BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 76/11 Verkündet am: 17. April 2012 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsb e amter der Geschäft s stelle in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Ce, § 651c Abs. 3, § 651e, § 651f Abs. 2 a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveransta l- ters, in der bestimmt ist "Die Abtretung von Ansprüchen gegen (den Reiseveranstalter), deren Rechtsgrund in Leistungsstörungen liegt, ist ausgeschlossen.", benac hteiligt den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam. b) Verlegt der Veranstalter einer Flugreise den Rückflug vertragswidrig in die frühen Morgenstunden des vereinbarten Rückreisetags und weigert sich ausdr ücklich oder stillschweigend, dem Reisemangel abzuhelfen, kann der Reisende grundsätzlich die Erstattung der Kosten eines anderweitigen Rüc k- flugs verlangen, mit dem er seine vertragsgemäße Rückreise sicherstellt. c) Ob ein Reisemangel die Reise erheblich b eeinträchtigt, ist nach dem Anteil des Mangels in Relation zur gesamten Reiseleistung sowie danach zu beu r- teilen, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Ein Reisemangel verliert insoweit nicht an Gewicht, wenn der Preis der Reise besonders gering war. BGH, Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf 2 Der X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 17. April 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Me i er - Beck , den Richt er Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das am 20. Mai 2011 verkünd e- te Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weiterg ehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines Betrages v Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ve r handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rev i sionsverfahrens, an das Ber u fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht ge genüber dem beklagten Reiseveranstalter Anspr ü- che wegen einer Minderung des Reisepreises und Schadense r satz geltend. Der Lebensgefährte der Klägerin buchte im Februar 2009 für sich und die Klägerin bei der Beklagten eine einwöchige Pauschalreise in die T ür kei zum Preis von 369 Uhr von 1 2 3 München und einem Rückflug am 1. Juni 2009 um 16.40 Uhr. In den in den Ve r trag einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen behielt sich die B e- klagte die kurzfristige Änder ung der Flugzeiten und Str e ckenführung vor, soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt wird, und wurde die Abtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte, die auf Leistungsstörungen b e- ruhen, ausgeschlo s sen. Der Rückflug wurde am Vortag auf 5.15 Uhr des 1. Juni 2009 vorverlegt, w o zu die Reisenden um 1.25 Uhr am Hotel abgeholt werden sollten. Die Kläg e rin und ihr Lebensgefährte bemühten sich um einen anderen Rückflug, den sie an dem vorgesehenen Rückflugtag um 14 . 00 Uhr antr a ten und selbst bezahlten. Der Lebensgefährte der Klägerin trat ihr seine Anspr ü che ab. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung des gesamten Re i- sepreises abzüglich 70 s leistungen und eines bereits gezahlte n Minderungsb etrages von 42,16 e- gehrt sie Ersatz von 504,52 r- haltenes Abendessen, 46 i gung wegen nutzlos aufgewendete r Urlaubszeit in Höhe von 480,80 sich selbst und von 2.193,10 e richt hat der Klage in Höhe von 25 b gewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugela s- senen Berufung ve r f olgt die Klägerin ihr en Berufungsantrag in vollem Umfang we i ter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin könne nur ihre eigenen Ansprüche g e genüber der Beklagten geltend machen; Ansprüche ihres Lebensgefährten stünde n ihr nicht zu. Dieser habe seine Ansprüche nicht abtr e- ten können, weil eine Abtretung wirksam in den Allgemeinen Geschäftsbedi n- 3 4 4 gungen der Beklagten ausgeschlossen worden sei. Dieser Ausschluss