ECLI:DE:BGH:2016:230816UXZR76.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 76/14 Verkündet am: 23. August 2016 Hartmann Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja V - förmige Führungsanordnung EPÜ Art. 69 A bs. 1; PatG § 14 Die Orientierung der Überlegungen des Fachmanns, mit denen er ein im Sinne des Merkmals der Erfindung gleichwirkendes Austauschmittel als gleichwirkend auffinden kann, am Patentanspruch und damit die Verletzung des Patents mit äquivalenten Mitteln kann regelmäßig nicht mit der Begründung verneint we r- den, der Patentinhaber habe sich mit der konkreten Formulierung des Merkmals auf eine dessen Wortsinn entsprechende Ausgestaltung festgelegt. BGH, Urteil vom 23. August 2016 - X ZR 76/14 - OLG D üsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Hoffmann und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2014 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsger icht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Die Klägerin ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 259 105 (Klagepatent s ), das u n- ter Inanspruchnahme der Priorität zweier britischer Patentanme ldungen vom 4. Februar und 31. Mai 2000 am 31. Januar 2001 angemeldet wurde und ein austauschbares Verschleißteil zur Montage an einer vorderen Kante eines A r- beitswerkzeugs betrifft. Patentanspruch 1 hat in der Verfahrenssprache des Klagepatents in der i m Einspruchsverfahren geänderten Fassung folgenden Wortlaut: " A replaceable wear part (13, 22, 22a, 32, 41) for mounting on a leading edge (12, 27) of a working tool (10, 27, 30), said leading edge and said wear part having co - operative guide formations (1 6, 18) extending ge n- erally perpendicular to the leading edge and which provide a socket and projection type of slidable inter - fit and allow the wear part to slide in a d i- rection generally perpendicular to the leading edge, and are arranged to exert a wedgi ng action on the wear part so that the greater the distance travelled, the stronger will be the frictional engagement forces acting b e- tween the guide formations, whereby the wear part can be driven by a force extending generally perpendicular to the leadin g edge in order to take up a working position in which it is secured against displacement from the working position by frictional inter - engagement between the guide formations (16, 18) on the wear part and the leading edge, and without need for threaded or other separate removable fasteners, said co - operative guide formations (16, 18) allowing the wear part (13) to slide in a direction generally perpendicular to the leading edge (12), and providing a wedge - type inter - engagement between the guide formations (16, 18) such that the greater the distance travelled, the stronger will be the frictional engagement forces acting between the guide formations: 1 2 - 4 - characterised in that the guide formations are defined by walls or faces (16, 18) which are each of matching V - shape in cross section to oppose relative rotation of the wear part (13) about its longitudinal axis (19), the guide formations (18) of the wear part (13, 22, 22a, 32, 41) are provided on opposed edges of a rearwardly - projecting mounting portion (17, 25, 25a, 32) of the wear part, and the guide formations (16) of the working tool are provided on opposed side walls of a socket portion of the wor k- ing tool. " Die Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland unter der B e- zeichnung " Euroshare M7 " au s- tausc hbare Verschleißteile für Land - maschinen (angegriffene Ausfü h- rungsform) an. Sie werden an einem mitgelieferten Ada p ter montiert, der seinerseits mit Bolzen an dem A r- beitswerkzeug befestigt wird. Ihre Ausgestaltung und Funktionsweise ergibt sich aus den neb enstehend wi e dergegebenen Lichtbildern sowie der nachfolgenden Abbildung aus einem Prospekt der Beklagten . 