BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNIS- UND ENDURTEIL XII ZR 77/06 Verk374ndet am: 22. Juli 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 301; BGB 247 1901 Abs. 2, Abs. 3; FGG 247 67 a) Entscheidet das Gericht im Falle objektiver Klageh344ufung von Leistungs- und Feststellungsbegehren dem Grunde nach 374ber die Leistungsantr344ge, ohne zugleich durch (Teil-) Endurteil 374ber den Feststellungsantrag zu befinden, handelt es sich bei der Entscheidung um ein Grund- und Teilurteil. Dieses ist als Teilurteil unzul344ssig, wenn mit ihm die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verbunden ist (im Anschluss an BGH Urteile vom 30. April 2003 - V ZR 100/02 - NJW 2003, 2380, 2381 und vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99 - NJW 2001, 155). b) Ein Wunsch des Betreuten l344uft nicht bereits dann im Sinne des 247 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB dessen Wohl zuwider, wenn er dem objektiven Interesse des Betreuten widerspricht. Vielmehr ist ein Wunsch des Betreuten im Grundsatz beachtlich, sofern dessen Erf374llung nicht h366herrangige Rechtsg374-ter des Betreuten gef344hrden oder seine gesamte Leben- und Versorgungssi-tuation erheblich verschlechtern w374rde. Allerdings gilt der Vorrang des Wil-lens des Betreuten nur f374r solche W374nsche, die Ausfluss des Selbstbestim-mungsrechts des Betreuten sind und sich nicht nur als blo337e Zweckm344337ig-keitserw344gungen darstellen. Beachtlich sind weiter nur solche W374nsche, die - 2 - nicht Ausdruck der Erkrankung des Betreuten sind und auf der Grundlage ausreichender Tatsachenkenntnis gefasst wurden. c) Es geh366rt jedenfalls dann nicht zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers gem344337 247 67 FGG, die objektiven Interessen des Betreuten zu ermitteln, wenn f374r den Betroffenen bereits ein Betreuer bestellt ist und dessen Aufgaben-kreis den jeweiligen Verfahrensgegenstand umfasst. Der Verfahrenspfleger hat hier in erster Linie die Pflicht, den Verfahrensgarantien, insbesondere dem Anspruch des Betreuten auf rechtliches Geh366r, Geltung zu verschaffen. Au337erdem hat er den tats344chlichen oder mutma337lichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen (Abgrenzung zum Senatsbe-schluss vom 25. Juni 2003 - XII ZB 169/99 - FamRZ 2003, 1275, 1276). BGH, Vers344umnis- und Endurteil vom 22. Juli 2009 - XII ZR 77/06 - OLG Hamm LG Dortmund - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 3. Juni 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Teilurteil des 29. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. M344rz 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 1 dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt worden ist. Die vom Beklagten zu 1 als Streithelfer des Kl344gers eingelegte Revision wird zur374ckgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Ver-handlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisi-onsverfahrens - an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt als Testamentsvollstrecker 374ber das Verm366gen des verstorbenen H.-D. H. (im Folgenden: Betreuter) den Beklagten zu 1 als Be-treuer und den Beklagten zu 2 als Verfahrenspfleger des Betreuten auf Scha- 1 - 4 - densersatz in Anspruch, weil beide beim Verkauf von Grundst374cken des Be-treuten pflichtwidrig gehandelt h344tten. Au337erdem begehrt der Kl344ger die Fest-stellung der Ersatzpflicht des Beklagten zu 1 f374r etwaige weitere infolge des Verkaufs entstehende Sch344den. 2 1997 wurde f374r den Betreuten infolge einer Tumorerkrankung die Einrich-tung einer Betreuung erforderlich. Metastasen hatten sein Gehirn angegriffen und im Februar 1996 zur Erblindung sowie im August 1997 zur Schwerh366rigkeit des Betreuten gef374hrt. Zur Regelung der komplexen Verm366gensangelegenhei-ten des Betreuten bestellte das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - den Be-klagten zu 1 zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Verm366gensangelegenhei-ten". Ein Einwilligungsvorbehalt wurde nicht angeordnet. Der Betreute hatte bereits in den 80-er Jahren begonnen, in gro337em Um-fang Grundst374cke zu erwerben und zu bebauen; unter anderem hatte er zwi-schen 1991 und 1993 unter Einsatz 366ffentlicher F366rdermittel mehrere Grundst374-cke in H. mit Wohngeb344uden bebaut, die aus zahlreichen Mietwohnungen be-standen. Im Zeitpunkt der Betreuerbestellung war der Betreute Eigent374mer ei-ner Vielzahl teils unbebauter, teils - insbesondere mit Mietwohnungen - bebau-ter Grundst374cke. Die genannten vom Betreuten in H. bebauten Grundst374cke waren erheblich belastet. Au337erdem hatte der Betreute im Zeitpunkt der Betreu-erbestellung erhebliche Verbindlichkeiten, die insbesondere aus dem Erwerb und der Bebauung seiner Grundst374cke resultierten. Gegen374ber mehreren Gl344ubigern standen f344llige Forderungen offen. Um dem Verm366gen des Betreu-ten kurzfristig liquide Mittel zuzuf374hren, entschloss sich der Beklagte zu 1, die genannten Grundst374cke in H. zu verkaufen. Im Vorfeld dieser Entscheidung hatte der Betreute den Wunsch ge344u337ert, nur diese Grundst374cke, nicht aber sein Hausgrundst374ck in Z. (326sterreich) zu verkaufen und auch nicht sein in 326s-terreich gef374hrtes Konto zu verwerten. 