verstoße nicht gegen § 307 Abs. 1, § 138 BGB, denn es seien ke ine berechtigten Bela n- ge des Kunden für eine Abtretbarkeit zu erkennen, die das schützenswerte Int e- resse der Beklagten an den Abtretungsausschluss überwögen. Zugunsten der Klägerin sei eine Minderung des auf sie entfallenden Re i- sepreises über die bereits geleistete Zahlung der Beklagten hinaus nur in Höhe der vom Amtsgericht zugebilligten weiteren 25 des Rückfluges sei ein Re i semangel im Sinne der §§ 651c, 651d BGB, nicht jedoch eine erhebliche Beei n trächtigung der Reise im Sinne des § 651e BGB, der zur Kündigung berechtige. Faktisch sei der Klägerin zwar ein halber U r- laubstag entgangen und die Nachtruhe vor dem Rückflug entfallen. Mit einer solchen Beeinträchtigung müsse aber der Reisende in den Zeiten des Masse n- tourismus, insbesondere bei besonders günstigen Reisen wie im Streitfall, w e- gen der B e sonderheiten des Char terflugverkehrs stets rechnen. Auch bei einer solchen Reise könne er nicht geltend machen, dass damit der gesamte Erh o- lungswer t der Reise beeinträchtigt sei. Der Klägerin stehe kein Schadensersatz gemäß § 651f Abs. 1 BGB zu, weil die geltend gemachten ma teriellen Schäden auf dem Entschluss der Re i- senden beruht hätten, in Eigenregie zu einem späteren Zeitpunkt zurück zu fli e- gen. Dies sei eine ungewöhnliche Reaktion eines Pauschalreisenden, die e i- nem Zurechnungszusammenhang in Bezug auf die Vorverlegung des Rückfl u- ges entgegenstehe. Für einen Schadensersatz w e gen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f Abs. 2 BGB fehle es an einer erheblichen Beei n- träc h tigung der Reise. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. 1. Die Klägerin kann im Streitfall aufgrund des Abtretungsvertrages mit ihrem Mitreisenden auch dessen Ansprüche gegenüber der B e klagten geltend machen. Der Ausschluss dieser Abtretung in den mit der Beklagten vereinba r- ten allgemeinen Geschäftsbedingungen ist un wir k sam, denn er stellt eine den 5 6 7 8 5 Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechende unangemessene B e- nachteilung des Reisenden dar (§ 307 Abs. 1 BGB). a) Grundsätzlich ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entha l- tene Regelung, mit der der Verwender d ie Abtretung von gegen ihn gerichteten Forderungen ausschließt, wirksam. Ein Abtretungsausschluss führt nicht no t- wendig zu einer unangemessenen Benachteiligung des Gläubigers, andere r- seits schützt er die berechtigten Interessen des Schuldners an der Klarhe it und Übersichtlichkeit der Vertragsabwicklung. Grundsätzlich darf er deshalb mit e i- nem Verbot oder zumindest einer B e schränkung der Abtretungsmöglichkeit die Vertragsabwicklung übersichtl i cher gestalten und verhindern, dass ihm hierbei eine im Voraus nic ht übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegentritt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist daher ein Ausschluss der Abtretung durch allgemeine Geschäftsbedingungen wiederholt anerkannt worden, insb e- sondere wenn er die Hauptleistungspflichten des V erwenders betrifft ( BGH, U r- teile vom 28. November 1968 - VII ZR 157/66, BGHZ 51, 113, 117 ff.; vom 12. Mai 1971 - VIII ZR 196/69, BGHZ 56, 173, 175 ff.; vom 18. Juni 1980 - VIII ZR 119/79, BGHZ 77, 274, 275 f.; vom 3. Dezember 1987 - VII ZR 374/86, BGHZ 10 2, 293, 300; vom 24. September 1980 - VIII ZR 273/79, NJW 1981, 117 , 118; vom 9. Februar 1990 - V ZR 200/88, BGHZ 110, 241 unter II 2). I n- dessen ist eine solche Klausel gleichwohl unwirksam, wenn ein schützenswe r- tes Int e resse des Verwenders an einem Abtret ungsausschluss nicht besteht oder die berechtigten Belange des Kunden an der Abtretbarkeit vertraglicher Ford e rungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (vgl. BGH , Urteile vom 8. Dezember 1975 - II ZR 64/74, BGHZ 65, 364, 366 un ter 1; vom 9. November 1981 - II ZR 197/80, BGHZ 82, 