BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 76/06 Verk374ndet am: 18. Dezember 2007 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 779; HWiG 247 1 Abs. 1 (in der Fassung vom 16. Januar 1986); VerbrKrG 247 4 Abs. 1, 247 6 Abs. 2 Satz 1 (in der Fassung vom 27. April 1993) a) Zur Wirksamkeit eines Vergleichs betreffend HAT-Fonds 48. b) Zur Heilung eines in einem Vergleich enthaltenen formnichtigen Kreditvertrages nach 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch Inan-spruchnahme des Kredits seitens des Erwerbers eines Fondsan-teils, wenn die an den Fonds geflossene Darlehensvaluta vereinba-rungsgem344337 dem Fonds belassen worden ist. - 2 - c) Ob eine Haust374rsituation i.S. von 247 1 Abs. 1 HWiG f374r den sp344teren Vertragsschluss miturs344chlich war, ist eine Frage der W374rdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt. Da-bei ist zu beachten, dass es keinen Rechtssatz gibt, nach dem mit Ablauf einer bestimmten Frist die Kausalit344t ohne R374cksicht auf die Umst344nde des Einzelfalls entf344llt. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06 - OLG Hamburg LG Hamburg - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 18. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 6. Zivil-senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-burg vom 23. Februar 2006 wird auf ihre Kosten zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber die Wirksamkeit eines Vergleichs und dadurch betroffene Anspr374che der Kl344gerin. 1 Diese unterzeichnete am 18. Juli 1993 einen mit "Auftrag und Voll-macht" 374berschriebenen formularm344337igen Zeichnungsschein, mit dem sie die D. Steuerberatungsgesellschaft mbH (k374nftig: Treuh344nderin), die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besa337, beauftragte, f374r sie den wirtschaftlichen Beitritt zu dem in der Rechtsform einer GbR organisierten Immobilien fonds (k374nftig: Fonds) zu erkl344ren, der ein B374ro- und Gesch344ftshaus in Dr. errichten sollte. Die Beteiligung der Kl344gerin sollte 60.000 DM 2 - 4 - betragen und in H366he von 48.000 DM zuz374glich Damnum durch einen Kredit mit Tilgung 374ber eine Kapitallebensversicherung finanziert wer-den. Die Kl344gerin erteilte der Treuh344nderin im Zeichnungsschein aus-dr374cklich Vollmacht, erforderliche Zwischen- und Endfinanzierungskredi-te f374r die Gesellschaft wie auch f374r sie selbst aufzunehmen, und bot ihr den Abschluss eines umfassenden Treuhandvertrages an. Die Treuh344n-derin nahm das Angebot an und 374bernahm f374r sie treuh344nderisch einen Teil des von ihr gehaltenen Gesellschaftsanteils. F374r die Kl344gerin als Treugeberin sollte die Treuh344nderin im Wege offener Stellvertretung t344tig werden mit der Folge, dass die Kl344gerin unmittelbar Tr344gerin von Rech-ten und Pflichten aus den f374r sie abgeschlossenen Vertr344gen, begrenzt auf die H366he ihrer Beteiligung, sein sollte. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens wurde am 16./23. Dezem-ber 1994 von der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten (k374nftig: Beklagte) und den Gr374ndungsgesellschaftern des Fonds sowie der Treuh344nderin ein Darlehensvertrag 374ber insgesamt 86.183.595 DM geschlossen, des-sen Valuta dem Fonds zur Projektverwirklichung zufloss. Durch diesen Vertrag wurde unter anderem ein Zwischenfinanzierungsdarlehen vom 19./24. Mai 1993 abgel366st, dessen Vertragsbedingungen ausdr374cklich auch f374r den Endfinanzierungsvertrag gelten sollten. Danach diente als Sicherheit f374r das Darlehen unter anderem eine Grundschuld am Fonds-grundst374ck. Ferner war bestimmt, dass jeder der Fondsanleger pers366n-lich in H366he von 80% des von ihm gezeichneten Anteils zuz374glich eines vereinbarten anteiligen Disagios haften sollte. F374r den Gro337teil des End-finanzierungskredits wurde die Tilgung bis zum 30. Juni 2013 ausge-setzt. Zu diesem Zeitpunkt sollte die Tilgung durch Anspr374che aus Kapi-tallebensversicherungsvertr344gen der einzelnen Fondsanleger