BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 76/10 vom 26. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 26. Oktober 2012 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge des Beklagten ist unbegründet. Der Senat hat die im Bes chwerdeverfahren gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts vorg e- brachten Einwendungen im vollen Umfang auf das Vorliegen von Zulassung s- gründen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dabei hat sich eine G e- hörsverletzung nicht ergeben. Auch die aber malige Würdigung führt zu keinem anderen Ergebnis. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerich - 1 - 3 - te sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrages ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhöru ngsrüge g e- mäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497, 1499). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.10.2008 - 2 - 25 O 478/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.03.2010 - 6 U 21/09 -
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