3 - 5 - Die Klägerin hat die Beklagte wegen unmittelbarer Verletzung des Kl a- gepatents auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und die Feststellung de r Verpflichtung zu m Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landg e- richt hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung ist ohne E r- folg geblieben. M it der vom Senat zugelassenen Revision, der die Beklagte ent gegentritt , verfolgt die Klägerin ihr e Berufungsanträge weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Klagepatent betrifft ein austauschbares Verschleißteil zur Montage an der vorderen Kante eines Arbeitswerkzeuges , das etwa als Pflug zur Bodenbearbeitung eingesetzt wird. 4 5 6 - 6 - Nach der Klagepa tentschrift werden derartige Verschleißteile herköm m- lich durch zwei Schrauben an dem Werkzeug montier t . Eine solche Verbindung sei hinreic hend stabil, um allen im Einsatz auftretenden Verdrillungen, Drehb e- wegungen oder sonstigen Krafteinwirkungen zu widerstehen (Abs . 6), habe aber den Nachteil, dass ein Austausch de r Ver schleißteile , etwa auf dem Feld, zeitaufwändig und schwierig werden kön n e, insbesondere wenn die Befest i- gungsmittel wegen Beschädigungen, Rost oder dergleichen schwer zu lö sen seien (Abs . 7). Um Montage und Demonta ge zu vereinfachen, sei es bekannt, nur ein Befestigungsmittel vorzusehen . Dies setze eine geeignet geformte Auf lagefl ä- che voraus, welche die Verschleißteile gegen Drehen um die Achse des einze l- nen Befestigungsmittels sperre (Abs . 10). Als Beispiel hierfür nennt die B e- schreibung ein Verschleißteil mit einem schmalen abstehenden Ansatz, der von einer Aussparung im Ha uptkörper einer Zinkenfräse aufgenommen werde, um einer Drehung um die Achse des Befestigungsmittels entgegenzuwirken. Diese Konstruktion verlasse sich auf die Festigkeit des schmalen Ansatzes, auf den im Einsatz jedoch konzentrierte Kräfte wirkten, die ei ne n vorzeitigen Ausfall zur Folge haben könnten. Das d er Erfindung zugrunde liegende Problem kann - ohne Berücksicht i- gung von Lösungsansätzen - hiernach dahin formuliert werden , eine Anordnung von austauschbaren Verschleißteilen zu r Verfügung zu stellen , die auf einfache und schnell montierbare Weise zuverlässig gegen eine Ver lagerung aus der Arbeitsposition gesichert sind ( vgl. Abs . 13). D ie s soll nach Patentanspruch 1 durch eine Anordnung mit folgenden Merkmalen erreicht werden [in eckigen Klammern die Gliederung des Ber u- fungsgerichts] : 7 8 9 10 - 7 - 1 Das a ustauschbare Verschleißteil (13) ist zum Montieren an einer V order k ante (12) eines Arbeitswerkzeugs (10) geeignet [1] . 2 Die V order k ante (12) und das Verschleißteil (13) weisen z u- sammenwirkende Führungsanordnun gen (16, 18) auf, von d e- nen 2.1 die Führungsanordnungen (18) des Verschleißteils (13) an gegenüberliegenden Rändern eines nach hinten he r- vorragenden Montageabschnitts (17) des Verschleißteils gebildet sind [7] und 2.2 die Führungsanordnungen (16) des Arbe itswerkzeugs (10) an gegenüberliegenden Rändern eines Aufnahm e- abschnitts (14) des Arbeitswerkzeugs gebildet sind [8]. 3 Die zusammenwirkenden Führungsanordnungen (16, 18) 3 .1 erstrecken sich im Allgemeinen senkrecht zu der V orde r- k ante (12) [2] . 3 .2 stelle n eine gleitfähige Aufnahme - Vorsprung - Passung bereit und ermöglichen es dem Verschleißteil (13) , ohne dass Schrauben oder andere separat entfernbare Befe s- tigungsmittel nötig sind, in einer im Allgemeinen sen k- rechten Richtung zur V order k ante (12) zu gleiten [aus 3 und 5 ] und durch eine Kraft vorangetrieben zu werden, die sich im Allgemeinen senkrecht zur Vorderkante e r- streckt, um eine Arbeitsstellung einzunehmen, in der es durch Reibschluss zwischen den Führungsanordnungen gegen eine Verlagerung aus der Arbe itsstellung ges i- chert ist [4] , - 8 - 3 . 3 erlauben ein keilartiges Eingreifen des Verschleißteil s (13) [in das Arbeitswerkzeug] , so dass die zwischen den Führungsanordnungen (16, 18) wirkenden Reibkräfte umso stärker sind, je größer die zurückgelegte Strecke ist [aus 3 und 5] und 3 . 