BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 76/07 vom 15. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Maihold am 15. April 2008 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. November 2006 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen, weil die Rechts-sache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-visionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar wendet sich die Beschwerde zu Recht ge-gen die in mehrfacher Hinsicht aus Rechtsgr374nden nicht haltbaren Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zum Bestehen einer Aufkl344rungspflicht der Beklagten wegen eines Wissensvorsprungs in Bezug auf eine angeblich sittenwidrige 334bervorteilung der Erwerber. Dies ist aber nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht sein Urteil zus344tzlich auf ein Aufkl344-rungsverschulden der Beklagten im Zusammenhang mit einer arglistigen T344uschung der Erwerber 374ber die ihnen mitgeteilten Mietpoolaussch374ttungen gest374tzt, und die Beschwerde gegen diese tatrichterliche W374r- - 3 - digung des Berufungsgerichts zulassungsrelevante Fehler nicht vorgebracht hat. Ihre in diesem Zusam-menhang erhobenen R374gen nach Art. 103 GG und Art. 3 GG hat der Senat gepr374ft aber nicht f374r durch-greifend erachtet. Dies gilt auch, soweit das Beru-fungsgericht zun344chst ein Vorgehen nach 247 522 Abs. 2 ZPO erwogen und einen entsprechenden Hinweis er-teilt hatte. Hieran hat das Berufungsgericht in der Fol-ge nicht festgehalten, hat die Beklagte vielmehr mit Verf374gung vom 12. Oktober 2006 u.a. ausdr374cklich darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Kl344ger zu einer arglistigen T344uschung 374ber die Aussch374ttung aus dem Mietpool, wie sie im Besuchsbericht angege-ben ist, bei der Entscheidung zu ber374cksichtigen sein k366nnte, und hat ihr Gelegenheit zu erg344nzendem Vor-trag gegeben. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 4 - Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 86.378,84 200. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Maihold Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 31.03.2004 - 4 O 500/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2006 - 21 U 121/04 -
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