ECLI:DE:BGH:2018:180418UXIIZR76.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 76/17 Verkündet am: 18. April 2018 Fahrner , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 138 Abs. 1 Cb a) Die Part eien eines Mietvertrags können grundsätzlich das Mietverhältnis auch dann jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB) vo r- zeitig beenden, wenn der Mieter einen Untermietvertrag geschlossen oder einem Dritten auf einer anderen rechtlichen Grun dlage die Mietsache zur Nutzung überlassen hat. b) In diesen Fällen ist der Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags in der Regel nicht sittenwidrig, wenn dem Hauptmieter gegen den Dritten ein Kündigung s- recht zusteht, mit dem er dessen Gebrauchsmöglichkeit z eitnah beenden kann. BGH, Urteil vom 18. April 2018 - XII ZR 76/17 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main Tenor b erichtigt durch Beschluss vom 19 . April 201 8 und vom 25. Juli 201 8 Küpferle , Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, di e Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2017 aufg e- hoben , soweit zum Na chteil der Klägerin entschieden wurde. I n- soweit wird d ie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. D e- zember 2016 zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten gegen das vorgenannte Urteil der 12. Zi vilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auch i n- soweit zurückgewiesen. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2017 wird zurückgewiesen . Der Beklagte hat die Kosten de r R echts mittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die klagende Stadt verlangt von dem beklagten Verein die Räumung und Herausgabe des Galopprennbahngeländes in F rankfurt am Main . Widerklagend begehrt der Beklagte die Feststellung der Unwirk samkeit eines zwischen der Klägerin als Vermieterin und der F.H. GmbH als Mieterin des Rennbahngelä n- des geschlossenen Mietaufhebungsvertrags und eines zwischen der Klägerin und d em Zeugen H. als alleinigem Gesellschafter der F.H. GmbH geschloss e- nen Vertrag s über die Übertragung der Geschäftsanteile an der GmbH auf die Klägerin. Die Klägerin ist Eigentümerin des Galopprennbahngeländes in F rankfurt am Main nebst aufstehender Gebäude. In einem Grundstückskaufvertrag aus dem Jahr 1937 hatte die Klägerin erklä rt, sie sei " bemüht, den Rennverein in seinen Zielen - Erhaltung der Pferderennen in F. und damit Förderung der deu t- schen Vollblutzucht - zu unterstützen " . I m Jahr 1979 vermietete die Klägerin das Rennbahngelände an den " Renn - Klub F . " , der einen Teil des G eländes an einen Golf - Club untervermietete und im Jahr 2008 in Insolvenz el. Als Nac h- folgeverein wurde im Jahr 2009 der " Renn - Verein F. e.V. " gegründet. Um die Fortsetzung des Pferderennsports in F rankfurt am Main zu ermöglichen, wurde im allseitigen Einvernehmen und unter maßgeblicher Beteiligung des Zeugen H . , der später bis August 2014 Präsident des Beklagten war, beschlossen, dass der " Renn - Verein F . e.V. " das Rennbahngelände betreiben sollte. Zur Verme i- dung nanzieller Risiken sollte die Stadt das Gelände aber nicht direkt an den Verein vermieten, sondern an eine zwischenz uschaltende GmbH, die ihrerseits einen mit dem Hauptmietvertrag im wesentlichen gleichlautenden Nutzung s- überlassungsvertrag mit dem Verein abschließen sollte. Dementsprechend gründete der Zeuge H . im Jahr 2010 als alleiniger Gesellschafter - Geschäftsführer die F . H . GmbH mit einem Stammkapital von 100.000 und 1 2 - 4 - zu m Betrieb und zu r Entwicklung der Galopprennbahn F rankfurt am Main als Unternehmensgegen stand. Mit Mietvertrag vom 6. September 2010 vermietete die Klägerin das Rennbahngelände als Pferde - , Golf - und Freizeitsport äche an die F.H. GmbH . Nach § 2 dieses Mietvertrags sollte das Mietverhältnis rückwirkend zum 1. Se p- tember 2009 beginnen, mindestens bis zum 31. August 2024 laufen und von der Mieterin dreimal um je fünf Jahre verlängert werden können. § 4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 des Vertrags enthält die Ver pflichtung der F.H. GmbH als Miet e- rin, jährlich mindestens fünf Renntage mit jeweils sechs Pferderennen (davon mindestens ein Listenrennen) zu veranstalten. Da die F.H. GmbH nicht Mitglied im " Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V. " war und daher ke ine ko n- zessionierten Pferderennen durchführen konnte, wurde in § 4 Nr. 4 des Mietve r- trags Folgendes vereinbart: " Der Mieter kann mit dem Renn - Verein F . e.V. einen Durchfü h- rungsvertrag schließen, um seine Verpflichtungen nach § 4 Nr. 1 Satz 2 zu erfüllen. Die Verpflichtungen des Mieters gegenüber der Vermieterin bleiben hiervon unberührt. Der Mieter hat Überschü s- se, die er aus der Nutzung des Mietgegenstandes - gleich welcher Art und welcher Rechtsgrundlage - zum Zwecke des Unterhalts des Mietgegenstandes u nd der Durchführung des Rennbetriebs zu verwenden, soweit hierdurch die Gewinnerzielungsabsicht des Mieters nicht gefährdet wird. Zur Prüfung dieser Überschüsse und der entsprechenden Zahlungsverp ichtung hat der Mieter einmal jährlich seine beim zuständig en Finanzamt vorzulegende Bilanz gleichzeitig bei der Vermieterin/Liegenschaftsamt einzureichen. Die Stadt ist berechtigt, auf Verlangen alle bilanzrelevanten Unte r- lagen beim Mieter einzusehen oder einsehen zu lassen. Sie hat 3 - 5 - darüber hinaus das Recht, jedw ede Kosten - oder Einnahmeposit i- onen innerhalb eines halben Jahres nach Veröffentlichung der B i- lanz zu beanstanden. Insbesondere ist die Stadt berechtigt, Ge - hälter oder sonstige Entschädigungsleistungen für Geschäftsfü h- rer und Mitarbeiter des Mieters auf ihre Angemessenheit zu übe r- prüfen. [... ] " Zur vorzeitigen Beendigung des Mietvertrags enthält § 8 die folgenden Vereinbarungen: " 1. D er Vermieter kann diesen Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn a) der Mieter ungeachte t einer Abmahnung fortgesetzt den Be - st immun gen dieses Vertrages zuwiderhandelt, insbesondere seine Betreiberverp ichtung verletzt , b) der Mieter mit einer nach diesem Vertrag geschuldeten Lei s- tung ganz oder teilweise länger als drei Monate in Verzug ist, c) der Mieter seine Zahlungen einstellt. 2. Der Vermieter kann diesen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfr ist von einem Monat ohne Einhaltung einer we i- teren Räumungsfrist kündigen, wenn a) die Gesellschaft des Mieters aufgehoben oder im Handelsr e- gister gelöscht wird, b) der Mieter seinen Sitz außerhalb der Stadt Frankfurt am Main verlegt, 4 - 6 - c) der Mieter ohne Zu stimmung der Vermieterin den Nutzung s- zweck des Mietgrundstücks oder seinen Gesellschaftszweck ändert, d) der Mieter den Erwerb der Gesellschaftsanteile durch den Vermieter vereitelt. " Nachdem der " Renn - Verein F. e.V. " im Jahr 2010 ebenfalls in Insolv enz gefallen war, wurde am 16. September 2010 der - hier beklagte - " F . Renn - KIub e.V. " mit dem satzungsmäßigen Zweck der Förderung des Galopprennsports in Deutschland und insbesondere in Frankfurt am Main gegründet. Die Eintragung in das Vereinsregister e rfolgte am 16. März 2011. Diesem Verein übertrug die F.H. GmbH mit einem auf den 6. Dezember 2010 datierten Geschäftsbeso r- gungsvertrag ihre aus dem Mietvertrag mit der Klägerin resultierende Verpflic h- tung zur Durchführung von Pferderennen auf der Galoppren nbahn. Nach § 4 Nr. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrags sollte die F.H. GmbH dem Beklagten hierfür eine jährliche Vergütung von 216.000 zahlen und daneben im Rahmen einer Überschusszuweisung jeglichen erwirtschafteten Überschuss, soweit di e- ser nicht für di e Bildung von Rückstellungen erforderlich war, als Sonderza h- lung an den Beklagten überweisen. Zur Laufzeit des Geschäftsbesorgungsve r- trags ist in dessen § 3 Folgendes vereinbart: " 1. Diese Vereinbarung wird ab dem 01.01.2011 wirksam und Iäuft bis 31.08.20 24. 