3 - 5 - Mit notariellem Vertrag vom 30. Juni 1997 ver344u337erte der Beklagte zu 1 die Grundst374cke in H. - vorbehaltlich der vormundschaftsgerichtlichen Geneh-migung - f374r insgesamt 7,4 Mio. DM. Unter Anrechnung auf den Kaufpreis 374-bernahm der K344ufer die auf den Grundst374cken lastenden Verbindlichkeiten in H366he von rund 4,6 Mio. DM. In der Folgezeit beantragte der Beklagte zu 1 beim Vormundschaftsgericht die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages. Das Gericht bestellte den Beklagten zu 2 zum Verfahrenspfleger f374r den Betreuten mit dem Wirkungskreis "Vertretung des Betreuten bei dem Abschluss der Kaufvertr344ge 205". Zur Begr374ndung verwies das Gericht darauf, die Bestellung eines Verfahrenspflegers sei veranlasst, weil die pers366nliche An-h366rung des Betreuten nicht m366glich erscheine. Der Beklagte zu 2 kam in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, die vereinbarten Kaufpreise seien f374r diese Grundst374cke angemessen und - bezogen auf die damaligen Marktverh344ltnisse - als g374nstig anzusehen. Daraufhin genehmigte das Vormundschaftsgericht die Erkl344rungen des Beklagten zu 1 im notariellen Kaufvertrag. Der Betreute ver-starb im September 1997 und wurde von seinen f374nf Kindern beerbt. 4 Im Jahre 2001 setzten die Stadt H. und das Finanzamt H. gegen den Kl344ger Gewerbe- und Einkommensteuer f374r das Jahr 1997 in einer Ge-samth366he von 374ber 1,2 Mio. DM fest; dabei sahen sie die durch den Beklagten zu 1 vorgenommenen Ver344u337erungen der Grundst374cke als gewerblichen Grundst374ckshandel an. Die gegen die Steuerfestsetzung erhobene Klage wies das Finanzgericht M. mit Urteil vom 6. April 2005 zur374ck. Zur Begr374ndung verwies das Finanzgericht darauf, mit dem Vertrag vom 30. Juni 1997 seien neun Objekte mit insgesamt 49 Wohnungen verkauft worden. Da die Geb344ude in den Jahren 1991 bis 1993 erstellt worden seien, bestehe ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen deren Errichtung und Ver344u337erung, der - unter An-wendung der "Drei-Objekte-Regel" - den Schluss auf eine von Anfang an vor-handene bedingte Ver344u337erungsabsicht des Betreuten rechtfertige. F374r eine 5 - 6 - bedingte Ver344u337erungsabsicht spreche im 334brigen auch das von der Kl344gersei-te beschriebene "Schneeball-System". Danach habe der Betreute 374ber Jahre hinweg den Verm366gensbestand aufgebaut und bei gr366337eren Mietausf344llen und Leerst344nden auftretende finanzielle Krisen durch Verwendung von Darlehens-mitteln aufgefangen, die zur Finanzierung neuer Bauvorhaben aufgenommen worden seien. F374r den Fall, dass weitere Neubauten - wie seit Ende 1996 - nicht mehr in Angriff genommen werden k366nnten, habe der Betreute immer auch ins Auge fassen m374ssen, den Immobilienbesitz durch Teilver344u337erungen zu sichern. Mit seiner Klage begehrt der Kl344ger - nunmehr - von beiden Beklagten den Ausgleich einer Differenz zwischen dem Verkehrswert der mit dem Vertrag vom 30. Juni 1997 verkauften Grundst374cke in H. und dem f374r sie erzielten Kauf-preis; au337erdem verlangt er den Ersatz der wegen der Ver344u337erung dieser Grundst374cke bereits gezahlten Einkommen- und Gewerbesteuer sowie Freistel-lung von der weitergehenden Steuerschuld. Ferner beantragt der Kl344ger festzu-stellen, dass der Beklagte zu 1 f374r einen weitergehenden, aus dem Verkauf die-ser Grundst374cke entstandenen Schaden ersatzpflichtig ist. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil das Urteil des Landgerichts teilweise abge344ndert, die Klage gegen den Beklagten zu 1 dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt und die Berufung gegen die Abweisung der Klage ge-gen den Beklagten zu 2 zur374ckgewiesen. Mit seiner insoweit vom Senat zuge-lassenen Revision wendet sich der Beklagte zu 1 gegen seine Verurteilung dem Grunde nach. Au337erdem ist er dem Rechtsstreit als Streithelfer des Kl344gers beigetreten und wendet sich insoweit mit seiner vom Oberlandesgericht zuge-lassenen Revision gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2. 7 - 7 - Entscheidungsgr374nde: 8 Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als das Oberlandesgericht die Klage gegen den Beklagten zu 1 dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt hat. In diesem Umfang f374hrt sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. A. Revision gegen die Verurteilung des Beklagten zu 1 I. Die Revision r374gt, das Berufungsgericht habe mit dem angefochtenen "Teilurteil" gegen den Beklagten zu 1 lediglich ein Zwischenurteil 374ber den Grund erlassen. 334ber den mit der Klage geltend gemachten Feststellungsan-trag habe es keine Entscheidung getroffen; diese habe es offenbar dem Schlussurteil vorbehalten. Da sowohl der Zahlungsanspruch, 374ber den das Be-rufungsgericht dem Grunde nach entschieden habe, als auch der Feststel-lungsantrag aus demselben tats344chlichen Vorgang abgeleitet seien und auf ei-nem einheitlichen Klagegrund beruhten, sei der Erlass des Teilurteils gem344337 247 301 ZPO unzul344ssig. Die R374ge greift durch. 9 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein umfas-sendes Grundurteil dann nicht ergehen, wenn der Kl344ger mit einer Leistungs-klage auf bezifferten Schadensersatz zugleich den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz eines weitergehenden Schadens verbunden hat. Dies folgt bereits daraus, dass 374ber einen Feststellungsantrag nicht durch Grundur-teil entschieden werden kann. Entscheidet ein Gericht in dieser Konstellation 10 - 8 - nicht zugleich durch (Teil-)Endurteil 374ber den Feststellungsantrag, handelt es sich insofern nicht um ein reines Grundurteil, sondern um ein Grund- und Teilur-teil. Dieses ist als Teilurteil dann unzul344ssig, wenn mit ihm die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verbunden ist (BGH Urteile vom 30. April 2003 - V ZR 100/02 - NJW 2003, 2380, 2381 und vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99 - NJW 2001, 155; Z366ller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. 247 304 Rdn. 3). 