erfolgen, 3 - 5 - die diese an die Beklagte sicherheitshalber abtraten. Mit Schreiben vom 13. Februar 1995 informierte die Beklagte die Kl344gerin 374ber das Kredit-verh344ltnis und teilte ihr mit, dass sie aus der kreditvertraglichen Verein-barung pers366nlich bis zu einem Betrag von maximal 88,9% ihres Gesell-schaftsanteils f374r die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft hafte. Nach der Insolvenz einer der Initiatorinnen des Fonds schloss sich die Kl344gerin einer Gemeinschaft an, die die Interessen einer Vielzahl von Anlegern gegen374ber der Beklagten wahrnahm. Die Interessengemein-schaft beauftragte Rechtsanwalt H. , der nach l344ngeren Verhand-lungen mit der Beklagten auf der Grundlage einer ausf374hrlichen rechtli-chen Stellungnahme vom 26. Juli 1999 den Anlegern den Abschluss ei-nes vom ihm ausgehandelten Vergleichs empfahl. Die Kl344gerin unter-zeichnete daraufhin am 30. August 1999 die ihr von der Beklagten 374ber-sandte Vergleichsvereinbarung vom 9. August 1999, in der u.a. der Net-tokreditbetrag mit 37.338 DM, der Zinssatz mit 4,95%, die effektiven Jah-reszinsen mit 5,06%, die Art und Weise der R374ckzahlung und die Besi-cherung des Kredits durch die auf dem Fondsgrundst374ck ruhende Grund-schuld angegeben sind. Kernpunkte dieses Vergleichs sind ein Forde-rungsverzicht der Beklagten in H366he von 30%, ein verg374nstigter Zinssatz sowie ein wechselseitiger Verzicht der Parteien u.a. auf etwaige weiter-gehende Schadensersatz-, Erstattungs- oder sonstige Regressanspr374che gegen die Beklagte. 4 Mit Anwaltsschreiben vom 9. Oktober 2003 berief sich die Kl344gerin auf die Nichtigkeit des Vergleichs, erkl344rte vorsorglich dessen Anfech-tung wegen arglistiger T344uschung und forderte die R374ckabtretung einer 5 - 6 - an die Beklagte abgetretenen Lebensversicherung sowie R374ckzahlung der gezahlten Zinsen. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 13.037,49 200 zuz374g-lich Zinsen, R374ckabtretung der Lebensversicherung und Feststellung, dass die Kl344gerin aus dem Vergleich keine Zahlungspflichten hat, hilfs-weise, dass sie nur 4% Zinsen schuldet, abgewiesen. Das Berufungsge-richt hat die Berufung zur374ckgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 7 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Der Vergleich sei nicht gem344337 247 779 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Parteien h344tten dem Vergleich keinen Sachverhalt zugrunde gelegt, der der Wirklichkeit nicht entsprochen h344tte. Vielmehr werde aus der Stel-lungnahme von Rechtsanwalt H. vom 26. Juli 1999 deutlich, dass eine wirksame Verpflichtung der einzelnen Anleger gegen374ber der Be-klagten unter vielf344ltigen, aber nicht abschlie337enden Gesichtspunkten gepr374ft und in Zweifel gezogen worden sei. Rechtsanwalt H. habe ausdr374cklich betont, dass es zu keinem der Haftungsans344tze eine klare 9 - 7 - h366chstrichterliche Entscheidung gebe. Er habe auch in Erw344gung gezo-gen, dass eine solche sp344ter zugunsten der Anleger ausfallen k366nne. Die Kl344gerin habe daher erkennbar und bewusst das Risiko 374bernommen, dass sp344tere rechtliche Beurteilungen wom366glich zu einem f374r die Anle-ger g374nstigeren Ergebnis gelangen k366nnten. Sinn und Zweck des Ver-gleichs sei gerade die Beseitigung der durch die Vielzahl tats344chlicher und rechtlicher Probleme entstandenen Ungewissheit 374ber eine anteils-m344337ige Haftung der Kl344gerin f374r die R374ckzahlung des Darlehens gewe-sen. Es habe eine neue Rechtsgrundlage geschaffen werden sollen. Deshalb sei unerheblich, ob die Kl344gerin der Beklagten bereits vor Ab-schluss des Vergleichs direkt verpflichtet gewesen sei. Die Kl344gerin k366nne den Vergleich nicht nach 247 123 BGB anfechten, da sie nicht get344uscht worden sei. Auch ein Widerruf des Vergleichs nach 247 1 HWiG (HWiG im Folgenden jeweils in der bis zum 30. Septem-ber 2000 geltenden Fassung) scheide aus. Selbst wenn die Unterzeich-nung des Zeichnungsscheins im Juli 1993 