2. Diese Vereinbarung kann von beiden Parteien mit einer Frist von 2 Monaten zum 30.6. oder 31.12. eines jeden Jahres g e- kündigt werden. " 5 - 7 - Am 21. März 2014 unterzeichneten d ie Klägerin und der Deutsche Fu ß- balI - B und (DFB) die Absichtserklärung, dass di e Klägerin dem DFB das Ren n- bahngelände ab dem 1. Janua r 2016 zur Errichtung einer Fuß ballakademie zur Verfügung stellen solle. A m 24. März 2014 erhöhte der Zeuge H . das Stammkapital der F.H. GmbH von 100.000 auf 2.000.000 , wobei er den Differenzbetr ag nicht - wie protokolliert - in bar einzahlte, sondern eine Umwandlung von Gesellschafte r- darlehen vornahm. Am 5. August 2014 schlossen die Klägerin, der Zeuge H . und die durch ihn vertretene F.H. GmbH einen notariell beurkundeten Kauf - und Abtretung s- ve rtrag über die Geschäftsanteile des Zeugen H . an der F.H. GmbH sowie eine Vereinbarung über die Aufhebung des Mietvertrags zwischen der Klägerin und der F.H. GmbH . Nach Nummer I.2 dieses Vertrags verkaufte der Zeuge H . alle Anteile an der F.H. GmbH an die Klägerin und trat diese Anteile an sie ab, w o- bei der Kaufpreis durch die in Nummer II.4 vorgesehene Zahlung abgegolten sein sollte. In Nummer II. 1 hoben die Klägerin und die F.H. GmbH mit sofortiger Wirkung den zwischen ihnen bestehenden Mietvertrag auf. N ach Nummer II. 3 sollte die Klägerin dem Beklagten ein Angebot zur Weiternutzung des Ren n- bahngeländes bis Ende 2015 unterbreiten. Mit Nummer II.4 verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung von 2.980.000 an den Zeugen H . persönlich. Nach dem Vertragswortlaut sollte diese Zahlung für die Übernahme der Gesel l- schaftsanteile des Zeugen H . an der F.H. GmbH , zum Ausgleich aller in das Rennbahngelände getätigten Investitionen und zur Verlustabdeckung aller für den Rennbetrieb aufgetretenen De zite erfolgen. Unter dem 4. März 2015 erklärte der Zeuge H . namens der F.H. GmbH gegenüber dem Beklagten die Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags zum 30. Juni 2015. Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 forderte ein Mitarb eiter der 6 7 8 9 - 8 - Klä gerin den Beklagte n zur Herausgabe des Rennbahngeländes zum 30. Se p- tember 2015, hilfsweise zum 31. Dezember 2015 auf und erklärte vorsorglich nochmals die Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags zu diesen Zei t- pun k ten. Am 19. Januar 2016 löst e ein Mitarbeiter der Klägerin den Zeugen H . als Geschäftsführer der F.H. GmbH ab. Das Landgericht hat der Klage weitestgehend stattgegeben und die Zw i- schenfeststellungs wider klage n des Beklagten abgewiesen. Die vom Beklagten hier gegen eingelegte Berufun g hat das Oberlandes gericht hinsichtlich der Klage zurückgewiesen. Bezüglich der Widerklage hat das Oberlandes gericht die ers t- instanzliche Entscheidung teilweise abgeändert und die " Unwirksamkeit des Mietaufhebungs v ertrags im Verhältnis zum Beklagten " fest gestellt. Im Übrigen hat es die Berufung hinsichtlich der Widerklage verworfen. Hiergegen richten sich die vom Oberlandesgericht zugelassenen Revis i- onen beider Parteien . Der Beklagte verfolgt mit seiner Revision den Antrag auf Abweisung der Klage weiter . Außerdem erstrebt er mit der Widerklage die Fes t- stellung, dass auch der Geschäftsanteilskaufvertrag vom 5. April 2014 unwir k- sam ist. Die Klägerin möchte mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Widerklage erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Revision der Klägerin führt zur teilweisen Aufhebung und Abänderung des angegriffenen Urteils. 10 11 12 - 9 - A . Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in juris veröffentlichten Entscheidung folgendes ausgeführt: Ein Anspruch der Klägerin auf Räumung und Herausgabe des Grun d- stücks gemäß § 546 Abs. 2 BGB bestehe nicht, weil der Mietaufhebungsvertrag vom 5. August 2014 wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sei. Der Klägerin sei ein Verleiten des Zeugen H . zum Vertragsbr uch gegenüber dem Beklagten vorz u- werfen. Denn nach der Aufhebung des Mietvertrags habe die F.H. GmbH ihre Verpflichtung gegenüber der Beklagten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag vom 6. Dezember 2010 nicht mehr erfüllen können. Zwar reiche dies für sich ge nommen für die Annahme einer Sittenwidrigkeit noch nicht aus, weil die Kl ä- gerin gegenüber dem Beklagten keine unmittelbaren vertraglichen Pflichten g e- troffen habe. Hinzu komme aber, dass die Zahlung der 2.98 Zeugen H . nur als ein " Entgelt " fü r dessen Einverständnis zur Aufhebung des Mietvertrags verstanden werden könne. Dieser Zahlung habe keine werthaltige Gegenleistung gegenübergestanden. Die formale Übertragung der Gesel l- schaftsanteile an der F.H. GmbH auf die Klägerin sei ohne wirtschaftli chen Wert, weil die F.H. GmbH nach der Aufhebung des Mietvertrags ihren G e- schäftszweck, nämlich die Veranstaltung von Pferderennen auf der Galop p- r ennbahn in F . , nicht mehr habe erfüllen können. Außerdem sei die Zahlung deshalb an den Zeugen H . direkt gelei stet worden, um die Regelung in § 4 des Geschäftsbesorgungsvertrags zu umgehen, wonach die F.H. GmbH eventuelle Überschüsse an den Bek lagten habe weiterleiten müssen. Der Klägerin stehe aber ein Anspruch aus § 985 Abs. 1 BGB auf He r- ausgabe des Grundstüc ks zu, dem der Beklagte kein Recht zum Besitz entg e- genhalten könne, weil der Geschäftsbesorgungsvertrag wirksam gekündigt worden sei. 13 1 4 15 - 10 - Allerdings sei die von dem Zeugen H . im Namen der F.H. GmbH erklärte Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags vom 4. M ärz 2015 ebenfalls w e- gen Sittenwidrigkeit unwirksam. Denn diese Kündigung stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietaufhebungsvertrags und der Za h- lung der 2.98 auf die Wir ksamkeit der Kündigungserklärung erstreck e . Dies gelte jedoch nicht für die von einem Mitarbeiter der Klägerin am 29. Juni 2015 erklärte Kündigung. Die in diesem Schreiben enthaltene Aufford e- rung an den Beklagten, das Grundstück zum 30. September 2015, hilfsweise zum 31. Dezember 2015 herauszugeben, enthalte eine entsprechende Künd i- gungserklärung. Vorsorglich habe die Klägerin in diesem Schreiben auch eine erneute Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags erklärt. Diese Kündigung sei durch den Zeugen H . konkludent nachträglich genehmigt worden. Im Übr i- gen habe die Klägerin den Geschäftsbesorgungsvertrag auch durch die Klag e- erhebung in weiteren Verfahren vor dem Landgericht und vor dem Oberlande s- gericht erneut konkludent gekündigt. Eine Kündigung des G eschäftsbesorgungsvertrags zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres sei auch grundsätzlich möglich gewesen. Dies e r- gebe sich aus einer entsprechenden Auslegung des § 3 Nr. 1 und 2 des G e- schäftsbesorgungsvertrags. Die in § 3 Nr. 1 vereinbarte Laufzeit des G e- schäftsbesorgungsvertrags bis zum 31. August 2024 erfordere es nicht, die Kündigungsmöglichkeit in § 3 Nr. 2 einschränkend auszulegen. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus den Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen. Die Kündigung des Ges chäftsbesorgungsvertrags durch die Klägerin sei nicht sittenwidrig oder nach § 242 BGB unwirksam. Der entscheidende Unte r- schied zwischen der von dem Zeugen H . und der von dem Mitarbeiter der Stadt 16 17 18 19 - 11 - erklärten Kündigungen bestehe darin, dass zwischen der Kläg erin und dem B e- klagten keine besonderen vereinsrechtlichen Verpflichtungen bestanden hätten. Die Zwischenfeststellungswiderklage bezüglich der Unwirksamkeit des Mietaufhebungsvertrags sei zulässig und begründet. Die Zwischenfestste l- lungswiderklage bezüg lich der Unwirksamkeit des Geschäftsanteilkaufs - und Übertragungsvertrags sei dagegen unzulässig , weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle . Sofern der Beklagte aus der Unwirksamkeit dieses Vertrags konkrete Ansprüche ableiten wolle, habe er diese mit einem Lei s- tungsantrag geltend machen müssen . B. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. I. Wie die Revision der Klägerin zu Recht beanstandet, tragen die getroff e- nen Feststellungen nicht die Beurteilung, dass der Mietaufhebungsvertrag vom 5 . August 2014 wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam ist. 1. Ob das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalte n der Klägerin als sittenwidrig anzusehen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschr änkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BGH U rteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12 - NJW 2014, 1380 Rn. 7 mwN und vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12 - NJW - RR 2013, 1448 Rn. 14 mwN ). 