2. Danach verst366337t das Berufungsurteil gegen 247 301 ZPO. Das Oberlan-desgericht hat nicht ein Grundurteil hinsichtlich aller Antr344ge erlassen, sondern mit seinem "Teilurteil" nur 374ber die Zahlungs- und Freistellungsantr344ge dem Grunde nach befunden. Dies ergibt sich daraus, dass das Oberlandesgericht in den Entscheidungsgr374nden zur Rechtfertigung des Erlasses eines Grundurteils lediglich ausf374hrt, dass und warum 374ber die H366he des vom Beklagten zu 1 ge-schuldeten Schadensersatzes noch nicht abschlie337end entschieden werden kann. Hingegen enthalten die Entscheidungsgr374nde keine Ausf374hrungen zum Feststellungsantrag. Auch eine Auslegung dahingehend, dass das Oberlandes-gericht zugleich durch stattgebendes Endurteil 374ber den Feststellungsantrag entschieden hat, kommt mangels eines Anhaltspunktes in den Urteilsgr374nden nicht in Betracht (vgl. hierzu BGH Urteil vom 7. November 1991 - III ZR 118/90 - NJW-RR 1992, 531; Z366ller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. 247 304 Rdn. 3). Bei dem angefochtenen Urteil handelt es sich folglich nicht nur um ein Grund-, sondern auch um ein Teilurteil. Als Teilurteil ist es unzul344ssig, weil 374ber die Vorausset-zungen der Zahlungs- und Freistellungsanspr374che, die Gegenstand des Grund-urteils sind, bei der Entscheidung 374ber den Feststellungsantrag nochmals zu befinden sein wird. Insoweit besteht die Gefahr, dass das Gericht, m366glicher-weise auch das Rechtsmittelgericht, bei der sp344teren Entscheidung 374ber den Feststellungsantrag zu einer anderen Erkenntnis gelangt (BGH Urteile vom 30. April 2003 - V ZR 100/02 - NJW 2003, 2380, 2381 und vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99 - NJW 2001, 155). Aus diesem Grunde darf nach der Recht- 11 - 9 - sprechung des Bundesgerichtshofs im Falle der objektiven Klageh344ufung von Leistungs- und Feststellungsbegehren, die aus demselben tats344chlichen Ge-schehen hergeleitet werden, nicht durch Teilurteil gesondert 374ber einen An-spruch oder nur einen Teil der Anspr374che entschieden werden (BGH Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99 - NJW 2001, 155 m.w.N.). II. Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Das Urteil ist aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zur374ckzu-verweisen. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 12 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Beklagte zu 1 seine ihm als Betreuer obliegenden Pflichten dadurch verletzt, dass er mit Vertrag vom 30. Juni 1997 die Grundst374cke in H. trotz der damit verbundenen nachteili-gen steuerlichen Folgen verkauft habe. Die Steuerbelastung sei vermeidbar gewesen. Der Beklagte zu 1 habe erforderliche liquide Mittel zur Tilgung r374ck-st344ndiger Verbindlichkeiten des Betreuten durch die Verwertung anderer Ver-m366gensgegenst344nde des Betreuten beschaffen k366nnen, welche nicht mit steu-erlichen Nachteilen verbunden gewesen w344re. So habe der Beklagte zu 1 unter anderem das Hausgrundst374ck in 326sterreich, das Konto in 326sterreich sowie an-dere Immobilien verwerten k366nnen, f374r welche die Drei-Objekte-Regel nicht ge-golten h344tte. 334ber den Wunsch des Betreuten, nur die Grundst374cke in H., nicht aber das Hausgrundst374ck in 326sterreich zu verkaufen und auch das Konto in 326sterreich nicht zu verwerten, habe sich der Beklagte zu 1 hinwegsetzen m374s-sen. Der Betreuer sei zwar gem344337 247 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB grunds344tzlich an die W374nsche des Betreuten gebunden, m374sse aber solche W374nsche nicht be-folgen, die dessen Wohl zuwiderliefen. Letzteres sei hier der Fall gewesen. In 13 - 10 - der angespannten finanziellen Situation des Betreuten habe es keinerlei anzu-erkennende Gr374nde gegeben, von der Verwertung des Verm366gens in 326ster-reich abzusehen und stattdessen die Grundst374cke in H. zu ver344u337ern, mit der Konsequenz erheblicher steuerlicher Nachteile, welche die angespannte Ver-m366genssituation des Betroffenen weiter versch344rft h344tten. Dies gelte umso mehr, als bereits im Fr374hjahr 1997 abzusehen gewesen sei, der Betreute werde sein Haus in 326sterreich krankheitsbedingt kaum mehr selbst nutzen k366nnen. Diese Ausf374hrungen sind nicht in allen Punkten bedenkenfrei. 14 a) Gem344337 247 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Betreuer die Angelegenhei-ten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten geh366rt nach 247 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB auch die M366glichkeit, im Rahmen seiner F344higkeiten sein Leben nach seinen eigenen Vorstellungen und W374nschen zu gestalten. Gem344337 247 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Betreuer den W374nschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderl344uft und dem Betreuer zuzumuten ist. 15 b) In der h366chstrichterlichen Rechtsprechung ist bislang nicht gekl344rt, un-ter welchen Voraussetzungen sich der Betreuer in F344llen, in denen die W374n-sche des Betreuten seinem objektiven Wohl widersprechen, 374ber den Willen des Betreuten hinwegsetzen kann und muss. Lediglich in einer Entscheidung, die die Haftung des Betreuers gegen374ber dem Vertragspartner des Betreuten zum Gegenstand hatte, hat der Bundesgerichtshof ausgef374hrt, dass sich der Betreuer bei der Bew344ltigung von Konflikten zwischen den Neigungen und W374nschen des Betreuten einerseits sowie dessen Wohl andererseits allein vom wohlverstandenen Interesse des Betreuten leiten zu lassen habe (BGH Urteil vom 8. Dezember 1994 - III ZR 175/93 - FamRZ 1995, 282, 283). Der Begriff 16 - 11 - des wohlverstandenen Interesses wird in dieser Entscheidung allerdings nicht n344her konkretisiert. 