ECLI:DE:BGH:2017:281117BXZR76.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 76/16 Verkündet am: 28. November 2017 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2 017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher und die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen : Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: Ist bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne ne n- nenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen das Endziel des Fluggasts auch dann als Erfüllungsort gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstr ich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 anzusehen, wenn der mit der Klage geltend g e- machte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Ve r- ordnung (EG) Nr. 261/2004 auf eine auf der ersten Teilstrecke aufgetretene Störung gestützt wird und sich die Kl age gegen den Vertragspartner des Beförderungsvertrags richtet, der ausführe n- des Luftfahrtunternehmen des ersten, nicht aber des zweiten Fl u- ges ist? - 3 - Gründe : I. nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 B uchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des E u- ropäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine g e- meinsame Regelung für Ausgleichs - und Unterstützungsleistungen für Fluggä s- te im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1 ff.; nachfolgend: Fluggastrechteverordnung oder Verordnung) sowie Zahlung von Verzugszinsen. Die Kläger schlossen mit der Beklagten, deren Un ternehmenssitz in Fin n land liegt, einen Luftbeförderungsvertrag ab, der Flüge von Düsseldorf nach Helsinki und von Helsinki nach Jekaterinburg am 28. Dezember 2014 s o- wie Rückflüge von Jekaterinburg nach Helsinki und von Helsinki nach Düsse l- dorf am 12. Janu ar 2015 umfasste. Sämtliche Flüge führten eine Flugnummer der Beklagten, die Flüge von Düsseldorf nach Helsinki und von Helsinki nach Düsseldorf wurden jedoch, wie in den Buchungsunterlagen vorgesehen, von dem Luftverkehrsunternehmen F . ausgeführt. Der Start des Fl u- ges von Jekaterinburg nach Helsinki, der von der Beklagten selbst ausgeführt wurde und um 6:50 Uhr landen sollte, verzögerte sich, so dass die Kläger den für 7:40 Uhr vorgesehenen Weiterflug nicht mehr erreichten und an i hrem En d- ziel in Düsseldorf mit einer Verspätung von über fünf Stunden eintrafen. Die direkte Entfernung zwischen Jekaterinburg und Helsinki beträgt 3.475 km, die Summe der gebuchten Teilstrecken 3.580 km. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an d nebst Zinsen zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen , da sich die Höhe der Ausgleichszahlung nach der direkten Entfernung zwischen Abflugort 1 2 3 - 4 - und Endziel richte . Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die A nschlussberufung der Kläger hat das Berufungsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung von jeweils 600 ä- ger nebst Zinsen verurteilt , weil es auf die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke ankomme und daher di e Entfernungen der gebuchten Teilstrecken zu addieren seien . Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die B e- klagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Die Kläger , die die Klage in der Rev i- sionsinstanz teilweise zurückgenommen haben und nunmehr noch eine Au s- gleichszahlung in Höhe von jeweils 400 treten dem Rechtsmittel entgegen. II. Das Berufungsgericht hat wie das Amtsgericht die internationale Z u- ständigkeit der deutschen Gerichte bejaht. Diese ergebe sich aus Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 2. Spiegelstrich, Art. 63 Abs. 1 Buchst. a, Art. 66 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständi g- keit und die Anerkennung und Vollstrec kung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (nachfolgend: Brüssel - Ia - VO). Bei dem gegen die Beklagte ge l- tend gemachten Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Fluggas t- rechteVO handle es sich um einen gesetzlichen Anspruch auf vertragliche r Grundlage. Der Ausgleichsanspruch folge zwar nicht unmittelbar aus dem B e- förderungsvertrag, setze aber eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug voraus, die wiederum regelmäßig vom Bestehen eines Beförderungsve r- trages abhänge. Dieser Annahme stün den die Ausführungen des Bundesg e- richtshofs im Vorlagebeschluss vom 18. August 2015 (X ZR 2/15, RRa 2015, 297) nicht entgegen, da mit der dortigen Vorlagefrage geklärt werden sollte, ob der Begriff " Ansprüche aus einem Vertrag " einen Anspruch auf Ausgleich sza h- lung nach Art. 7 FluggastrechteVO auch dann erfasse, wenn der Anspruch g e- genüber einem ausführenden Luftfahrtunternehmen verfolgt werde, welches 4 - 5 - nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggastes sei. Hinsichtlich der Frage des Erfüllungsortes schließe s ich der Senat den Ausführungen des Bundesgericht s- hofs im Vorlagebeschluss vom 18. August 2015 (RRa 2015, 297) an, der für die umgekehrte