BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 76/07 Verk374ndet am: 22. April 2008 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 22. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften wer-den folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschafts-rechts gem344337 Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorge-legt: 1. Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b 2. Spiegelstrich der Verord-nung (EG) Nr. 44/2001 374ber die gerichtliche Zust344n-digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass auch bei Flugreisen von einem Mit-gliedstaat der Gemeinschaft in einen anderen Mit-gliedstaat ein einheitlicher Erf374llungsort f374r s344mtliche Vertragspflichten an dem nach wirtschaftlichen Krite-rien zu bestimmenden Ort der Hauptleistung anzu-nehmen ist? 2. Wenn ein einheitlicher Erf374llungsort zu bestimmen ist: Welche Kriterien sind f374r seine Bestimmung ma337geb-lich; wird der einheitliche Erf374llungsort insbesondere - 3 - durch den Ort des Abflugs oder den Ort der Ankunft bestimmt? Gr374nde: 1 I. Der Kl344ger, der seinen Wohnsitz in M374nchen hat, buchte bei der Beklagten, deren Gesch344ftssitz sich in Riga befindet, einen Flug von M374nchen nach Vilnius. Etwa 30 Minuten vor dem geplanten Start in M374nchen wurden die Flugg344ste 374ber die Annullierung des Fluges unterrichtet. Der Kl344ger flog - nach entsprechender Umbuchung durch die Beklagte - 374ber Kopenhagen nach Vilni-us, wo er mehr als sechs Stunden nach der planm344337igen Ankunftszeit eintraf. 2 Der Kl344ger hat eine Entsch344digung in H366he von 250,-- 200 nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 374ber eine gemeinsame Regelung f374r Ausgleichs- und Unterst374tzungsleistungen f374r Flugg344ste im Fall der Nichtbef366rderung und bei Annullierung oder gro337er Versp344tung von Fl374gen begehrt. 3 Das Amtsgericht hat die Entsch344digung antragsgem344337 zugesprochen. Es hat sich f374r international zust344ndig erachtet und den Einwand der Beklagten als unbegr374ndet angesehen, die Annullierung sei auf au337ergew366hnliche Um-st344nde zur374ckgegangen, die sich auch dann nicht h344tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma337nahmen ergriffen worden w344ren. - 4 - Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage ab-gewiesen. Es hat die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte ver-neint (OLG M374nchen RRa 2007, 182 = NJW-RR 2007, 1428). 4 5 Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Kl344gers, mit der er den Entsch344digungsanspruch weiterverfolgt. 6 II. Die Entscheidung 374ber die Revision des Kl344gers h344ngt davon ab, ob das vom Kl344ger angerufene Amtsgericht Erding seine internationale Zust344n-digkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits zu Recht bejaht hat. Ob dies der Fall ist, h344ngt wiederum von der Auslegung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b 2. Spiegel-strich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels-sachen ab. 7 Da die Beklagte ihren Gesch344ftssitz in Lettland hat, sind die deutschen Gerichte international nur dann zust344ndig, wenn in Erding der oder ein Erf374l-lungsort f374r die verlangte Ausgleichszahlung begr374ndet ist. 8 1. Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht desjenigen Ortes, an dem die Verpflichtung erf374llt worden ist oder zu erf374llen w344re, verklagt werden, wenn Anspr374che aus einem Vertrag den Ge-genstand des Verfahrens bilden. Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b 2. Spiegelstrich der Verordnung ist f374r die Erbringung von Dienstleistungen Erf374llungsort der Ver-pflichtung derjenige Ort in einem Mitgliedstaat, an dem die Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht worden sind oder h344tten erbracht werden m374ssen. 9 F374r den Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b 1. Spiegelstrich der Verordnung hat der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften bereits ent- - 5 - schieden, dass mit dieser Regel der Lieferort als verordnungsautonomes An-kn374pfungskriterium festgelegt wird, das auf s344mtliche Klagen aus ein und dem-selben Vertrag 374ber den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur auf diejeni-ge aus der Lieferverpflichtung an sich anwendbar ist (Urt. v. 3.5.2007 - C-386/05, Slg. 2007, I-3699 Tz. 26 - Color Drack GmbH/Lexx International Vertriebs GmbH). Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Regel auch im Fall mehrerer Lieferorte in einem Mitgliedstaat anwendbar ist und dass bei mehreren Lieferorten unter dem Erf374llungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b 1. Spiegelstrich grunds344tzlich derjenige Ort zu verstehen ist, an dem die engste Verkn374pfung zwischen dem Vertrag und dem zust344ndigen Gericht besteht (aaO Tz. 40). Die engste Verkn374pfung ist im Allgemeinen am Ort der Hauptlieferung gegeben, die nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmen ist. 10 Kann der Ort der Hauptlieferung nicht festgestellt werden, weist jeder der Lieferorte eine hinreichende N344he zum Sachverhalt des Rechtsstreits und damit eine f374r die gerichtliche Zust344ndigkeit ma337gebliche Verkn374pfung auf. In einem solchen Fall kann der Kl344ger den Beklagten auf der Grundlage von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b 1. Spiegelstrich der Verordnung Nr. 44/2001 vor dem Gericht des Lie-ferorts seiner Wahl verklagen (EuGH aaO Tz. 42). 11 Der Gerichtshof hat jedoch noch nicht entschieden, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. b 2. Spiegelstrich der Verordnung in gleicher Weise auszulegen ist. Er hat ferner ausdr374cklich darauf hingewiesen, dass sich seine Erw344gungen auf den Fall mehrerer Lieferorte in einem einzigen Mitgliedstaat beschr344nkten und einer Entscheidung im Fall mehrerer Lieferorte in verschiedenen Mitgliedstaa-ten nicht vorgreifen sollten (EuGH aaO Tz. 16). Zum Wahlrecht der Kl344gers hat er bemerkt, dieses Ergebnis werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagte nicht genau vorhersehen k366nne, vor welchem Gericht dieses Mitglied-staats er verklagt werden k366nne, weil er insoweit hinreichend gesch374tzt sei, als - 6 - er bei mehreren Erf374llungsorten in einem Mitgliedstaat nach der fraglichen Be-stimmung nur vor die Gerichte dieses Mitgliedstaats geladen werden k366nne, in deren Sprengel er Waren geliefert habe (Tz. 44). 12 2. Nach dem Zweck der Verordnung Nr. 44/2001, die Vorschriften 374ber die internationale Zust344ndigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zust344n-digkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, die in hohem Ma337e vorhersehbar sind, und unter Ber374cksichtigung des Ziels, bei einer Mehrzahl von Erf374llungsorten nach M366glichkeit bei dem sachn344chsten Gericht eine einheitliche gerichtliche Zust344ndigkeit f374r alle Klagen zu begr374nden (so bereits zu Art. 5 Nr. 1 EuGV334 EuGH, Urt. v. 19.2.2002 - C-256/00, Slg. 2002, I-1699 Tz. 32 - Besix SA/WABAG, m.w.N.), erscheint es geboten, auch die Zust344ndigkeit f374r Rechts-streitigkeiten 374ber Vertragspflichten aus einem Bef366rderungsvertrag grunds344tz-lich an einem Erf374llungsort zu konzentrieren. 