17 Auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und in der Literatur werden unterschiedliche Ans344tze zur L366sung des beschriebenen Konflikts ver-treten. Ganz 374berwiegend werden die W374nsche des Betreuten in weitem Um-fang respektiert (statt vieler M374nchKomm/Schwab BGB 5. Aufl. 247 1901 Rdn. 14 f. m.w.N.; eher einschr344nkend allerdings Damrau/Zimmermann Betreuungs-recht 3. Aufl. 247 1901 Rdn. 10; Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. 247 1901 Rdn. 10; restriktiv auch Frommann NDV 1992, 2, 4, der den Betreuer nicht den subjektiven W374nschen des Betreuten f374r verpflichtet h344lt, sondern vielmehr ei-ner allenfalls empirisch bestimmbaren Normalit344t Nichtbetreuter). Allerdings wird die Frage, unter welchen Voraussetzungen das objektive Betreutenwohl gegen374ber diesen W374nschen ausnahmsweise Vorrang beansprucht, unter-schiedlich beantwortet: Nach einer Auffassung ist darauf abzustellen, wie der Betreute sein Leben selbst gestalten w374rde, wenn er die dazu notwendigen F344-higkeiten noch h344tte (Bienwald Betreuungsrecht 4. Aufl. 247 1901 Rdn. 26; Stau-dinger/Bienwald BGB (1999) 247 1901 Rdn. 24; vgl. weitergehend Wolf Haftung S. 40 f., der ausf374hrt, dass W374nsche des Betreuten, deren Erf374llung voraus-sichtlich in einen Schaden m374ndet, dessen Wohl zuwiderlaufen; ihnen d374rfe daher vom Betreuer nicht entsprochen werden). Nach anderer Ansicht tritt ein Wunsch des Betreuten nur dann hinter dessen objektivem Wohl zur374ck, wenn er Ausdruck einer Lebensvorstellung ist, die au337erhalb desjenigen Bereiches liegt, der bei Nichtbetreuten (noch) als Wahrnehmung der Selbstbestimmungs-rechte im gesellschaftlich vertretbaren Rahmen angesehen w374rde (Voigt, Be-treuerpflichten, S. 80). Nach einer weiteren Meinung ist entscheidend, ob bei Verwirklichung des Wunsches Rechtsg374ter des Betreuten gef344hrdet werden, die im Rang 374ber den mit dem Wunsch verfolgten Interessen stehen (so etwa der Fall bei der Abw344gung von Leben, Gesundheit oder sonstigen fundamenta- - 12 - len Pers366nlichkeitsrechten einerseits und Freizeitw374nschen des Betreuten an-dererseits); dar374ber hinaus sollen nach dieser Auffassung solche W374nsche dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen und zu vernachl344ssigen sein, deren Erf374l-lung seine gesamte Lebens- und Versorgungssituation erheblich verschlechtern w374rde. Als Beispiel wird ein wirtschaftlich unvertretbarer Umgang mit dem Ver-m366gen des Betreuten genannt, wenn daraus die Gefahr erwachse, dass k374nftig der angemessene Unterhalt nicht mehr bestritten werden k366nne (KG ZMR 2002, 265, 268; OLG Schleswig OLG Report 2001, 346, 347; HK-BUR/Bauer 247 1901 BGB Rdn. 42; M374nchKomm/Schwab BGB 5. Aufl. 247 1901 Rdn. 14 f.; Schwab FamRZ 1992, 493, 503; Schulze/D366rner/Ebert/Kemper BGB 5. Aufl. 247 1901 Rdn. 5). c) Nach Auffassung des Senats darf der Begriff des Wohles des Betreu-ten im Sinne des 247 1901 Abs. 2 und 3 BGB nicht losgel366st von seinen subjekti-ven Vorstellungen und W374nschen bestimmt werden (vgl. auch HK-BUR/Bauer 247 1901 BGB Rdn. 23). Denn gem344337 247 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB geh366rt zum Wohl des Betreuten auch die M366glichkeit, im Rahmen seiner F344higkeiten sein Leben nach seinen eigenen W374nschen und Vorstellungen zu gestalten. Folglich l344uft ein Wunsch nicht bereits dann im Sinne des 247 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB dem Wohl des Betreuten zuwider, wenn er dessen objektivem Interesse wider-spricht. Vielmehr entsteht ein beachtlicher Gegensatz zwischen Wohl und Wille des Betreuten erst dann, wenn die Erf374llung der W374nsche h366herrangige Rechtsg374ter des Betreuten gef344hrden oder seine gesamte Lebens- und Versor-gungssituation erheblich verschlechtern w374rde (OLG Schleswig OLG Report 2001, 346, 347; HK-BUR/Bauer 247 1901 BGB Rdn. 32; M374nchKomm/Schwab BGB 5. Aufl. 247 1901 Rdn. 14 f.). Entsprechend erfordert es das verfassungs-rechtlich gesch374tzte Selbstbestimmungsrecht des Betreuten (vgl. etwa Bien-wald, Betreuungsrecht, 247 1901 Rdn. 19; HK-BUR/Bauer 247 1901 BGB Rdn. 24), dass der Betreuer einen Wunsch des Betreuten nicht wegen Verm366gensge- 18 - 13 - f344hrdung ablehnen darf, solange dieser sich von seinen Eink374nften und aus seinem Verm366gen voraussichtlich bis zu seinem Tod wird unterhalten k366nnen (Schulze/D366rner/Ebert/Kemper BGB 5. Aufl. 247 1901 Rdn. 5). Selbst wenn durch die Erf374llung der W374nsche des Betreuten dessen Verm366gen - den Interessen seiner Erben zuwider - erheblich geschm344lert wird, ist der Wunsch in diesem Fall zu respektieren. aa) F374r diesen grunds344tzlichen Vorrang der W374nsche des Betreuten vor dessen objektiven Interessen, insbesondere auch vor seinen objektiven Verm366-gensbelangen, spricht zun344chst, dass der Betreuer nach allgemeiner Auffas-sung nicht die Aufgabe hat, das Verm366gen des Betreuten zugunsten seiner Er-ben zu erhalten (BGH Urteil vom 22. Februar 1967 - IV ZR 279/65 - MDR 1967, 473; KG ZMR 2002, 265, 269; BayObLG NJW 1991, 432; Bienwald, Betreu-ungsrecht, 247 1901 Rdn. 22; HK-BUR/Bauer 247 1901 BGB Rdn. 35; Schulze/ D366rner/Ebert/Kemper BGB 5. Aufl. 247 1901 Rdn. 5; Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. 247 1901 Rdn. 4; Damrau/Zimmermann 247 1901 Rdn. 4). Zudem k366nnte das Ziel des Gesetzes, das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten zu st344rken und seinem Willen grunds344tzlich den Vorrang einzur344umen, nicht erreicht wer-den, wenn der Betreuer bef374rchten m374sste, nach dem Tod des Betreuten von dessen Erben erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu wer-den, weil er die dem objektiven Wohl des Betreuten zuwiderlaufenden W374nsche erf374llt hat (HK-BUR/Bauer 247 1901 BGB Rdn. 52; vgl. zum entsprechenden ge-setzgeberischen Ziel BT-Drucks. 