BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 76/07 vom 17. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 17. April 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. M344rz 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 39.756,51 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgr374nde sind insgesamt nicht entscheidungserheblich, weil von vornherein keine Schadens-ersatzanspr374che des Kl344gers gegen die Fa. K. bestanden und sich darum etwaige Beratungsfehler der Beklagten nicht zum Nachteil des Kl344gers ausge-wirkt haben. 1 1. Anspr374che des Kl344gers aus einem zwischen der A. und der Fa. K. geschlossenen, zu seinen Gunsten Schutzwirkung entfaltenden Ver-trages sind nicht gegeben. 2 - 3 - Es kann offen bleiben, ob der zwischen der A. und der Fa. K. ge-schlossene Kaufvertrag 374berhaupt zugunsten des Kl344gers Schutzwirkung ent-faltet (vgl. BGHZ 51, 91, 96). Im Rahmen eines solchen Vertrages erlangt der Dritte jedenfalls keinen Anspruch auf die Erf374llung der prim344ren Vertragspflicht, sondern auf die Beachtung der aus dem Vertrag flie337enden Schutz- und F374r-sorgepflichten. Werden derartige Nebenpflichten verletzt, kann der Dritte Scha-densersatz verlangen (BGHZ 49, 350, 353; 66, 48, 56; 166, 84, 97 Rn. 52). Im Streitfall leitet der Kl344ger indes seine Anspr374che nicht aus der Verletzung einer Nebenpflicht her. Vielmehr macht er den allein dem K344ufer zustehenden An-spruch auf mangelfreie Erf374llung geltend. 3 2. 334berdies kann dem Kl344ger nicht Schadensersatz in H366he der fiktiven Kosten der Anstellung einer Begleitperson zuerkannt werden. 4 Nach der bei der Schadensberechnung ma337geblichen Differenzhypothe-se (BGHZ 98, 212, 217; 99, 182, 196) ist dem Kl344ger ein Schaden nicht ent-standen, weil er tats344chlich keine Begleitperson angestellt hat und ihm deshalb auch keine Aufwendungen erwachsen sind. Im Zusammenhang mit dem hier in 5 - 4 - Rede stehenden Personenschaden scheidet die Gew344hrung fiktiven Schadens-ersatzes aus (BGHZ 97, 14). Ganter Gehrlein Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 05.05.2006 - 16 O 2001/05 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.03.2007 - 6 U 108/06 -
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