20 21 22 23 - 12 - 2. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach s einem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. BGH Urteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12 - NJW 2014, 1380 Rn. 8 mwN u nd vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12 - NJW - RR 2013, 1448 Rn. 14 mwN ). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflic h- ten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besond ere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der z u- tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03 - NJW 2004, 2668, 267 0). So b e- gründet die Mitwirkung eines Dritten an dem Vertragsbruch einer Partei für sich genommen nicht den objektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit; es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die sein Verhalten als sittenwidrige Schädigung ersch einen lassen. In dem Eindringen des Dritten in die Vertrag s- beziehungen muss ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Geschädigten hervortreten. Dies ist etwa der Fall, wenn der Dritte eine Ve r- tragspartei zum Vertragsbruch verleitet, kollusiv mit ihr zusammenwirkt oder die Verletzung vertraglicher - beispielsweise gesellschaftsrechtlicher - Treuepflic h- ten bewusst unterstützt ( BGH Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12 - NJW 2014, 1380 Rn. 8 mwN ). Die Schwelle, von der ab der Einbruch in fr emde Vertragsbeziehungen als Verstoß gegen die guten Sitten zu bewerten ist, darf jedoch nicht zu niedrig angesetzt werden (BGH Urteil vom 2. Juni 1981 - VI ZR 28/80 - NJW 1981, 2184, 2185). 3. Nach diesen Grundsätzen kann - entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts - der Abschluss des Mietaufhebungsvertrags vom 5. August 2014 nicht als sittenwidrig qualifiziert werden. 24 25 - 13 - a) Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können d ie Parteien eines Mietvertrags unabhängig von einer vereinbarten Mietzeit das Mietverhältnis j e- derzeit durch einen Aufhebungsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB) vorzeitig beenden (Staudinger/Rolfs BGB [2018] § 542 Rn. 174; Schmidt - Futterer /Blank Mietrecht 13. Aufl. Anhang zu § 542 BGB Rn. 1) . Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Miete r einen Untermietvertrag geschlossen oder einem Dritten auf einer anderen rechtlichen Grundlage die Mietsache zur Nutzung überlassen hat. In diesen Fällen kann ein Mietaufhebungsvertrag jedoch dann sittenwidrig sein, wenn für den Vermieter und den Mieter k ein vernünftiger Grund für die Beend i- gung des Mietverhältnis ses besteht und der Z weck des Mietaufhebungsvert r ags allein darin liegt , dass der Eigentümer wieder Alleinbesitz an dem Mietobjekt erlangt (vgl. KG ZMR 1988, 137 f.). Eine gemeinsame (subjektive) Schäd i- gungsabsicht der vertragsschließenden Parteien reicht zur Annahme einer Si t- tenwidrigkeit allein noch nicht aus. Erforderlich ist außerdem, dass der Vertrag die Rechtsstellung des Dritten tatsächlich verschlechtert. Ein für den Dritten objektiv nicht nachteiliges Rechtsgeschäft erfüllt den Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB nicht (BGH Urteil vom 28. Oktober 2011 - V ZR 212/10 - NJW - RR 2012, 18 Rn. 10). Deshalb ist der Abschluss eines Mietaufhebungsvertrag s dann nicht sittenwidrig, wenn dem Hauptmieter geg en den Dritten ein K ü n d i- gungsrecht zu steht , mit dem er dessen Ge brauchsmöglichkeit zeitnah beenden kann (vgl. Bub/Treier/Scheuer/Emmerich Handbuch der Geschäfts - und Woh n- raummiete 4. Aufl. Kap. V.A. Rn. 60). b) Gemessen hieran ist der Mietaufhebungsvert rag nicht bereits deshalb sittenwidrig, weil dadurch dem Beklagten die durch den Geschäftsbesorgung s- vertrag vermittelte Möglichkeit genommen wurde, das Gelände zur Durchfü h- rung von Rennsportveranstaltungen zu nutzen. 26 27 - 14 - a a ) Im vorliegenden Fall bestanden s owohl für die Klägerin als auch für di e F.H . GmbH vernünftige Gründe dafür, den Mietvertrag vorzeitig aufzuheben. Das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht angenommen, dass die Klägerin als Eigentümerin grundsätzlich frei darüber entscheiden kann, wie si e das Rennbahngelände in der Zukunft nutzen will , und diese Entscheidung vo n den Gericht en nicht zu bewerten ist. Gerade im Hinblick darauf, dass der Ren n- bahnbetrieb in der Vergangenheit stets defizitär war , wie sich aus den verschi e- denen Insolvenzen, zule tzt der Insolvenz des Renn - Vereins Frankfurt e.V., s o- wie aus der in dem Verfahren vorgelegten Budgetplanung des Beklagten für das Jahr 2016 ergibt, ist es nachvollziehbar, dass sich die Klägerin um eine a n- dere wirtschaftliche Verwertung des Geländes bemüht e . Auch für die F.H. GmbH bestand nach den getroffenen Feststellungen ein vernünftiger Grund, das Mietverhältnis mit der Klägerin vorzeitig zu bee n- den. Die F.H. GmbH hatte in dem Mietvertrag weitreichende Pflichten übe r- nommen, die zu erheblichen finanz iellen Belastungen der Gesellschaft führten. Neben der Zahlung der jährlichen Miete und aller Nebenkosten (§ 3 des Mie t- vertrags) hatte sich die Gesellschaft unter anderem dazu verpflichtet, auf eig e- ne Kosten sämtliche Gebäude auf dem Mietgrundstück in Dach und Fach zu unterhalten (§ 5 Abs. 1 des Mietvertrags) , sowie zur Instandsetzung von sämtl i- chen Beschädigungen, die anlässlich des Rennbahnbetriebs am Mietgege n- stand eintreten (§ 5 Abs. 2 des Mietvertrags). Zudem verzichtete die F.H. GmbH auf alle Schadens ersatzansprüche gegen die Vermieterin und verpflic h- tete sich zudem, die Vermieterin von allen Schadenersatzansprüchen freizuste l- len, die Dritte im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgrundstücks gegen die Vermieterin geltend machen (§ 7 des Mietvertrags). Die zur Erfüllung dieser Pflichten erforderlichen finanziellen Mittel konnte die GmbH in der Vergange n- heit aus dem Rennsportbetrieb nicht erwirtschaften. Nach den getroffenen Feststellungen war auch zum Zeitpunkt der Entscheidung, den Mietaufh e- 28 29 - 15 - bungsvertra g abzuschließen, nicht zu erwarten, dass di es in der Zukunft anders sein wü rd e und die F.H. GmbH durch den Rennbahnbetrieb Einnahmen erzi e- len k önnte , die zumindest die anfallenden Kosten decken. Dass sich der Zeuge H. als alleiniger Gesellschafter und Gesc häftsführer der F.H. GmbH unter di e- sen Voraussetzungen zur Beendigung des Mietverhältnisses entschloss , ist eine betriebswirtschaftliche Entscheidung, die nachvollziehbar ist und für sich genommen nicht als verwerflich beurteilt werden kann . bb ) D er F. H . GmbH stand nach § 3 Nr. 2 des Geschäftsbesorgungsve r- trags auch das Recht zu, den Geschäftsbesorgungsvertrag bereits vor Ablauf der in § 3 Nr. 1 des Vertrags bestimmten Laufzeit bis 31. August 2024 zu kü n- digen. Die Auslegung dieser Vertragsbestimmungen du rch das Berufungsg e- richt dahin, dass den Vertragsparteien trotz der in § 3 Nr. 1 des Geschäftsb e- sorgungsvertrags geregelten Laufzeit bis zum 31. August 202 4 ein Recht zur ordentlichen Kündigung zum 30. Juni oder 31. Dezember eines jeden Jahres zustehen sol lte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. (1 ) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung ist für das Revisionsgericht bindend, wenn sie rechtsfehlerfrei vorgenommen worden ist und zu eine m vertretbaren Ausl e- gungsergebnis führt, auch wenn ein anderes Auslegungsergebnis möglich e r- scheint. Die Auslegung durch den Tatrichter kann deshalb vom Revisionsg e- richt grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vol l- ständig berücksi chtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, sonstige Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12 - NZM 2015 , 211 Rn. 38 mwN und BGHZ 195, 50 = NJW 2013, 44 Rn. 21 f. mwN). 30 31 - 16 - (2 ) Die Auslegung von § 3 Nr. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags durch das Berufungsgericht enthält keine n solche n relevanten Auslegungsfehler. Die Revision des Beklagten rügt insoweit ohn e Erfolg, das Berufungsgericht habe anerkannte Grundsätze der Vertragsauslegung missachtet. ( a ) Die Revision des Beklagten macht geltend, das Berufungsgericht h a- be die Reihenfolge der beiden Nummern des § 3 des Geschäftsbesorgungsve r- trags verkannt und d eshalb den anerkannten Auslegungsgrundsatz missachtet, dass dasjenige Verständnis vorzu zie hen sei, bei dem einer Vertragsnorm ta t- sächliche Bedeutung zukomme, wenn sich die Regelung bei anderweitiger Au s- legung als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde (vgl. BGH Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03 - NJW 2005, 2618, 2619). Damit kann die Revision de s Beklagten nicht durchdringen. Das Ber u- fungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die in § 3 des Geschäftsbesorgung s- vertrags getroffenen Regelungen eine rseits zur Vertragslaufzeit bis zum 31. August 2024 und andererseits zu dem R echt beider Vertragsparteien, den Geschäftsbesorgungsvertrag halbjährlich mit einer Frist von zwei Monaten zum Halbjahresende zu kündigen, nicht widersprüchlich sei en . Die beiden Besti m- mungen könnten in dem Sinn verstanden werden, dass der Vertrag spätestens zum 31. August 2024 endet, wenn er nicht zuvor von einer der beiden Ve r- tragsparteien gekündigt worden sei. Dieses Auslegungsergebnis ist vertretbar und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision des Beklagten ist b ei diesem Verständnis der in § 3 des Geschäftsb e- sorgungsvertrags getroffenen Regelungen zur Laufzeit des Vertrags das in § 3 Nr. 2 enthaltene Kündigungsrecht auch nicht sinnlos . Zwar i st in § 3 Nr. 1 z u- nächst eine feste Laufzeit des Vertrags bis 31. August 2024 vereinbart und das Kündigungsrecht erst in Nr. 2 der Vertragsklausel geregelt . Doch trotz dieses Aufbaus der Regelung kann d ie v ereinbar te Vertragslaufzeit als eine Höchs t- 32 33 34 - 17 - laufzei t verstanden werden, zu der der G eschäftsbesorgungsvertrag spätestens enden soll, falls er nicht zuvor von einer der Vertragsparteien gekündigt worden ist. Diese Auslegung ist auch damit vereinbar, dass die in § 3 Nr. 1 des G e- schäftsbesorgungsvertrags best immte Vertragslaufzeit der in dem Mietvertrag zwischen der Klägerin und der F.H. GmbH vereinbarten Laufzeit entspricht. Denn dadurch wird sichergestellt, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag sp ä- testens zu dem Zeitpunkt endet, zu dem die in § 4 des Mietvertr ags enthaltene Verpflichtung der F.H. GmbH, Rennsportveranstaltungen auf dem Mietgrun d- stück durchzuführen , entfällt . Würde das in § 3 Nr. 2 des Geschäftsbeso r- gungsvertrags geregelte Kündigungsrecht dage gen erst nach Ablauf der in Nr. 1 der Klausel festgele gten Laufzeit eingreifen, liefe das Kündigungsrecht leer. Anders als der zwischen der Klägerin und der F.H. GmbH abgeschlossene Mietvertrag enthält der Geschäftsbesorgungsvertrag auch keine Verläng e- rungsoption, so dass er jedenfalls am 31. August 2024 been det worden wäre. Für ein zeitlich erst danach geltendes Kündigungsrecht be stünde daher kein Bedürfnis. (b ) Soweit das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, für die Ausübung d e s in § 3 N r. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags geregelte n Kü n- digungs recht s bestünden keine weitere n Einschränkungen, ist dies ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung zu Recht zunächst an de n Wortlaut von § 3 Nr. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags angeknüpft (vgl. BGH Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/ 9 9 - NJW 2002, 3248, 3249 mwN) , der für die Ausübung des Kündigungsrechts keine weiteren Voraussetzungen vo r- sieht . Unter Beachtung des anerkannten Auslegungsgrundsatzes, dass die Au s legung von Willenserklärungen nicht an deren Buchstaben haften darf, so n- dernd der wirklich erklärte W ille zu erforschen ist ( vgl. BGH Urteil vom 7. Fe b- 35 36 - 18 - ruar 2002 - I ZR 304/ 9 9 - NJW 2002, 3248, 3249 mwN) , hat es sich danach die Frage gestellt, ob ein übereinstimmender Parteiwille festgestellt werden kann, der auf eine Einschränkung des Kündigungsrechts schließen lässt. Damit hat es auch erkannt, dass selbst ein klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände bildet (vgl. S e- natsurteil vom 19. Dezember 2002 - XII ZR 281/99 - NJW 2002, 1260, 1261 mwN). Auf der Grundlage dieser Auslegungsgrundsätze konnte das Berufung s- gericht u nter Berücksichtigung des gesamten Prozessstoffes und des Ergebni s- ses der durchgeführten Beweisaufnahme einen entspre chenden übereinsti m- menden Parteiwillen nicht feststellen . Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Soweit die Revision des Beklagten da gegen einwendet, das Berufung s- gericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass zum Zeitpunkt des A b- schlu sses des Geschäftsbesorgungsvertrag s alle beteiligten Personen das g e- meinsame Ziel der Fortsetzung des Rennbahnbetriebs verfolgt hätten und d a- her übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass eine vorzeitige Künd i- gung des Geschäftsbesorgungsvertrags nur zu r Verfolgung dieses Ziels und daher nur unter engen Voraussetzungen zulässig sein sollte, kann sie damit nicht durchdringen. Zwar hat der Zeuge H. b ei seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht angegeben, das s er mit dem in § 3 N r. 2 des Geschäftsbeso r- gu ngsvertrags vereinbarten Kündigungsrecht aufgrund der Erfahrungen mit den in Insolvenz geratenen Vorgängervereinen des Beklagten ein Instrument in der Hand haben wollte, um notfalls die Reißleine ziehen zu können, falls der B e- klagte wirtschaftlich unvernün ftig handeln und damit d ie Existe nz des Pferd e- rennsports in F rankfurt am Main gefährden würde. Entgegen der Auffassung der Revision des Beklagten zwingen d iese Angabe des Zeugen H. , die letztlich nur seine Motivation für die Aufnahme des Kündigungsrechts i n den Geschäft s- besorgungsvertrag beschreiben, nicht zu dem Schluss, dass das Kündigung s- 37 - 19 - recht entgegen dem Wortlaut des § 3 N r. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags von weiteren Voraussetzungen abhäng ig sein sollte. Auch die zusätzlichen Ausführungen des B erufungsgerichts, insbesond e- re zur Bedeutung des Schreibens des Zeugen D . an den Zeugen L . vom 19. September 2014 und d er Äußerung des Zeugen H . gegenüber dem Zeugen L. im Sommer 2014 , lassen keine Rechtsfehler erkennen. Soweit die Re vision des Beklagten m eint, hieraus würden sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Auslegung des § 3 Nr. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags ergeben, wonach das Kündigungsrecht inhaltlich beschränkt sein sollte , setzt sie in unzulässiger Weise ihre Bewertung des Beweisergebnisse s an die Stelle der jenig en des B e- rufungsgerichts. Schließlich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass auch das objektive Interesse der Parteien eine Auslegung des § 3 Nr. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags dahingehend, dass das Kündigu ngsrecht nur ausgeübt werden darf, wenn spezifisch rennsportbezogene Gründe dies rech t- fertigen, nicht gebietet . Zwar dürften die beteiligten Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Miet - und des Geschäftsbesorgungsvertrags tatsächlich die gemeinsame Vor stellung verfolgt haben, durch diese Neugestaltung der Ve r- tragsbeziehungen den Rennbahnbetrieb langfristig erhalten zu können. Das Berufungsgericht hat bei seinen Auslegungserwägungen jedoch zu Recht b e- rücksichtigt, dass jedenfalls die F.H. GmbH im Hinb lic k auf die Erfahrungen aus dem defizitären Rennbahnbetrieb in den vergangenen Jahren, ein nachvol l- ziehbares Interesse daran hatte, den Geschäftsbesorgungsvertrag auch vor der vereinbarten Höchstlaufzeit beenden zu können. Dafür spricht auch de r Nac h- trag 01 vom 14. Mai 2013 zum Geschäftsbesorgungsvertrag , in dem zur Kla r- stellung der in § 4 des Geschäftsbesorgungsvertrags getroffenen Vergütung s- regelung ausdrücklich vereinbart wurde, dass die an den Beklagten zu zahle n- 38 39 - 20 - de Vergütung nur aus den von der F.H. GmbH erwirtschafteten Überschüsse n geleistet werden kann und , s ofern die F.H. GmbH keine Überschüsse erwir t- schaften kann, der Zeuge H. persönlich zur Erfüllung des Geschäftsbeso r- gungsvert