162, 171 un ter III 6; vom 15. Juni 1989 - VII ZR 205/8 8, BGHZ 108, 52 unter I 1; vom 9. Februar 1990, aaO unter II 2 a). Für das Abwägen dieser einander gegenübe r stehenden Interessen sind ein generalisierend er, überindividueller Prüfungsmaßstab und eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen; auf die speziellen Umstände des Einze l- 9 10 6 falls kommt es insoweit nicht an, sondern darauf, wie die Klausel unter Berüc k- sichtigung aller nicht fernliegender Fallge staltu n gen verwendet werden kann (vgl. BGH, Ur teile vom 9. Mai 1996 - VII ZR 259/94, BGHZ 132, 383 u nter III 2 b cc mwN; vom 21. Februar 2001 - IV ZR 11/00, NJW 2001, 3406 unter 3 b cc; E r man/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 307 Rn. 5). b) Im Streitfall sind d ie Interessen der Beklagten für einen Abtretung s- ausschluss nur von g e ringem Gewicht. aa) Der Abtretungsausschluss betrifft Ansprüche, die auf Lei s tungs - störungen beruhen. Die Hauptleistungspflichten der Beklagten we r den von ihm nicht erfasst. Deren Über tragung wäre auch w e gen § 651b BGB im Ergebnis nur unter bestimmten Bedingungen zu verhindern. Das Interesse an einer übe r- sichtlichen Vertragsabwicklung und der Vorteil, mit einem Abtretungsausschluss eine Vielzahl von gegebenenfalls mehrfach wec h selnden G läubigern verhindern zu können, wirkt sich jedoch in erster Linie bei der Erfüllung der Hauptlei s- tungspflichten aus, weil der Reiseveranstalter diese eigenverantwortlich organ i- sieren muss und ein Wechsel in der Person des Gläubigers die organisator i- schen A nstrengungen belastet . Hingegen unterliegt die Erfüllung von Ansprüchen, die wie im Streitfall auf Leistungsstörungen beruhen, nicht einem vorgegebenen Zeitplan; die A n- sprüche werden regelmäßig auch nicht in Gegenwart des Gläub i gers erbracht. Die Perso n des Gläubigers gewinnt typischerweise nur für den Adressaten der anlässlich dieser Ansprüche zu führenden Korrespondenz und das für eine Za h- lung zu wählende Konto eine B e deutung. Ein höherer Aufwand ist damit für die Beklagte kaum festzuste l len. bb) A llerdings kann die Beklagte mit einem Abtretungsausschluss ve r- meiden, dass der Reisende, für dessen Person Gewährleistungs - und Sch a- densersatzansprüche geltend gemacht werden, in e i nem Rechtsstreit hierüber als Zeuge aussagen k ann (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2004 - IV ZR 113/03, NJW - RR 2004, 1100 unter II 2 b). Ohne eine Abtretung kann der Reisende die 11 12 13 14 7 Durchsetzung solcher Ansprüche nur als Kläger verfolgen, womit er hinsichtlich des Beweises eigener Wahrne h mung nur im Wege der Parteianhörung und der Pa rteiverne h mung gehört werden kann. Diese Einschränkung wirkt sich aber bei Fehlen anderer Beweismi t tel größtenteils nur formal aus. Im Prozess ist das Gericht gehalten, die Partei jedenfalls gemäß § 141 ZPO anzuhören, de r en Glaubwürdigkeit und die Glaubhaf tigkeit ihrer Bekundungen gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zu würdigen und gegebene n falls die Partei von Amts wegen gemäß § 448 ZPO zu vernehm en (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364 unter II 2 b bb ; vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00, N JW - RR 2001, 1431, 1432 un ter II 1 a; vom 27. September 2005 - XI ZR 216/04, NJW RR 2006, 61, 63 unter II 3 b; vom 9. Juni 2011 - IX ZR 75/10, NJW 2011, 2889 Rn. 19). Der prozessuale Vorteil für die Beklagte, mit dem Abtretungsau s- schluss eine Zeugenstellung des Reisenden verhindern zu können, dem z u- gleich ein prozessualer Nachteil auf Seiten des Reisenden entspricht, hat de s- halb bei Beachtung der vorgenannten Grundsätze nur einen geringfügigen Ei n- fluss auf den Verlauf des Prozesses und sollte keinen entschei denden Einfluss auf das Ergebnis e i nes Rechtsstreits haben. cc) Für die von der Beklagten geltend gemachte Gefahr, der ursprüngl i- che