ECLI:DE:BGH:2018:250918UXZR76.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 76/16 Verkündet am: 25. September 2018 Zöller Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in de m Schriftsätze bis zum 3. September 2018 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning und Dr. Grabinski und die Richterinnen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: Das Urteil der 22. Zivilkam mer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2016 ist im Kostenpunkt und insoweit wirkungslos, als das Berufungsgericht der Anschlussberufung der Kläger entsprochen hat. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren w erden zu zwei Dritteln der Beklagten und zu einem Drittel den Klägern auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger begehren Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs - und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Ve r- ordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 v om 17. Februar 2004, S. 1 ff.; nac h- 1 - 3 - folgend: Fluggastrechteverordnung oder Verordnung) sowie Zahlung von Ve r- zugszinsen. Die Kläger schlossen mit der Beklagten, deren Unternehmenssitz in Fin n land liegt, einen Luftbeförderungsvertrag, der Flüge von Düsseldo rf nach Helsinki und von Helsinki nach Jekaterinburg am 28. Dezember 2014 sowie Rückflüge von Jekaterinburg nach Helsinki und von Helsinki nach Düsseldorf am 12. Januar 2015 umfasste. Sämtliche Flüge führten eine Flugnummer der Beklagten, die Flüge von Düs seldorf nach Helsinki und von Helsinki nach Dü s- seldorf wurden jedoch, wie in den Buchungsunterlagen vorgesehen, von dem Luftfahrtunternehmen F . ausgeführt. Der Start des Fluges von Jekaterinburg nach Helsinki, der von der Beklagten s elbst aus geführt wurde und um 6. 50 Uhr landen sollte, verzögerte sic h, so dass die Kläger den für 7.40 Uhr vorgesehenen Weiterflug nicht mehr erreichten und an ihrem Endziel in Düsseldorf mit einer Verspätung von über fünf Stunden eintrafen. Die direkte Entfernung zwischen Jekaterinburg und Helsinki beträgt 3.475 km, die Summe der gebuchten Teilstrecken 3.580 km. Die Kläger haben mit ihrer Klage z u- nächst Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Fluggas t- rechteVO in Höhe von jeweils 600 e- macht, für die Höhe der Ausgleichszahlung komme es auf die tatsächlich z u- rückgelegte Flugstrecke an, so dass die Entfernungen der gebuchten Teil - strecken zu addieren seien. Das Amtsge nebst Zinsen zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlussberufung der Kläger hat das Berufungsgericht unter Abänderung d es erstinstanzlichen Urteils die B e- klagte zur Zahlung von jeweils 600 ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel 2 3 - 4 - der Klageabweisung weiter. Die Kläger, die die Klage in der R evisionsinstanz teilweise zurückgenommen haben und nunmehr noch Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 t- gegen. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 28. November 2017 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b 2. Spiegelstrich der Ve r- ordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorgelegt. Da die Frage mit dem Urteil des Eur o- p ä ischen Gerichtshofs vom 7. März 2018 (C - 274/16, C - 447/16 und C 448/16, NJW 2018, 2105) beantwortet ist, hat der Bundesgerichtshof das Voraben t- scheidungsersuchen mit Beschluss vom 3. April 2018 aufgehoben . Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision is t, nachdem die Kläger die Klage teilweise z u- rückgenommen haben und nunmehr noch Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FluggastrechteVO in Höhe von jeweils 400 n- sen verlangen, nicht begründet . I. Das Berufungsgericht hat zutreffend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte na ch Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 2. Spiegelstrich, Art. 63 Abs. 1 Buchst. a, Art. 66 Abs. 1 Brüssel - Ia - VO bejaht . 1. Nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 2. Spiegelstrich, Art. 63 Abs. 1 Buchst. a Brüssel - Ia - VO kann ein Unternehmen , das seinen Sitz im Hoheitsg e- biet eines Mitgliedstaats hat, wegen Ansprüchen aus einem Vertrag in einem 4 5 6 7 - 5 - anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die vertragliche Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen gewesen wäre . 