BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 77/05 Verk374ndet am: 20. Juli 2006 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 23. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 18. M344rz 2005 und das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 5. August 2004 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklag-ten erkannt worden ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Kl344gern auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der beklagte Steuerberater war umfassend mit der steuerrechtlichen Be-ratung der Kl344ger sowie mehrerer Gesellschaften der S. -Gruppe, u.a. der S. und F. GmbH (fortan: GmbH) beauftragt, an denen der Kl344ger zu 2 beteiligt war. Bei der GmbH waren seit 1991 Gewinne thesauriert worden, die am 31. Dezember 2000 1.926.203,23 DM betrugen. Bei einer Besprechung am 10. Dezember 2001 riet der Beklagte im Hinblick auf die am 1. Januar 2002 in Kraft tretende Umstellung vom Vollanrechnungs- zum Halbeink374nfteverfahren 1 - 3 - im K366rperschaft- und Einkommensteuerrecht zu einer Aussch374ttung der thesau-rierten Gewinne noch im Dezember 2001. Er erkl344rte dem Kl344ger zu 2, die mit der Aussch374ttung verbundene Einkommensteuerbelastung w374rde durch anre-chenbare K366rperschaft- und Kapitalertragsteuern im Wesentlichen kompensiert. Auf die zus344tzlich anfallenden Kirchensteuern wies er nicht hin. Die Aussch374t-tung wurde dem Rat des Beklagten entsprechend vorgenommen. Die Kl344ger hatten deshalb f374r das Jahr 2001 zus344tzliche Kirchensteuer in H366he von 38.601,06 Euro zu zahlen. Am 19. Dezember 2002 sind sie aus der Kirche aus-getreten. Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Kl344ger zun344chst Zahlung von 35.188,74 Euro (= 38.601,06 Euro abz374glich eines erstatteten Kappungsbetra-ges von 3.412,32 Euro) verlangt, hilfsweise die Feststellung der Schadenser-satzpflicht des Beklagten. Das Landgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlussberufung der Kl344ger hin wurde der Beklagte zur Zahlung von 17.858,43 Euro nebst Zin-sen verurteilt. Dieser Betrag entspricht der Kirchensteuermehrbelastung abz374g-lich des Sonderausgabenabzugs im Folgejahr. Mit seiner zugelassenen Revisi-on verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung der Urteile der Vorin-stanzen und zur Abweisung der Klage. 3 - 4 - I. 4 Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Im Zeitpunkt der Beratung am 10. Dezember 2001 sei die Kirchensteuer f374r das Veranlagungsjahr 2001 nicht mehr zu vermeiden gewesen. Aufgrund des allgemeinen Beratungsmandats sei der Beklagte jedoch bereits in der ersten H344lfte des Monats Dezember 2000 verpflichtet gewesen, die Kl344ger auf den Anfall von Kirchensteuer im Zusam-menhang mit einer Gewinnaussch374ttung der GmbH hinzuweisen; denn nur bei einer Belehrung zu diesem Zeitpunkt h344tten die Kl344ger noch Gelegenheit ge-habt, durch Erkl344rung des Kirchenaustritts vor Ablauf des Monats Dezember 2000 gem344337 247 3 Abs. 2 KiStG NW ihre Kirchensteuerpflicht f374r das gesamte Veranlagungsjahr zu vermeiden. Die unterlassene Belehrung sei urs344chlich f374r den eingetretenen Schaden gewesen. Dass die Kl344ger am 19. Dezember 2002 aus der Kirche ausgetreten seien, lasse mit der nach 247 287 ZPO ausreichenden 374berwiegenden Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass sie bereits im Dezem-ber 2000 ausgetreten w344ren, wenn sie ausreichend belehrt worden w344ren. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Im Dezember 2000 bestand schon deshalb keine Verpflichtung des Beklagten, auf eine mit Gewinnaussch374ttungen im Jahre 2001 verbundene Kirchensteuerbe-lastung hinzuweisen, weil die Gesetzeslage, welche diese Belastung nach sich zog, erst im Verlauf des Jahres 2001 eingetreten ist. 5 1. Aufgrund des ihm erteilten Dauermandats in Steuersachen war der Beklagte verpflichtet, die Kl344ger auch ungefragt auf eine f374r sie so wichtige 6 - 5 - steuerrechtliche Entwicklung wie die 304nderung des K366rperschaftsteuer- und des Einkommensteuerrechts durch das Steuerentlastungsgesetz und dessen Folgen hinzuweisen. 7 a) Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflich-tet, den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt 374ber alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Er hat seinen Mandanten m366g-lichst vor Schaden zu sch374tzen. Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die f374r den Erfolg notwen-digen Schritte vorzuschlagen (vgl. BGHZ 129, 386, 396; BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR 472/00, WM 2005, 896). b) Bereits in der zweiten H344lfte des Jahres 2000 konnte ein Steuerbera-ter erkennen, dass im Jahr 2001 Gewinnaussch374ttungen f374r vergangene Jahre empfehlenswert werden k366nnten. Das Steuersenkungsgesetz vom 26. Oktober 2000 ersetzte das Vollanrechnungsverfahren durch das Halbeink374nfteverfah-ren. Die Gewinne einer K366rperschaft unterfallen seither einem gegen374ber dem fr374heren Recht abgesenkten Steuersatz von 25 % unabh344ngig davon, ob sie ausgesch374ttet oder einbehalten werden. Auf der Ebene der Anteilseigner wird der k366rperschaftsteuerlichen Vorbelastung der ausgesch374tteten Gewinne da-durch Rechnung getragen, dass die entsprechenden Eink374nfte nur zur H344lfte in die Bemessungsgrundlage f374r die pers366nliche Einkommensteuer einberechnet werden. 8 Unter bestimmten Voraussetzungen - je nach der Struktur des Eigenkapi-tals der K366rperschaft und der pers366nlichen Steuersituation des Aussch374ttungs-empf344ngers - war das alte K366rperschaftsteuerrecht f374r die Gesellschafter g374ns-tiger als das neue Recht (vgl. im Einzelnen BFH DStR 2005, 1686, 1687). Das 9 - 6 - neue Recht bewirkte eine Umgliederung des Eigenkapitals; dadurch konnte es zu einer Reduzierung des "K366rperschaftsteuerminderungspotentials" kommen. Durch rechtzeitig vorbereitete Gewinnaussch374ttungen konnten diese Nachteile vermieden werden (sog. "Leersch374tten" des belasteten Eigenkapitals). Die da-mit verbundenen Fragen wurden in der Fachliteratur bereits im Jahr 2000 disku-tiert (vgl. die Nachweise bei BFH, aaO S. 1688). 2. Eine Beratung zu diesem Thema musste aus damaliger Sicht aber nicht notwendig bereits in der ersten H344lfte des Monats Dezember 2000 erfol-gen. 10 a) Nach der 334bergangsregelung des 247 36 Abs. 10a KStG n.F. galt f374r Gewinnaussch374ttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschrif-ten entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss f374r ein abgelaufenes Wirt-schaftsjahr beruhen und im Jahr 2001 erfolgten, noch das alte K366rper- schaftsteuerrecht. Die endg374ltige Entscheidung dar374ber, wie mit thesaurierten Gewinnen aus fr374heren Jahren verfahren werden sollte, konnte - k366rper-schaftsteuerrechtlich gesehen - auf das Jahr 2001 verschoben werden. Glei-ches gilt f374r die vorbereitenden Beratungen, die der Beklagte aufgrund des Dauermandates m366glicherweise schuldete. Noch im Dezember 2001 konnten Gewinne fr374herer Jahre nach altem Recht ausgesch374ttet werden. 11 b) Dass etwa im Jahr 2001 vorzunehmende Gewinnaussch374ttungen f374r vergangene Jahre zu ungew366hnlich hohen Kirchensteuerbelastungen f374hren k366nnten, die nur durch einen sofort zu erkl344renden Kirchenaustritt abgewendet werden konnten, war im Zeitpunkt der Ver366ffentlichung des Steuerentlastungs-gesetzes vom 23. Oktober 2000 und in den folgenden Monaten nicht abzuse-hen. 12 - 7 - 13 aa) Die im Vergleich zur Einkommensteuer besonders hohe Kirchen-steuer, welche die Kl344ger f374r das Jahr 2001 zu entrichten hatten, ist auf das bis zum Steuersenkungsgesetz vom 26. Oktober 2000 geltende sog. Vollanrech-nungsverfahren zur374ckzuf374hren. Nach 247 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F. war auf die Einkommensteuerschuld die K366rperschaftsteuer einer unbeschr344nkt k366rper-schaftsteuerpflichtigen K366rperschaft oder Personenvereinigung anzurechnen. Die Kirchensteuer wurde jedoch auf der Grundlage der urspr374nglichen, nicht durch Anrechnungen verminderten Einkommensteuerschuld berechnet (247 51a Abs. 2 EStG in Verbindung mit 247 4 Abs. 1 des Gesetzes 374ber die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen, fortan: KiStG NW). bb) Nach dem im Jahr 2001 geltenden Kirchensteuerrecht des Landes Nordrhein-Westfalen lie337 sich die durch Gewinnaussch374ttungen im Jahr 2001 entstehende Kirchensteuerbelastung nur durch einen Kirchenaustritt bereits im Jahr 2000 vollst344ndig vermeiden. Die Kirchensteuerpflicht endete bei einem nach Ma337gabe der staatlichen Vorschriften erkl344rten Kirchenaustritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erkl344rung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist (247 