in einer Haust374rsituation er-folgt sein sollte, sei diese f374r den Abschluss des Vergleichs im August 1999 nicht urs344chlich. Vielmehr habe die Kl344gerin den Vergleichsvor-schlag nach eingehender rechtlicher Beratung unbeeinflusst angenom-men. 10 Der Vergleich sei auch nicht gem344337 247 6 Abs. 1 VerbrKrG (VerbrKrG im Folgenden jeweils in der bis zum 30. September 2000 gel-tenden Fassung) nichtig. Er enthalte die nach 247 4 Abs. 1 Satz 4 Ziffer 1 VerbrKrG erforderlichen Angaben. Die Angabe eines Gesamtbetrages (247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG) sei nicht erforderlich gewesen, da der Kreditvertrag von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abh344ngig 11 - 8 - gemacht worden sei (247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG). Ein Realkreditvertrag in diesem Sinne liege auch dann vor, wenn der Erwerber ein Grundpfand-recht nicht selbst bestelle, sondern ein bestehendes teilweise 374berneh-me. Gleichfalls sei es nicht erforderlich gewesen, die Jahresbeitr344ge der Kapitallebensversicherung in dem Vergleich anzugeben. Diese Pr344mie geh366re nicht zu den in 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG genannten Kosten einer sonstigen Versicherung. Da die Kl344gerin zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die Pr344mien seit nahezu sechs Jahren entrichtet gehabt habe, sei es au337erdem mit Treu und Glauben (247 242 BGB) nicht zu vereinbaren, wenn sie aus dem Fehlen der ziffernm344337igen Bezeich-nung der Versicherungspr344mien die Nichtigkeit des Vergleichsabschlus-ses herleiten wolle. Der im Vergleich enthaltene Hinweis auf die der Be-klagten abgetretene Kapitallebensversicherung beinhalte zugleich die gem344337 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG erforderliche Angabe der Art und Weise der R374ckzahlung des Kredits. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung jedenfalls im Ergebnis stand. 12 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgef374hrt, dass die Ver-gleichsvereinbarung der Parteien vom 9./30. August 1999 nicht gem344337 247 779 BGB unwirksam ist. 13 a) Voraussetzung f374r die Unwirksamkeit eines Vergleiches nach 247 779 Abs. 1 BGB ist, dass der von beiden Parteien nach dem Inhalt des 14 - 9 - Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirk-lichkeit entspricht und der Streit oder die Ungewissheit 374ber ein Rechts-verh344ltnis bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein w374rde. Ein Sachverhalt ist dann als feststehend zugrunde gelegt, wenn er den Be-teiligten nicht oder nicht mehr ungewiss ist und von ihnen als wesentli-che Voraussetzung der Streitbeilegung betrachtet wird (vgl. M374nchKommBGB/Habersack, 4. Aufl. 247 779 Rdn. 63 m.w.Nachw.). Ein etwaiger Irrtum 374ber einen Umstand, der vor dem Vergleich als streitig und ungewiss angesehen wurde und deshalb Gegenstand der Streitbei-legung war, f374hrt nicht zur Anwendbarkeit des 247 779 BGB (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - I ZR 230/97, WM 2000, 2160, 2162). Ebenso wenig hat ein reiner Rechtsirrtum der Parteien ohne jeden Irrtum 374ber Tatsachen die Unwirksamkeit des Vergleichs zur Folge (BGH, Urteil vom 7. Juni 1961 - VIII ZR 69/60, NJW 1961, 1460 m.w.Nachw.). b) Die Revision beruft sich ohne Erfolg darauf, die Parteien seien bei Abschluss des Vergleichs 374bereinstimmend fehlerhaft davon ausge-gangen, die Kl344gerin pers366nlich sei Darlehensnehmerin des Kreditvertra-ges vom 16./23. Dezember 1994 gewesen. Ob beide Parteien eine sol-che Vorstellung hatten, ist zweifelhaft, da es im Schreiben von Rechts-anwalt H. vom 13. Oktober 1998 an die Beklagte hei337t, der Darle-hensvertrag vom 16./23. Dezember 1994 sei von der Treuh344nderin als Gesellschafterin des Fonds, nicht f374r die einzelnen Anleger geschlossen worden, diese seien daraus nicht verpflichtet. Indes kann die Frage f374r die Entscheidung des Rechtsstreits offen bleiben. Denn f374r den Ver-gleichsschluss war es, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgef374hrt hat, nicht entscheidend, ob die Parteien von einer direkten Darlehens-verpflichtung der Kl344gerin oder lediglich von einer mittelbaren Haftung 15 - 10 - aufgrund des Treuhandvertrages ausgegangen sind. Beide Parteien wussten, dass die Kl344gerin aufgrund der ausdr374cklichen vertraglichen Absprachen f374r die Erf374llung der Kreditverbindlichkeiten in H366he von 88,9% ihres Anteils pers366nlich haften sollte. 