r ags eintritt. Auch aus dieser Nachtragsvereinbarung wird deutlich, dass n ach der Vorstellung der Vertragsparteien das wirtschaftliche Risiko des Rennbahnbetriebs von der F.H . GmbH und dem Ze ugen H. getragen werden sollte. (3 ) Das Berufungsgericht hat damit rechtsfehlerfrei § 3 Nr. 2 des G e- schäftsbesorgungsvertrags dahingehen d ausgelegt, dass der F.H. GmbH ein uneingeschränktes Kündigungsrecht zustand. Folglich hätte die F.H. GmbH z um Zeitpunkt des Abschlusses des Mietaufhebungsvertrags den Geschäftsb e- sorgungsvertrag mit Wirkung zum 31. Dezember 2014 kündigen können. De s- halb f ührte der Mietaufhebungsvertrag nicht zu einer wesentlichen Verschlec h- terung der Rechtsstellung des Beklagten, zumal sich die Klägerin in dem Mietaufhebungsvertrag verpflichtete, dem Beklagten ein Angebot zum A b- schluss eines Nutzungsvertrags zu unterbreite n, das den Beklagten zur unen t- geltlichen Nutzung des Rennbahngeländes bis zum 31. Dezember 2015, also weit über den nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt hinaus, berechtigt hätte. Unter diesen Umständen stellt der Abschluss des Mietaufhebungsvertrags trotz d essen Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beklagten kein sittenwidriges Rechtsgeschäft dar. c) Im Hinblick auf diese Möglichkeit der F.H. GmbH, den Geschäftsb e- sorgungsvertrag mit Wirkung zum 31. Dezember 2014 kündigen zu können, begründen auch die weiteren vom Berufungsgericht herangezogenen Umstä n- de entgegen dessen Auffassung nicht den Vorwurf eines verwerflichen Verha l- tens der Kläge rin und der F.H. GmbH zum Nachteil des Beklagten . 40 41 - 21 - aa) D as Berufungsgericht geht mehrfach in seinen E ntscheidungsg rü n- den davon aus, dass die im Jahr 2010 an den Vertragsverhandlungen beteili g- ten Personen gerade das besondere Interesse des insolventen Renn - Vereins F. bzw. des zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegründeten Beklagten an der Durc h- führung von Renntagen verfolg t hätten. Diese Annahme wird weder von den getroffenen Feststellungen getragen noch ergibt sie sich aus dem Inhalt der abgeschlossenen Verträge. D as Berufungsgericht hat dabei die Rechtsstellung des Beklagten, die sich für ihn aus dem mit der F.H. GmbH abg eschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag ergibt, nicht hinreichend gewürdigt. Unstreitig war Anlass für eine Neuorganisation des Rennbahnbetrieb s die im Jahr 2010 eingetretene Insolvenz des Renn - Vereins F., die den Veran t- wortlichen erneut gezeigt hatte, dass die Rennbahn in der bisherigen Art und Weise nicht kostendeckend betrieben werden k onnte . Insbesondere der nac h- vollziehbare Wunsch der Klägerin, zukünftig einen solventen Mieter zu haben, stand eine r erneuten Vermietung des Geländes an eine n noch zu gründe n- den Verein entgegen. Deshalb entschlossen sich die beteiligten Personen zu einer Vermietung des Sportgeländes an eine Betreibergesellschaft, die das wirtschaftliche Risiko des Rennsportbetriebs übernehmen sollte. Dies zeigen insbesondere die in § 4 des Mietvertrags enthaltenen Regelungen zur Nutzung des Rennbahngeländes und zur Betriebsverpflichtung der F.H. GmbH, die nicht nur die Veranstaltung von Pferderennen erfassen, sondern der F.H. GmbH auch weitere Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Nutzun g des Grundstücks ei n- räumen . Lediglich zur Erfüllung der in § 4 Nr. 1 des Mietvertrags enthaltene n Verpflichtung der F.H. GmbH, jährlich mindestens fünf Renntage zu veransta l- ten, war die Mitwirkung eines Vereins oder einer sonstigen Organisation no t- wendig, die die verbandsrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung von Pferderennen erfüllt. Dass die F.H. GmbH trotz d er Verpflichtung, eine jährliche Mindestanzahl an Rennsportveranstaltungen durchzuführen, von den Mietve r- 42 43 - 22 - tragsparteien als alleinige Betre iberin des Rennbahnbetriebs angesehen wurde , ergibt sich insbesondere aus der in § 4 Nr. 4 des Mietvertrags enthaltenen R e- gelung, wonach die F.H. GmbH zur Erfüllung ihrer vertraglichen Betriebspflicht einen entsprechenden Durchführungsvertrag mit dem Bekla gten abschließen k onnte . Dies erhellt, dass d ie vertragschließenden Parteien entgegen der Au f- fas sung des Berufungsgerichts bei der Neugestaltung der Vertragsbez iehungen im Jahr 2010 nicht das Interesse verfolgten, langfristig die Existenz des Bekla g- ten als Rennsportverein zu sichern; es sollte vielmehr ein wirtschaftlicher B e- trieb der Rennbahn in F rankfurt am Main gewährleistet werden. D er Geschäftsbesorgungsvertrag wurde ebenfalls nicht in der Absicht abgeschlossen , die weitere Existenz eines Rennsportv ereins in F rankfurt am Main zu sichern. Dafür spricht schon , dass der Beklagte erst nach Abschluss des Mietvertrags gegründet wurde und der zwischen der F.H. GmbH und dem Beklagten abg eschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag vom 6. Dezember 2010 nur die Verp flichtung des Beklagten enthält, die mietvertraglich von der F.H. GmbH geschuldeten Renntage gegen eine jährliche Vergütung von durchzuführen . Nutzungsrechte an dem Mietgegenstand waren dem Beklagten nach § 2 Nr. 2 des Vertrags nur an einem Büroraum eingeräumt, den die F.H. GmbH dem Beklagten unentgeltlich für seine Vereinszwecke zur Ve r- fügung stellt e . Zudem sollte dem Beklagten an den Renntagen kostenlos ein weiterer Raum für Mitglieder und Gäste zur Verfügung gestellt werden (§ 2 Nr. 3 des Geschäftsbesorgungsvertrag s) . Ein darüberhinausgehendes eigenes Recht des Beklagten, das Rennbahng elände für Vereinszwecke zu nutzen, sah der Geschäftsbesorgungsvert r ag nicht vor. Damit unterschied sich die Recht s- stellung des Beklagten nach der von den Beteiligten im Jahr 2010 gewählten Vertrags gestaltung ganz wesentlich von der Rechtsstellung der bish erigen Rennsportvereine , die selbst Mieter des Rennbahngeländes waren und daher ein umfassendes eigenes Nutzungsrecht an der Galopprennbahn hatten . Ein e 44 - 23 - vergleichbare Recht sstellung , die es dem Beklagten ermöglicht hätte, über die durch den Geschäftsbesorg ungsvertrag geschuldeten Rennveranstaltungen hinaus im Rahmen seines Vereinszwecks den Mietgegenstand zu nutzen und eigene Rennen oder sonstige Veranstaltungen durchzuführen, vermittelte der Geschäftsbesorgungsvertrag dem Beklagten nicht. Auch wenn der in § 2 Nr. 2 der Satzung des Beklagten vom 23. Juni 2016 unter anderem definierte Ve r- einszweck , Pferderennen durchzuführen , vornehmlich Veranstaltungen auf der Galopprennbahn in Frankfurt am Main erfassen sollte, konnte der Beklagte di e- sen Vereinszweck von vo rnherein nur im Rahmen seiner Verpflichtung aus § 1 Nr. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrags verfolgen. Durch die Aufhebung des zwischen der Klägerin und der F.H. GmbH abgeschlossenen Miet vertrags wu r- den die se Verpflichtung des Beklagten und die Möglichkeit, dafür das vereinba r- te Entgelt zu vereinnahmen , zwar gegenstandslos . D em Beklagten stand j e- doch aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrags weder ein Anspruch gegen die F.H. GmbH auf Durchführung der in § 1 Nr. 1 des Geschäftsbesorgungsve r- trags genannten Renns portveranstaltungen noch auf eine weitergehende Nu t- zung des Rennbahngeländes zu . G egenüber der Klägerin bestanden ebenfalls keine vertraglichen Beziehungen, die den Beklagten zu einer Nutzung des Rennbahngeländes berechtigt hätten. Der in § 2 Nr. 2 der Sat zung des Bekla g- ten festgelegte Vereinszweck , Pferderennen zu v eranstalt en, war somit von dem Zeitpunkt der Gründung des Vereins an auf der streitgegenständlichen Galopprennbahn nur im Rahmen des kündbaren Geschäftsbesorgungsvertrags möglich. Mit der Aufheb ung des Mietvertrags und dem damit verbundenen mi t- telbaren Wegfall der Verpflichtung des Beklagten, für die F.H. GmbH jährlich mehrere Rennsportveranstaltungen durchzuführen, haben die Klägerin und die F.H. GmbH daher nicht in verwerflicher Weise den Besta nd des Beklagten g e- fährdet oder sogar vernichtet. Es hat sich vielmehr lediglich das Risiko verwir k- licht, das durch die von den Beteiligten gewählte Vertragsgestaltung von vor n- - 24 - herein für den Beklagten bestand (vgl. BGH Urteil vom 24. April 1997 - I ZR 210/ 94 - NJW 1998, 76, 77) . bb ) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Zeuge H. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietaufhebungsvertrags Präsident des Bekla g- ten war und ihm in dieser Funktion Treuepflichten gegenüber dem Beklagten oblagen. De r Zeuge H. war gleichzeitig auch als Alleingesellschafter und G e- schäftsführer zur Wahrung der Interessen der F.H. GmbH verpflichtet, die letz t- lich die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag über das Rennbahngelände und die Verluste aus dem Rennbahnbetrieb tra gen musste. Obwohl den Mitgliedern des Beklagten die Alleingesellschafter - und Geschäftsführerstellung des Ze u- gen H. bekannt w ar, unterzeichnete die damalige Präsidentin des Beklagten den Geschäftsbesorgungsvertrag und wurde d er Zeuge H. im Jahr 2012 zum P räsidenten des Beklagten gewählt. Unter diesen Umständen verstieß die En t- scheidung des Zeugen H. als Geschäftsführer der F.H. GmbH , sich aus dem defizitären Rennbahnbetrieb zurückzuziehen und den Mietaufhebungsvertrag zu schließen, nicht in einer so gravie renden Weise gegen die ihn als Vorstand der Beklagten treffenden Pflichten, dass der Abschluss des Mietaufhebungsve r- trags als ein verwerfliches Handeln gegenüber dem Beklagten angesehen we r- den kann, der die Sittenwidrigkeit des Mietaufhebungsvertrags begrü nden wü r- de . cc) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände bei der im Rahmen der Prüfung des § 138 Abs. 1 BGB erforderlichen umfassenden Wü r- digung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts rechtfertigen auch die von der Klägerin in dem Geschäftsanteilskauf - und Mietaufhebung s- vertrag vom 5. August 2014 gegenüber dem Zeugen H. eingegangenen Za h- lungsverpflichtungen nicht die Annahme der Sittenwidrigkeit des Mietaufh e- bungsvertrags. 45 46 - 25 - (1) Das Berufungsgericht qualifiziert die von der Klägeri n nach dem not a- riellen Vertrag vom 5. August 2014 an den Zeugen H. zu leistende Zahlung in l- schaftsanteile an der F.H. GmbH, dem keine angemessene Gegenleistung en t- gegenstünde, zuma l die Geschäftsanteile an der GmbH nach der Aufhebung des Mietvertrages wertlos geworden seien. Das Berufungsgericht sieht deshalb in dieser Zahlungsverpflichtung einen sachlich nicht gerechtfertigten verdeckten finanziellen Anreiz gegenüber dem Zeugen H., mit dem dieser unter bewusster Inkaufnahme der existenziellen Schädigung des Beklagten zu einem Vertrag s- bruch diesem gegenüber verleitet worden sei . Soweit mit der Zahlung an den Zeugen H . ein Ausgleich für Investitionen in das Rennbahngelände gewährt werden sollte, habe der Zeuge H. hierauf keinen Anspruch gehabt. Schließlich sei durch die Zahlung dieses Geldbetrags an den Zeugen H. persönlich der Anspruch des Beklagten nach § 4 Abs. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrags auf Auszahlung eines von der F.H. GmbH erzie l- ten Überschusses vereitelt worden. (2) Diese Annahme des Berufungsgerichts zum Zweck der von der Kl ä- gerin an den Zeugen H. zu erbringenden Zahlungen wird weder von den g e- troffenen Feststellungen noch vom Inhalt der geschlossenen Verträge getr agen. Die Auffassung des Berufungsgerichts , die von der Klägerin zu leiste n- Gesellschaftsanteile an der F.H. GmbH zu qualifizieren, wird vom Inhalt des notariellen V ertrag s vom 5. August 2014 nicht getragen . Dort wird ausdrücklich zwischen dem Geschäftsanteil skauf - und - abtretungsvertrag (Teil I des Ve r- trags) und dem Mietaufhebungsvertrag (Teil II des Vertrags) unterschieden. Auch die Vergütungsregelung in Ziffer II.4. des Vertrags trennt zwischen dem Kaufpreis für die Geschäftsanteile an der GmbH und der an den Zeugen H. zu 47 48 49 50 - 26 - erbringenden Ausgleichszahlung. Zwar sieht Ziffer II.4. Satz 1 des Vertrags vor, u- gen H. zu zahlen hat. Aus dem weiteren Inhalt der Vertragsklausel wird jedoch deutlich, dass die Vertragsparteien trotzdem zwischen dem Kaufpreis für d ie Geschäftsanteile und dem an den Zeugen H. zu zahlenden Ausgleich für die getätigten Investitionen in das Rennbahngelände und zur Verlustabdeckung unterscheiden wollten. Dies zeigt insbesondere die in Ziffer II.4. Satz 2 des n o- tariellen Vertrags dem Zeug en H. auferlegte Verpflichtung, über die von ihm getätigten Investitionen und Defizite nach kaufmännischen Gesichtspunkten Rechnung zu legen und die in Ziffer II.4. Satz 3 enthaltene Verpflichtung des Zeugen H . zur Rückzahlung des überschießenden Betrags, falls der Zahlung s- betrag nicht belegt wird. Soweit das Berufungsgericht zur Begründung der Verwerflichkeit d es Gegenleistung allein für den Erwerb der Gesellschaftsanteile im Hi nblick auf deren etwaigen Verkehrswert völlig übersetzt sei, berücksichtigt es erneut nicht, dass ein beträchtlicher Teil dieser Zahlung nach dem Willen der vertragsschli e- ßenden Parteien als Ausgleichszahlung an den Zeugen H. für die von ihm in der Vergang enheit erbrachten Investitionen und Verlustabdeckungen dienen sollte und der Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile daher nicht dem gesamten Zahlbetrag entspricht. Außerdem fehl t es für die Annahme des Berufungsg e- richts, die von der Klägerin erworbenen Ges ellschaftsanteile hätten nach der Aufhebung des Mietvertrags keinen wirtschaftlichen Wert mehr, an tragfähigen Feststellungen. Das Berufungsgericht hätte im Rahmen der Prüfung des § 138 Abs. 1 BGB jedoch nur bei einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Verkehr s- werts der von der Klägerin erworbenen Gesellschaftsanteile an der F.H. GmbH Schlüsse auf die Bewertung der Gegenleistung ziehen dürfen. Zur Ermittlung des Verkehrswerts der Gesellschaftsanteile hätte sich das Berufungsgericht 51 - 27 - aber entweder der Hilfe eines Sachverständigen bedienen müssen oder es hä t- te in den Entscheidungsgründen darlegen müssen, woraus es die Sachkenntnis bezieht, diese Bewertung selbst vornehmen zu können. Weitere Feststellungen sind jedoch insoweit nicht veranlasst . Denn das vom Berufung sgericht ang e- nommenen Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung könnte im vorliegenden Fall die Sittenwidrigkeit des Mietaufhebungsvertrags nicht b e- gründen. Schließlich führt das Berufungsgericht auch nicht aus , weshalb die F.H. GmbH nach der Aufhebung des Mietvertrags erheblichen Schadensersatza n- sprüchen des Beklagten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag ausgesetzt sein soll te , in welcher Höhe derartige Schadensersatzansprüche des Beklagten b e- stehen sollten und inwieweit sich dies auf den Verkeh rswert der Gesellschaft s- anteile auswirken könnte . Bei einer Gesamtwürdigung der Begleitumstände, die zum Abschluss des Mietaufhebungsvertrags geführt haben, lässt auch die Tatsache, d ass der notarielle Vertrag vom 5 . August 2014 nur Zahlungsansprüche d es Zeugen H. persönlich beinhaltet, nicht den Schluss zu, dass sich die Klägerin damit die Bereitschaft des Zeugen H. zum Abschluss des Mietaufhebungsvertrags in e i- ner sittlich zu missbilligen Art und Weise erkaufen wollte. Wie das Berufungsgericht selb st ausführt, steht die Gegenleistung für den Verkauf der Ge sellschafts anteile an der F .H. GmbH allein dem Zeugen H . als bisherigem Inhaber der Gesellschaftsanteile und Verkäufer zu. Insoweit lässt sich daher aus der Zahlung des Kaufpreises an den Zeugen H. für die Bewertung des Verhaltens der Vertragsparteien nichts ableiten. Gleiches gilt aber auch für die Ausgleichszahlung, die die Klägerin nach Ziffer II. 4. des notariellen Vertrags an den Zeugen H . persönlich zu erbringen 52 53 54 55 - 28 - hat te. Wie sich aus dem Wort laut dieser Vertragsbestimmung ergibt, sollte d i e- se Z ahlung dem Ausgleich aller getätigten Investitionen und zur Verlustabd e- ckung aller für den Rennbetrieb seit 2009 aufgetretenen Defizite dienen. