BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 76/08 Verk374ndet am: 12. August 2009 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 546 Abs. 1, 292 Abs. 2, 987 Abs. 1, 100, 99 Abs. 3 Nach Rechtsh344ngigkeit des R374ckgabeanspruchs schuldet der Mieter im Rah-men der Herausgabe von Nutzungen nach 247247 546 Abs. 1, 292 Abs. 2, 987 Abs. 1, 99 Abs. 3 BGB auch die Auskehr eines durch Untervermietung erzielten Mehrerl366ses. Dazu geh366rt auch eine "Entsch344digung", die der Mieter von dem Untermieter als Abfindung f374r eine vorzeitige Beendigung des Untermietverh344lt-nisses erhalten hat. BGH, Urteil vom 12. August 2009 - XII ZR 76/08 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Juni 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenbur-gischen Oberlandesgerichts vom 17. August 2005 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der K. Verm366-gensverwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Schuldnerin). Er verlangt von dem Beklagten Auskehr des Untermietzinses, den dieser nach Beendigung des Hauptmietvertrages mit der Schuldnerin eingenommen hat und Auskehr einer Entsch344digung, die der Beklagte f374r die vorzeitige Aufl366sung des Untermietver-trages von seiner Untermieterin erhalten hat. 1 Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 3. Juni 1991 von der Erbenge-meinschaft S. Gewerber344ume zu einem Mietzins von 1.000 DM zuz374glich Mehrwertsteuer. Er vermietete diese R344ume mit Untermietvertrag vom 31. Ja-nuar 1992 weiter an die B. U. Einzelhandels GmbH (im Folgenden: B. U. GmbH), wozu er gem344337 247 4 Ziffer 4 des Mietvertrages berechtigt war. Der monatliche Untermietzins wurde mit 7.000 DM zuz374glich Mehrwertsteuer ver-einbart. 2 - 3 - In der Folgezeit ver344u337erte die Erbengemeinschaft das Grundst374ck an den Kaufmann B., der es im Mai 1997 an die Schuldnerin verkaufte und ihr mit Vereinbarung vom 10. September 1997 s344mtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag mit dem Beklagten abtrat. Gleichzeitig bevollm344chtigte er sie, im eigenen Namen f374r eigene Rechnung s344mtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag einschlie337lich K374ndigungen au337ergerichtlich und gerichtlich wahrzunehmen. 3 Die Schuldnerin k374ndigte unter dem 16. Dezember 1997 den Mietvertrag fristlos, hilfsweise zum 30. Juni 1998. Am 1. Februar 1999 wurde sie als Eigen-t374merin im Grundbuch eingetragen. 4 Der im M344rz 1998 von der Schuldnerin erhobenen, dem Beklagten am 15. Mai 1998 zugestellten R344umungsklage, die vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht erfolglos war, gab der Senat mit Urteil vom 11. September 2002 (XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389) statt. Er verurteilte den Beklagten zur R344umung und Herausgabe der Gesch344ftsr344ume und stellte fest, dass das Miet-verh344ltnis aufgrund der K374ndigung der Schuldnerin vom 16. Dezember 1997 seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr besteht. 5 Der Beklagte gab die Gesch344ftsr344ume am 31. Mai 2002 an die Schuldne-rin zur374ck. Bis dahin zahlte er an sie den vereinbarten Mietzins von 1.000 DM zuz374glich Mehrwertsteuer monatlich, au337er im Monat Juli 1999, in dem er ledig-lich 700 DM zahlte. Den Untermietvertrag mit der B. U. GmbH beendete er mit Aufl366sungsvereinbarung vom 22. Dezember 2001 einvernehmlich zum 31. Ja-nuar 2002 gegen Erhalt einer Entsch344digungssumme von 14.060,53 200 (27.500 DM). 