ECLI:DE:BGH:2018:280218BXIIZR76.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 76/16 XII ZR 130/16 vom 28. Februar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 17. Januar 2018 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Gründe: I. Die Klägerin wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats, mit dem dieser ihre Nichtzulassungsbeschwerde unter Berücksic h- tigung ihres gesamten Sachvortrags zurückgewiesen und dabei gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen hat. Zur Begründung führt die Klägerin aus, sie habe mit der Nichtzula s- sungsbeschwerde gerügt, dass Verfahrensverstöße den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzten, insbesondere insoweit, als sie einen Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO gerügt habe. Der Senat habe, obwohl dies übliche r- weise Gegenstand der Entscheidun gsformel der übrigen Senate sei, im Ra h- men des Zurückweisungsbeschlusses nicht angeführt, dass "die erhobenen Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend befunden worden sind". Daher liege für Außenstehende nahe, dass der Senat die erhobenen Gehörs r ü- gen nicht zur Kenntnis genommen habe. 1 2 - 3 - II. Die gemäß §§ 544 Abs. 5 Satz 2, 321 a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist zu verwerfen, weil es an der nach § 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschri e- benen Darlegung einer eigenständigen entscheidungserheblichen Gehörs ve r- letzung fehlt. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll . D er w iederhol ende Hinweis auf die Nichtzulassungs beschwerdebegründung erfüllt nicht die Voraussetzu n- gen für die Darlegung einer Gehörsverletzung durch das Revisionsgericht, auch wenn das damit begründet wird, dass der Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Begründung enthält . Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass das Revisionsge richt gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner En t- scheidung abgesehen hat. Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ei n- gelegt werden ( vgl. BT - Drucks. 15/370 6, S. 16; BGH Beschlüsse vom 19. März 2009 V ZR 142/08 NJW 2009, 1609 Rn. 4, 6 und vom 20. November 2007 VI ZR 38/07 NJW 2008, 923 Rn. 5 f. ) . Da Art. 10 3 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu verpflichtet, der von der Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen, und sie deren Sachvortrag aus b e- sonderen Gründen des formellen und materiellen Rechts unberücksich tigt la s- sen dürfen , muss die Anhörungsrüge die Erheb lichkeit des als übergangen g e- rügten Vorbringens für die beantragte Zulassung der Revision aufzeigen. Dies gilt auch, wenn das Revisionsgericht von einer weiteren Begründung der Z u- rückweisung der Nichtzu lassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO 3 4 5 - 4 - abge sehen hat (BGH Beschluss vom 19. März 2009 V ZR 142/08 NJW 2009, 1609 Rn. 11 f. mwN) . Der ohne weitere Ausführungen erfolgte Hinweis, dass das Übergehen des Vorbringens der Nichtzula ssungsbeschwerdebegründung zu § 547 Nr. 6 ZPO den Anspruch der Kläge rin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletze, entspricht danac h nicht den Anforderungen des § 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Das Vorbringen der Klägerin zur Anhörungsrüge lässt jegliche Auseina n- dersetzung mit der Entscheidungserheblichkeit des als übergangen gerügten Vorbringens für die beantragte Zulassung der Revision vermissen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass der Hinweis auf § 547 Nr. 6 ZPO offe n- sichtlich verfehlt ist, nachdem das Oberlandesgericht jedenfalls durch das E r- gänzungsurtei l vom 7. Dezember 2016 über das in der Nichtzulassungsb e- schwerde als übergangen gerügte Vorbringen entschieden und diese Entsche i- dung auch begründet hat. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 03.07.2015 - 9 O 1627 /12 - OLG Jena, Entscheidung vom 22.06.2016 und 07.12.2016 - 7 U 565/15 - 6
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