BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 77/05 vom 10. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt, sowie die Richterin Dr. V351zina beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-desgerichts in Bremen wird auf seine Kosten verworfen. Wert: 17.058 200 Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Beschwer des Kl344-gers erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 200 gem344337 247 26 Nr. 8 EGZPO. Zur n344heren Begr374ndung bezieht der Senat sich auf seinen Beschluss vom 15. November 2006, mit dem er den Wert der Beschwer auf 17.058 200 festge-setzt hat. 1 Die dagegen erhobene Gegenvorstellung vom 20. Dezember 2006 f374hrt zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage: 2 Die Beschwer bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Kl344-gers am Erhalt einer Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Zur Darle-gung des Umfanges der Beschwer ist der Kl344ger verpflichtet (BGH Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 f.). Daran fehlt es. Auch in der Gegenvorstellung vom 20. Dezember 2006 wird nicht ausreichend vorge- 3 - 3 - tragen und belegt, dass eine R374ckzahlung von 100.000 200 der Umsatzsteuer unterworfen wurde. Selbst wenn der Kl344ger f374r den Betrag von 100.000 200 Um-satzsteuer abgef374hrt hat, so 344ndert dies nichts daran, dass insoweit mangels Leistungsaustauschs kein eigener steuerbarer Umsatz vorliegt. 4 Das Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 17. Dezember 2002 stellt keine Rechnung i.S. 247 14 UStG dar. Es bleibt daher dabei, dass sich die R374ckzahlung der 100.000 200 nur als Entgeltsminderung darstellt und dieser Teil-betrag nicht in die Bemessung der Beschwer einzubeziehen ist. Hahne Wagenitz Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 14.04.2004 - 4 (1) O 2356/03 (6) - OLG Bremen, Entscheidung vom 12.04.2005 - 3 U 34/04 -
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