2. Der geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO ist als Anspruch "aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel - Ia - VO anzusehen. Der Anspruch folgt zwar nicht unmittelbar aus dem mit eine m Luftfahrtunternehmen abgeschlossenen Beförderungsvertrag, setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller über eine b e- stätigte Buchung verfügt, was wiederum regelmäßig vom Bestehen eines B e- förderungsvertrages abhängig ist. Ein solcher Beförderungsvertrag kan n en t- weder mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunterne h- men die Beförderungsleistung erbringt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12. November 2009 Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13). Im Streitfall ist die erstere Voraussetzung erfüllt. Nach den vom Amt s- gericht und vom Landgericht getroffenen Feststellungen liegt eine einheitlich bei der Beklagten gebuchte Personenbeförderung ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen Helsinki vor. Die Beklagte schuldete den Klägern die Luftbeförderung vo n Jekaterinburg nach Düsseldorf über Helsinki. Dass di e- se Beförderungsverpflichtung durch die Beförderung auf zwei voneinander zu unterscheidenden Flügen im Sinne der Fluggastrechteverordnung erfüllt werden sollte, ändert ebenso wenig etwas an der Einheitl ichkeit der vertraglichen Ve r- pflichtung wie der Umstand, dass der zweite Flug nicht von der Beklagten selbst, sondern einem anderen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden sollte. Da die Leistungsstörung in Gestalt einer Verspätung den Flug betraf, für den die Beklagte Vertragspartner der Kläger und zugleich ausführendes Luftfahrtu n- ternehmen war, ist in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der E u- 8 - 6 - ropäischen Union (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C - 204/08, Slg. 2009, I - 6073 Rn. 47 Rehder) der gelte nd gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO als Anspruch "aus einem Vertrag" im Si n- ne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel - Ia - VO anzusehen. 3. Der Ankunftsort des zweiten Flugs, der Flughafen Düsseldorf, ist E r- füllun gsort im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel - Ia - VO. a) Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. März 2018 (C - 274/16, C - 447/16 und C 448/16 Flightright/Air Nostrum ) ist Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstr ich Brüssel - Ia - VO dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise " Erfüllungsort " im Sinne dieser Bestimmung der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Befö r- derungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luft fahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teil - strecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetr eten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist . Der Unionsg e- richtshof hat zur Begründung ausgeführt, ein durch eine einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichneter Vertrag über eine Beförderung im Luftverkehr begründe die Verpflichtung eines Luftfahrtunternehmens, einen Fluggast von A nach C zu befördern. Eine derartige Beförderung stelle eine Dienstleistung dar, bei der einer der Orte, an denen sie hauptsächlich erbracht w erde, C (d.h. der Ankunftsort des zweiten Flugs) sei, weil der Beförderung s- vertrag über die aus Teilstrecken bestehende Flugreise die Beförderung der Fluggäste bis zum Ankunftsort der zweiten Teilstrecke umfasse (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 71 f . ). 9 10 - 7 - b) Da raus ergibt sich zugleich, dass der Ankunftsort der zweiten Teil - strecke erst recht als Erfüllungsort im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel - Ia - VO anzusehen ist, wenn wie im Streitfall die erste Teilstrecke der Flugreise, auf de m die zu der großen Verspätung führende St ö- rung eingetreten ist, von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist, auch wenn die zweite Teil - strecke von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurde, das nic ht Vertrag s- partner der betreffenden Fluggäste ist. II. Auch in der Sache hat die Revision keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat die Ausgleichsa nsprüche der Kläger für begründet erachtet und dazu soweit für das Revisionsverfahren noch von In - te resse ausgeführt: Die Beklagte könne nicht mit Erfolg geltend machen, von der Ausgleich s- zahlung befreit zu sein, weil die Verspätung auf heftigen Schneefall in Helsinki zurückzuführen sei. Das Amtsgericht habe unabhängig von der Frage, ob der Schnee fall überhaupt einen außergewöhnlichen Umstand darstellen könne zutreffend angenommen, die Beklagte habe nicht dargelegt, dass sie alle z u- mutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Verspätung auf der ersten Teil - strecke zu verhindern. Auch in der Berufung sbegründung habe die Beklagte hierzu nichts vorgetragen. 2. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. a) Die Revision ist auch insoweit zulässig. 11 12 13 14 15 16 - 8 - Die Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthält keinen Zusatz, der die dort ausgesproch ene Zulassung der Revision einschränkt. Indessen muss die Beschränkung nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Allerdings muss sich in di e- sem Fall die Beschränkung den Entscheidungsgründen ei ndeutig entnehmen lassen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 VIII ZR 206/11, WuM 2012, 163 Rn. 4; Beschluss vom 17. April 2012 VI ZR 140/11, NJW - RR 2012, 759 Rn. 4). Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat in den Gründen ausgeführt, dass es die Revision im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Recht s- sache zulässt. Dass es darauf verwiesen hat, dass der Fall klärungsbedürftige Rechtsfragen hinsichtlich des Gerichtsstands des Erfüllungsorts und der B e- rechnung der Ausgleichszahlung na ch Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO aufw e r- fe , ist im Streitfall nicht als Beschränkung der Zulassung der Revision zu ve r- stehen, sondern gibt lediglich die Begründung für die Zulassungsentscheidung an. b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Au s- gleichsansprüche der Kläger nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO nicht nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO ausgeschlossen sind. aa) Außergewöhnliche Umstände, die nach Art. 5 Abs. 3 Fluggas t- rechteVO einem Ausgleichsanspruch wegen Annullierung oder erheblicher Ve r- spätung entgegenstehen können, sind Umstände, die außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Dies sind Ereignisse, die nicht zum Betrieb des Luftf ahrtunternehmens gehören, sondern als - jedenfalls in der R e- gel von außen kommende - besondere Umstände dessen ordnungs - und pla n- gemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. De m- entsprechend führen außergewöhnliche Ereignisse nicht per se zum Wegfall 17 18 - 9 - der Ausgleichspflicht. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sich ihre Folgen für die planmäßige Durchführung des Flugplans des Luftverkehrsunternehmens auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von diesem alle zumutbaren Maßnahmen e rgriffen worden wären. Dies macht zugleich deutlich, dass ein bestimmtes außergewöhnliches Ereignis wie beispielsweise ein Erdbeben oder ein Orkan nicht schon für sich genommen zur Entlastung des Luftverkehrsu n- ternehmens führt, sondern nur dann, wenn die h ierdurch hervorgerufenen B e- dingungen für die Durchführung eines geplanten Flugs auch bei Aufbietung aller möglichen und zumutbaren Mittel nicht in der Weise verändert oder sonst b e- ei n flusst werden können, dass ein hiervon betroffener Flug planmäßig durchg e- führt werden kann (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008, C - 549/07, NJW 2009, 347 Rn. 22 = RRa 2009, 35 Wallentin - Hermann/Alitalia; BGH, Urteil vom 21. August 2012 X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 11; Urteil vom 16. Septem - ber 2014 X ZR 102/13, NJW - RR 201 5, 111 Rn. 9 ). bb) Das Berufungsgericht hat damit rechtsfehlerfrei angenommen, dass Gegebenheiten wie der in Rede stehende heftige Schneefall nur dann auße r- gewöhnliche Umstände begründen, auf die die große Verspätung zurückgeht, wenn das Luftfahrtuntern ehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die große Verspätung nicht verhindern kann oder sie auch mit diesen Maßna h- men nicht hätte verhindern können. cc) Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, die Beklagte habe nicht nachvo llziehbar dargetan, dass sie alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um die große Verspätung des von den Klägern gebuchten Flugs zu vermeiden. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Substantiierung s- anforderungen für die Beurteil ung der Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Ve r- 19 20 21 - 10 - meidung der großen Verspätung überspannt, ist unbegründet. Mit ihrem Vo r- trag, in Helsinki habe wegen des heftigen Schneefalls nur eine von drei Start - und Land e bahnen genutzt werden können und das Flugzeug, das von Helsinki nach Jekaterinburg unterwegs gewesen sei, um den von den Klägern gebuc h- ten Flug in umgekehrter Richtung auszuführen, habe unplanmäßig in Stockholm landen müssen, hat die Beklagte nicht nachvol lziehbar dargelegt, warum sie den Flug von Jekaterinburg nach Helsinki nicht ordnungsgemäß durchführen konnte. Wenn das Flugzeug in Helsinki nach Jekaterinenburg starten konnte, kann dies jedenfalls nicht an den wetterbedingten Einschränkungen in Helsinki gelegen haben. 3. Soweit das Berufungsgericht den Klägern auf deren Anschlussber u- fung über den Betrag von 400 e- sprochen hat, ist das Berufungsurteil nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkung s- los, nachdem die Kläger die Klage insoweit in der Revisionsinstanz mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. September 2017 in der Rechtssache C - 559/16 (NJW 2018, 529 = RRa 2017, 229 Bossen/ Brussels Airlines ) zurückgenommen haben . 22 - 11 - III. Die Kostenen tscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Meier - Beck Gröning Grabinski Kober - Dehm Marx Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.12.2015 - 35 C 321/15 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2016 - 22 S 494/15 - 23
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