sei dem Kl344-ger ein Schaden in der geltend gemachten H366he entstanden. 9 Die einem gewerblichen Vermittler von Terminoptionsgesch344ften obliegende schriftliche Aufkl344rung 374ber den Umfang des Verlustrisikos und die Verringerung der Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionspr344mie habe die Beklagte zu 1) nicht erf374llt. Zwar k366nne eine Bank bei einem bank374blichen Effektenhandel ihre Aufkl344rungspflicht auch m374ndlich erf374llen. Die Beklagte zu 1) sei aber keine Vollbank, son-dern lediglich eine Wertpapierhandelsbank, deren Verhalten dem eines gewerblichen Vermittlers von Termindirekt- und Optionsgesch344ften glei-che. Die Beklagte zu 1) habe durch telefonische Berater ihre Finanzin-strumente verkauft und so hohe Aufschl344ge auf die Optionspr344mie ver-langt, dass f374r den Kunden eine Gewinnchance praktisch ausgeschlos-sen gewesen sei. Dass die Beklagte zu 1) statt der prospektierten Ge-b374hr von 120 US-Dollar lediglich eine solche von 80 US-Dollar berechnet habe, habe die Gewinnchancen nicht nennenswert erh366ht, sondern sei zus344tzlich geeignet gewesen, dem Kl344ger den Eindruck zu vermitteln, das Risiko sei durch die geringere Geb374hr nicht so hoch wie in dem Prospekt angegeben. Bei den verlangten Geb374hren k366nne nicht von ge-ringf374gigen Aufschl344gen gesprochen werden, die keinen nennenswerten Einfluss auf die Gewinnchancen des Anlegers gehabt h344tten. Allein die "Round-Turn"-Geb374hren h344tten im Streitfall etwa 20% der Optionspr344mie betragen. Dabei seien das Agio in H366he von 4,9% und die zwanzigpro-zentige Gewinnbeteiligung noch nicht einmal ber374cksichtigt. Aufgrund der Angaben des Kl344gers im Fragebogen "Know your Customer" 374ber sein Wissen und sein bisheriges Anlageverhalten habe 10 - 6 - der von der Beklagten zu 1) eingeschaltete Vermittler auch von einem in Optionsgesch344ften unerfahrenen Kunden ausgehen m374ssen, der un-missverst344ndlich 374ber die besonderen Risiken der vermittelten Gesch344fte habe aufgekl344rt werden m374ssen. Dabei k366nne dahinstehen, ob der Ver-mittler den Kl344ger m374ndlich aufgekl344rt habe, denn eine solche Aufkl344-rung k366nne die schriftliche nicht ersetzen. Die Brosch374re "Der spekulati-ve Handel mit Optionen" stelle keine ausreichende schriftliche Aufkl344-rung dar. Sie enthalte zwar eine Reihe von Risikohinweisen. Aber durch die Gestaltung, Aufmachung und den sonstigen Inhalt der Brosch374re werde die warnende Wirkung der aufkl344renden Hinweise wieder weitge-hend entwertet mit der Folge, dass hierdurch die erteilte Information ins-gesamt ihre notwendige Funktion als schriftliche Aufkl344rung 374ber die Ri-siken des Waren- und B366rsenterminhandels verliere. Der Beklagte zu 2) hafte dem Kl344ger aus 247 826 BGB f374r den einge-tretenen Verm366gensschaden. Er sei als Vorstandsmitglied daf374r verant-wortlich, dass die Kunden der Beklagten zu 1) entsprechend den rechtli-chen Grunds344tzen 374ber die mit den B366rsentermingesch344ften verbunde-nen Risiken aufgekl344rt w374rden. Der Umstand, dass sich der Beklagte zu 2) nach seinem Vortrag bei der Erstellung der Brosch374re der Formulie-rungen des Rechtsanwalts P. bedient habe, 344ndere an seiner Haftung nichts. Ein derartiges Verhalten sei als durchaus ambivalent zu werten. Der Beklagte zu 2) habe keineswegs das Ziel haben m374ssen, die Anleger sachgerecht aufzukl344ren. Er k366nne ebenso gut die Absicht gehabt ha-ben, Haftungsrisiken zu verringern, ohne die Anleger sachgerecht aufzu-kl344ren. Daf374r spreche die insgesamt mangelhafte Risikoaufkl344rung in der Brosch374re. Diese sei auf Vernebelung des wahren Sachverhalts - der praktischen Chancenlosigkeit des Anlegers - angelegt. Um diese habe 11 - 7 - der Beklagte zu 2) kraft seiner Erfahrung gewusst und nichts unternom-men, den Anlegern diese Kenntnisse hinreichend, also ungeschminkt, zu vermitteln. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung stand. 12 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgef374hrt, dass die Beklag-te zu 1) verpflichtet war, den Kl344ger schriftlich 374ber die besonderen Risi-ken der get344tigten Gesch344fte aufzukl344ren und dass sie diese Pflicht ver-letzt hat. 13 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind gewerbliche Vermittler von Terminoptionsgesch344ften verpflichtet, Kaufin-teressenten vor Vertragsschluss schriftlich und in auch f374r fl374chtige Le-ser auff344lliger Form die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage ver-setzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Ge-winnchance durch den Aufschlag auf die Optionspr344mie richtig einzu-sch344tzen. Dazu geh366rt neben der Bekanntgabe der H366he der Options-pr344mie auch die Aufkl344rung 374ber die wirtschaftlichen Zusammenh344nge des Optionsgesch344fts und die Bedeutung der Pr344mie sowie ihr Einfluss auf das mit dem Gesch344ft verbundene Risiko. So muss darauf hingewie-sen werden, dass die Pr344mie den Rahmen eines vom Markt noch als ver-tretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet und ihre H366he den noch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend spekulativen Kurserwartungen des B366rsenfachhandels entspricht. Ferner ist darzule- 14 - 8 - gen, ob und in welcher H366he ein Aufschlag auf die Pr344mie erhoben wird, und dass ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung verschlechtert, weil ein h366herer Kursausschlag als der vom B366rsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen. In diesem Zusammenhang ist unmissverst344ndlich darauf hinzuweisen, dass h366here Aufschl344ge vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen er-werben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos machen. Die Aussagekraft dieses Hinweises darf weder durch Besch366ni-gung noch auf andere Weise beeintr344chtigt werden (st.Rspr. Senatsurtei-le BGHZ 124, 151, 154 f. und vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01, WM 2001, 2313, 2314, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446, vom 1. April 2003 - XI ZR 385/02, WM 2003, 975, 976 f., vom 21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, 2243 und vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 und XI ZR 279/03, WM 2005, 28, 29). b) Diesen Anforderungen gen374gt der Prospekt "Der spekulative Handel mit Optionen" der Beklagten nicht. Wie das Berufungsgericht zu-treffend ausgef374hrt hat, ist ma337gebend, wie die Brosch374re insgesamt auf den unbefangenen, mit den besonderen Risiken von Optionsgesch344ften nicht vertrauten Leser wirkt, wenn er vor der Frage steht, ob er die ihm von der Beklagten empfohlenen Optionen erwerben soll oder nicht. 15 (1) Diese Gesamtschau ergibt, dass die warnende Wirkung der Hinweise auf den Seiten 3 bis 5 der Brosch374re durch Gestaltung, Aufma-chung und den sonstigen Inhalt der Brosch374re wieder weitgehend ent-wertet wird. 16 - 9 - Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgef374hrt, dass die Beklagte zu 1) bereits im Ausgangspunkt 374ber die H366he der von ihr erhobenen Aufschl344ge in der Brosch374re widerspr374chlich informiert. Denn die Beklag-te zu 1) berechnet das Agio von 4,9%, anders als auf Seite 3 dargestellt, nicht auf das zur Optionsspekulation zur Verf374gung gestellte Kapital, sondern ausweislich Seite 18 der Brosch374re auf die Summe aus Opti-onspr344mie und Gesch344ftsbesorgungsgeb374hr. Damit wird verschleiert, dass das Agio die Optionspr344mie um mehr als 4,9% verteuert. Dem Um-stand, dass die Beklagte dem Kl344ger statt der prospektierten 120 US-Dollar f374r jeden Kontrakt nur 80 US-Dollar berechnet hat, hat das Beru-fungsgericht zur Recht keine die Beklagte zu 1) entlastende Wirkung beigemessen. Bei einem unerfahrenen Kunden kann durch die Erm344337i-gung der Geb374hr der unzutreffende Eindruck erweckt werden, die im Prospekt erw344hnten Risiken w374rden sich durch die reduzierte Geb374hr, die die Funktion eines Lockvogelangebots hat, nennenswert verringern. 