6 Die B. U. GmbH zahlte an den Beklagten folgenden Untermietzins: in der Zeit von Juli 1998 bis Mai 1999 monatlich 7.000 DM, von Juni 1999 bis Mai 7 - 4 - 2001 monatlich 5.600 DM und von Juni 2001 bis Januar 2002 monatlich 2.800 DM. Die zum 1. Februar 2002 f344llige Entsch344digungssumme erbrachte die B. U. GmbH im Laufe des Jahres 2002. 8 Die auf Zahlung der von Juli 1998 bis Dezember 1999 von dem Beklag-ten eingenommenen Untermietzinsen abz374glich der von ihm an die Schuldnerin gezahlten Mietzinsen (50.362,25 200) gerichtete Klage der Schuldnerin hat das Landgericht abgewiesen. Auf ihre Berufung, mit der sie die Klage auf Zahlung des Untermietzinses auch f374r die Zeit von Januar 2000 bis Januar 2002 (61.406,16 200) und Herausgabe der Entsch344digungszahlung (14.060,53 200) auf insgesamt 111.768,41 200 erweitert hat, hat das Oberlandesgericht den Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und Abweisung der erweiterten Klage. 334ber das Verm366gen der Schuldnerin wurde w344hrend des Revisionsver-fahrens am 30. November 2006 das Insolvenzverfahren er366ffnet und der Kl344ger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kl344ger hat den Rechtsstreit aufgenommen. Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. 9 I. Das Oberlandesgericht hat ausgef374hrt, der Beklagte sei verpflichtet, die seit dem Ende des Hauptmietverh344ltnisses aus dem Untermietvertrag und der Aufl366sungsvereinbarung vom 22. Dezember 2001 vereinnahmten Betr344ge 10 - 5 - - abz374glich seiner schon geleisteten eigenen Mietaufwendungen - als so ge-nannte mittelbare Sachfr374chte im Sinne von 247 99 Abs. 3 i.V.m. 247 100 BGB an die Schuldnerin herauszugeben. F374r die Zeit vor ihrer Eintragung als neue Ei-gent374merin im Grundbuch, also bis einschlie337lich Januar 1999, ergebe sich der Anspruch, zu dessen Geltendmachung sie aufgrund der Abtretungsvereinba-rung legitimiert sei, jedenfalls aus 247 818 Abs. 1 i.V.m. 247 812 Abs. 1 Satz 1 (und 247 398 Satz 2) BGB, danach - ab Februar 1999 - auch aus 247 987 Abs. 1 BGB. Diese Anspr374che seien auch nicht durch die mietvertragliche Regelung in 247 557 Abs. 1 BGB a.F. (jetzt: 247 546 a BGB) ausgeschlossen. Die Befugnis des Beklagten zur Untervermietung sei mit dem Ende des Mietvertrages am 30. Juni 1998 ebenso entfallen wie jedes andere Nutzungs-recht. Die Gebrauchs- und Verwertungsbefugnis habe ab diesem Zeitpunkt al-lein der Schuldnerin bzw. ihrem Zedenten zugestanden. Deshalb k366nne auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grunds344tze zur unberechtigten Unterver-mietung w344hrend der Laufzeit des Hauptmietvertrages hier nicht zur374ckgegrif-fen werden. Es sei auch nichts daf374r ersichtlich, dass die Schuldnerin, wie der Beklagte meine, in die Untervermietung nach dem Wirksamwerden der K374ndi-gung eingewilligt habe. 11 Bei dem Miet374berschuss und der Abfindungssumme, die der Beklagte vereinnahmt habe, handele es sich vielmehr um herausgabepflichtige Nutzun-gen im Sinne von 247 818 Abs. 1 und 247 987 Abs. 1 BGB. Zu den Nutzungen eines Mietobjekts geh366rten neben den Gebrauchsvorteilen die Mietzinsen als so ge-nannte mittelbare Sachfr374chte (247 99 Abs. 3 i.V.m. 247 100 BGB). Auf den objekti-ven Mietwert komme es nur f374r die Bemessung der Gebrauchsvorteile an. Das seien die Vorteile des eigenen Gebrauchs der Sache durch den Besitzer und nicht die Ertr344gnisse aus Vermietung oder Verpachtung. Der Umfang der he-rauszugebenden Fr374chte sei auch nicht durch den Wert der im Wege des Ei- 12 - 6 - gengebrauchs erzielbaren Vorteile begrenzt. F374r