ECLI:DE:BGH:2017:121217BXIZR769.1 6.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 769/16 vom 12. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Elle nberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Ri chterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung d er R e- vision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbi l- dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung eine Entscheidung des Revis ionsgerichts nicht erfo r- dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschied ene Frage, ob eine an den gesetzlichen Vorgaben orientierte Samme l- belehrung grundsätzlich auch dann zulässig sei, wenn ve rbundene Verträge nicht vorliegen (Sena tsurteil vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 49 ff.; Senatsbeschluss vom 24. J anuar 2017 XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn. 9 ff.) , ist für den Rechtsstreit nicht entscheidungs relevant . Das Berufungsg e- richt hat in den Gründen des Berufungsurteils festgestellt, die B e- klagte habe unter der Überschrift " Finanzierte Geschäfte " die be i- den V arianten des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung durch die Konjunktion " und " und nicht durch die Konjunktion " oder " verbunden. Diese Feststellung ist nicht weg en einer konkret en Bezugnahme auf anderslautende Aktenteile al s widersprüchlich unbeachtlich (BGH, Urteil e vom 12. Mai 2015 VI ZR 102/14, WM 2015, 1562 Rn. 48 und vom - 3 - 22. Dezember 2 015 VI ZR 101/14, juris Rn. 49 mw N ). D as Zitat " Bl. 5 ff. d. A. " des Landgerichts betrifft nur den Vertragsschluss als sol chen, so da ss auch die Bezugnahme des Berufungsgerichts gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO " auf die tatsächlichen Fes t- stellungen des landgerichtlichen Urteils " nicht zu einem beachtl i- chen Widerspruch führt . Die Beweiskraft des Tatbestands ist w e- der durch das Sitzung sprotokoll entkräf tet noch hat die Beklagte die Feststellun g des Berufungsgerichts zu der Fassung der Wide r- rufsbelehrung unter der Überschrift " Finanzierte Geschäfte " mit e i- nem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen. Damit ist in dri t- ter Ins tanz davon auszugehen, die Beklagte habe die Kläger durch einen fehlerhaften Zusatz unwirksam über ihr Widerrufsrecht b e- lehrt ( vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 17 ). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Verwi r- kung des Widerrufsrechts lassen hinreichend erkennen, dass es sich sowohl an der ihm bereits bekannten Rechtsprechung des Senats orientieren wollte als auch die besonderen Umstände des Einzelfalls hinreichend in den Blick genommen hat. Soweit das Berufungsgeric ht in e rsichtlich ungewolltem Widerspruch zu de m Senatsurteil vom 12. Juli 2016 (XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 37; vgl. auch Senatsurteil e vom 11. Oktober 2016 XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30 und vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27 ) für das Zeitmoment nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt hat, sind seine Ausfü h- rungen, weil es schon das Umstandsmoment verneint hat, nicht tragend. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen . Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwe rdeverfahrens beträgt bis 30.000 Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.11.2015 - 4 O 274/15 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.11.2016 - I - 16 U 5/16 -
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