11/4528 S. 67, 133; BayObLG FamRZ 1998, 455, 456; Schwab FamRZ 1992, 493, 503; Staudinger/Bienwald BGB (2006) 247 1908 i Rdn. 231). Diese Sichtweise widerspricht auch nicht dem Anliegen des Gesetzgebers, der Betreuer d374rfe dem Betreuten nicht die Hand zur Selbst-sch344digung reichen (BT-Drucks. 11/4528 S. 67, 133; OLG Schleswig OLG Re-port 2001, 346, 347; HK-BUR/Bauer 247 1901 BGB Rdn. 44; M374nchKomm/ Schwab BGB 5. Aufl. 247 1901 Rdn. 16); denn eine Selbstsch344digung des Betreu- 19 - 14 - ten wird regelm344337ig nur dann nicht mehr hingenommen werden k366nnen, wenn dessen Unterhalt bis zu seinem Tod infolge einer Ma337nahme des Betreuers nicht mehr gesichert ist. 20 bb) Ist danach ein Wunsch des Betreuten im Grundsatz beachtlich, so-fern dessen Erf374llung nicht die gesamte Lebens- und Versorgungssituation des Betreuten erheblich verschlechtern w374rde, kann dies freilich nur unter der Vor-aussetzung gelten, dass der Wunsch nicht Ausdruck der Erkrankung des Be-treuten ist (M374nchKomm/Schwab BGB 5. Aufl. 247 1901 Rdn. 14). Dies bedeutet allerdings nicht, dass jeder Wunsch unbeachtlich w344re, den der Betreute ohne Erkrankung nicht h344tte oder der als irrational zu bewerten ist (BT-Drucks. 11/4528 S. 67; OLG Schleswig OLG Report 2001, 346, 347; Stau-dinger/Bienwald BGB (1999) 247 1901 Rdn. 28; Voigt, Betreuerpflichten, S. 57, 78 f.). Vielmehr ist ein Wunsch lediglich dann unbeachtlich, wenn der Betreute in-folge seiner Erkrankung entweder nicht mehr in der Lage ist, eigene W374nsche und Vorstellungen zu bilden und zur Grundlage und Orientierung seiner Le-bensgestaltung zu machen (Erman/Roth BGB 12. Aufl. 247 1901 Rdn. 4, 10; Bienwald FamRZ 1992, 1125, 1128; Voigt, Betreuerpflichten, S. 75; vgl. auch Frommann NDV 1992, 2, 4), oder wenn er die der Willensbildung zugrunde lie-genden Tatsachen infolge seiner Erkrankung verkennt (vgl. dazu Bienwald, Betreuungsrecht, 247 1901 Rdn. 26). cc) Der Vorrang des Willens des Betreuten gilt im 374brigen nur f374r solche W374nsche, die Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts des Betreuten sind; sie d374rfen sich nicht nur als blo337e Zweckm344337igkeitserw344gungen erkl344ren lassen, die der Betreute angestellt hat, um 374ber diese Vorstufe sein eigentliches - wei-tergehendes - Ziel zu erreichen. Der vorliegende Fall verdeutlicht diese Diffe-renzierung: 21 - 15 - Das Anliegen des Betreuten, das Grundst374ck in 326sterreich und das dor-tige Konto nicht zu verwerten, ist als ein solcher - beachtlicher - Wunsch aufzu-fassen, wenn man den Vortrag des Beklagten zu 1 als richtig unterstellt, das Grundst374ck in 326sterreich sei das Lieblingsobjekt des Betreuten gewesen, des-sen Verkauf er auch mit R374cksicht auf seinen Gesundheitszustand nicht gewollt habe; das Guthaben auf dem Konto habe nach seinem Willen ausschlie337lich dem Grundbesitz in 326sterreich zugute kommen sollen. Dasselbe gilt im Hinblick auf die 374brigen privat genutzten H344user des Betreuten, falls der Vortrag des Beklagten zu 1 zutrifft, dass diese dem Betreuten ans Herz gewachsen waren. Unter demselben Aspekt kann - umgekehrt - auch der vom Beklagten zu 1 gel-tend gemachte Wunsch des Betreuten beachtlich sein, sich am ehesten von einem Grundst374ck in der R.-K.-Stra337e zu trennen, dessen Mieter st344ndig 304rger bereitet h344tten. 22 Dagegen hing der Betreute nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 1 an keinem der nicht privat genutzten Objekte in besonderer Weise. Der Wille des Betreuten, gerade die (nicht privat genutzten) Grundst374cke in H. zu ver344u337ern, beruhte - abgesehen von einem etwaigen beachtlichen Wunsch in Ansehung des Objekts R.-K.-Stra337e - dementsprechend nur auf Erw344gungen des Betreuten zur Frage, welche Grundst374cke am besten geeignet seien, um die erforderliche Liquidit344t zu erzielen. Der Betreute hat insoweit lediglich 374ber-legt, auf welchem Wege sich sein eigentliches Ziel - die Schonung seines Ver-m366gens in 326sterreich und seiner sonstigen privat genutzten Objekte - am zweckm344337igsten erreichen lie337e. 334ber die hierzu ge344u337erten (Zweckm344337ig-keits-)Vorstellungen des Betreuten konnte und musste der Betreuer sich daher gegebenenfalls hinwegsetzen. Dasselbe gilt im 334brigen in Ansehung der vom Beklagten zu 1 behaupteten Vorgabe des Betreuten 374ber die bei einem Verkauf zu erzielenden Mindesterl366se. 23 - 16 - dd) Schlie337lich kann sich der Betreuer nur dann auf einen - dem objekti-ven Wohl des Betreuten zuwiderlaufenden - Wunsch berufen, wenn dieser Wunsch auf ausreichender tats344chlicher Grundlage gefasst wurde. Insoweit gilt im Grundsatz 344hnliches wie im Recht der Anwaltshaftung. Dort entlastet eine Weisung des Mandanten nur, wenn der Anwalt diesen vor Befolgung der Wei-sung eingehend 374ber die damit verbundenen Risiken belehrt und ihm andere weniger nachteilige oder nicht so riskante Wege zur Erreichung des verfolgten Ziels aufgezeigt hat (vgl. Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechts-anwalts, 7. Aufl. Rdn. 571 m.w.N.). Allerdings sind die bei der Anwaltshaftung entwickelten Grunds344tze zum Umfang der geforderten Aufkl344rung (vgl. etwa Rinsche/Fahrendorf/Terbille aaO Rdn. 510 ff.) nicht ohne weiteres auf die Be-treuerhaftung 374bertragbar. Vielmehr richtet sich der Grad der erforderlichen Aufkl344rung zum einen nach der Wichtigkeit des Gesch344fts und zum anderen danach, was in den Lebenskreisen, denen der Betreuer angeh366rt, billigerweise erwartet werden kann (vgl. zur Differenzierung nach Lebenskreisen Senatsurteil vom 18. September 2003 - XII ZR 13/01 - FamRZ 2003, 1924, 1925; BGH Ur-teile vom 5. Mai 1983 - III ZR 57/82 - FamRZ 1983, 1220 und vom 15. Januar 1964 - IV ZR 106/63 - FamRZ 1964, 199, 200; KG ZMR 2002, 265, 267; M374nchKomm/Wagenitz BGB 5. Aufl. 247 1833 Rdn. 4; Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. 