3 Abs. 2 KiStG NW). Nach 247 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Rege-lung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschau-ungsgemeinschaften des 366ffentlichen Rechts des Landes Nordrhein-Westfalen wurde die Austrittserkl344rung mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserkl344rung unterzeichnet worden oder an dem die schriftliche Erkl344rung beim Amtsgericht eingegangen war. W344ren die Kl344ger im Verlauf des Jahres 2001 aus der Kirche ausgetreten, w344ren sie vom Folgemo-nat an nicht mehr kirchensteuerpflichtig gewesen. Bei der Berechnung der Kir-chensteuer w344re eine Gewinnaussch374ttung im Dezember 2001 jedoch gleich-wohl ber374cksichtigt worden. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht w344hrend des 14 - 8 - ganzen Kalenderjahres, wird f374r jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteu-erpflicht noch bestand, je ein Zw366lftel des Betrages erhoben, der sich bei ganz-j344hriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben h344tte (247 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NW; sog. Zw366lftelmethode). Die Kirchensteuer w344re also nicht nach der Einkommensteuer berechnet worden, die auf das w344hrend des Beste-hens der Kirchensteuerpflicht erzielte Einkommen entfiel, sondern nach der Einkommensteuer f374r das ganze Jahr. Um jegliche Kirchensteuerpflicht f374r Ein-k374nfte des Jahres 2001 zu vermeiden, h344tten die Kl344ger sp344testens im Dezem-ber 2000 aus der Kirche austreten m374ssen. cc) In der ersten H344lfte des Monats Dezember 2000 konnte der Beklagte jedoch deshalb nicht auf diese Problematik hinweisen, weil die Zw366lftelmethode erst durch das Dritte Gesetz zur 304nderung des Gesetzes 374ber die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 6. M344rz 2001 in das Kir-chensteuergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden ist. Zuvor hatte es m366glicherweise entsprechende Verwaltungsanordnungen gege-ben (vgl. Giloy/K366nig, Kirchensteuerrecht in der Praxis (1993), S. 74). Ohne eine gesetzliche Grundlage durfte die Zw366lftelmethode aber nicht uneinge-schr344nkt angewandt werden (BFHE 117, 331, 337 zum fr374heren bremischen Kirchensteuerrecht; FG M374nster EFG 1991, 215; Giloy/K366nig, aaO S. 74). Fie-len die Dauer der Kirchensteuerpflicht einerseits, der unbeschr344nkten Einkom-mensteuerpflicht andererseits auseinander, war die Einkommensteuer als Ma337-stabsteuer der Kirchensteuer so aufzuteilen, dass der Berechnung und Festset-zung der Kirchensteuer nur diejenige (fiktive) Einkommensteuer zugrunde ge-legt werden durfte, die auf die w344hrend der Zeit des Bestehens der Kirchen-steuerpflicht erzielten Eink374nfte entfiel. Eink374nfte nach Ende der Kirchensteuer-pflicht - etwa durch eine nach Wirksamwerden des Kirchenaustritts erhaltene Gewinnaussch374ttung - durften nicht ber374cksichtigt werden. 15 - 9 - 16 Im Monat Dezember 2000 und in den folgenden Monaten durfte ein Steuerberater also davon ausgehen, dass eine umfassende Beratung im Laufe des Jahres 2001 dem Mandanten eine Vermeidung der auf die Gewinnaus-sch374ttung entfallenden Kirchensteuer durch Erkl344rung des Kirchenaustritts vor Dezember 2001 erm366glichen w374rde, wenn die Aussch374ttung erst im Dezember 2001 vorgenommen werden w374rde. Ohne besonderen Auftrag war der Beklagte daher im Dezember 2000 nicht verpflichtet, die Kl344ger 374ber die Folgen einer Gewinnaussch374ttung im Jahre 2001 umfassend steuerrechtlich zu beraten. 3. Auf unterlassene Hinweise im Zusammenhang mit der Verabschie-dung des Dritten Gesetzes zur 304nderung des Kirchensteuergesetzes vom 6. M344rz 2001 haben die Kl344ger ihre Klage nicht gest374tzt. Es fehlt jeglicher Vor-trag dazu. 17 III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachver-h344ltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann 18 - 10 - der Senat in der Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Beru-fung des Beklagten ist auch das landgerichtliche Urteil aufzuheben; die Klage ist abzuweisen. Dr. Gero Fischer Vill RiBGH Cierniak ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschrei- ben. Dr. Gero Fischer Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 05.08.2004 - 14d O 142/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 18.03.2005 - I-23 U 201/04 -
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