ECLI:DE:BGH:2017:200917BXIIZR76.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 7 6 /1 7 vom 20. September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20 . September 201 7 durch den Vorsitzenden Richter D ose und die Richter Schilling , Dr. Günter , Dr. Botur und Guhli ng beschlossen: Der Antrag de s Beklagten , die vorläufige Zwangsv ollstreckung aus dem Ur teil des 2. Zivilsenats des Oberlandesger ichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2017 und aus Ziffern 1 und 2 des Urteils der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. De - zember 2016 einstweilen einzustellen , wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Landgericht hat d en Beklagten unter a nderem verurteilt, die von ih m aufgrund eines zwischenzeitlich gekündigten Geschäftsbesorgungsvertrags mit der ehemaligen Mie terin in Besitz gehaltenen Geschäftsräume auf der Galop p- rennbahn in F. zu räumen und an d ie Kläger in herauszugeben . D as Oberla n- desgericht hat seine Berufung zurückgewiesen , soweit sie sich gegen die Ve r- u r teilung zur Räumung und Herausgabe gerichtet hat, un d das Urteil des Lan d- gerichts ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Revision hat es zugelassen. Nach Einlegung der Revision beantrag t d er Beklagte , die Zwangsvol l- streckung aus dem U rteil des Oberlandes gerichts sowie aus der Rä umungs - 1 2 - 3 - und Herausgabeverpflichtung aus dem Urteil des Landgerichts einstweilen ei n- zustellen. II. Der A ntrag de r Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvol l- streckung i st nicht begründet und daher zurückzuweisen . Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eing e- legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstr e- ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ei n überwiegendes Int e- resse des Gläubigers entge gensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). D ie besond e- ren Voraussetzun gen für eine solche Einstellung sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. 1. Die Interessen des Schuldners werden nach der in § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO getroffenen gesetzlichen Wertentscheidung grundsätzlich hinta n- gestellt, da seine Rechte durch ein in zwei Tatsacheninstanzen geführtes E r- kenntnisverfahren hinreichend gewahrt erscheinen. Demgegenüber gebührt den Interessen des Gläubigers, dem das Geset z die Vollstreckung aus einem erwirkten Titel gestattet, auch wenn dieser noch nicht rechtskräftig ist, in der Regel der Vorrang (vgl. Se natsbeschluss vom 22. Juli 1994 XII ZR 150/94 ju ris Rn. 8 mwN). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt hiern ach nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstr e- ckungsschuldners in Betracht (Senatsbe schluss vom 24. November 2010 XII ZR 31/10 NJW - RR 2011, 705 Rn. 7 ; BGH Beschluss vom 25. April 2012 I ZR 136/11 NJW - RR 2012, 1088 Rn. 5). Dabei ergibt sich allein aus dem 3 4 5 - 4 - Umstand, dass die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnehmen würde, kein unersetzli cher Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO (BGH B e- schluss vom 4. September 2014 I ZR 30/14 - ZUM 2015, 53 Rn. 9 mwN). Nac h der Rechtsprechung des Senats stellt daher die Verpflichtung zur Rä u- mung für sich genommen keinen uner setzlichen Nachteil i.S.v. § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar (vgl. zu § 712 Abs. 1 ZPO Senatsbeschluss vom 31. Juli 2013 XII ZR 114/13 GuT 2013 , 217 Rn. 8 ). 2. Im vorliegenden Fall hat der Bekl agte nicht glaubhaft gemacht (§ 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO), da ss die Vollstreckung ihm einen über eine Vorwegnahme des Prozessergebnisses hinausgehenden nicht zu ersetzenden Nachteil bri n- gen würde. Zwar hat die Klägerin bereits für das streitgegenständliche Gelände einen Erbbaurechtsvertrag abgeschlossen und beabsichtigt, unmittelbar nach der Räumung das Grundstück an den Erbbauberechtigten zu übergeb en, damit dieser mit den geplanten Baumaßnahmen beginnen kann. Auch wen n insoweit mit der Vollstreckung endgültige Verhältnisse geschaffen werden, die im Falle eines Erfolges der Revision bestehenbleiben würden, bewirkt dies allein keinen unersetzlichen Nachteil f ür die Beklagten im Sinne von § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. Sen atsbe schluss vom 22. Juli 1994 XII ZR 150/94 juris Rn. 8 mwN). Ebenso wenig stellt es einen unerset zlichen Nachteil im Sinne von § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar, dass der Beklagte mit Durchführung der Zwangsvol l- streckung den Rennbahnbetrieb einstellen mu ss. Der Beklagte verfügt nach seinem eigenen Vortrag ohnehin nicht über die notwendigen Mittel, Rennvera n- staltungen durchzuführen oder die hierfür notwendigen Instandsetzungsma ß- nahmen an dem R ennbahngelände durchzu führen. 6 7 - 5 - 3. Der Einstellung der Zwangsvo llstreckung mit oder ohne Sicherheit s- leistung steht zudem ein überwiegendes Inter esse der Klägerin entgegen . D a- bei ist zu berücksichtigen, dass beide Tatsacheni nstanzen zu ihren Gunsten entschieden haben . Zudem hat die Klägerin erhebliche materielle Folgen zu befürchten, falls die Räumung des Grund stücks nicht zeitnah erfolgt. § 15.3 d es Erbbaurechtsvertrags vom 12. November 2014 enthält ein Rücktrittsrecht des Erbbauberechtigten für den Fall, dass ihm das Grundstück nicht rechtzeitig überlassen werden kann . Darüber hinaus drohen der Klägerin erhebliche Sch a- densersatzforderungen des Erbbauberechtigten, der bereits hohe Investition s- kosten für das geplante Bauvorhaben getätigt hat . 4 . Schließlich kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstr e- ckung au ch deshalb nicht in Betracht, we il die Revision des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg ha ben dürfte (vgl. BGH Beschluss vom 23. März 2016 VIII ZR 26/16 WuM 2016, 305 Rn. 5 mwN). Dose Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanzen: LG Frankfurt am Mai n, Entscheidung vom 16.12.2016 - 2 - 12 O 437/15 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.07.2017 - 2 U 174/16 - 8 9
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