334ber die Wirksamkeit dieser Verpflichtung herrschte unabh344ngig von der rechtlichen Konstruktion Streit zwischen den Parteien. Die Begr374ndung einer neuen darlehensver-traglichen Verpflichtung, die unabh344ngig von m366glichen Einwendungen aus den bisherigen vertraglichen Konstruktionen und insbesondere der Verkn374pfung mit dem Fondsbeitritt der Kl344gerin sein sollte, war 374berein-stimmender Beweggrund f374r den Vergleichsabschluss. Dar374ber hinaus ist der Sachverhalt von den Parteien in der Vergleichsvereinbarung und in der Stellungnahme des Rechtsanwalts H. vom 26. Juli 1999 er-sch366pfend dargestellt worden. 334ber diesen bestand kein Streit. Wenn die Parteien irrt374mlich von einer pers366nlichen Darlehensverpflichtung der Kl344gerin ausgegangen sein sollten, handelte es sich um einen reinen un-beachtlichen Rechtsirrtum. 2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht ausgef374hrt, dass die Kl344gerin ihre Vergleichserkl344rung nicht nach 247 123 BGB wirksam angefochten hat, weil sie von der Beklagten nicht arglistig get344uscht worden ist. 16 a) Soweit die Kl344gerin ihr Anfechtungsrecht darauf st374tzt, dass die Gesch344ftsf374hrer der Interessengemeinschaft vormals ma337geblich am Vertrieb der Fondsanteile beteiligt gewesen seien, hat das Berufungsge-richt eine arglistige T344uschung zu Recht mangels konkreten Vortrages der Kl344gerin zu einem f374r sie nachteiligen Verhalten der Gesch344ftsf374hrer verneint. Der von der Revision angef374hrte Interessenkonflikt bestand zu- 17 - 11 - dem nicht, weil eine etwaige Haftung der Fondsvertreiber durch den Ver-gleich nicht ber374hrt wurde. b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht ausgef374hrt, dass aus damaliger Sicht die Haftung der Kl344gerin durch den Vergleich nicht nachteilig ver344ndert worden ist. Entgegen der Ansicht der Revision war die Kl344gerin urspr374nglich nicht nur der Treuh344nderin gegen374ber ver-pflichtet, sondern sollte der Beklagten aufgrund der kreditvertraglichen Vereinbarungen unmittelbar in H366he ihres Anteils haften. Die Frage, ob diese vertraglichen Vereinbarungen wirksam waren oder nicht, war zwi-schen den Parteien im Streit. Die Kl344gerin war durch Rechtsanwalt H. 374ber die damals erkennbaren rechtlichen Fragen in Kenntnis gesetzt worden. Eine Aufkl344rungspflicht der Beklagten 374ber eine m366gli-che Nichtigkeit der Treuhandvollmacht bestand - unabh344ngig von der da-von nicht ohne weiteres ber374hrten Finanzierungsvollmacht im Zeich-nungsschein (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05, WM 2007, 116, 117 f., Tz. 16 f.) - schon allein deswegen nicht, weil den vor dem Jahr 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesge-richtshofs nichts zu entnehmen war, was f374r einen Versto337 eines umfas-senden Gesch344ftsbesorgungsvertrages und der mit ihm verbundenen Vollmacht eines Gesch344ftsbesorgers gegen Art. 1 247 1 RBerG i.V. mit 247 134 BGB gesprochen h344tte (st.Rspr., vgl. etwa BGHZ 145, 265, 276 ff.; Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03 , WM 2005, 72 , 75 und vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, WM 2007, 639, 640, Tz. 11, f374r BGHZ 171, 1 vorgesehen). 18 3. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht ausgef374hrt, dass die Kl344gerin die Vergleichsvereinbarung nicht nach 247 1 Abs. 1 HWiG wirk- 19 - 12 - sam widerrufen hat. Es fehlt nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls an der Urs344chlichkeit einer Haust374rsituation f374r den Vergleichsabschluss. Ob eine - vorliegend unterstellte - Haust374rsituation bei Unterzeich-nung des Zeichnungsscheins im Jahr 1993 f374r den Abschluss des Ver-gleichs im Jahr 1999 miturs344chlich war, ist eine Frage der W374rdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grunds344tzlich nur beschr344nkt 374berpr374ft werden kann (Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244, Tz. 14, vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, 1997, Tz. 15 und vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832, Tz. 11 m.w.Nachw.). Dabei ist zu beachten, dass es keinen Rechtssatz gibt, nach dem mit Ablauf einer bestimmten Frist die Kausali-t344t ohne R374cksicht auf die Umst344nde des Einzelfalls entf344llt. Das Beru-fungsgericht ist unter W374rdigung der Umst344nde des Falles rechtsfehler-frei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Vergleichs der Parteien nicht unter dem Eindruck einer f374r Haust374rgesch344fte typischen 334berrumpelungssituation zustande gekommen ist, sondern nach einge-hender rechtlicher Beratung und nach langem Zeitabstand unbeeinflusst von einer eventuellen Haust374rsituation geschlossen wurde. Diese tatrich-terliche W374rdigung ist ohne weiteres vertretbar, verst366337t nicht gegen die Denkgesetze und beruht nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststel-lung. 20 4. Schlie337lich hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht an-genommen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich 21 - 13 - auch nicht gem344337 247 6 Abs. 1 VerbrKrG wegen Fehlens von Pflichtanga-ben nach 247 4 Abs. 1 VerbrKrG nichtig ist. a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Vergleich die Gesamtbetragsangabe nach 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG gem344337 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht enthalten musste. Die in der Vergleichsvereinbarung festgelegte Darlehensforderung ist von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abh344ngig gemacht worden. Auf Seite 4 unter Buchstabe C.) des Vergleichs ist ausdr374cklich geregelt, dass das Darlehen grundpfandrechtlich durch die zu Lasten des Fonds-grundst374cks eingetragene Grundschuld besichert werden soll. Ein Real-kreditvertrag im Sinne von 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegt bei einer kre-ditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung auch dann vor, wenn der Er-werber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt hat, sondern ein beste-hendes (teilweise) als Sicherheit dienen soll. Ob der Kreditnehmer selbst Sicherungsgeber ist, ist ohne Belang. Entscheidend ist die schuldrechtli-che Abrede, nach der ein Grundpfandrecht zur Absicherung dienen soll (Senatsurteil BGHZ 167, 223, 229 f., Tz. 20). 22 b) Soweit das Berufungsgericht die fehlende Angabe 374ber die H366-he der Kapitallebensversicherungspr344mien (247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG) als unbeachtlich und die Angabe 374ber die Art und Weise der R374ckzahlung des Kredits (247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG) als erf374llt angesehen hat, sind seine Ausf374hrungen nur im Ergebnis zutreffend. 23 aa) Zwar schreibt 247 779 BGB selbst keine Form vor. Geht aber ei-ne Partei in dem Vergleich eine nach anderen Vorschriften formbed374rfti-ge Verpflichtung ein, die nicht schon in dem zugrunde liegenden Rechts- 24 - 14 - verh344ltnis formgerecht begr374ndet worden ist, erstreckt sich das jeweilige Formerfordernis auch auf den Vergleich (vgl. M374nchKommBGB/ Habersack, 4. Aufl. 247 779 Rdn. 39; Palandt/Sprau, BGB 67. Aufl. 247 779 Rdn. 2). F374r einen in einem Vergleich enthaltenen Verbraucherdarle-hensvertrag folgt dies bereits aus einem Umkehrschluss zu 247 3 Abs. 2 Nr. 3 VerbrKrG. Dieser macht eine Ausnahme vom Formerfordernis nur f374r gerichtlich protokollierte Vergleiche (vgl. Staudinger/Marburger, BGB Bearb. 2002 247 779 Rdn. 35). bb) Die von der Revision ger374gten Formm344ngel sind aber gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch Inanspruchnahme des Darlehens ge-heilt worden. 