4 sind mittels Wänden oder Flächen definiert, die im Que r- schnitt jeweils eine passende V - Form aufweisen (are each of matching V - shape) , um einer R elativ d rehung des Verschleißteils (13) um seine Längsachse (19) entg e- genzuwirken [6] . N ach der Beschreibung kann ein erfindungsgemäßes austauschbares Verschleißteil etwa mit einem Hammer in die Arbeitsposition getrieben werden, wobei es aufgrund der zusammenwirkenden Führungsanordnungen in einer im Allgemeinen zur Vorderkante senkrechten Ric htung gleiten kann. Die Fü h- rungsanordnungen sind so ausgebildet, dass sie einen k eilartigen Eingriff des Verschleißteil s erlauben , wodurch die Rei b kräfte zwischen den Füh rungsanor d- nungen umso stärker werden , je weiter die zurückgelegte Strecke ist ( Merkmal e 3 . 2 und 3 . 3 ) . Eine Schraubbefestigung oder dergleichen wird hierdurch entbeh r- lich. Um einer Drehung des Verschleißteils gegenüber der Vorderkante um se i- ne Längsachse entgegenzuwirken, weisen die die Querschnittsform der Fü h- rungsanordnungen definierenden Wände und Flächen jeweils eine aneinander angepasste V - Form auf (Merkmal 3 .4 ; Abs. 19). Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Kl a- gepatentschrift und zeigen ein erfindungsgemäßes Aus führungsbeispiel: 11 12 - 9 - II. Das Berufungsgericht ha t seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die angegriffene Ausführungsform mache vom Merkmal 3 .4 [ 6 ] keinen wortsinngemäß en Gebrauch , weil die Führungsanordnun gen im Querschnitt U - förmig und nicht V - förmig ausgebildet seien . D ie Lehr e des Patentanspruchs 1 werde aber auch nicht in patentrech t- lich äquivalenter Wei se verwirklicht . Die Ausgestaltung der angegriffenen Au s- führungsform mit halbkreis - bzw. U - förmigen Führungsanordnungen sei jede n- falls nicht gleich wertig . Es möge zwar sein, d ass auch eine U - Form das Lei s- tungsergebnis der patentgeschützten Lehre erreiche, weil auch hiermit eine Verdrehung des Verschleißteils um seine Längsachse wirksam verhindert we r- den könne. Die Klagepatentschrift leite den Fachmann aber nicht zu einer so l- 13 14 15 - 10 - che n Ausgestaltung an , weil sie sich gerade auf die V - Form festlege. Wollte man jedwede geometrische Form der Führungsanordnung, die ein die Rotation verhinderndes Ineinandergreifen sicherstellen könne, als äquivalente Benu t- zung auffassen, so hätte die vom Kl agepatent gelehrte Formgebung keine e i- genständi ge Bedeutung mehr. Dass sich die Patentinhaber in hinsichtlich dieser Formgebung bewusst festgelegt habe, ergebe s ich aus einer systematischen Auslegung des Patentanspruchs 1 unter Berücksichtigung der anderen A n- spruchsmerkmale. Denn hinsichtlich der Form der Führungsanordnungen des Verschleißteils in ihrer räumlichen Anordnung zueina nder - ob diese also rech t- eckig, trapezförmig oder sonst wie ausgestaltet sei - lege sich der Anspruch im Gegensatz zur Ausgestalt ung des Querschnitts der Führungsanordnungen nicht fest. Dies spreche dafür, die Festlegung auf die V - Form als bewusste Auswah l- entscheidung zu verstehen. Zudem sei ein e U - Form aufgrund ihres bogenfö r- migen Verlaufs auch qualitativ schlechter als eine V - Form geeignet, ei ne Rot a- tion um die Längsachse des Verschleißteils zu vermeiden. Dass die Patentinhaberin eine bewusste Auswahlentscheidung zugun s- ten der V - Form getroffen habe, tr ete auch zu Tage, wenn bei der Auslegung der gegenüber der ursprünglichen Pate ntschrift aufgrund der Be schränkung des Patents im Einspruchsverfa hren geänderten B2 - Schrift zusätzlich die erteilte Fassung des Patents ( B1 - Schrift ) herangezogen werde . Für deren Berücksic h- tigung bei der Auslegung des geänderten Patents sprächen das Gebot der Rechtssicherheit und der Umstand , dass sich erst aufgrund eines solchen Ve r- gleichs der Gehalt der maßgeblichen geänderten Fassung feststellen lasse. D ie erteilte Fassung des Patents rechne auch zu dem von Art. 69 EPÜ in den Blick genommenen Auslegungs m aterial, da sie anders als die Erteilungsakte der Ö f- fentlichkeit zugänglich g ewesen sei, die sich damit auf deren Inhalt habe ei n- ste l len können. A us Absatz 19 der Beschreibung in der Fassung der B1 - Schrift sei in Zusammenschau mit dem Anspruchswortlaut de s Patentanspruchs 1 e r- kennbar gewesen, dass sich die Patentinhaber in im Sinne