eine solche Beschr344nkung ergebe sich kein Anhaltspunkt im Gesetz. Vielmehr stelle 247 100 BGB die Fr374ch-te und die Gebrauchsvorteile selbst344ndig nebeneinander. Nutze der Besitzer die Sache im Wege der Vermietung oder Verpachtung, so beruhten die vom Untervermieter erlangten mittelbaren Fr374chte auch nicht auf seiner pers366nlichen Leistung. Die Rechtsmeinung, auf die sich der Beklagte berufe, betreffe die Gebrauchsvorteile, die der Besitzer als Inhaber eines Unternehmens oder einer Freiberuflerpraxis erlangt habe, und sei deshalb auf F344lle der streitgegenst344nd-lichen Art nicht 374bertragbar. Hinsichtlich der Fr374chte habe der Besitzer der Sa-che im Ergebnis eine 344hnliche Position wie ein Beauftragter. Er m374sse alles Erlangte herausgeben. Die Verj344hrungseinrede des Beklagten greife nicht durch. Die Anspr374che, die der Klageerweiterung zugrunde l344gen, seien unverj344hrt. Hinsichtlich der Entsch344digungssumme f374r die vorzeitige Vertragsaufl366sung sei die dreij344hrige Verj344hrungsfrist nach 247 195 BGB fr374hestens am 31. Dezember 2005 abgelau-fen, weil der Anspruch auf Auskehr erst im Jahr 2002 entstanden und damit zur Zahlung f344llig geworden sei. Die Verj344hrung des 344ltesten mit der Klageerweite-rung geltend gemachten Anspruchs auf Herausgabe des Miet374berschusses f374r Januar 2000 sei rechtzeitig vor ihrem Ablauf am 31. Dezember 2004 nach 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Die Zustellung des klageerweitern-den Antrages am 13. Januar 2005 wirke gem344337 247 167 ZPO auf das Eingangs-datum bei Gericht, den 23. Dezember 2004, zur374ck, weil sie demn344chst im Sin-ne des Gesetzes erfolgt sei. Zwischen dem Ablaufdatum der Verj344hrungsfrist und der Zustellung l344gen weniger als zwei Wochen. Da die Kl344gerin den an-spruchsbegr374ndenden Sachverhalt schon in der Eingangsinstanz vollst344ndig vorgetragen und sich eine entsprechende Klageerweiterung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. November 2004 ausdr374cklich vorbehalten habe, sei es un- 13 - 7 - sch344dlich, dass der Anspruchsgrund in der Berufungsschrift nicht dargestellt worden sei. 14 Das Berufungsgericht hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bez374glich der Frage zugelassen, ob aus dem Grundsatz, wo-nach der Vermieter bei unberechtigter Untervermietung w344hrend eines beste-henden Hauptmietvertrages keinen gesetzlichen Anspruch auf Herausgabe des vom Mieter durch die Untervermietung erzielten Mehrerl366ses hat, folge, dass ein solcher Anspruch auch bei berechtigter Untervermietung nach Beendigung des Hauptmietvertrages nicht bestehe. II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen 334ber-pr374fung stand. 15 Im Ergebnis zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kl344ger einen Anspruch auf Auskehr der von dem Beklagten nach Beendigung des Hauptmietvertrages ab dem 1. Juli 1998 bis zur Beendigung des Unter-mietvertrages am 31. Januar 2002 eingenommenen Untermieten abz374glich der von ihm an die Schuldnerin f374r die Mietr344ume bezahlten Nutzungsentsch344di-gung und auf Auskehr der f374r die vorzeitige Aufl366sung des Untermietvertrages erhaltenen Entsch344digung hat. 16 1. Der Anspruch ergibt sich allerdings bereits aus 247247 546 Abs. 1 (247 556 Abs. 1 a.F.), 292 Abs. 2, 987 Abs. 1 BGB. 17 a) Die Schuldnerin hatte ab Beendigung des Mietvertrages am 1. Juli 1998, die zwischen den Parteien aufgrund des Senatsurteils vom 11. Septem- 18 - 8 - ber 2002 (XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389) rechtskr344ftig feststeht (zur Rechts-krafterstreckung auf den Insolvenzverwalter: M374nchKomm/Gottwald ZPO 3. Aufl. 247 325 Rdn. 24 m.w.N.), einen Anspruch gegen den Beklagten auf Her-ausgabe der Mietr344ume zun344chst aus abgetretenem Recht gem344337 247 546 Abs. 1 BGB (247 556 Abs. 1 BGB a.F.) und ab ihrer Eintragung als Eigent374merin im Grundbuch am 1. Februar 1999 aus eigenem Recht gem344337 247247 566 Abs. 1 (247 571 Abs. 1 a.F.), 546 Abs. 1 BGB und 247 985 BGB. Aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 10. September 1997, mit der der Voreigent374mer und Vermieter 223alle Rechte und Pflichten aus dem Mietver-trag223 auf die Schuldnerin 374bertragen hat, stand ihr dieser Anspruch bereits vor ihrer Eintragung als Eigent374merin des Mietgrundst374cks im Grundbuch am 1. Februar 1999 zu. Zwar ist die 334bertragung s344mtlicher Rechte und Pflichten des Vermieters aus dem Mietvertrag in Form eines Vermieterwechsels mangels Zustimmung des Beklagten als Mieter nicht wirksam geworden (Senatsurteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389 m.w.N.). Daraus folgt aber nicht gem344337 247 139 BGB die Unwirksamkeit der gesamten Vereinba-rung. Der Vereinbarung ist vielmehr der Wille der Vertragsparteien zu entneh-men, die Schuldnerin solle als Erwerberin des Mietgrundst374cks jedenfalls inso-weit in die Rechtsstellung des Vermieters eintreten, als dies ohne Zustimmung des Beklagten m366glich ist. Das trifft f374r den R374ckgabeanspruch nach 247 546 Abs. 1 BGB zu. 19 Dem R374ckgabeanspruch steht nicht entgegen, dass der Beklagte die R344ume zun344chst berechtigt untervermietet hatte und die Untermieterin m366gli-cherweise aufgrund des Untermietvertrages ein Recht zum Besitz hatte (BGHZ 56, 308; BGH Beschluss vom 22. November 1995 - VIII ARZ 4/95 - NJW 1996, 515, 516). Denn der Beklagte musste nach 247 546 Abs. 1 BGB selbst daf374r Sorge tragen, dass der unmittelbare Besitzer die Sache an die Schuldne- 20 - 9 - rin herausgibt (Scheuer in Bub/Treier Handbuch der Gesch344fts- und Wohn-raummiete 3. Aufl. Kap. V Rdn. 68; Schmidt-Futterer/Gather Mietrecht 9. Aufl. 247 546 Rdn. 35). 21 b) Nach 247 292 BGB bestimmt sich, wenn der Schuldner einen bestimm-ten Gegenstand herauszugeben hat, von dem Eintritt der Rechtsh344ngigkeit an der Anspruch des Gl344ubigers auf Herausgabe von Nutzungen nach den Vor-schriften, die f374r das Verh344ltnis zwischen dem Eigent374mer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtsh344ngigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten. Her-ausgabeanspr374che im Sinne des 247 292 BGB sind auch vertragliche Anspr374che auf R374ckgabe der Mietsache (Palandt/Gr374neberg BGB 68. Aufl. 247 292 Rdn. 3). Die Schuldnerin hat den ab Beendigung des Mietvertrages am 1. Juli 1998 gegen den Beklagten bestehenden Anspruch auf R374ckgabe der Mietr344u-me (247 546 Abs. 1 BGB) bereits mit der diesem am 15. Mai 1998 zugestellten Klage geltend gemacht. Dem Kl344ger steht somit der geltend gemachte An-spruch auf Herausgabe der von dem Beklagten ab dem 1. Juli 1998 gezogenen Nutzungen nach 247247 546 Abs. 1, 292 Abs. 2, 987 Abs. 1 BGB zu. 22 c) Zu diesen Nutzungen geh366ren gem344337 247247 100, 99 Abs. 3 BGB u.a. die mittelbaren Sachfr374chte, d.h. die Ertr344ge, die die Sache verm366ge eines Rechts-verh344ltnisses gew344hrt. Das sind hier die Untermietzinsen, die der Beklagte durch die Untervermietung der herauszugebenden Mietr344ume tats344chlich erzielt hat (BGH Urteile vom 21. September 2001 - V ZR 228/00 - NJW 2002, 60, 61 und vom 11. November 1994 - V ZR 116/93 - NJW 1995, 454, 455; zur Heraus-gabe erzielter Zinsen als Nutzungen des Kapitals: BGHZ 102, 41, 47; 138, 160, 163), und die aufgrund der Vereinbarung 374ber die Aufl366sung des Untermietver-trages erhaltene Entsch344digung. 