Gläubiger könne durch eine Abtretung einen mittellosen Zessionar vo r- schieben, gegen den im Falle einer Klageabweisung P rozesskostenersta t- tungsansprüche nicht wirksam vollstreckt werden könnten, sieht der Senat nur eine geringe praktische Relevanz. c) Dem gegenüber sind Interessen zugunsten des Reisenden zu e r- kennen, die einem Abtr e tungsausschluss entgegenstehen. aa) Allerdings ergeben sich diese Interessen nicht aus Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Geltendmachung von Gewährlei s- tungsansprüchen, um der Ausschlussfrist gemäß § 651g Abs. 1 BGB gerecht werden zu können (a A OLG Köln, RRa 2009, 18 unter II 2). Bei Familien - oder Gru p penreisen kann es zwar vorkommen, dass sich nach der Reise nur eine 15 16 17 8 Person um die Geltendmachung von Gewährlei s tungsrechten kümmert und diese dabei nicht bedenkt, welche Ansprüche welchem Reisenden rechtlich z u- stehen und inwi eweit danach eine Vollmacht erforderlich wäre. Ein solches Übersehen führt indessen kaum d a zu, dass stattdessen ein Abtretungsvertrag über die Ansprüche geschlossen wird. Ein Abtretungsvertrag ist auch im Nac h- hinein nicht e r forderlich, um eine Anspruchsanm eldung im Sinne des § 651g Abs. 1 BGB auf alle betroffenen Reisenden zu erstrecken. Hierfür reicht es in der Regel aus, die fremde Ansprüche betreffende Anspruchsanmeldung, für die als geschäftsähnliche Handlung die Regeln der Stellvertretung Anwendung fi n- den, nachträglich zu genehmi gen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2010 - Xa ZR 124/09, NJW 2010, 2950 Rn. 17 ff.). bb) Indessen kann für die von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise das Bedürfnis en t stehen, die a us dem Reisevertrag resultierenden Gewährleistungsansprüche an den Mitre i- senden abtreten zu können, dem sie wirtschaftlich z u stehen. Für Reisebuchungen, die mehrere als Gruppe oder als Familie zusa m- men reisende Personen betreffen, hat die Rechtsprechun g und Literatur ve r- schiedene Grundsätze entwickelt, den jeweiligen Vertragspartner des Reis e- veranstalters zu bestimmen, der zur Zahlung des Re i sepreises verpflichtet und zur Geltendmachung von Minderungsanspr ü chen sowie zur Erklärung einer Kündigung berech tigt ist ( s. dazu OLG Düsseldorf, NJW 1988, 636 f. unter II 1; OLG Hamburg, RRa 1996, 132; OLG Fran k furt am Main, NJW - RR 2004, 1285 unter II 2.2; Führich, Reiserecht, 6. Aufl., § 5 Rn. 117 f.; Sta u dinger/Staudinger, BGB, Bearb. 2011, § 651a Rn. 85 bis 86; MünchKomm - BGB/ Tonner, 5. Aufl., § 651a Rn. 84 bis 89). Mit di e sen Grundsätzen wird versucht, diejenige Person der Reisegruppe als Vertragspartner des Reiseveranstalters zu bestimmen, die wirtschaftlich innerhalb der Gruppe für den Reisepreis letzten Endes aufz u- kommen hat . Gleichwohl kann dieses Ziel in einer nicht unerhebl i chen Zahl der Fälle nicht erreicht werden, weil der Buchende bei der Buchung die zur Übe r- 18 19 9 nahme des Reisepreises unter den Reiseteilnehmern intern getroffenen A b- sprachen nicht offe n bart. In diesen Fällen haben die Reiseteilnehmer im Falle von Minderungsa n- sprüchen und Ansprüchen auf Rückzahlung des Reisepreises nach einer Kü n- digung das Interesse, diese Ansprüche untereinander an d en jenigen abzutr e- ten, der für die Zahlung des Reisepreises aufgeko m men ist , weil diese m die Rückzahlungen am Ende auch zukommen sollen. Das Auseinanderfallen von vertraglich berechtigtem Anspruchsinhaber und wirtschaftlich an der Rückza h- lung Berechtigten würde dazu führen, dass der Anspruchsinhaber einen A n- spruch gegebenenfalls gerichtlich verfolgen und hierfür auch zunächst das Pr o- zesskostenrisiko tragen müsste, obwohl ihm dieser Anspruch letzten Endes nicht zugute kommt. Dies widerspräche in erheblichem Maße einem intere s- sengerechten Vorgehen für die Geltendmach ung solcher Anspr ü che. d) Infolgedessen ist angesichts des geringen Gewichts der Inter essen des Reiseveranstalter s an einem Ausschluss der Abtretung von A n sprüchen der Reisenden, die auf Leistungsstörungen beruhen, ein deutliches Überg e- wicht für die In teressen der Reisenden zu erkennen, die ihnen sich aus § 398 BGB bi e tende Möglichkeit einer Abtretung solcher Ansprüche wahrnehmen zu können. Die sich daraus ergebende unangemessene Benachteiligung der Ku n- den der Beklagten führt gemäß § 307 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit des Abtr e- tung s ausschlusses. 