Fallkonstellation dazu neige, auch den Abflugort des ersten Fluges als Erfüllungsort anzusehen, auch wenn die Verspätun g erst auf dem Weiterflug eingetreten und dieser nicht vom Vertragspartner des Fluggastes ausgeführt worden sei. Danach sei im Streitfall, auch wenn die große Verspätung auf der ersten Teilstrecke von Jekaterinburg nach Helsinki entstanden sei, das Endziel Düsseldorf ebenfalls als Erfüllungsort anzusehen, weil die Beklagte hinsichtlich sämtlicher Teilstrecken Ve r tragspartnerin der Kläger sei. III. Der Erfolg der Revision hängt entscheidend davon ab, ob die deu t- schen Gerichte international zuständig sind. Dies ist nach Lage der Dinge nur dann der Fall, wenn der Rechtsstreit Ansprüche aus einem Vertrag zum G e- genstand hat und der Gerichtsstand des Erfüllungsorts in Deutschland liegt. Dies hängt wiederum von der Auslegung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel - Ia - VO ab, die nach der Übergangsregelung in Art. 66 Brüssel - Ia - VO im Streitfall anzuwenden ist. 1. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage auf Au s- gleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO ist nicht nach Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Befö r- derung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (ABl. EG L 194, S. 39 vom 18. Juli 2001) ausgeschlossen, weil für Ansprüche aus der Fluggastrecht e- verordnung und a us jenem Abkommen unterschiedliche Regelungsrahmen ge l- ten (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C - 204/08, Slg. 2009, I - 6073 = NJW 2009, 2801 = RRa 2009, 234 Rn. 27 Rehder; Urteil vom 23. Oktober 2012 C 581/10 und C - 629/10, RRa 2012, 272 Rn. 46, 55, 57 mwN - Nelson u.a.). 5 6 - 6 - 2. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte kann sich, da der geschloss e- ne Vertrag die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, nur aus Art. 7 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel - Ia - VO ergeben. a) Die Anknüpfung an den dem Wohnsitz gleichgesetzten Unterne h- menssitz (Art. 4, 63 Brüssel - Ia - VO) führt nicht zur Zuständigkeit deutscher G e- richte, weil der Sitz der Beklagten nicht in Deutschland liegt. Der Verbrauche r- wahlgerichtsstand am Wohnsitz der Kläger in Deutschlan d (Art. 18 Abs. 1 Brü s- sel - Ia - VO) ist nicht auf Beförderungsleistungen anzuwenden, die außerhalb von Reiseverträgen mit einem Pauschalpreis für kombinierte Beförderungs - und Unterbringungsleistungen erbracht werden (Art. 17 Abs. 3 Brüssel - Ia - VO). b) Der S enat versteht den Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO als einen gesetzlichen Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen auf vertraglicher Grundlage. Der Anspruch folgt zwar nicht unmittelbar aus dem mit einem Luftfahrtunter nehmen abgeschlossenen Beförderungsvertrag, setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller über eine b e- stätigte Buchung verfügt, was wiederum regelmäßig vom Bestehen eines B e- förderungsvertrages abhängig ist. Ein solcher Beförderungsvertrag kann en t- weder mit d em ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunterne h- men die Beförderungsleistung erbringt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12. N o vember 2009 Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13). Im Streitfall ist die erstere Voraussetzung erfüllt. Nach den vom Amt s- gericht und vom Landgericht getroffenen Feststellungen liegt eine einheitlich bei der Beklagten gebuchte Personenbeförderung ohne nennenswerten Aufenthalt 7 8 9 - 7 - auf dem Umsteigeflughafen Helsinki vor. Die Beklagte schuldete den Klägern die Luftbeförderung von Jekaterinburg nach Düsseldorf über Helsinki. Dass di e- se Beförderungsverpflichtung durch die Beförderung auf zwei voneinander zu unterscheidenden Flügen im Sinne der Fluggastrechteverordnung erfüllt werden sollte, ändert ebenso wenig etwas an der Einheitlichkeit der vert raglichen Ve r- pflichtung wie der Umstand, dass der zweite Flug nicht von der Beklagten selbst, sondern einem anderen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden sollte. Da die Leistungsstörung in Gestalt einer Verspätung den Flug betraf, für den die Beklagte Ver tragspartner der Kläger und zugleich ausführendes Luftfahrtu n- ternehmen war, erscheint dem Senat in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. z.B. EuGH, Slg. 2009, I - 6073 Rn. 47 Rehder) nicht zweifelhaft, dass der geltend gemachte Anspruch auf eine Au s- gleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO als Anspruch "aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel - Ia - VO anzusehen ist. c) Danach kommt es für die Entscheidung über die Revision darauf an, ob d er Ankunftsort des zweiten Flugs, der Flughafen Düsseldorf, als Erfüllung s- ort im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel - Ia - VO anzus e- hen ist. aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich bereits zur Frage des Gerichtsstands i m Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen