BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 76/05 vom 17. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Rich-ter Dr. Fischer und Dr. Pape am 17. April 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2004 wird auf Kosten der Beklagten zu-r374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 397.849,78 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Zu Unrecht r374gt die Beschwerde einen Versto337 gegen die Denkgeset-ze, soweit das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob der Kl344ger die behaup-tete m374ndliche Zusatzvereinbarung mit der Maklerin tats344chlich getroffen hat. 2 - 3 - Hat es diese Zusatzvereinbarung nicht gegeben, entf344llt dadurch nicht die Pflichtverletzung der Beklagten. Nach ihrem eigenen Vortrag hat ihnen der Kl344ger von der Zusatzvereinbarung berichtet. Dann mussten sie ihm anraten, sie schriftlich festzuhalten, und ihren Vertragsentwurf entsprechend erg344nzen. Dies haben sie unterlassen. 3 2. Die aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen der Anwalt vom Fehlen einer Belehrungsbed374rftigkeit bei gesch344ftserfahrenen Mandanten ausgehen kann, l344sst sich nicht allgemein beantworten, sondern h344ngt von den jeweiligen Umst344nden des Einzelfalles ab. Dasselbe gilt f374r die Frage, wann der Anwalt, der den Auftraggeber vor Abschluss eines Vertrages fehlerhaft beraten hat, auf die Regresshaftung und deren Verj344hrung hinzuweisen hat (vgl. hierzu zuletzt BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, z.V.b.). 4 3. Das Berufungsgericht hat die in der Senatsrechtsprechung entwickel-ten Grunds344tze zur Vermutung beratungsgem344337en Verhaltens des Mandanten bei vertragsgerechter Anwaltsberatung (BGHZ 123, 311, 314 f; 171, 261, 275; BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 930; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419, 421) beachtet. Aufgrund seiner - unter Ber374cksichtigung der h366chstrichterlichen Rechtsprechung zur Beweiserhebung 374ber so genannte innere Tatsachen (vgl. BGH, Urt. v. 4. Mai 1983 - VIII ZR 94/82, NJW 1983, 2034, 2035; Urt. v. 30. April 1992 - VII ZR 78/91, NJW 1992, 2489) - getroffenen Feststellungen konnte es davon ausge-hen, dass f374r den Kl344ger nur eine verst344ndige Entschlussm366glichkeit in Betracht zu ziehen ist. 5 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 6 Ganter Gehrlein Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.07.2003 - 2/5 O 470/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.11.2004 - 2 U 179/03 -
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