BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 77/06 Verk374ndet am: 19. Juli 2007 B374rk Jusitzhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 76, 313 Abs. 2 Satz 3 Soll der Treuh344nder mit der Anfechtung beauftragt werden, so hat hier374ber die Gl344u-bigerversammlung durch Beschluss zu entscheiden. Dies gilt auch f374r ein vereinfach-tes Insolvenzverfahren, an dem nur ein Gl344ubiger beteiligt ist. BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - IX ZR 77/06 - OLG Rostock LG Schwerin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Rostock vom 13. M344rz 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: W. (fortan Schuldner), 374ber dessen Verm366gen auf An-trag des Finanzamtes Schwerin mit Beschluss vom 3. M344rz 2003 das verein-fachte Insolvenzverfahren er366ffnet wurde, hatte mit notarieller Urkunde vom 14. Februar 2002 Kaufpreisanspr374che gegen seine fr374here Ehefrau an die Be-klagte abgetreten. Als Gegenleistung hatte sich die Beklagte verpflichtet, den Schuldner bei Bedarf Zeit seines Lebens zu pflegen. 1 Der Kl344ger wurde zum Treuh344nder bestellt. Er nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf R374ckabtretung sowie R374ckzahlung zwi-schenzeitlich erhaltener 18.406,53 200 in Anspruch. Das Finanzamt ist einziger Gl344ubiger im Verfahren. Es hat den Kl344ger mit schriftlicher Erkl344rung vom 2 - 3 - 16. November 2004 mit der Durchf374hrung der Insolvenzanfechtung gegen die Beklagte beauftragt. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Das Beru-fungsgericht hat der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage abge-wiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Klaganspruch weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NZI 2006, 357 ver366ffent-licht ist, hat ausgef374hrt, der Kl344ger sei zur Insolvenzanfechtung nicht berechtigt. Nach 247 313 Abs. 2 InsO sei der Treuh344nder hierzu nur befugt, wenn die Gl344ubi-gerversammlung ihn beauftrage. Auch wenn nur ein Gl344ubiger, wie vorliegend gegeben, vorhanden sei, k366nne auf das Erfordernis der Beauftragung im Wege der Gl344ubigerversammlung nicht verzichtet werden. Die Gl344ubigerversammlung bestehe nicht nur aus den Gl344ubigern und dem Treuh344nder, sondern sie finde im Rahmen einer Gerichtsverhandlung statt, an der das Insolvenzgericht mit-zuwirken habe. Dem Gericht komme eine neutrale Stellung zu. Es habe insbe-sondere die Aufgabe, zwischen Gl344ubiger und Treuh344nder, die nicht zwingend gleichlaufende Interessen verfolgen m374ssten, zu vermitteln. In der Gl344ubiger-versammlung h344tte das Gericht dar374ber befinden m374ssen, ob die Beauftragung 5 - 4 - des Treuh344nders sachdienlich sei, wenn es nur einen Gl344ubiger gebe, dem das durch die Anfechtung Erlangte zuflie337e. Der Umstand, dass nur ein Gl344ubiger vorhanden sei, spreche gerade nicht f374r die Entbehrlichkeit einer f366rmlichen Gl344ubigerversammlung. Im Wege der gewillk374rten Prozessstandschaft k366nne der Kl344ger die Rechte des Finanzamts nicht verfolgen. Es fehle am notwendigen, schutzw374r-digen Interesse an der Prozessf374hrung. Mit seiner Aufgabe als Partei kraft Am-tes im 366ffentlichen Interesse sei die T344tigkeit des Treuh344nders f374r einen Insol-venzgl344ubiger nicht vereinbar. Der vorgegebene Interessenwiderstreit zwischen Insolvenzmasse und dem nicht bevorrechtigten Gl344ubiger sei auch bei Beteili-gung eines einzigen Gl344ubigers nicht aufgehoben. 6 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung stand. 7 1. Im vereinfachten Insolvenzverfahren werden die Aufgaben des Insol-venzverwalters durch den Treuh344nder wahrgenommen. Im Gegensatz zum Re-gelinsolvenzverfahren steht das Anfechtungsrecht nicht ihm zu, sondern jeder Insolvenzgl344ubiger ist zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den 247247 129 bis 147 InsO berechtigt. Diese die Gl344ubigerautonomie betonende Regelung (vgl. Pape, ZInsO 1999, 305) wird nunmehr durch 247 313 Abs. 2 Satz 3 InsO, eingef374hrt durch das Insolvenz344nderungsgesetz 2001, erg344nzt. Danach kann die Gl344ubigerversammlung auch den Treuh344nder mit der Anfechtung beauftra-gen. 8 - 5 - Die mit 247 313 Abs. 2 InsO