247 1833 Rdn. 4; Staudinger/Engler BGB (2004) 247 1833 Rdn. 13). Indes kann auch ein gesch344ftsunerfahrener Betreuer verpflichtet sein, bei einem Ge-sch344ft gro337er Bedeutung fachlichen Rat einzuholen, um den Betreuten umfas-send informieren zu k366nnen (vgl. BGH Urteil vom 5. Mai 1983 - III ZR 57/82 - FamRZ 1983, 1220, 1221; Staudinger/Engler BGB (2004) 247 1833 Rdn. 35; Voigt, Betreuerpflichten, S. 89; Wolf, Haftung, S. 79). Hat der Betreuer den Be-treuten nicht ausreichend aufgekl344rt, bleibt dem Betreuer gleichwohl die M366g-lichkeit darzulegen und zu beweisen, dass der Betreute den - vom Betreuer 24 - 17 - sp344ter umgesetzten - Wunsch auch dann ge344u337ert h344tte, wenn der Betreuer ihn zuvor im erforderlichen Umfang aufgekl344rt h344tte. 25 d) Bei Anwendung dieser Grunds344tze konnte sich der Beklagte zu 1 ge-gen374ber dem auf Ersatz der Steuernachteile gerichteten Klagbegehren nicht ohne weiteres auf die W374nsche des Betreuten berufen. 26 Nach seinem eigenen Vortrag hat der Beklagte zu 1 die Frage der steu-erlichen Konsequenzen mit einem Steuerberater nur allgemein besprochen; hingegen hat er sich nicht 374ber die H366he m366glicher Steuerforderungen infor-miert. Dementsprechend kann er auch den Betreuten nicht 374ber die Gr366337en-ordnung m366glicher Steuerforderungen belehrt haben. Angesichts der Wichtig-keit des beabsichtigten Rechtsgesch344fts w344re aber eine Aufkl344rung 374ber die ungef344hre H366he der im ung374nstigsten Fall zu erwartenden steuerlichen Belas-tung erforderlich gewesen. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte zu 1 gerade im Hinblick auf seine Fachkunde als Anwalt zum Betreuer bestellt worden war. Von einem Anwalt als Betreuer kann erwartet werden, dass er sich 374ber die rechtlichen Risiken eines von ihm abzuschlie337enden Gesch344fts vergewissert (Senatsurteil vom 18. September 2003 - XII ZR 13/01 - FamRZ 2003, 1924, 1925). Der Beklagte zu 1 macht indes auch geltend, dass sich der Betreute in derselben Weise verhalten h344tte, wenn er 374ber die H366he der steuerlichen Be-lastung informiert gewesen w344re. Dieser Einwand ist, wie ausgef374hrt, erheblich. Dem Beklagten zu 1 wird deshalb Gelegenheit zu geben sein, seinen Vortrag hierzu gegebenenfalls noch weiter zu konkretisieren und Beweis anzubieten. 27 e) Im 374brigen d374rfte in dem Verkauf der Grundst374cke in H. jedenfalls nur dann eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 zu finden sein, wenn dieser die Annahme eines gewerblichen Grundst374ckshandels dadurch h344tte vermeiden 28 - 18 - k366nnen, dass er - liquidit344tssichernd - andere Grundst374cke als vom Betreuten gew374nscht ver344u337ert h344tte. Das Oberlandesgericht verweist insoweit auf meh-rere Grundst374cke des Betreuten, die dieser mehr als f374nf Jahre vor dem Ver-kauf (1997) erworben und bebaut hatte; im Falle des Verkaufs dieser H344user h344tte - so das Oberlandesgericht - die "Drei-Objekte-Regel" nicht gegolten und der Verkauf folglich nicht zur Annahme eines - die Einkommen- und Gewerbe-steuerpflicht begr374ndenden - gewerblichen Grundst374ckshandels gef374hrt. Dem kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Allerdings hat der Bundesfinanzhof zur Konkretisierung der Unterschei-dung zwischen Gewerbebetrieb im Sinne des 247 15 Abs. 2 Satz 1 EStG einer-seits und privater Verm366gensverwaltung andererseits im Bereich des gewerbli-chen Grundst374ckshandels die so genannte Drei-Objekte-Grenze entwickelt. Danach wird die Grenze privater Verm366gensverwaltung 374berschritten, wenn in engem zeitlichen Zusammenhang zu Erwerb bzw. Bebauung mehr als drei Ob-jekte ver344u337ert werden. Als enger zeitlicher Zusammenhang wird dabei ein Zeitraum von f374nf Jahren angesehen (BFH BB 2007, 250, 252 m.w.N.). Indes kommt der Zahl der Objekte und dem engen zeitlichen Zusammenhang ledig-lich indizielle Bedeutung f374r das Vorliegen einer von Anfang an bestehenden bedingten Ver344u337erungsabsicht zu. Insbesondere handelt es sich bei der F374nf-Jahres-Grenze nicht um eine starre Zeitgrenze (BFH Beschluss vom 12. August 2008 - X B 46/08 - juris; BFH BB 2007, 250, 252 m.w.N.; BFH/NV 2004, 1089, 1090 m.w.N.). Vielmehr kann im Falle einer Ver344u337erung nach Ablauf von f374nf Jahren die sich mit zunehmender Zeitdauer verringernde Indizwirkung durch zus344tzliche f374r einen gewerblichen Grundst374ckshandel sprechende Anhalts-punkte ausgeglichen werden (BFH BB 2007, 250, 252; BFH/NV 2004, 1089, 1090 m.w.N.). Lediglich bei Verk344ufen au337erhalb eines 10-Jahres-Zeitraums ist grunds344tzlich davon auszugehen, dass sich die Ver344u337erungen als Ausfluss der privaten Verm366gensverwaltung darstellen (BMF BStBl I 2004, 434, 435; 29 - 19 - BFH/NV 2004, 1089, 1090; zu einer Ausnahme von diesem Grundsatz vgl. BFH/NV 2005, 1794). 