ECLI:DE:BGH:2018:06121 8BIXZR76.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 76/16 vom 6 . Dezember 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Röhl am 6 . Dez ember 2018 beschlossen: In Abänderung des Beschlusses des Senats vom 20. September 2018 wird der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsb e- schwerde auf 584.837,16 festgesetzt (Kläger zu 1: 445.364,21 Kläger zu 2: 40.000,30 3: 99.472,65 . Gründe: Die Abänderung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG. Im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich der Streitwert g emäß § 47 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 3 GKG nach den Anträgen des Beschwerdeführers . Die Kläger und Beschwerdeführer haben in erster Linie die Aufhebung des Ber u- fungsurteils und die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung b e- antragt, soweit das Berufun gsgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat. Das Berufungsurteil weist die Klage der Beschwerdeführer ab, soweit dem Beklagten verboten werden soll , im Grundbuch eingetragene Rechte g e- gen titulierte Ansprüche des Klägers zu 1 in Höhe von 183.703,65 n- den (Nr. I der Urteilsformel). Es weist die Klage außerdem ab, soweit dem B e- klagten verboten werden soll, eingetragene Rechte einzuwenden gegen weitere 1 2 - 3 - Titel des Klägers zu 1 in Höhe von 261.660,56 Klägers zu 2 in Höhe von 40.000,30 3 in Höhe von 99.472,65 (Nr. II der Urteil s- formel iVm Nr. III der Klageanträge) und soweit er zum Rangrücktritt mit diesen Rechten verurteilt werden soll (Nrn. IV bis VI der Klageanträge). Schließli ch bleiben auch die Hilfsanträge ohne Erfolg, mit denen die Nichtigkeit notarieller Vereinbarungen festgestellt werden soll. D as Interesse der Kläger an dem Verbot, von den eingetragenen Rec h- ten Gebrauch zu machen, schätzt der Senat mit den Vorinstanze n auf die Höhe der titulierten Ansprüche der Kläger, auf die sich das Verbot beziehen soll. Die daneben abgewiesenen Anträge erhöhen den Streitwert wegen wirtschaftlicher Teilidentität nicht; den Klägern geht es letztlich um die erfolgreiche Vollstr e- ckung der titulierten Ansprüche . Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 21.01.2015 - 20 O 12410/13 - OLG München, Entscheidung vom 22.03.2016 - 5 U 1393/15 - 3
Full & Egal Universal Law Academy