einer ausdrücklichen 16 - 11 - Auswahlentscheidung gegen andere Querschnittsformen der Führungsanor d- nung als die V - Form entschieden h abe , da dort zusätzlich darauf hingewiesen worden sei, dass auch andere Querschnittsformen als die V - Form dazu ve r- wendet werden könn t e n , Verdrehungen um die Längsachse des Versc hleißteils entgegenzuwirken. Wenn danach in den Patentanspruch 1 ausdrücklich nu r die V - Form aufgenommen sei , ver stehe der Fachmann di es als Festle gung allein auf eine solche Formgebung. III. Diese Beurteilung hält der revisions re chtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die angegriffene Au s- führungsform mit der im Berufungsurteil als halbkreis - oder U - förmig bezeichn e- ten Querschnittsform der Führungsanordnungen einer Drehung des Verschlei ß- teils gegenüber der Vorderkante des Arbeitswerkzeugs um seine Längsachse entgegenwirkt und daher - jedenfalls grundsätzlich - die jenige Wirkung erzielt, die e rfindungsgemäß mit der in Merkmal 3 .4 vorgegebenen V - Form erreicht werden soll. Es hat ferner offengelassen, ob der Fachmann eine solche Ausg e- staltung ohne erfinderisches Bemühen als in diesem Sinne gleichwirkend au f- finden konnte. Für die revisionsrechtlic he Prüfung ist hiervon mithin zugunsten der Klägerin auszugehen. 2. Eine Verletzung des Streitpatents kann hiernach nur dann verneint werden, wenn die Überlegungen des Fachmanns, mit welchen er diese Ausg e- staltung als gleichwirkend zu erkennen vermöchte , nicht am Sinn (Sinngehalt) der im Patentanspruch bezeichneten technischen Lehre orientiert wären und diese Ausgestaltung folglich aus fachmännischer Sicht nicht als gleichwertig (äquivalent) angesehen werden könnte (BGH, Urteil vom 12. März 2002 - X ZR 168/00, BGHZ 150, 149, 154 - Schneidmesser I; Urteil vom 14. De - zember 2010 - X ZR 193/03, GRUR 2011, 313 Rn. 35 - Crimpwerkzeug IV; U r- teil vom 13. Januar 2015 - X ZR 81/13, GRUR 2015, 361 Rn. 18 - Kochgefäß ) . 17 18 19 - 12 - Dies hat das Berufungsgericht angenommen; sein e hierfür gegebene Begrü n- dung ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. a) Das Berufungsgericht hat zum Ausgangspunkt seiner Überlegu n- gen eine abstrakte Gegenüberstellung geometrischer Formen gewählt und der in Merkmal 3 .4 genannten V - Form eine U - Form al s " andere " geometrische Form gegenübergestellt. Dies ist jedenfalls nicht unbedenklich, da die Bildung eines Gegensatzpaares von V - Form und U - Form im Klagepatent nicht angelegt ist. Ein U - förmiger Querschnitt findet weder im Patentanspruch noch in der B e- sc hreibung an irgendeiner Stelle Erwähnung. Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob die Überlegung des Fachmanns, er könne die Wirkung der durch Merkmal 3 .4 gelehrten Querschnittsform der zusammenwirkenden Führung s- anordnungen auch mit der als U - förmig bezeichnete n Ausgestaltung der ang e- griffenen Ausführungsform erreichen, am Patentanspruch orientiert ist , darf nicht ein kategori aler Vergleich unterschiedlicher geometrischer Formen sein. Vielmehr kommt es darauf an , was der Fachmann Merkmal 3 .4 für sich g e- nommen und im Zusammenhang mit der erfindungsgemäßen Lehre über eine technisch mögliche Abwandlung der Querschnittsform der Führungsanordnu n- gen , die nicht mehr als V - förmig begriffen werden kann, zu entnehmen vermag. Denn für die Beurteilung der Frage, ob die Überlegungen des Fachmanns, die ihm die Ersetzung eines wortsinngemäßen Merkmals durch ein abgewandeltes, aber im Zusammenhang der technischen Lehre des Patents gleichwirkendes Mittel erlauben, am Patentanspruch orientiert sind, kommt es im Zweifel wen i- ger auf die räumlich - körperliche Ausgestaltung des Mittels als solche als vie l- mehr auf deren Funktion im Kontext der patentgemäßen Lehre an. b) Dies führt zu dem zentralen Arg ument des Berufungsgerichts, die Patentinhaber in habe sich mit der Aufnahm e der V - F orm in den Patentanspruch (bewusst) gerade auf diese Form des Querschnitts der Führungsanordnungen festgelegt oder beschränkt . Damit kann der Ausschluss der von der angegriff e- 20 21 - 13 - nen