auf der Grundlage eines mit einem einz i- gen, den Flug auch ausführenden Luftfahrtunternehmen geschlossenen Vertr a- ges geäußert: Für eine auf diesen Beförderungsvertra g und die Fluggastrecht e- verordnung gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen ist nach Wahl des Kl ä- gers das Gericht des Ortes des Abflugs oder der Ankunft des Flugzeugs en t- sprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel - I - VO zustä ndig (EuGH, Slg. 2009, I - 6073 10 11 - 8 - Rehder). Für den inhaltsgleichen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel - Ia - VO gilt nichts anderes. bb) Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich davon i n zweierlei Hinsicht. Zum einen wurden die Kläger zu ihrem Endziel mit zwei Flügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen befördert; zum anderen ist die Verspätung auf dem ersten Flug eingetreten, bei dem weder der Abflugort noch der A nkunftsort in dem Mitgliedstaat liegen, in dem sich das Endziel befindet, wobei das Luftfahrtunternehmen, das den ve r- späteten ersten Flug ausgeführt hat, Vertragspartner der Kläger in Bezug auf beide Flüge war, aber den zweiten Flug nicht selbst ausgeführt hat. cc) Der Senat neigt gleichwohl dazu, auch den Flughafen Düsseldorf als vereinbarten Erfüllungsort für die Gesamtheit der vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten und damit auch für diejenigen anzusehen, die im Zusamme n- hang mit dem vorangegangen en Flug von Jekaterinburg nach Helsinki zu e r- bringen waren. Hätte die Beklagte auch den Weiterflug nach Düsseldorf selbst ausg e- führt, läge eine Konstellation vor, die mit dem Fall Rehder insofern vergleichbar wäre, als der Vertrag dann ebenfalls mit ein em einzigen, die Flüge auch ausfü h- renden Luftfahrtunternehmen geschlossen worden wäre. Nach Ansicht des S e- nats läge es dann nicht fern, beim vertraglichen Erfüllungsort ebenso wenig wie im Fall Rehder zwischen den einzelnen vertraglichen Teilleistungen zu differe n- zieren, die sich bei der Luftbeförderung ohnehin nicht eindeutig örtlich zuordnen lassen. Der Umstand, dass es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Flüge im Sinne der Fluggastrechteverordnung handelt, zwänge jedenfalls nicht dazu, auch die v ertraglichen Erfüllungsorte für jeden Flug gesondert zu b e- stimmen. Aufgrund der Einheitlichkeit der vertraglichen Beförderungsverpflic h- 12 13 14 - 9 - tung könnte vielmehr der letzte Ankunftsort als Erfüllungsort auch für Verpflic h- tungen anzusehen sein, die lediglich den vorangegangenen Flug betreffen, und zwar auch dann, wenn die Unterbrechung der Beförderung in Helsinki nicht als Zwischenlandung einzuordnen wäre (vgl. EuGH, Slg. 2009, I - 6073 Rn. 40 Rehder) . Auch i m Streitfall war die gesamte Flugbeförderung von Jekater i n- burg nach Düsseldorf einheitlich bei der Beklagten gebucht. Die Beklagte war mithin verpflichtet, die Kläger nicht nur von Jekaterinburg nach Helsinki zu b e- fördern, sondern auch für ihre Beförderung von Helsinki nach Düsseldorf Sorge zu tragen. Die Kläge r hatten demgegenüber als Fluggäste naturgemäß keinen Einfluss darauf, ob die Beklagte auch den Flug von Helsinki nach Düsseldorf selbst ausführen oder sich dazu eines anderen Luftfahrtunternehmens als Erfü l- lungsgehilfen bedienen würde. Die Einheitlichkeit der vertraglichen Beförd e- rungsverpflichtung könnte dafür sprechen, auch das Endziel der Flugreise als Erfüllungsort anzusehen, wenn die Klage Ansprüche aus der Fluggastrecht e- verordnung gegen den Vertragspartner als ausführendes Luftfahr tunternehmen betrifft, die im Zusammenhang mit der ersten Teilstrecke des mehrgliedrigen Fluges entstanden sind. dd) Auch wenn nach alledem die Erwägungen des Gerichtshofs der E u- ropäischen Union im Fall Rehder nahelegen, im Streitfall nicht nur den Abfl ugort der ersten Teilstrecke, sondern auch das Endziel des Fluggastes als vereinba r- ten Erfüllungsort anzusehen, legt der Senat das Verfahren im Hinblick auf die beim Gerichtshof der Europäischen Union noch anhängige Rechtssache C - 447/16 zur Vorabentscheidu ng vor. Diesem Vorabentscheidungsersuchen liegt die spiegelbildliche Konstellation mit der Frage zugrunde, ob bei einer Pe r- sonenbeförderung auf zwei Flügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen der Abflugort der ersten Teilstrecke als ein en Gerichtsstand begründender Erfüllungsort anzusehen ist, wenn der geltend gemachte A n- spruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 15 - 10 - auf eine auf der zweiten Teilstrecke aufgetretene Störung gestützt wird und das als Vertragspar tner des Beförderungsvertrags in Anspruch genommene Luf t- fahrtunternehmen zwar ausführendes Unternehmen des zweiten, aber nicht des ersten Fluges ist. Meier - Beck Gröning Grabinski Bacher Kober - Dehm Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.12.2015 - 35 C 321/15 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2016 - 22 S 494/15 -
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