BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 77/04 vom 28. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 28. Juni 2007 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Beschwerdef374hrer gegen den Senatsbe-schluss vom 19. April 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens haben die Beschwerdef374hrer zu tragen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist jedenfalls unbegr374ndet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Ein-zelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374ck-lich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 19. April 2007 die von der Anh366rungsr374ge der Beschwerdef374hrer erneut geltend gemachten Verst366337e gegen das Grundrecht der Beklagten auf rechtli-ches Geh366r in vollem Umfang darauf gepr374ft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt eine weitergehende Zulassung nicht f374r veranlasst gesehen und seinem die Beschwerde teilweise zur374ckwei-senden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begr374ndung (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO) beigef374gt. Von einer weiterreichenden Begr374ndung kann 1 - 3 - auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begr374ndet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Be-gr374ndung der Entscheidung. Ansonsten h344tte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO die Bestimmung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegr374ndung kann aber eine Geh366rsr374ge gegen die Entscheidung 374ber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begr374n-dungserg344nzung herbeizuf374hren (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 6. Oktober - 4 - 2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895). Ganter Vill Cierniak Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.03.2002 - 27 O 573/01 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.03.2004 - 24 U 119/02 -
Full & Egal Universal Law Academy