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Zeuge H. in der Vergangenheit durch den Einsatz eigener Geldmittel für eine Aufrechterhaltung des Rennsportb e- triebs Sorge getragen und notwendige Investitionen auf dem Rennbahngelände (mit - )finanziert . Dies stellt der Beklagte auch nicht in Abrede. Mit der Vereinb a- rung d ieser Ausgleichszahlung wollten die Vertragsparteien erkennbar diesem Umstand Rechnung tragen , so dass sich aus der Verpflichtung der Klägerin, diese Ausgleichszahlung an den Zeugen H. persönlich und nicht an die F.H. GmbH als Partei des Mietaufhebungsvert rags zu erbringen, nicht auf ein ve r- werfliches Verhalten der Klägerin schließen lässt. Ob der Zeuge H. einen A n- spruch auf Ausgleich der von ihm erbrachten Investitionen gegen die Klägerin hatte, ist insoweit ohne entscheidende Bedeutung. Dass mit die se r Ausgleichsz ahlung auch nur tatsächlich von dem Zeugen H. in der Vergangenheit erbrachte Leistungen abgegolten werden sollten , zeigt die in Ziffer II.4 Satz 2 des notariellen Vertrags enthaltene Verpflichtung des H. , wonach dieser über die von ihm getät igten Investitionen und Defizite gegenüber der Klägerin nach kaufmännischen Gesichtspunkten Rechnung zu legen und gegebenenfalls die empfangenen Leistungen zurückzuzahlen hat. Aufgrund dieser Verpflichtung des Zeugen H. zur Rechnungslegung kann allein aus der Höhe der vereinbarten Ausgleichszahlung ebenfalls nicht auf ein verwerfliches Verhalten der Klägerin geschlossen werden. Ob mittlerweile tatsächlich eine solche Abrechnung erfolgt ist, kann dahinstehen. Denn f ür die Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Miet a ufhebungsvertrags ist entschei dend, dass der Zeuge H. z u einer solchen Rechnungslegung vertraglich verpflichtet worden ist und die Höhe der an ihn gerichteten Zahlung davon abhängt, dass er seine in der Ve r- gangenheit erbrachten Investitionen und Zahl ungen be legen kann. 56 - 29 - Schließlich w ird entgegen der Auffa ssung des Berufungsgerichts durch die unmittelbar an den Zeugen H. zu erbringenden Zahlungen auch nicht der Anspruch des Beklagten auf Auszahlung eines von der F.H. GmbH erwirtscha f- teten Überschusse s aus § 4 Abs. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrags vereitelt. N ach dieser Regelung traf die F.H. GmbH zwar die Verpflichtung, jeglichen e r- wirtschafteten Überschuss , soweit dieser nicht für die Bildung von Rückstellu n- gen erforderlich ist, als Sonderzahlung an den Beklagten zu überw ei sen. Um einen von der F.H. GmbH erwirtschafteten Überschuss im Sinne dieser B e- stimmung handelt es sich jedoch bei beiden Zahlungen nicht. Für den Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile bedarf dies keiner weiteren Begründung. Aber a uch die Ausgleichszahlung an den Zeu gen H. ist kein Überschuss, der aus der T ä- tigkeit der F. H. GmbH i m Zusammenhang mit dem Rennbahnbetrieb erwir t- schaftet worden ist , da sie l ediglich dem Ausgleich von Investitionen des Ze u- gen H. dient, die dieser persönli ch erbracht hat. Daher kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 1 des Geschäfts besorg ungs ver trags, wie die Klägerin meint, als G e- winnabführungsvertrag entsprechend § 291 AktG mangels Eintragung in das Handelsregister form unwirksam ist. 4. Danach kann das angegrif fene Urteil keinen Bestand haben, soweit darin festgestellt wird, dass im Verhältnis zum Beklagten das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der F.H. GmbH gemäß Mietvertrag vom 6. Septe m- ber 2010 über die Pferdesportfläche gemäß den Ziffern 1 und 2 des T enors des Urteils des Landgerichts vom 16. Dezember 2016 durch den zwischen der Kl ä- gerin und der F.H. GmbH geschlossenen Mietaufhebungsvertrag vom 6. August 2014 als nicht beendet gilt. Das Berufungsurteil war insoweit auf die Revision der Klägerin aufzuhe ben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. 57 58 - 30 - II. Die Revision des Beklagten ist unbegründet . 1. Zu Recht hat d as Ber u fungsgericht die Berufung des Beklagten z u- rückgewiesen, soweit er vom Landgericht zur Räumung und Herausgabe des Rennbahngel ändes verurteilt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob - wie vom Berufungsgericht angenommen - der Geschäftsbesorgungsvertrag vom 6. D e- zember 2010 wirksam gekündigt worden ist. Da der Mietaufhebungsvertrag vom 5. August 2014 nicht s ittenwidrig war und dam it der zwischen der Klägerin und der F.H. GmbH abgeschlossene Mietvertrag zu diesem Zeitpunkt sein E n- de fand, war der Beklagte unabhängig von der Wirksamkeit einer Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags schon nach § 546 Abs. 2 BGB zur Räumung und Heraus gabe des Rennbahngeländes verpflichtet. Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter die Mietsache nach Beend i- gung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern, dem der Mi e- ter den Gebrauch der Mietsache überlassen hat. Die Voraussetzungen dies es Anspruchs sind nach der wirksamen Aufhebung des zwischen der Klägerin und der F.H. GmbH abgeschlossenen Mietvertrags erfüllt. Mit der Aufhebung des Mietvertrags ist auch die Besitzberechtigung des Beklagten an dem Gelände, die sich bis dahin nur aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag abgeleitet hat, en t- fallen. Zudem bestehen zwischen der Klägerin und dem Beklagten auch keine vertragliche n Beziehungen, die den Beklagten gegenüber der Klägerin zum B e- sitz an dem Rennbahngelände berechtigen oder einen Anspruch a uf Abschluss eines Mietvertrags begründen würden (vgl. Ghassemi - Tabar/Guhling/ Weitemeyer/Krüger Gewerberaummiete § 546 BGB Rn. 48). 2. Die Revision des Beklagten hat im Ergebnis auch insoweit keinen E r- folg, als sie im Wege d er Widerklage die Feststell ung erreichen will, dass der 59 60 61 62 - 31 - zwischen der Klägerin und dem Zeugen H. abgeschlossene Vertrag über den Kauf der Geschäftsanteile an der F.H. GmbH vom 5 . August 2014 unwirksam ist. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht die Auffassung des Landg e- richts bes tätigt, dass dieser Feststellungsantrag unzulässig ist . Rechtsfehlerhaft ist allerdings die damit verbundene Verwerfung der Berufung des Beklagten als unzulässig . a) Das Berufungsgericht hat die Unzulässigkeit der auf die Unwirksa m- keit des Geschäftsante ilskaufvertrags bezogene n Zwischenfeststellungswide r- klage des Beklagten damit begründet , dass es insoweit an einem Begehren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen s eines Rechtsverhältnisses fehle. Sofern der Beklagte aus der Unwirksamkeit dieses Vertrags konkrete A n- sprüche ableiten wolle, habe er diese mit einem Leistungsantrag geltend m a- chen müssen. Im Übrigen kämen bezogen auf die Wirksamkeit des Geschäft s- anteilserwerbs grundsätzlich mehrere Rechtsverhältnisse in Betracht, deren Bestehen oder N ichtbestehen festzustellen sein könnten. Es sei Sache des B e- klagten zu formulieren, welches konkrete Begehren er mit seinem Antrag ve r- folgen wolle. b) Diese Ausführungen halten jedenfalls im Ergebnis den Angriffen der Revision des Beklagten stand. Diese r Antrag der F eststellungswiderklage des Beklagten ist unzulässig, weil er nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhäl t- nisses iSv § 256 Abs. 1 und 2 ZPO gerichtet ist. aa) Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO oder einer Zwischenf eststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO kann hier nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Damit sind die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder von Personen zu Sachen gemeint. Dabei steht der Erhebung der F eststellungsklage zwar grundsätzlich nicht entgegen, d ass der 63 64 65 - 32 - Beklagte an diesem Rechtsverhältnis nicht beteiligt ist. Nach ständiger Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs kann auch ein Drittrechtsverhältnis Gege n- stan d einer Feststellungsklage sein ( BGHZ 123, 44 = NJW 1993, 2539 , 2540 mwN). Das gilt ebenso für die Zwischenfeststellungsklage, sofern das zu kl ä- rende Rechtsverhältnis für die Entscheidung der Hauptsache präjudiziell ist und die Entscheidung über den Streit gegenstand hinaus Bedeutung gewinnen kann ( BGH Urteil vom 5. Mai 2011 - VII ZR 179/10 - NJW 2011, 2195 Rn. 20 mwN). Nicht zulässig sind jedoch nach der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefestigten Auffassung Feststellungen zur Klärung einzelner Vo rfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses (BGH Urteil vom 5. Mai 2011 - VII ZR 179/10 - NJW 2011, 2195 Rn. 19 mwN). bb) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist die auf die Unwir