Ausführungsform verwirklichten Ausgestaltung des Querschnitts der Fü h- rungsanordnungen aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht begründet werden. aa) Die Revision rügt zu Recht, dass diese Begründung letztlich d a- rauf hinausläuft, gleichwirkende Ausführungsformen (ähnlich den foreseeable equivalents des amerikanischen Patentr echts) immer dann aus dem Schutzb e- reich auszuschließen, wenn der Patentinhaber erkannt hat (oder hätte erkennen können), dass für ein im Anspruch benanntes Lösungselement Austauschmittel denkbar sind , und es versäumt hat, auf eine Fassung des Paten ts hinzuwirken, bei der die Austauschmittel vom Wortsinn des Patentanspruchs umfasst worden wären . Dies findet in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Grun d- lage und ist auch sachlich nicht zu rechtfertigen. Indem er ein bestimmtes Element der erfindungsgemäßen Lehre in b e- stimmter Weise konkretisiert, wie dies im Streitfall mit der Charakterisierung des Querschnitts der Führungsanordnungen als V - förmig geschehen ist, " legt sich " der Patentinhaber stets auf eine technische Ausgestaltung " fest " , die dem Wortsinn dieser Konkretisierung entspricht. Eine solche " Festlegung " determ i- niert weder positiv noch negativ die Frage, ob sich aus fachmännischer Sicht gleichwirkende Austauschmittel als gleichwertig (äquivalent) darstellen. bb) Daran ändert au ch die Erwägung des Berufungsgerichts nichts, weder Patentanspruch noch Beschreibung träfen eine Aussage darüber, welche Form die Führungsanordnungen im Verhältnis zueinander haben müssten, d a- mit sie keilartig ineinander griffen (Merkmal 3.3), Aufnahme - un d Montagea b- schnitt könnten zudem trapezförmig oder an ihren jeweiligen Enden abgerundet verlaufen , und i m Unterschied hierzu gebe der Patentanspruch für den Que r- schnitt der Führungsanordnungen ausdrücklich die V - Form vor und lehre auf diese Weise, dass von den verschiedenen grundsätzlich denkbaren Que r- schnittsformen nur diese vorgesehen sei, um bei Einwirkung der zu erwarte n- 22 23 24 - 14 - den erheblichen Kräfte eine Drehbewegung des Verschleißteils um seine eig e- ne Längsachse zu verhindern . Denn hieraus ergibt sich allenfa lls, dass die technische Lehre der Erfindung hinsichtlich der Querschnittsform der Fü h- rungsanordnungen stärker konkretisiert sein mag als hinsichtlich der Art und Weise ihres keilförmigen Ineinandergreifens. Diese stärkere Konkretisierung mag auch Auswirku ngen auf die Bestimmung von Art und Umfang möglicher äquivalenter Mittel haben. Sie begründet für sich jedoch keinen Ausschluss sämtlicher oder bestimmter Austauschmittel aus dem Schutzbereich des Klag e- patents. cc) Nicht tragfähig ist schließlich auch d ie Erwägung des Berufung s- gerichts, der Fachmann erkenne, das s die U - Form wegen ihres abgerundeten, bogenförmigen Verlaufs ohne Ecken und Kanten eher Drehbewegungen des Verschleißteils um seine eigene Längsachse zulasse als die V - Form, die durch einen spitz en oder eckigen Scheitelbereich eine größere Keilwirkung ausübe. Diese Ausführungen stehen zum einen in Widerspruch zu der Annahme des Berufungsgerichts, der Fachmann erkenne, dass den Drehkräften, die auf das Verschleißteil um dessen Längsachse wirken, al ternativ zur V - Form ein Wide r- stand auch durch eine U - Form entgegengesetzt werden könne. Darüber hinaus handelt es sich bei diese r Überlegung - die die vom Berufungsgericht an and e- rer Stelle ausdrücklich offengelassene Frage betrifft , ob die im Querschnitt eine U - Form aufweisende Ausgestaltung der Führungsanordnungen bei der ang e- griffenen Ausführungsform objektiv gleichwirkend ist - wiederum um eine gleichsam abstrakte Betrachtung einer U - Form ohne konkreten Bezug zu deren Erscheinungsform und Wirkungsweise bei den Führungsanordnungen der a n- gegriffenen Ausführungsform. c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann eine Verletzung des Klagepatents mit äquivalenten Mitteln schließlich auch nicht unter Berufung 25 26 - 15 - auf die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Auswahlentsche i- dung verneint