BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 76/06 vom 28. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 28. Juni 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in Schleswig vom 24. M344rz 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf (24.689,58 + 311,50 =) 25.001,08 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Sache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-dert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Frage, ob der Bescheid vom 12. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sowie des 304nde-rungsbescheides vom 15. M344rz 2002 ein vollstreckbarer Schuldtitel im Sinne von 247 2 AnfG ist, keinen die Entscheidung tragenden Obersatz aufgestellt, der von einem eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder anderer Obergerichte tragenden Obersatz abweicht. Das Berufungsurteil ist au337erdem 2 - 3 - schon deshalb richtig, weil das die Anfechtungsklage der Erben abweisende Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. April 2000 mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2001 im Umfang der Nichtzulassung rechtskr344ftig (247 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), der Bescheid vom 12. Mai 1998 insoweit also bestandskr344ftig geworden ist. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Ganter Vill Cierniak Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 09.02.2005 - 2 O 213/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.03.2006 - 1 U 28/05 -
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