30 Die Revision verweist hierzu auf die Feststellungen des Finanzgerichts M. . Danach sei davon auszugehen, dass der Betreute ein Schneeball-System entwickelt habe, bei dem er zur Sicherung des 374brigen Immobilienbe-standes immer auch die Ver344u337erung von Grundbesitz habe in Erw344gung zie-hen m374ssen. Das Finanzgericht M. habe (zumindest) auch aus diesem Grund auf eine bereits im Zeitpunkt der Anschaffung/Errichtung der ver344u337erten Immobilien vorhandene bedingte Ver344u337erungsabsicht des Betreuten ge-schlossen. Eine - die Einkommen- und Gewerbesteuerpflicht begr374ndende - Gewerblichkeit des Grundst374ckshandels w344re somit auch dann nicht zu vernei-nen gewesen, wenn der Beklagte zu 1 nur solche Grundst374cke des Betreuten ver344u337ert h344tte, die dieser bereits mehr als f374nf Jahre vor dem Verkauf erwor-ben und bebaut habe. Diesen Einw344nden wird das Oberlandesgericht bei seiner erneuten Ver-handlung und Entscheidung nachzugehen haben. Dabei wird es die Vermeid-barkeit der aus Anlass des vom Beklagten zu 1 vorgenommenen Grundst374cks-verkaufs festgesetzten Steuern nicht allein mit dem Hinweis darauf begr374nden k366nnen, der Betreute sei 1997 Eigent374mer mehrerer Grundst374cke gewesen, die er mehr als f374nf Jahre vor dem Verkauf (1997) erworben und bebaut habe. Denn die Folgerung, dass ein Verkauf dieser Grundst374cke im Jahr 1997 - mangels Anwendbarkeit der Drei-Objekte-Regel - nicht zur Annahme eines gewerblichen Grundst374ckshandels h344tte f374hren k366nnen, erscheint - aus den von der Revision aufgezeigten Gr374nden - keineswegs zwingend. Vielmehr wird das Oberlandesgericht zu erw344gen haben, ob im vorliegenden Falle - im Hinblick auf ein vom Betreuten betriebenes Schneeball-System - ein gewerblicher Grundst374ckshandel auch bei der Ver344u337erung solcher Grundst374cke vorgelegen 31 - 20 - h344tte, deren Erwerb bzw. Bebauung mehr als f374nf Jahre zur374cklag. Dabei wird es allerdings - auf der anderen Seite - auch zu pr374fen haben, ob der Beklagte zu 1 zur Erzielung der notwendigen Liquidit344t auch Grundst374cke des Betreuten h344tte ver344u337ern k366nnen, die dieser vor mehr als 10 Jahren erworben bzw. be-baut hatte und deren Ver344u337erung deshalb die Annahme eines gewerbsm344337i-gen Grundst374ckshandels von vornherein ausgeschlossen h344tte. 2. Eine weitere Pflichtverletzung hat das Oberlandesgericht darin gese-hen, dass der Beklagte zu 1 die Grundst374cke zu Preisen verkauft habe, die um insgesamt 409.000 200 unter ihren Verkehrswerten gelegen seien. Der Beklagte zu 1 sei verpflichtet gewesen, Eigentum des Betreuten nur bestm366glich zu ver-werten. Dass die vereinbarten Kaufpreise nicht den Verkehrswerten der Grundst374cke entsprochen h344tten, habe der Beklagte zu 1 bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen k366nnen. Bei einem Vertrag von derart hoher wirt-schaftlicher Bedeutung sei eine zuverl344ssige Pr374fung der Angemessenheit der Kaufpreise naheliegend und erforderlich gewesen, beispielsweise durch Einho-lung eines Sachverst344ndigengutachtens. Eine solche Pr374fung habe der Beklag-te zu 1 aber nicht veranlasst. Konkrete Anhaltspunkte daf374r, dass der Beklagte zu 1 Preise in H366he dieser Verkehrswerte nicht habe erzielen k366nnen, l344gen nicht vor. Ein m366glicherweise vom Betreuten erteiltes Einverst344ndnis mit dem Verkauf der drei Grundst374cke zu den vereinbarten Preisen k366nne die Pflichtwid-rigkeit nicht ausschlie337en. 32 a) Gegen diese W374rdigung des Oberlandesgerichts d374rften - jedenfalls im Ausgangspunkt - keine revisionsrechtlich bedeutsamen Bedenken zu erhe-ben sein. Insbesondere brauchte das Berufungsgericht nicht auf die Frage ein-zugehen, ob eine etwaige besondere Sachkunde des Betreuten die Pflicht des Beklagten zu 1 entbehrlich werden lie337, vor der Ver344u337erung ein Sachverst344n-digengutachten einzuholen, einen Makler zu beauftragen oder jedenfalls Alter- 33 - 21 - nativangebote einzuholen. Denn eine solche besondere Sachkunde des Betreu-ten ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwar mag der Betreute infolge seiner fr374heren T344tigkeit als Bauherr oder Bauleiter die Geb344ude gekannt ha-ben; auch mag er Erfahrungen mit der Vermietung von Immobilien gehabt ha-ben. Nach dem unbestrittenen Vorbringen des Kl344gers hatte er jedoch bisher Grundst374cke nur an Verwandte ver344u337ert, nicht aber an Au337enstehende. 334ber besondere Erfahrungen hinsichtlich der auf dem Grundst374cksmarkt erzielbaren Preise verf374gte der Betreute folglich nicht. b) Die 334berlegungen, mit denen das Oberlandesgericht den hypothetisch - bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt - erzielbaren Kaufpreis ermittelt hat, sind indes nicht in allen Punkten frei von revisionsrechtlich bedeutsamen Be-denken. 34 aa) Nicht zu beanstanden ist zun344chst, dass das Oberlandesgericht das Sachwert- und das Ertragswertverfahren kombiniert hat (vgl. dazu BGHZ 160, 8, 12; BGH Urteile vom 12. Januar 2001 - V ZR 420/99 - NJW-RR 2001, 732, 733 und vom 11. M344rz 1993 - III ZR 24/92 - juris). 35 Auch ansonsten hat das Oberlandesgericht die erzielbaren Preise im Grundsatz zutreffend ermittelt. 36 bb) Nicht auseinandergesetzt hat sich das Oberlandesgericht allerdings mit der Frage, inwieweit die finanziell angespannte Situation des Betreuten und der insoweit bestehende Zeitdruck dem Beklagten zu 1 erlaubten, die Chancen des Marktes bei der Preisgestaltung in vollem Umfang auszusch366pfen. Die Zu-r374ckverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, gegebenenfalls mit sachverst344ndiger Hilfe dieser Frage nachzugehen. 