werden. aa) Für Fallgestaltungen, in denen dem Patentanspruch eine Au s- wahlentscheidung zwischen verschiedenen Möglichkeiten zugrunde liegt, hat der Senat das Erfordernis der Ausrichtung am Patentanspruch dah in konkret i- siert, dass die fachmännischen Überlegungen zu möglichen Abwandlungen g e- rade auch mit dieser Auswahlentscheidung in Einklang stehen müssen. De s- halb ist eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln in der Regel zu verne i- nen, wenn die Beschreibu ng mehrere Möglichkeiten offenbart, wie eine b e- stimmte technische Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser Mö g- lichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist ( BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 Rn. 36 - Okklusionsvo rrichtung; Urteil vom 13. September 2011 - X ZR 69/10, GRUR 2012, 45 Rn. 44 - Diglycid - verbindung ). bb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt . In der B e- schreibung des Kla gepatents ist nicht offenbart, dass die Führungsanordnu n- gen, die d urch Wän de oder Flächen definiert sind und einer relativen Drehung des Verschleißteils um seine Längsachse entgegenwirken sollen , im Que r- schnitt nicht nur V - förmig, sondern auch U - förmig ausgebildet sein können. Vielmehr wird in der Beschreibung ausschließ lich eine V - förmige Ausgestaltung derselben erwähnt und gezeigt (Abs. 19, 41, 44; Figur 1). Von daher kann die in Merkmal 3.4 des Patentanspruchs 1 vorgeschriebene V - förmige Ausgestaltung der Führungsanordnun gen nicht auf eine Auswahl aus mehreren in der B e- schreibung offenbarten Möglichkeiten der Ausgestaltung zurückgeführt werden . cc) Das Berufungsgericht hat die s nicht verka nnt, jedoch gemeint, dass eine Auswahlentscheidung zugunsten eine r (ausschließlich) V - förmige n Ausgestaltung der Führungsanord nun gen deshalb anzunehmen sei , weil zwar nicht in der geltenden, wohl aber in der erteilten Fassung des Klagepatents in 27 28 29 - 16 - Absatz 19 der Beschreibung auch auf mögliche andere Querschnittsformen hingewiesen worden sei ( " The walls or faces defining the guide forma tions may be of matching V - shape in cross section, though other cross sectional shapes " ). Auch dem kann nicht beigetreten werden. Dabei kann offenbleiben, ob der Inhalt der Beschreibung in einer früh e- ren Fassung des Patents überhaupt z ur Auslegung des Patentanspruchs und zur Bestimmung seines Schutzber eichs herangezogen werden kann, insbeso n- dere in der vorliegenden Konstellation, in der dies - wie das Berufungsgericht meint - nicht einer Beschränkung des Patents Rechnung tragen, sondern geb o- ten sein soll, um einer unzulässigen Schutzbereichserweiterung durch Ausl e- gung des Klagepatents im Lichte einer im Einspruchsverfahren geänderten B e- schreibung zu begegnen. Denn in der früheren Fassung der Beschreibung ist mit dem Hinweis auf ander e mögliche Querschnittsformen eine U - förmige Ausgestaltung gleichfalls nicht offenbart. Vielmehr offenbart auch die ursprüngliche Fassung der B e- schreibung des Klagepatents nur die V - Form als bevorzugte Ausgestaltung des Querschnitts der Führungsanordnungen . In einer solchen Konstellation ist die Einbeziehung von Äquivalenten zu der offenbarten Ausführungsform regelm ä- ßig nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 - X ZR 29/15, GRUR 2016, 921 Rn. 53 - 61 - Pemetrexed [für BGHZ vorgesehen] ). Gesich t s- punkte, aus denen sich ergeben könnte, dass die im Patentanspruch erfolgte Fokussierung auf die V - Form gleichwohl auf einer Auswahl beruht, die es au s- schlösse, gleichwirkende Querschnittsformen der Führungsanordnungen in den Schutzbereich einzubeziehen ( s. dazu BGH, juris Rn. 62 - 68 - P emetrexed ), sind weder festgestellt noch für den Senat erkennbar. 30 31 - 17 - IV. Hiernach ist d ie Sa che zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückzuverwe i- sen. M eier - Beck Gröning Grabinski Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.08.2013 - 4a O 23/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.07.2014 - I - 15 U 29/14 - 32
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