17 Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ausgef374hrt, dass mit der Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung von 20% auf das einzelne erfolg-reiche Gesch344ft die ohnehin nur theoretische Chance des Kunden, ins-gesamt einen Gewinn zu erzielen, zus344tzlich gemindert wird, worauf be-sonders eindringlich h344tte hingewiesen werden m374ssen (vgl. dazu Se-natsurteil vom 2. Februar 1999 - XI ZR 381/97, WM 1999, 540, 541). Zu-s344tzlich wird durch die Vereinbarung der Gewinnbeteiligung der unzutref-fende Eindruck vermittelt, dass allen warnenden Hinweisen zum Trotz die Optionsgesch344fte doch mit einem Gewinn beendet werden k366nnen. Denn aus welchem Grund, so muss sich der unbefangene Leser der In-formationsbrosch374re fragen, sollte wohl die Beklagte zu 1) von ihrem Kunden f374r die von ihr vermittelten Optionsgesch344fte zus344tzlich zu dem 18 - 10 - Agio und der Gesch344ftsbesorgungsgeb374hr eine Gewinnbeteiligung von 20% auf das einzelne Gesch344ft fordern, wenn es absolut unwahrschein-lich ist, dass der Kunde bei den gehandelten Optionskontrakten auch gewinnen kann. Sinn macht die Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung bei wirtschaftlicher Betrachtung nur dann, wenn die realistische Chance besteht, dass der Anleger auch mit Gewinn abschlie337en kann. Die praktische Chancenlosigkeit des Erwerbers, vor allem wenn er mehrere verschiedene Gesch344fte t344tigt, wird nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit in der Brosch374re aufgef374hrt. Sie erw344hnt zwar wiederholt die Gefahr eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals, erweckt aber den falschen Eindruck, dass diesem Risiko realistische Gewinnchancen ge-gen374berstehen. So wird auf Seite 5 der Eindruck vermittelt, der Kunde k366nne theoretisch im Endergebnis seine Gesch344fte mit Gewinn abschlie-337en, wenn er viel Gl374ck habe und zum richtigen Zeitpunkt sein Engage-ment beende. Erst auf Seite 17, nachdem der Leser durch verwirrende Berechnungsbeispiele und Erl344uterungsskizzen abgelenkt worden ist, steht an eher versteckter Stelle, wenn auch drucktechnisch hervorgeho-ben, ein Warnhinweis, dass ein Gewinn absolut unwahrscheinlich ist. Dieser Warnhinweis wird jedoch durch ein Gewinnbeispiel auf der fol-genden Seite wieder relativiert, das dem Leser vorspiegelt, er k366nne entgegen der vorangegangenen Warnung trotz der Geb374hren und der Gewinnbeteiligung der Beklagten zu 1) gleichwohl einen Gewinn von 56,81% in weniger als zwei Monaten erwirtschaften. 19 (2) Entgegen der Ansicht der Revision musste das Berufungsge-richt nicht der Behauptung der Beklagten zu 1) nachgehen, die Chancen-losigkeit der vermittelten Gesch344fte beruhe wesentlich nicht auf den von 20 - 11 - der Beklagten zu 1) vereinnahmten Geb374hren, sondern vor allem auf all-gemeinen Marktmechanismen. Der Bundesgerichtshof hat bisher offen gelassen, ob eine Aufkl344rung 374ber den Pr344mienaufschlag im Einzelfall unterbleiben kann, wenn er nur einen geringen Einfluss auf das Risiko des Anlegers hat (BGH, Urteil vom 17. November 1986 - II ZR 79/86, WM 1987, 7). Dies kann allenfalls bei Aufschl344gen in Betracht kommen, die die Gewinnchance des Anlegers nur geringf374gig verschlechtern (vgl. Bundschuh WM 1985, 249, 250; Ellenberger WM 1999 Sonderbeilage Nr. 2 S. 15). Jedenfalls ein Aufschlag von 11% ist nicht mehr geringf374gig, weil er das Gleichgewicht zwischen Chancen und Risiken bereits deutlich verschiebt (Senat, Urteil vom 27. November 1990 - XI ZR 115/89, WM 1991, 127, 129). Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts betrug allein der Aufschlag durch die "Round-Turn"-Geb374hren rund 20% der Optionspr344mie, wobei das Agio in H366he von 4,9% des eingezahlten Kapitals und die zwanzigprozentige Gewinnbetei-ligung noch nicht ber374cksichtigt sind. Wie auch die Revision nicht ver-kennt, m374ssen Geb374hren vom Anleger zur374ckverdient werden, um die Verlustzone zu verlassen. Das Zur374ckverdienen ist jedoch bei den 374ber-h366hten Geb374hren der Beklagten zu 1) praktisch ausgeschlossen. 334ber diesen Umstand muss der Anleger unabh344ngig von sonstigen Risiken der Kapitalanlage klar und eindeutig aufgekl344rt werden. Daher kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob m366glicherweise auch andere Faktoren Einfluss auf die Gewinnchance haben. 21 - 12 - c) Auf die Pflicht der Beklagten zu 1), den Kl344ger schriftlich aufzu-kl344ren, hat ihr Status als Wertpapierhandelsbank entgegen der Ansicht der Revision keinen Einfluss. 22 23 Der Revision ist zuzugeben, dass der Senat beim bank374blichen Effektenhandel in der Regel die m374ndliche Aufkl344rung durch ein Kreditin-stitut ausreichen l344sst (BGHZ 150, 164, 166 f.; Senatsurteil vom 19. Mai 1998 - XI ZR 286/97, WM 1998, 1391; Siol, in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 45 Rdn. 20). Darauf kann sich die Beklagte zu 1) jedoch nicht berufen. Denn sie ist keine Vollbank, sondern ein allein das Finanzkommissionsgesch344ft betreibendes Institut, das ausschlie337lich in demselben Marktsegment und mit denselben Prak-tiken arbeitet wie gewerbliche Vermittler von Options- und Terminge-sch344ften. Auch sie erhebt Aufschl344ge auf die Optionspr344mie, die derart hoch sind, dass f374r die Kunden eine Gewinnchance praktisch ausge-schlossen ist, wobei sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Abschluss verschiedener, jeweils geb374hrenpflichtiger Gesch344fte mit Hilfe von Telefonverk344ufern f366rdert. Damit betreibt die Beklagte keinen bank374blichen Effektenhandel. Wenn ein Kreditinstitut sich auf dem Markt so bewegen w374rde, wie es 374blicherweise die gewerblichen Vermittler von Options- und Termingesch344ften tun, n344mlich Gesch344fte vermittelt, bei denen hohe Aufschl344ge auf die B366rsenpreise eine realistische Gewinn-chance von vornherein ausschlie337en, unterl344ge es ebenfalls einer ge-steigerten schriftlichen Aufkl344rungspflicht (vgl. Ellenberger WM 1999 Sonderbeilage Nr. 2 S. 16; Klanten EWiR 2004, 1217, 1218). Dabei ist es entgegen der Ansicht der Revision unbeachtlich, wie die Kunden gewor-ben wurden und von wem die Initiative f374r den Erstkontakt ausging. - 13 - d) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Kl344ger kein erfahrener Anleger war, gegen374ber dem eine Auf-kl344rung nicht erforderlich gewesen w344re (vgl. dazu Senat, Urteil vom 21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, 2244 m.w.Nachw.). Der Kl344ger hatte in dem Fragebogen "Know your Customer" ausdr374cklich angegeben, dass er keine Erfahrung mit B366rsentermingesch344ften habe und lediglich Grundkenntnisse dar374ber vorhanden seien. Damit war klar, dass es sich bei dem Kl344ger um einen unerfahrenen Anleger handelte, der insbesondere 374ber die Auswirkungen der Aufschl344ge auf die Opti-onspr344mie aufgekl344rt werden musste. 24 e) Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kl344ger auch nicht auf die Aufkl344rung verzichtet. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Ver-zicht in einem vorformulierten Vertrag 374berhaupt wirksam w344re (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99, WM 2000, 426, 428; Se-nat, Urteil vom 5. Dezember 2000 - XI ZR 340/99, WM 2001, 134, 135). Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte zu 1) ihre schadensurs344chliche Auf-kl344rungspflichtverletzung bereits vor Abschluss des Gesch344ftsbesor-gungsvertrages vom 9./10. April 2001, der den Haftungsausschluss bein-haltet, begangen. 25 2. Neben der Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet die Beklagte zu 1) dem Kl344ger auch wegen vors344tzlicher sittenwid-riger Sch344digung nach 247 826 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 2. Februar 1999 - XI ZR 381/97, WM 1999, 540, 541). Das Gesch344ftsmodell der Be-klagten zu 1) verst366337t gegen die guten Sitten, weil es darauf angelegt ist, f374r den Anleger chancenlose Gesch344fte zum ausschlie337lich eigenen Vor- 26 - 14 - teil zu vermitteln. Wie sich der "Aufkl344rungsbrosch374re" der Beklagten zu 1) entnehmen l344sst, ist die Erbringung einer den Geb374hren der Anleger entsprechenden 344quivalenten Leistung seitens der Beklagten zu 1) von vornherein nicht beabsichtigt. Es geht der Beklagten zu 1) vielmehr nur darum, mit Hilfe f374r die Anleger chancenloser Gesch344fte durch 374berh366hte Geb374hren und Aufschl344ge hohe Gewinne zu erzielen. Da sich an diesem Gesch344ftsmodell bei geh366riger Aufkl344rung kein vern374nftig denkender Mensch beteiligen w374rde, zielt es von vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgl344ubige Menschen unter sittenwidriger Ausnut-zung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Gesch344ftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern. 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ausgef374hrt, dass der Beklagte zu 2) als Vorstand der Beklagten zu 1) pers366nlich f374r die unter-lassene Aufkl344rung des Kl344gers haftet. 27 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats hat der Gesch344ftsf374h-rer einer GmbH, die B366rsenoptionsgesch344fte vermittelt, daf374r Sorge zu tragen, dass Kunden der GmbH ordnungsgem344337 aufgekl344rt werden. Ein Gesch344ftsf374hrer, der Optionsgesch344fte ohne geh366rige Aufkl344rung der Kunden abschlie337t, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhin-dert, missbraucht seine gesch344ftliche 334berlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet den Anlegern gem344337 247 826 BGB auf Schadensersatz (Senat, BGHZ 124, 151, 162; Senatsurteile vom 17. Mai 1994 - XI ZR 144/93, WM 1994, 1746, 1747, vom 2. Februar 1999 - XI ZR 381/97, WM 1999, 540, 541, vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01, WM 2001, 2313, 2314, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446; siehe auch Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 279/03, WM 2005, 28, 28 - 15 - 29). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf den gesch344ftsf374hren-den Vorstand (247 77 AktG) einer Aktiengesellschaft 374bertragbar. 29 Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen hat das Beru-fungsgericht auch ausgef374hrt, dass Bem374hungen des Beklagten zu 2), das Informationsmaterial mit Hilfe eines Rechtsanwalts den Anforderun-gen der Rechtsprechung anzupassen, seinen Vorsatz nicht ausschlie-337en. Der Beklagte muss bei seinen Bem374hungen nicht das Ziel verfolgt haben, die Anleger sachgerecht aufzukl344ren. Er kann ebenso gut die Ab-sicht gehabt haben, Haftungsrisiken zu verringern, ohne die Anleger sachgerecht aufzukl344ren (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 f. m.w.Nachw.). Zutreffend hat das Berufungsge-richt angenommen, dass die Art und Weise, wie in der Brosch374re die Chancenlosigkeit der Anleger verschleiert wird, gegen den Willen des Beklagten zu 2) spricht, f374r eine sachgerechte Aufkl344rung zu sorgen. - 16 - III. 30 Die Revision der Beklagten konnte daher keinen Erfolg haben und war deshalb zur374ckzuweisen. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 07.04.2004 - 4 O 280/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 11.02.2005 - I-15 U 81/04 -
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