BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 77/04 vom 19. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 19. April 2007 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 22. M344rz 2004 wird zugelassen, soweit die Beklagten zur Zahlung von mehr als 118.838,25 200 zuz374glich Zinsen an die Soziet344t der Kl344ger zur gesamten Hand und zur Zahlung von 5.948,78 200 zuz374glich Zinsen an den Kl344ger zu 1 verurteilt worden sind. Die weitergehende Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zur374ck-gewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 134.161,73 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zul344ssig (247 544 ZPO, 247 26 Nr. 8 EGZPO). 1 - 3 - 1. Soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von mehr als 118.838,25 200 zuz374glich Zinsen an die Soziet344t der Kl344ger und zur Zahlung von 5.948,78 200 zuz374glich Zinsen an den Kl344ger zu 1 wendet, ist sie begr374ndet. 2 In Bezug auf die Position 2 der Kostennote vom 21. Mai 2001 erfolgt die Zulassung in H366he des Unterschiedsbetrags von 9.374,69 200 (entspricht 18.335,31 DM) brutto zwischen dem zugesprochenen Betrag von 47.418,80 DM zuz374glich Nebenkosten und Umsatzsteuer und der jedenfalls gem344337 247 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO verdienten Mindestgeb374hr von 31.612,50 DM zuz374glich Nebenkosten und Umsatzsteuer. 3 2. Im 334brigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- 4 - 4 - dung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 ZPO).Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Ganter Vill Cierniak Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.03.2002 - 27 O 573/01 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.03.2004 - 24 U 119/02 -
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