BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 76 /0 9 v om 3. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 3. November 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1 5 . Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Fran k- furt am Main vom 9 . Oktober 2008 wird auf Kosten de r Beklagten zurüc kgewiesen. Der Streit w ert des Verfahren s der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 34.587,19 festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulä s- sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssa che grun d- sätzliche Bedeutung noch erforder t die Fortbildung des Rechts oder die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsg e- richts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, das Berufungsgericht habe die Klageforderung insgesamt als nicht verjährt betrachtet, deckt die B e- 1 2 - 3 - schwerdebegründung keine Ober satzabweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der bereich erungsrechtliche Rückforderungsanspruch mit der rechtskräft i- gen Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Urteils entsteht und ab diesem Zeitpunkt der Verjährung unterliegt. Sollte das Berufungsgericht dabei verkannt haben, dass der Vorprozess teilweise bere its mit Ablauf der Frist zu r Anschlus s- revision in Rechtskraft erwachsen ist , soweit die Klage durch das Berufungsu r- teil vom 25. Februar 1994 abgewiesen worden ist, handelte es sich um einen Rechts anwendungs fehler in einem Einzelfall, welcher die Zulassung der Revis i- on zur Einheitlichkeitssicherung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 N r. 2 Fall 2 ZPO) nicht trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 188; vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02, WM 2003, 259, 260; vom 23. März 2011 - IX ZR 212/0 8, WM 2011, 196 Rn. 7) . Die insoweit erhobene Gehörsrüge ist nicht begründ et . 2. Die Entscheidung der Vorinstanzen, einen Anspruch auf Rückford e- rung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Zahlung auch insoweit zuzuerkennen, als nach dem Vergleich vom 18. Oktober 2004 eine Zahlungspflicht der Klägerin bestanden hat (16.259,08 31.800 DM), ist unter Zulassungsgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Vorinstanzen haben den Vergleich offenbar dahingehend versta n- den, da ss hierdurch eine eigenständige Zahlungspflicht begründet werden und nicht ein Rechtsgrund für die bereits in der Vergangenheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Zahlungen geschaffen werden sollte. Gegen 3 4 5 6 - 4 - diese tatrichterliche Auslegung im E inzelfall deckt die Beschwerdebegründung keinen Zulassungs grund auf. Eine verdeckte Obersatzabweichung wird auch insoweit nicht dargelegt, als das Berufungsgericht die Beklagte bezüglich der Reichweite der Abge l- tungsklausel des Vergleichs als beweisbe lastet angesehen hat. Aus der von der Beschwerdebegründung herangezogene n Rechtsprechung zur Beweislast des Bereicherungsgläubigers für das Fehlen des Rechtsgrunds ergibt sich die B e- weislastverteilung nicht, weil das Entfallen des Rechtsgrunds für die zur A b- wendung der Zwangsvollstreckung geleistete Zahlung sowie die Reichweite der Abgeltungsklausel des Vergleichs zu unterscheiden sind. 3. Ein Zulassungsgrund liegt auch insoweit nicht vor, als die Klägerin die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsb e- schluss vom 29. Oktober 1993 ge zahlte Leistung zurückgefordert hat . Hinsichtlich dieser Leistung bedeutet die Kostenregelung des Vergleichs vom 18. Oktober 2004 entgegen der Auffassung der Beklagten nicht notwendig einen Rechts grund, weil der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Oktober 1993 durch die Aufhebung der Kostengrundentscheidung des landgerichtlichen Urteils vom 22. Juli 1993 i n den Rechtsmittelverfahren gegenstandslos gewo r- den ist (vgl. OLGR Karlsruhe 2000, 185; OLG Mü nchen, NJW - RR 2001, 718; OLGR Hamm 2001, 236; OLGR Frankfurt 2005, 328; OLGR Köln 2006, 588; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 103 Rn. 7 ). Die damit entscheidungserhe b- liche Frage, ob durch den Vergleich vom 18. Oktober 2004 der Fortbestand des Kostenfest setzungsbeschlusses vereinbart worden ist (vgl. hierzu OLG Mü n- chen, NJW - RR 2001, 718 f; MünchKomm - ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 104 Rn. 134; 7 8 9 - 5 - Prütting/Gehrlein/Schmid t, ZPO, 3 . Aufl., § 103 Rn. 7) , betrifft nur den vorli e- genden Einzelfall und begründet nicht die Zulassung der Revision. 4. Das Berufungsurteil ist unter zulassungsrechtlichen Gesichtspunkten auch nicht darin zu beanstanden, dass auf die zuerkannte Hauptforderung Zi n- sen seit dem 16. Februar 199 4 zugesprochen worden sind. Wird eine Zahlung zur Abw endung der Zwangsvollstreckung geleistet, so haftet der Zahlungsem p- fänger nach dem Wegfall des Rechtsgrundes in entsprechender Anwendung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB so, als ob der Herausgabeanspruch zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre (BGH, Ur teil vom 26. Okto b er 2006 - IX ZR 147/04, BGHZ 169, 308 Rn. 33). Die Verzinsung einer Geldforderung ab deren Empfang kann daher zumindest unter dem Gesichtspunkt der Nu t- zungsherausgabe gemäß § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 2 in Verbindung mit § 987 10 - 6 - BGB verlan gt werden. Gegen die Höhe des zuerkannten Zinssatzes bringt die Beschwerdebegründung einen Zulassungsgrund nicht vor. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 30.08.2006 - 6 O 2231/05 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 09.10.2008 - 15 U 186/07 -
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