BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 76/12 vom 12. März 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2013 durch den Richter Gröning , die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski , die Richterin Schuster und den Rich ter Dr. Deichfuß beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. April 2012 wird zurückgewiesen, weil eine ausdrückl i- che Bezugnahme auf di e tatsächlichen Feststellungen des angefocht e- nen Urteils infolge des Hinweises in s einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO auf die Bindung an die vom Landgericht getroffenen Fes t- stellungen nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausnahmsweise entbehrlich war und die in de r Berufungsinstanz gestellten An träge sich aus der E r- örterung ihres Streitwerts in dem Beschluss erschlossen, weil die Rechtssache auch im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nich t durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer weiteren Begrü n- dung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO a bgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 27.814,51 EUR festg e- setzt. Gröning Mühlens Gr abinski Schuster Deichfuß Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.1 2.2011 - 2 - 24 O 77/11 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.04.2012 - 16 U 1/12 -
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