23 - 10 - Entgegen der Ansicht der Revision sind die herauszugebenden Nutzun-gen der H366he nach nicht auf den objektiven Mietwert beschr344nkt. Dieser ist re-gelm344337ig dann Bemessungsgrundlage, wenn die Nutzungen durch Eigen-gebrauch gezogen worden sind (BGH Urteil vom 21. September 2001 - V ZR 228/00 - NJW 2002, 60, 61). Demgegen374ber bemisst sich der Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen nicht nach dem objektiven Ertragswert der Gebrauchsvorteile, wenn tats344chliche Nutzungen in Form von Fr374chten, wie hier der Untermietzinsen und der Entsch344digung, gezogen worden sind. Dann sind diese als Ertrag der Nutzung der Mietr344ume nach 247247 987 Abs. 1, 100, 99 Abs. 3 BGB vollst344ndig abzuf374hren (BGH Urteile vom 3. Juni 2005 - V ZR 106/04 - NJW-RR 2005, 1542, 1543 und vom 21. September 2001 - V ZR 228/00 - NJW 2002, 60, 61; Soergel/Stadler BGB 13. Aufl. 247 987 Rdn. 17; Scheuer in Bub/Treier aaO Kap. V Rdn. 126; Pietz/Leo in Lindner-Figura/ Opr351e/Stellmann, Gesch344ftsraummiete 2. Aufl. Kap. 16 Rdn. 124; vgl. zur Her-ausgabe des erzielten Mietzinses nach 247 818 BGB: M374nchKomm/ Schwab BGB 5. Aufl. 247 818 Rdn. 11 ff., 80; Reuter/Martinek Ungerechtfertigte Bereicherung 247 15 II 3 b; a.A. OLG D374sseldorf NJW-RR 1994, 596, 597; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 9. Aufl. Rdn. 1055). 24 Der Herausgabeanspruch umfasst somit auch den 374ber den objektiven Mietwert hinaus von dem Beklagten erzielten h366heren Untermietzins und die vereinnahmte Entsch344digung f374r die vorzeitige Aufl366sung des Untermietvertra-ges. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Kl344ger diese Nutzungen auch selbst ge-zogen h344tte (Staudinger/Gursky BGB (2006) 247 987 Rdn. 9 m.w.N.). 25 Der Gewinn f344llt allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs dann nicht unter die herauszugebenden Nutzungen, wenn er nicht aus der herauszugebenden Sache erzielt worden ist, sondern ausschlie337lich 26 - 11 - auf der besonderen Leistung und F344higkeit des Schuldners beruht (f374r den Ge-winn: aus einem von dem Besitzer erst eingerichteten Betrieb BGHZ 63, 365, 368; aufgrund werterh366hender Investitionen des Schuldners BGHZ 109, 179, 191 und BGH Urteile vom 14. Juli 1995 - V ZR 45/94 - NJW 1995, 2627, 2628 und vom 22. November 1991 - V ZR 160/90 - NJW 1992, 892; bei R374cktritt von einem Kaufvertrag 374ber ein Grundst374ck mit Gewerbebetrieb BGH Urteil vom 12. Mai 1978 - V ZR 67/77 - NJW 1978, 913; BGHZ 168, 220, 241 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Entscheidend f374r die erziel-te Untermiete und Entsch344digung f374r die vorzeitige Aufl366sung des Untermietver-trages sind die unver344ndert gebliebenen Mietr344ume. Daneben spielt eine per-s366nliche Geschicklichkeit des Beklagten bei den Verhandlungen eine unterge-ordnete Rolle (Soergel/Stadler, BGB 13. Aufl. 247 987 Rdn. 17). 27 Auch die Entsch344digung f374r die vorzeitige Aufl366sung des Untermietver-trages konnte der Beklagte nur auf der Grundlage des bestehenden Untermiet-vertrages erzielen. Sie ist deshalb ebenfalls aus der herauszugebenden Sache erzielt worden. 28 2. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die geltend gemachten Anspr374che dar374ber hinaus auch gem344337 247247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 1 BGB be-gr374ndet sind. 29 3. Das Ergebnis steht nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats, nach der der Vermieter bei bestehendem Hauptmietvertrag gegen sei-nen Mieter keinen Anspruch auf Herausgabe des von diesem durch die Unter-vermietung erzielten Mehrerl366ses hat (Senatsurteil BGHZ 131, 297, 304 ff.). In jenem Fall fehlte es aufgrund des bestehenden Hauptmietvertrages bereits an einem Herausgabeanspruch nach 247247 546 Abs. 1, 985 BGB. Auch eine Berei-cherung des Mieters auf Kosten des Vermieters schied aus, weil sich der Ver- 30 - 12 - mieter durch den Abschluss des Hauptmietvertrages f374r die Laufzeit des Ver-trages der Gebrauchs- und Verwertungsm366glichkeit begeben und diese auf den Mieter 374bertragen hatte, der deshalb mit der Untervermietung, unabh344ngig da-von, ob er sie berechtigt oder unberechtigt vorgenommen hatte, ein ihm zuge-wiesenes Gesch344ft wahrnahm. 31 In diesem entscheidenden Punkt weicht der Fall von dem vorliegenden ab. W344hrend dort nicht der Vermieter, sondern der Mieter zur Nutzung der Miet-r344ume berechtigt war, stand hier nach Beendigung des Mietvertrages der Schuldnerin als Eigent374merin und Vermieterin und nicht dem beklagten Mieter das ausschlie337liche Recht zur Nutzung der Mietr344ume zu. 4. Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass Anspr374che aus 247247 987 ff. BGB nicht durch die mietvertragliche Vorschrift des 247 546 a (247 557 Abs. 1 a.F. BGB) verdr344ngt werden. Zwischen diesen Anspr374chen be-steht nach herrschender Meinung Anspruchskonkurrenz (BGHZ 44, 241, BGH Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87 - NJW 1989, 2133, 2335 f374r Pachtvertrag; OLG D374sseldorf ZMR 2007, 33; Scheuer in Bub/Treier aaO Kap. V Rdn. 124; Sternel Mietrecht aktuell 4. Aufl. Kap. XIII Rdn. 118 f.; Blank/ B366rstinghaus, Miete 3. Aufl. 247 546 a Rdn. 46 m.w.N.). 32 Soweit die Revision dagegen einwendet, 247 546 a BGB (247 557 Abs. 1 BGB a.F.) w344re 374berfl374ssig, wenn er konkurrierende Anspr374che nicht verdr344n-ge, hat der VIII. Zivilsenat in seinem Urteil vom 10. November 1965 (BGHZ 44, 241, 243) dargelegt, dass es keine 374berzeugenden Anhaltspunkte daf374r gibt, der Gesetzgeber habe mit 247 557 BGB a.F. zugleich dar374ber hinaus gehende Bereicherungsanspr374che des Vermieters ausschlie337en wollen. An dieser Auf-fassung hat der Bundesgerichtshof auch nach 304nderung des 247 557 BGB a.F. festgehalten (BGHZ 68, 307). 33 - 13 - 5. Auch soweit die Revision sich darauf beruft, die Anspr374che auf Zah-lung der Untermietzinsen und der Entsch344digung seien verj344hrt, bleibt ihr der Erfolg versagt. 34 35 a) Es kann offen bleiben, ob die Anspr374che auf Auskehr der vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1999 gezogenen Nutzungen, die mit der am 15. De-zember 2003 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am 16. Januar 2004 zugestellten Klage geltend gemacht worden sind, am 15. Dezember 2003, dem Zeitpunkt, auf den die Zustellung vom 16. Januar 2004 gem344337 247 167 ZPO zur374ckwirkt, bereits verj344hrt waren. Denn aus dem Berufungsurteil ergibt sich nicht, dass der Beklagte in den Tatsacheninstanzen gegen374ber diesen Anspr374-chen die Einrede der Verj344hrung erhoben hat. Der Beklagte macht auch nicht geltend, sich in den Tatsacheninstanzen insoweit auf die Einrede der Verj344h-rung berufen