2. Ansprüche der Reisenden auf den Ersatz der Kosten für den in E i- genregie gebuchten Rück flug nach München sind auf der Grundl a ge der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausz u schließen. a) N ach § 651c Abs. 3 BGB kann der Reisende den Ersatz der Au f- wendungen verlangen, die er erbringen musste, um einem Reisema n gel selbst abzuhelfen , wenn er zuvor vom Reiseveranstalter erfolglos A b hilfe innerhalb einer angemessenen Frist verlangt hat. D er Frist setzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder die sofortige Abhilfe 20 21 22 23 10 durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten ist (§ 651c Abs. 3 Satz 2 BGB) . Gegebenenfalls kann auch das Abhilfeverlangen entbehrlich sein, wenn der Reiseveranstalter von vornh e rein unmissverständlich zu erkennen gibt, zur Abhilfe nicht bereit zu sein , wobei sich eine solche Verweigerung auch aus den Umständen ergeben kann, etwa wenn der Reiseveranstalter den Re i- semangel bewusst begründet und ihn als unvermeidlich darstellt (vgl. AG Ha m- burg - Altona, RRa 2000, 182; MünchKomm - BGB/Tonner, aaO, § 651c Rn. 62). In di e sen Fällen wäre ein Abhilfeverlangen eine unnötige Förmelei, an der kein vertraglich relevantes Interesse b e steht. b) Gemäß § 651f A bs. 1 BGB kann der Reisende weiterhin Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er dem Reis e- mangel selbst abgeholfen hat , es sei denn der Reiseveranstalter hat den U m- stand, auf dem der Mangel beruht, nicht zu vertreten. Auch in s o weit ist für einen Ersatz des Schadens grundsätzlich ein vorangegangenes Abhilfeverlangen e r- forderlich (vgl. BGH, Ur teil vom 20. September 1984 - VII ZR 325/83, BGHZ 92, 177 u n ter I 2 ) . Ist ein Schadensersatzanspruch gemäß § 651f Abs. 1 BGB dem Grunde nach gegeben, ist dieser als Schadensersatz wegen Nichterfüllung auf das p o- sitive Leistungsinteresse des Reisenden gerichtet . D er Reisende ist mithin so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Reiseveranstalter den Vertrag ma n- gelfrei erfüllt hätte (vgl. zu § 281 BGB: BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 328/07, JZ 2010, 44 Rn. 20). Der Ersatzanspruch umfasst insbesond e- re den Ersatz des Aufwandes aus einem D e ckungsgeschäft, das im Sinne einer Selbstabhilfe zur Behebung eines Mangels darauf gerichtet ist, dem Gläubiger den geschuldeten Leistung s erfolg doch noch zu v erschaffen (vgl. zu § 635 BGB a F : BGH, Urteile vom 10. März 2005 - VII ZR 321/03, NJW - RR 2005, 1039 u n- ter II 2 a mwN ; zu § 326 BGB aF : vom 27. Mai 1998 - VIII ZR 362/96, NJW 1998, 2901 unte r II 2 b). Damit sollen die Nachteile ausgeglichen werden, die dem Reisenden aus der mangelhaften Reiseleistung entstanden sind. Der Zweck dieses Anspruchs würde unterlaufen, wenn der Reiseveransta l ter als 24 25 11 Ausgleich für das mangelhafte Werk nur Ersatz der objektiven Minderung der Reiseleistung schuldete, auch wenn der Ersatz der Aufwendungen für eine Selbstabhilfe wesentlich höher ausfällt (vgl. BGH, Ur teil vom 10. März 2005 , aaO Rn. 11, 13). c) Das Berufungsgericht hat einen Reisemangel auch unter Berü cksic h- tigung der Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, in den sich die Beklagte die kurzfristige Änderung der Flugzeiten und der Streckenführung vo r- behalten hat , soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträc h- tigt wird, bejaht . Ang esichts des Umstands, dass die Abreisezeit um fast einen halben Tag und unter Berücksichtigung der für den Transfer notwendigen Zeit in die Nacht zum vorgesehenen Abreisetag vorverlegt wurde, lässt dies keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Re visionsbeklagten nicht ang e- griffen. d) Das Berufungsgericht hat weder Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin und ihr Lebensgefährte zuvor Abhilfe verlangt und hierfür eine Frist ge setzt hab en, noch ob eine solche Abhilfe verweigert oder ein ents pr e chendes Verlangen aus anderen Gründen entbehrlich war. Für die weitere revision s- rechtliche Prüfung ist dies zugunsten der Klägerin zu u n terstellen . e ) Davon ausgehend sind nicht nur die Voraussetzungen für einen E r- satzanspruch gemäß § 651c Abs. 3 BGB , sondern auch diejenigen für einen Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens gemäß § 651f Abs. 1 BGB dem Grunde nach erfüllt. Entgegen der Ansicht des Ber u fungsgerichts fehlt es für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 651f Abs. 1 BGB nicht an einem Z u- rechnungszusammenhang zwischen dem Reisemangel und den Handlungen der Klägerin und ihres Lebensgefährten zum Abschluss de s Deckungsg e- schäft s . Der für den Schadensersatz notwendige Zurechnungszusammenhang setzt voraus, dass für solche Schäden, die mitur sächlich auch auf einem Wi l- lensentschluss des Geschädigten beruhen, nach dem haftung s begründenden 26 27 28 29 12 Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand oder dieser Willensentschluss durch das haftungsbegründende Ereignis zumindest herausgefordert oder w e- sentlich mi tbestimmt wurde und dieser Entschluss keine ungewöhnliche Reakt i- on darauf darste llt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - X ZR 169/99, NJW 2001, 512 unter 2 d ; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., vor § 249 Rn. 41; j e- weils mwN). Der Zweck des Schadensersa tzanspruchs, dem Reisenden nach Mö g lichkeit de n beeinträchtigten Leistungserfolg doch noch zugute kommen zu la s sen , begründe t regelmäßig einen rechtfertigenden Anlass zum Abschluss eines Deckungsgeschäft s, das geeignet ist, den Reisemangel vollständig oder zumi n dest weitgehend zu beheben. Auf die Üblichkeit eines solchen Verhaltens kommt es hierfür nicht an. Insoweit bleibt es ohne Bedeutung, wie häufig Pa u- schalreisende versuchen, einen Mangel der hier vorliegenden Art durch eine Ersatzbuchung selbst zu bes eitigen. 3. Hingegen hat das Berufungsgericht die weiterhin geltend g e machte n Anspr üche auf eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos au f- gewendeter U r laubs zeit (§ 651f Abs. 2 BGB) und die auf eine Kündigung des Reisevertrages gestützten Rückf orderungsansprüche für den Reisepreis (§ 651e BGB) im Ergebnis zu Recht abgewiesen. a) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können so l- che Ansprüche allerdings nicht verneint werden. Sowohl eine Kündigung des Reisevertrags gemäß § 651e BG B als auch ein Entschädigung s anspruch wegen nutzlos aufgewendeter U r laubszeit gemäß § 651f Abs. 2 BGB sind dem Reisenden e r öffnet, wenn die Reise "erheblich beeinträchtigt" wird. Dieser unbestimmte Rechtsb e griff ist für beide Vorschriften grundsätzlich ein heitlich auszulegen (vgl. Münc h Komm - BGB/Tonner, 5. Aufl., § 651f Rn. 51) . Ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorliegt, unte r- liegt der tatrichterlichen Würd i gung, die vom Revisionsgericht nur einge schränkt überprüft werden kann (vgl. BGH Urteil v om 20. September 1984 - VII ZR 325/83, BGHZ 92, 177 unter III). Die revisionsrechtliche Überprüfung 30 31 32 13 bezieht sich dabei - abgesehen von hier nicht gerügten Verfahrensfehlern - d a- rauf, ob der Tatric h ter die dem Zweck und der Bedeutung des unbestimmten Rechts begriffs entsprechenden Wertungsmaßstäbe angewendet und deren Grenzen zutreffend erkannt sowie alle hierfür wesentlichen Tatsachen, Den k- gesetze und Erfa h rungssätze beachtet hat (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 546 Rn. 12; MünchKomm - ZPO/Wenzel, 3. Auf l., § 546 Rn. 14; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 546 Rn. 12). Das Berufungsgericht hat im Streitfall die Grenzen der tatrichterlichen Würdigung überschritten, indem es die Erheblichkeit des Reisemangels insb e- sondere mit der Erwägung verneint hat , der P reis der Reise sei besonders nie d- rig gewesen. Ein hoher Reisepreis kann zwar neben anderen Aspekten einen erhö h- ten Qual i tätsstandard für die Reiseleistung begründen und damit die Schwelle für das Vorliegen eines Mangels senken. Damit kann der Reis e prei s Einfluss darauf haben, ob ein Reisemangel vorliegt und als ein Krit e rium für die Grenze zwischen Mangelfreiheit und der Bejahung eines Re i semangels wirken . Für die Wertung der Erheblichkeit eines Reisemangels im Sinne der §§ 651e, 651f Abs. 2 BGB kommt e s aber auf diese Grenze auch nicht in dem Sinne an, we l- chen Abstand der festg e stellte Mangel zu dieser Grenze hat. Für die se Wertung bildet der Reisepreis deshalb keinen Maßstab und hat dieser darauf keinen Ei n- fluss. Vielmehr ist für die Erheblic h keit der Beeinträchtigung darauf abzustellen, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat, sowie darauf, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. D a- bei ist das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, aufgru nd einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beei n- trächtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurtei len (BGH Urteil vom 7. Oktober 2008 - X ZR 37/08, NJW 2009, 287 Rn. 15). Die Auswirkungen eines den Mangel begründenden Ereignisses können insoweit im Einzelfall auch den Erholungswert der Reise in der davor liegenden Zeit beeinträc h tigen (vgl. BGH Urteil vom 15. Juli 2008 - X ZR 93/07, BGHZ 177, 249 unter I 2 b). Ein Reis e- 33 34 14 mangel verliert indes sen nicht an Gewicht und wird auch nicht erträglicher, wenn der Preis der Reise b e sonders gering war. b) Die Abweisung der auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise gestützten Ansprüche erweist sich jedoch im Ergebnis als zutre f fend. Die geltend gemachte erhebliche Beeinträchtigung der Reise wird von der Klägerin in der Vorverlegung des Rückflugs in die frühen Morge n stunden des 1. Juni 2009 gesehen. Den darin zugleich liegenden Mangel der Reise h a- ben die Reisenden jedoch dadurch beseitigt, dass s ie den von der Beklagten angebotenen Rückflug nicht genutzt haben, sondern im Wege der Selbstabhilfe einen anderen Rückflug zu der ursprünglich vorgesehenen Zeit angetreten h a- ben. Für eine erhebliche Be einträchtigung der Reise ist hie r nach kein Raum. 4. Soweit das Berufungsgericht die Abweisung des Anspruchs auf E r- ä tigt hat, es fehle insoweit an einem Berufungsangriff, ist auch die Revision nicht b e- gründet worden. Das Berufungsurteil hat daher auch insoweit B e stand. 35 36 37 15 III. Im Übrigen ist d as Berufun gsurteil aufzuheben , und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , das die erforderlichen Festste l lungen zum Vorliegen eines Abhilfeverlangens nebst Fristsetzung oder de ren Entbeh r- lichkeit sowie gegebenenfalls zu den den Reisenden durch die Selbstabhilfe entstandenen Aufwendungen zu treffen haben wird , die in Höhe von 504,52 geltend gemacht wurden . Da die Beklagte den Re i senden vor prozessual bereits 42,16 sgericht der Klägerin weitere 25 ist insoweit noch über einen Klagebe trag von 437 ,36 i den. Meier - Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Hoffmann Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.09.2010 - 232 C 6893/10 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2011 - 22 S 262/10 - 38
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