a.F. erfolgte Verlagerung der Anfechtungs-kompetenz auf die Gl344ubiger, die eine Vereinfachung des Verfahrens und eine kosteng374nstige Abwicklung erm366glichen sollte (Beschlussempfehlung und Be-richt des Rechtsausschusses zum Entwurf einer Insolvenzordnung, Bundes-tags-Drucksache 12/7302 S. 193), hat, wie der Novellengesetzgeber festgestellt hat, in der Praxis eine wirksame Durchsetzung der Anfechtung in nicht wenigen Verbraucherinsolvenzverfahren verhindert. Mit der zus344tzlichen M366glichkeit, dem Treuh344nder die Durchsetzung der Anfechtung zu 374bertragen, sollte die bisherige Zur374ckhaltung der Gl344ubiger und deren Informationsdefizit, was die einzelnen Anfechtungsumst344nde anging, 374berwunden werden (Entwurf eines Gesetzes zur 304nderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze, Bundes-tags-Drucksache 14/5680, S. 33). Die vom Gesetzgeber gew344hlte Verfahrens-weise, die Beauftragung des Treuh344nders durch die Gl344ubigerversammlung auszusprechen, bedeutet zugleich, dass hierdurch von der zun344chst angestreb-ten Verfahrensvereinfachung und einer kosteng374nstigen Abwicklung Abstand genommen wurde. Die Einschaltung der Gl344ubigerversammlung f374hrt zu einem organisatorischen Mehraufwand f374r die Gl344ubiger und das gem344337 247 74 InsO beteiligte Insolvenzgericht. 9 2. Nach 247 313 Abs. 2 Satz 3 InsO kann die Beauftragung des Treuh344n-ders nur durch Beschluss der Gl344ubigerversammlung erfolgen. Als Gl344ubiger-versammlung ist dabei ausschlie337lich eine vom Insolvenzgericht einberufene und vom Gericht geleitete Zusammenkunft der Gl344ubiger anzuerkennen (K374bler/Pr374tting/Wenzel, InsO 247 313 Rn. 2a; Gundlach/Frenzel/Schmidt, ZVI 2002, 5; Fuchs, ZInsO 2002, 358, 359). Eine spontane oder eine vom Verwalter einberufene Zusammenkunft ist keine Gl344ubigerversammlung im vorgenannten Sinn. 10 - 6 - Beschl374sse, die nicht durch die vom Gericht geleitete Gl344ubigerver-sammlung gefasst werden, sind keine Beschl374sse im Sinne von 247 76 InsO und daher nichtig (K374bler/Pr374tting, InsO 247 76 Rn. 7). Entgegen auf den Wortlaut des 247 76 Abs. 2 InsO bezogenen Erw344gungen ist f374r die Durchf374hrung einer Gl344u-bigerversammlung nicht die Anwesenheit von mindestens zwei Gl344ubigern not-wendig. Wie bereits zum Recht der Konkursordnung anerkannt (J344ger/Weber, KO 8. Aufl. 247 94 Rn. 2; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. 247 94 Rn. 2), ist es auch f374r das Verfahren der Beschlussfassung nach 247 76 InsO ausreichend, dass mindestens ein Gl344ubiger anwesend ist und von seinem Stimmrecht Gebrauch macht (HK-InsO/Eickmann, InsO 4. Aufl. 247 76 Rn. 5; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 76 Rn. 18). 11 3. Entgegen der Ansicht der Revision kann bei einem Verbraucherinsol-venzverfahren, an dem nur ein Gl344ubiger beteiligt ist, nicht von den vorstehen-den Grunds344tzen abgewichen werden. 12 a) Der Gesetzgeber hat mit der Einf374hrung einer Anfechtungsm366glichkeit durch den Treuh344nder in 247 313 Abs. 2 Satz 3 InsO von der bisherigen Verfah-rensvereinfachung, die durch eine Verlagerung der Anfechtungskompetenz auf die Gl344ubiger gekennzeichnet war, wieder Abstand genommen. Die von ihm gew344hlte Verfahrensweise, die Beauftragung im Wege der Beschlussfassung durch eine Gl344ubigerversammlung vorzunehmen, dient, worauf das Berufungs-gericht zutreffend hingewiesen hat, dem Ausgleich m366glicher unterschiedlicher Interessen, was durch die Leitungsbefugnis seitens des Insolvenzgerichts ge-w344hrleistet wird. Die Abhaltung einer Gerichtsverhandlung sichert ferner, dass etwaige Stimmrechtsausschl374sse beachtet werden (vgl. HK-InsO/Eickmann aaO 247 76 Rn. 5; K374bler/Pr374tting InsO 247 76 Rn. 22). Auch bei der Beteiligung nur eines Gl344ubigers k366nnen diese Umst344nde von Bedeutung sein. 13 - 7 - b) Die vom Gesetzgeber gew344hlte Systematik, wonach - anders als bei der Anfechtung durch einen Gl344ubiger - dem Treuh344nder die Anfechtungsbe-fugnis allein durch die Gl344ubigerversammlung 374bertragen werden kann, l344sst keinen Raum f374r die von der Revision angestrebte Ausnahmeregelung. W374rde f374r ein Insolvenzverfahren, an dem