zu haben. Die Verj344hrungseinrede kann aber im Revisionsrechts-zug nicht erstmals erhoben werden (BGHZ 1, 234, 239; BGH Urteile vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 324/01 - NJW-RR 2004, 275, 276 und vom 5. Dezem-ber 2008 - V ZR 144/07 - NJW 2009, 673, 674). b) Entgegen der Ansicht der Revision sind die mit der Berufungsschrift - ohne weitere Erl344uterung - im Wege der Klageerweiterung von der Schuldne-rin geltend gemachten Anspr374che auf Auskehr der in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis Januar 2002 vereinnahmten Untermietzinsen und der 2002 erhaltenen Entsch344digung gegen die der Beklagte die Einrede der Verj344hrung erhoben hat, nicht verj344hrt. 36 Die Verj344hrungsfrist richtet sich gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB grunds344tzlich nach dem aufgrund des Schuldrechtsmodernisierungs-gesetzes vom 26. November 2001 seit dem 1. Januar 2002 geltenden Recht. Die regelm344337ige Verj344hrungsfrist betr344gt nach 247 195 BGB drei Jahre. Sie be- 37 - 14 - ginnt aber, weil sie k374rzer ist als die nach 247 197 BGB a.F. bis zum 31. Dezem-ber 2001 geltende Frist von vier Jahren, mit dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 2002 zu laufen (Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) und endet demzufolge erst mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Weil die nach altem Recht geltende Verj344hrungsfrist von vier Jahren auch f374r die 344ltesten Anspr374che aus 2000 (Beginn nach 247 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres 2000) eben-falls erst mit Ablauf des 31. Dezember 2004 und somit nicht fr374her abl344uft, bleibt es bei der Anwendung des neuen Rechts (Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 179, 361). Die mit der Klageerweiterung geltend gemachten 344ltesten Anspr374che auf Herausgabe der im Jahr 2000 gezogenen Nutzungen w344ren somit gem344337 247 195 BGB, Art. 229 247 6 Abs. 4 EGBGB erst Ende des Jahres 2004 verj344hrt. Durch die Zustellung der Klagerweiterung an den Beklagten am 13. Januar 2005, die gem344337 247 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht, den 23. De-zember 2004, zur374ckwirkt, ist die Verj344hrung rechtzeitig vor ihrem Ablauf ge-hemmt worden. Die Klageerweiterung erf374llt, entgegen der Ansicht der Revisi-on, auch die Anforderungen an eine wirksame Klage (247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Klageerweiterung - unter Ber374cksichtigung des bereits in erster Instanz erfolgten substantiierten Vortrags der Schuldnerin zu diesen Anspr374chen - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin ausgelegt, dass sie den Untermietzins f374r den noch nicht geltend gemachten Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis Januar 2002 und die Entsch344digungszahlung umfasst. Dieser Inhalt der Klageerweiterung ergibt sich auch aus dem Tatbe-stand des erstinstanzlichen Urteils, auf das die Berufungsschrift Bezug nimmt und in dem die von dem Kl344ger behaupteten Forderungen, die Gegenstand des Klageerweiterungsantrags sind, im Einzelnen dargelegt werden. Der Beklagte konnte deshalb den Gegenstand der Klageerweiterung aus der Berufungsschrift 38 - 15 - hinreichend deutlich erkennen. Damit waren die Anforderungen an eine wirk-same Klage erf374llt. Hahne Fuchs V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 17.11.2004 - 8 O 69/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.08.2005 - 3 U 212/04 -
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