BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 76 /10 vom 9. Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Ri chter Dr. Fischer am 9. Februar 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurüc k- gewiesen. Der Gegens tandswert des Beschwerdeverfahrens wird au f 41.124,56 . Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssach e grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - 1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgerich t hi n- sichtlich der Frage, ob die Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen, nicht die Darlegungs - und Beweislast dem Beklagten auferlegt. Im Hinblick auf die ganz erhebliche Zeitdauer des Auftragsverhältnisses hat das Berufungsgericht in ta t- richterlicher Würdig ung des Prozessstoffes annehmen können, dass der Au s- zahlung entgegenstehende Umstände ausscheiden. Dies ist unter zulassung s- relevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. 2. De r im Zusammenhang mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zur Frage der A uszahlungsvoraussetzungen und der Verjährungsproblematik erhobene Willkürverstoß liegt nicht vor. Ist die richterliche Auslegung und A n- wendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Erforderlich hierfür ist, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn sic h das G e- richt mit der Rechtslage, wie vorliegend gegeben, näher auseinandersetz t und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG NJW 2001, 1125 f). 3. Hinsichtlich der zuerkan nten Zinsen liegt weder eine Gehörsverletzung noch ein Willkürverstoß vor. Nach der erhobenen Rüge käme allenfalls ein u n- ter zulassungsrelevanten Gesichtspunkt en nicht erheblicher Berechnungsfehler in Betracht. 2 3 4 - 4 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gem äß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.10.2008 - 2 - 25 O 478/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.03.2010 - 6 U 21/09 - 5
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