k- samkeit des Geschäftsanteilskaufs - und Übertragungsvertrags bezog ene Zw i- schenfeststellungswiderklage des Beklagten unzulässig, weil sie nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen s eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist . Der Beklagte möchte mit diesem Antrag vielmehr ohne Bezug auf eine konkrete Rechtsb eziehung zwischen ihm und der Klägerin eine gerichtliche Entscheidung üb er eine Rechtsfrage erreichen. Dies kann nicht zum Gege n- stand einer Feststellungs - oder Zwischenfeststellungsklage gemacht werden. c) Allerdings hätte das Berufungsgericht die Beruf ung des Beklagten i n- soweit nicht als unzulässig verwerfen dürfen. aa) Die Zulässigkeit der Berufung ist eine Prozessvoraussetzung, von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung, also auch noch das Verfahren in der Revisionsinstanz, i n seiner Gültigkeit und Recht s- wirksamkeit abhängt. Sie ist deshalb auch vom Revisionsgericht unabhängig von den Anträgen der Parteien von Amts wegen zu prüfen. Dabei hat es den für die Frage der Zulässigkeit der Berufung maßgebenden Sachverhalt selbständig 66 67 68 - 33 - festzustellen und zu würdigen, ohne an Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden zu sein (BGH Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09 - NJW 2011, 926 Rn. 7 mwN). Hier hat d as Berufungsgericht in dem angegriffenen Urteil nicht begrü n- det , warum es die Berufung des Beklagten für unzulässig hält, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Abweisung der Widerklage richtet. Fehlende Zulässi g- keitsvoraussetzungen ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht. Die Berufung ist vielmehr gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statt haft und auch im Übrigen zulässig. bb) Von einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungs gericht ist ab zu sehen, weil Entscheidungsreife im Sinne des § 563 Abs. 3 ZPO gegeben ist . Das angefochtene Urteil ist auf die Revision der Klägerin lediglich dah in zu ändern, dass die Berufung des Beklagten gegen die landgerichtliche Entsche i- dung insoweit nicht verworfen, sondern zurückgewiesen wird. Dose Klinkhammer Schilling Günter Krüger Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.12.2016 - 2 - 1 2 O 437/15 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.07.2017 - 2 U 174/16 - 69 70 ECLI:DE:BGH:2018:190418BXIIZR76.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 76/17 vom 19. April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2018 durch den Vorsitzend en Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Das Senatsurteil vom 18. April 2018 wird wegen einer offensichtl i- chen Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass im Entscheidungsau s- spruch der zweite Absatz entfällt und der Tenor daher wie folgt lautet: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2017 aufg e- hoben, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden wurde. I n- sowei t wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. De - zember 2016 zurückgewiesen. - 3 - Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27 . Juli 2017 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Dose Klinkhammer Schilling Günter Krüger Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.12.2016 - 2 - 12 O 437/15 - OLG Frankfurt am Main, Entsch eidung vom 27.07.2017 - 2 U 174/16 - ECLI:DE:BGH:2018:250718BXIIZR76.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 76/17 vom 25. Juli 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Guhling beschlossen: Das Senatsurteil vom 18. April 2018 in der Fassung des Bericht i- gungsbeschlusses vom 19. April 2018 wird wegen einer offe n- sich t lichen Unrichtigkeit im zweiten Absatz berichtigt und insg e- samt wie fo lgt neu gefasst: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2017 aufg e- hoben, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden wurde. I n- soweit wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2016 zurückgewiesen. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiese n, dass die Berufung des Bekla g- ten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Fran k- furt am Main vom 16. Dezember 2016 insgesamt zurückgewiesen wird. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Senatsurteil vom 18. April 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. - 3 - Gründe: Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrüge ist nicht begründet. Der Beklagte rügt ohne Erfolg, de r Senat habe bei den Ausführungen in den Randnummern 28, 39 und 55 seines Urteils vom 18. April 2018 den su b- stantiierten Sachvortrag des Beklagten, wonach der Rennbahnbetrieb nicht d e- fizitär gewesen sei, vollständig übergangen und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG zwar verpflichtet, das Vo r- bringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entg e- gengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in E r- wägung gezogen hat (BVerfG Beschluss vom 24. Februar 2009 1 BvR 189/09 juris Rn. 9). Das Gericht muss sich nicht mit jedem Vorbringen der Prozessbeteiligte n in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall beso n- dere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist, etwa wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den En t- scheidungsgründen nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt d es Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 96, 205 216 f. = NJW 1997, 2310, 2312; BVerfG MDR 2013, 1113 Rn. 15 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 21. März 2018 XII ZR 98/17 juris Rn. 7 mwN). 1 2 3 - 4 - 2. Gemessen hieran lie gt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das angegriffene Senatsurteil nicht vor. a) Der Beklagte begründet die Anhörungsrüge damit, dass der Senat den im Berufungsverfahren gehaltenen und durch die Vorlage der entsprechend en Abrechnungen belegten Vortrag übergangen habe, wonach bei den in den Ja h- ren 2011 bis 2015 durchgeführten Renntagen jeweils ein Überschuss erwir t- schaftet worden sei. Da das Berufungsgericht diesem substantiierten Sachvo r- trag nicht nachgegangen sei, habe revisionsrechtlich zugunsten des Beklagten unterstellt werden müssen, dass der Rennbetrieb seit Jahren nicht defizitär g e- wesen sei. Dies habe der Senat bei der seine Entscheidung mehrfach trage n- den gegenteiligen Annahme, der Rennbetrieb sei seit Jahren def izitär gewesen, unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht berücksichtigt. b) Der gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das als übergangen gerügte Vo r- bringen des Beklagten zu den Ergebnissen d er in den Jahren 2011 bis 2015 durchgeführten Renntagen zur Kenntnis genommen, ihm aber keine entsche i- dungserhebliche Bedeutung zugemessen. Er hat vielmehr auf die unstreitige Tatsache abgestellt, dass bereits die früheren Rennsportvereine Insolvenz a n- meld en mussten und daher schon in der Zeit vor der Gründung der Beklagten der Betrieb der Rennbahn über viele Jahre hinweg nicht kostendeckend war. Daraus und aus der im Verfahren vorgelegten Budgetplanung für das Jahr 2016 hat der Senat den Schluss gezogen, d ass der Rennbahnbetrieb auch weiterhin nicht wirtschaftlich geführt werden kann und die Klägerin ein berechtigtes Int e- resse an einer anderweitigen Verwertung des Grundstücks hat. Der von dem Beklagten als übergangen gerügte Vortrag zu den Ergebnissen der i n den Ja h- ren 2011 bis 2015 durchgeführten Renntage war nicht geeignet, diese Schlus s- folgerung in Zweifel zu ziehen. Dieser Vortrag beschränkt sich auf die an den 4 5 6 7 - 5 - einzelnen Renntagen erzielten Überschüsse und nimmt nicht die Gesamtkosten des Rennbahnbetrieb s in den Blick. Denn auch durch die bei diesen Renntagen erzielten Ergebnisse stünde nicht fest, ob ein wirtschaftlicher Betrieb der Ren n- bahn insbesondere unter Berücksichtigung der laufenden Kosten für den U n- terhalt und für notwendige Investitionen in sgesamt gewährleistet wäre. Dose Klinkhammer Schilling Günter Guhling Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.12.2016 - 2 - 12 O 437/15 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.07.2017 - 2 U 174/16 -
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