25 Einer Heilung durch Inanspruchnahme des Darlehens steht nicht entgegen, dass die Darlehensvaluta zum Zeitpunkt des Vergleichsab-schlusses bereits an den Fonds ausgezahlt war. Die Inanspruchnahme liegt in diesem Fall in der Fortsetzung der Darlehensnutzung durch den Fonds. Eine Heilung wegen Fortsetzung der Darlehensnutzung hat der Senat zwar bislang nur f374r den Darlehensnehmer bejaht (vgl. BGHZ 165, 213, 218). F374r den Fall des Empfangs eines Darlehens entspricht es ge-festigter Rechtsprechung des Senats, dass ein Darlehensnehmer die Darlehensvaluta auch dann erhalten hat, wenn sie vereinbarungsgem344337 an die Fondsgesellschaft ausgezahlt worden ist (BGHZ 167, 223, 235, Tz. 33; 167, 239, 244 f., Tz. 16; 167, 252, 263 f., Tz. 31). F374r den vorlie-genden Fall der Inanspruchnahme durch Fortsetzung der Nutzung kann aber nichts anderes gelten. Denn nach dem Inhalt des Vergleichs sollte das Darlehen vereinbarungsgem344337 dem Fonds belassen werden. Entge-gen der Ansicht der Revision ist der vorliegende Fall nicht mit einem 26 - 15 - formnichtigen Schuldbeitritt vergleichbar, bei dem eine Heilung deswe-gen ausgeschlossen ist, weil der Mitverpflichtete keinen Anspruch auf Gew344hrung des Darlehens hat und lediglich f374r eine fremde Schuld haf-tet (vgl. BGHZ 134, 94, 98 f.; 155, 240, 248; 165, 43, 52 f.). Vorliegend haftet die Kl344gerin aber nicht f374r eine fremde Schuld, sondern sie ist selbst Darlehensnehmerin und wird gegen374ber dem Fonds durch das Be-lassen der Darlehensvaluta von ihrer Einlageverpflichtung aus dem Fondsbeitritt befreit. Die Heilung erfolgt nach 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG ohne Redu-zierung der Zahlungspflicht der Kl344gerin gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 VerbrKrG. Der von der Kl344gerin unter Berufung auf das Senatsurteil vom 9. Mai 2006 (XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 31) geltend ge-machte Versto337 gegen 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG wegen Nicht-angabe der Anzahl der zu entrichtenden Lebensversicherungspr344mien l366st im Falle seiner Heilung keine spezifische Sanktion aus (Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2438). Auch der von der Kl344gerin geltend gemachte Versto337 gegen 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG wegen Nichtangabe der Kosten der Kapitallebensversi-cherung l366st, unabh344ngig von der Frage, ob noch ein zeitlicher und sach-licher Bezug zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dem des Vergleichs bestand, sie also 374berhaupt anzugeben waren (dazu Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440, 442, Tz. 21), keinen Erstattungs- oder Erm344337igungsanspruch aus (Senat BGHZ 162, 20, 29). 27 Dar374ber hinaus hat das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt, dass die Kl344gerin seit rund sechs Jahren vor Abschluss des Vergleichs 28 - 16 - die Pr344mien auf die Kapitallebensversicherung gezahlt hat und ihr so-wohl deren Kosten und als auch ihr Einsatz zur Tilgung des Darlehens bei Abschluss des Vergleichs bekannt waren. Wenn das Berufungsge-richt in W374rdigung dieser Sachlage die Berufung der Kl344gerin auf das Fehlen entsprechender Pflichtangaben im Vergleich als rechtsmiss-br344uchlich (dazu BGHZ 142, 23, 34 f.; 144, 370, 385; 165, 43, 53 und Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2438; zweifelnd Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Bearb. 2004 247 494 Rdn. 10 a.E.) gewertet hat, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. - 17 - III. 29 Die Revision war nach alledem zur374ckzuweisen. Nobbe Joeres Richterin am Bundesge- richtshof Mayen ist wegen Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizuf374gen. Nobbe Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.07.2004 - 332 O 32/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.02.2006 - 6 U 178/04 -
Full & Egal Universal Law Academy