13 Dies st366337t jedoch u.a. bei Flugreisen auf die Schwierigkeit, dass sich nach wirtschaftlichen Kriterien ein Schwerpunkt der Erbringung der Dienstleis-tungen nicht eindeutig bestimmen l344sst. 14 Das Oberlandesgericht M374nchen hat f374r den Streitfall angenommen, der Schwerpunkt der Dienstleistungen habe in Riga gelegen. Dort seien der Ver-kauf des Fluges und die Buchung eines Platzes f374r den Kl344ger erfolgt. Von dort w344ren s344mtliche weiteren Erf374llungshandlungen zu bewirken gewesen, insbe-sondere h344tten dort die p374nktliche Bereitstellung eines den Sicherheitsbestim-mungen gen374genden Flugzeugs in M374nchen und der Einsatz der Crew in M374n-chen durch die Beklagte bewirkt werden m374ssen. Von dort w344ren auch die an-schlie337ende Bef366rderung von M374nchen nach Vilnius und die gesamte weitere Organisation des Ablaufs f374r die Bef366rderung veranlasst worden. - 7 - Dies erscheint nicht zutreffend, wie gerade der Streitfall verdeutlicht, bei dem die Fluggesellschaft in einem dritten Mitgliedstaat C (hier in Lettland) ge-sch344ftsans344ssig ist, in dem weder der Abflugort A (hier in Deutschland) noch der Ankunftsort B (hier in Litauen) liegt. Die Handlungen, auf die das Oberlan-desgericht abgestellt hat, betreffen s344mtlich nicht die Vertragsleistungen selbst, sondern deren Vereinbarung, Vorbereitung und Steuerung. Sie k366nnen an je-dem beliebigen Ort erbracht werden, der nicht der Sitz der Fluggesellschaft sein muss. Die Fluggesellschaft kann vielmehr ihr operationelles Gesch344ft von je-dem beliebigen Ort aus steuern. Insbesondere k366nnte auch die Fluggesellschaft nach Vertragschluss ihren Sitz vom Mitgliedstaat C in den Mitgliedstaat D ver-legen und sodann die Vertragsleistungen von ihrem neuen Sitz aus in die Wege leiten, ohne dass sich an dem Ort bzw. an den Orten, an denen die Vertrags-leistungen selbst zu erbringen sind, irgendetwas 344ndern w374rde. 15 16 Die vertraglichen Leistungen der Fluggesellschaft bestehen vielmehr im Wesentlichen darin, dass der Flug von A nach B planm344337ig durchgef374hrt wird, dass der Fluggast in A an Bord genommen wird und von A nach B bef366rdert wird, dass der Fluggast w344hrend des Fluges betreut und dass f374r seine Sicher-heit gesorgt wird und dass der Fluggast schlie337lich in B wohlbehalten von Bord gehen kann. Bei wirtschaftlicher Betrachtung wird sich danach nicht sagen las-sen, der Schwerpunkt der Vertragsleistungen liege in B. Zwar liegt in B das Ziel der Reise und vollendet sich dort demgem344337 die Abfolge der vertraglichen Leis-tungshandlungen (vgl. Lehmann, NJW 2007, 1500, 1502). Jedoch ist der Start-punkt der Reise nicht von geringerer Bedeutung, denn dem Reisenden kommt es typischerweise nicht nur darauf an, nach B zu gelangen, sondern gleicher-ma337en darauf, gerade von A nach B zu reisen, weil er in A wohnt oder sich zum vorgesehenen Reisetermin dort aufh344lt. - 8 - Eher lie337e sich nach Auffassung des Senats ein wirtschaftlicher Schwer-punkt in A bejahen, weil dort mit der Bereitstellung des Flugzeugs und einer einsatzf344higen Besatzung, der planm344337igen Fluggastaufnahme und dem plan-m344337igen Start die Voraussetzungen daf374r geschaffen werden m374ssen, dass die eigentliche Bef366rderungsleistung von A nach B 374berhaupt erbracht werden kann. Demgem344337 ist es auch wahrscheinlicher, dass Leistungsst366rungen in A und nicht in B auftreten. Dazu geh366ren insbesondere die F344lle versp344teter und 17 - 9 - annullierter Fl374ge. Unter dem Gesichtspunkt der Sachn344he des zust344ndigen Gerichts spricht daher mehr f374r einen Leistungsort A als f374r einen Leistungsort B (vgl. A. Staudinger, RRa 2007, 155, 158). Melullis Scharen M374hlens Meier-Beck Gr366ning Vorinstanzen: AG Erding, Entscheidung vom 21.12.2006 - 1 C 284/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 16.05.2007 - 20 U 1641/07 -
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