BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 76/08 vom 30. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 30. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 3. April 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 62.312,01 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 1 1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Grundsatzbedeutung und Rechtsfortbildungsbedarf zur Frage, ob 247 287 Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommen darf, wenn es um das Ma337 des Ausgleichs im Innenverh344ltnis von Ge-samtschuldnern in Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz des 247 426 Abs. 1 2 - 3 - Satz 1 BGB geht, ist nicht entscheidungserheblich. Vorliegend war zu kl344ren, ob zwischen der Verletzung der Vertragspflicht der Beklagten und dem von der Kl344gerin geltend gemachten Schaden der notwendige ad344quate Ursachenzu-sammenhang besteht. Diese, die haftungsausf374llende Kausalit344t betreffende Frage ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats gem344337 den Beweis-grunds344tzen des 247 287 ZPO, wie vom Berufungsgericht zu Recht ber374cksich-tigt, zu beurteilen (BGHZ 123, 311, 315; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572, 1573; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419, 421 Rn. 21). 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt der geltend gemachte Ge-h366rsversto337 nicht vor. In diesem Zusammenhang beanstandete Beweislast-ma337st344be des Berufungsgerichts k366nnten allenfalls einen einfachen, nicht zu-lassungsrelevanten Rechtsanwendungsfehler begr374nden, eine Verfahrens-grundrechtsverletzung kann hieraus nicht abgeleitet werden. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 28.06.2006 - 8 O 11955/05 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 03.04.2008 - 2 U 2029/06 -
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