nur ein Gl344ubiger beteiligt ist, vom Erforder-nis der Beauftragung im Wege der Gl344ubigerversammlung Abstand genommen werden, m374sste zudem gekl344rt werden, ob dies auch f374r sonstige Verfahren, an denen nur wenige Gl344ubiger beteiligt sind, gleicherma337en zu gelten hat. Die von der Revision angef374hrten Gesichtspunkte einer Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung w374rden sich dort ebenso stellen. Eine hinreichend klare Abgrenzung der Verfahren mit einem oder nur wenigen weiteren Gl344ubigern zu den 374brigen Verfahren w344re kaum m366glich. F374r die vom Senat vertretene Auf-fassung spricht auch die vom Gesetzgeber in 247 313 Abs. 2 InsO getroffene Kos-tentragungsregelung, nach der Massekosten nur dann entstehen sollen, wenn die Gl344ubigerversammlung den Auftrag zur Anfechtung erteilt hat, w344hrend in allen 374brigen F344llen der Anfechtende Erstattung seiner Kosten nur aus dem durch den Rechtsstreit Erlangten erh344lt. 14 Auch der von der Revision weiter geltend gemachte Gesichtspunkt, das Insolvenzgericht sei in seinem Er366ffnungsbeschluss zun344chst von der Durch-f374hrung des schriftlichen Verfahrens (247 312 Abs. 2 InsO) ausgegangen, ist nicht geeignet, die Beschlussfassung in der Gl344ubigerversammlung f374r entbehrlich anzusehen. Das Insolvenzgericht hat seine Entscheidung selbst unter den Vor-behalt anderweitiger Erkenntnisse gestellt und deshalb davon gesprochen, es werde vorerst keine Gl344ubigerversammlung einberufen. Die Beauftragung des Treuh344nders zur Anfechtung ist aber ein Umstand, der die Abhaltung einer vom Gericht durchzuf374hrenden Gl344ubigerversammlung notwendig macht. 15 - 8 - 4. Der Ansicht der Revision, aus der durch den Gl344ubiger ausgesproche-nen Beauftragung k366nne eine gewillk374rte Prozessstandschaft zur F374hrung des vorliegenden Anfechtungsprozesses abgeleitet werden, ist nicht zu folgen. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, f374r die Einr344umung einer gewillk374rten Prozessstandschaft fehle es an einem schutzwerten rechtli-chen Bed374rfnis. 16 Wird der Treuh344nder im Wege der Beauftragung durch die Gl344ubigerver-sammlung mit der F374hrung eines Anfechtungsprozesses betraut, so kann er, im Gegensatz zu dem von der Gl344ubigerversammlung beauftragten Gl344ubiger, den Auftrag zur Anfechtung nicht ablehnen. Soweit die Gl344ubigerversammlung von ihrem in 247 313 Abs. 2 Satz 3 InsO verankerten Recht der Beauftragung Gebrauch macht, erw344chst aus dieser Entscheidung eine entsprechende Pflicht des Treuh344nders zum T344tigwerden (Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 313 Rn. 85). Nach entsprechender Beauftragung durch die Gl344ubigerversammlung f374hrt der Treuh344nder den Prozess als Partei kraft Amtes in gesetzlicher Pro-zessstandschaft (Uhlenbruck/Vallender aaO Rn. 86). 17 Die Annahme einer zul344ssigen gewillk374rten Prozessstandschaft setzt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein schutzw374rdiges Interesse des Prozessstandschafters an der Rechtsverfolgung voraus (vgl. BGHZ 119, 237, 242; 125, 197, 199; BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 287/99, NJW 2003, 2231, 2232). Angesichts des vom Gesetzgeber f374r notwendig er-achteten Verfahrensweges zur Erlangung der gesetzlichen Prozessstandschaft ist kein berechtigtes Interesse des Treuh344nders erkennbar, eine zus344tzliche M366glichkeit zur Prozessf374hrung zu erhalten. 18 - 9 - 5. Ob ein einzelner Gl344ubiger den Treuh344nder im Wege der Vertretung mit der Durchf374hrung der Anfechtung betrauen kann (so Fuchs, ZInsO 2002, 358, 359), bedarf hier keiner Entscheidung. Eine derartige Prozessf374hrung be-trifft nicht dessen Eigenschaft als Treuh344nder, sondern w374rde ein T344tigsein als Vertreter des jeweiligen Gl344ubigers bedeuten. Die Frage eines Parteiwechsels auf Kl344gerseite wurde in der m374ndlichen Verhandlung vom 22. Februar 2006 vor dem Berufungsgericht er366rtert und kl344gerseits ausdr374cklich verneint. 19 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 06.09.2005 - 1 O 117/03 - OLG Rostock, Entscheidung vom 13.03.2006 - 3 U 136/05 -
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