37 - 22 - B. Revision des Beklagten zu 1 als Streithelfer des Kl344gers I. 38 Die Revision ist zul344ssig. Der Beklagte zu 1 ist dem Rechtsstreit auf Sei-ten des Kl344gers wirksam beigetreten. Der Kl344ger macht gegen beide Beklagte einen Anspruch geltend, der auf den Ersatz desselben Schadens - n344mlich auf Ersatz der Wertdifferenz zwischen dem Verkehrswert der vom Beklagten zu 1 verkauften Grundst374cke und dem f374r sie erzielten Kaufpreis sowie auf Ersatz der festgesetzten Einkommen- und Gewerbesteuer - gerichtet ist. Im Falle einer Verurteilung auch des Beklagten zu 2 k366nnte der Beklagte zu 1 diesen gem344337 247 840 BGB analog, 247 426 BGB auf Regress in Anspruch nehmen. Diese M366g-lichkeit begr374ndet - f374r den Fall der eigenen Verurteilung - ein "rechtliches" Inte-resse des Beklagten zu 1 im Sinne des 247 66 Abs. 1 ZPO am Obsiegen des Kl344-gers auch gegen den Beklagten zu 2. Zwar erschlie337t sich die Zul344ssigkeit des Beitritts hier nicht aus einer m366glichen Interventionswirkung (247 68 ZPO). Eben-so wirkte eine etwaige Verurteilung auch des Beklagten zu 2 keine Rechtskraft in einem Rechtsstreit unter den Beklagten 374ber den Regressanspruch des Be-klagten zu 1. Dennoch wird mit der Entscheidung des vorliegenden Rechts-streits gegen374ber dem Beklagten zu 2 eine tats344chliche Vorentscheidung 374ber dessen Verpflichtung zum Gesamtschuldnerausgleich f374r den Fall getroffen, dass der Beklagte zu 1 zum Schadensersatz verurteilt wird. Diese Vorgreiflich-keit gen374gt, um das rechtliche Interesse des Beklagten zu 1 am Ausgang des Rechtsstreits gegen374ber dem Beklagten zu 2 zu bejahen und ihm den Beitritt als Streithelfer des Kl344gers zu er366ffnen (f374r den Fall des Beitritts eines Gesamt-schuldners auf der Seite des Gl344ubigers OLG Karlsruhe OLGR 2007, 231; vgl. allgemein: BGHZ 86, 267, 272; Z366ller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. 247 66 Rdn. 13; - 23 - Musielak/Weth ZPO 6. Aufl. 247 66 Rdn. 7, 9; M374nchKomm/Schilken ZPO 3. Aufl. 247 66 Rdn. 15). Der wirksame Beitritt berechtigt den Beklagten zu 1 gem344337 247 67 2. Halbs. ZPO, als Streithelfer f374r den Kl344ger Revision einzulegen. II. 39 Die Revision hat indes keinen Erfolg. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Beklagte zu 2 seine Pflichten als Verfahrenspfleger nicht verletzt. Der gem344337 247 67 Abs. 1 Nr. 2 FGG bestellte Verfahrenspfleger habe die Aufgabe, die subjektiven Interessen und W374nsche des Betroffenen zu ermitteln und in das Verfahren einzubringen. Er sei nicht verpflichtet, das genehmigungsbed374rftige Rechtsgesch344ft nach objek-tiven Kriterien zu 374berpr374fen; die Wahrung des objektiven Interesses des Be-treuten obliege vielmehr dem Betreuer und dem Vormundschaftsgericht. 40 2. Diese Ausf374hrungen halten einer revisionsgerichtlichen 334berpr374fung stand. 41 Zwar kommt im Ausgangspunkt eine Haftung des Beklagten zu 2 nach 247 1833 BGB in Betracht. Diese Vorschrift ist auf den Verfahrenspfleger entspre-chend anwendbar (so auch M374nchKomm/Schwab BGB 5. Aufl. 247 1915 Rdn. 5; K374sgens Verg374tungsregelungen, S. 42 f.; vgl. auch Bamberger/Roth/Bettin BGB 2. Aufl. 247 1915 Rdn. 1; a.A. Staudinger/Bienwald BGB (2006) Vorb. 247247 1909 - 1921 Rdn. 5; 247 1915 Rdn. 1). Die ratio des 247 1833 BGB, die der 334bernahme des Amtes und der besonderen Schutzbed374rftigkeit des Betroffenen Rechnung tr344gt (Palandt/Diederichsen BGB 68. Aufl. 247 1833 Rdn. 1), trifft auch auf den Verfahrenspfleger zu (K374sgens, Verg374tungsregelungen, S. 43). Der Beklagte zu 2 hat jedoch keine Pflichtverletzung im Sinne des 247 1833 BGB begangen; 42 - 24 - denn er war nicht verpflichtet, das zu genehmigende Rechtsgesch344ft nach ob-jektiven Kriterien zu 374berpr374fen. 43 a) Allerdings hat der Senat - in anderem Zusammenhang und nicht tra-gend - die Auffassung vertreten, der nach 247 67 FGG bestellte Verfahrenspfleger habe die Interessen des Betreuten nach objektiven Ma337st344ben wahrzunehmen. Er werde dem Betreuten zur Seite gestellt, damit dessen objektive Interessen auch dann geltend gemacht werden k366nnten, wenn dieser sie nicht selbst wahrnehme (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2003 - XII ZB 169/99 - FamRZ 2003, 1275, 1276; vgl. auch BT-Drucks. 11/4528 S. 171; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 1688, 1689; OLG M374nchen OLG-Report 2005, 844; Damrau/ Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. 247 67 FGG Rdn. 32; Jansen/Sonnenfeld FGG 3. Aufl. 247 67 Rdn. 54; HK-BUR/Bauer 247 67 FGG Rdn. 100, 107; Keidel/ Kuntze/Winkler/Kayser FGG 15. Aufl. 247 67 Rdn. 15; Knittel, Betreuungsgesetz, 247 67 Rdn. 2). Diese Aufgabenbeschreibung kann indes - jedenfalls - nicht f374r Verfahren gelten, in denen wie vorliegend bereits ein Betreuer bestellt ist, des-sen Aufgabenkreis den jeweiligen Verfahrensgegenstand umfasst. aa) Ein Betreuer ist, wie dargelegt, dem Wohl des Betreuten verpflichtet, das von dessen W374nschen mitbestimmt wird (247 1901 Abs. 2, 3 BGB). Dabei geh366rt es zu seinen Aufgaben zu pr374fen, ob die Erf374llung etwaiger W374nsche des Betreuten h366herrangige Rechtsg374ter des Betreuten gef344hrdet oder seine gesamte Lebens- und Versorgungssituation erheblich verschlechtern w374rde. Demgegen374ber ist es die Pflicht des Gerichts, die Interessen des Betreuten - auch gegen374ber dem Betreuer - f374rsorglich zu wahren. Soweit es eine effekti-ve Interessenwahrung gebietet, kann das Gericht f374r den Betreuten - und zur besseren Kontrolle des Betreuers - einen Gegenbetreuer bestellen. 44 - 25 - bb) Vor diesem rechtlichen Hintergrund erf344hrt der Pflichtenkreis des Verfahrenspflegers Inhalt und Grenzen. Der Verfahrenspfleger soll nicht - ne-ben dem Gericht und anstelle eines Gegenbetreuers - die Interessen des Be-treuten gegen374ber dem Betreuer sch374tzen und 374ber dessen Amtsf374hrung wa-chen. Seine Aufgabe ist vielmehr darauf beschr344nkt, die verfahrensm344337igen Rechte des Betreuten zur Geltung zu bringen. Dazu geh366rt insbesondere der Anspruch des Betreuten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Jansen/Sonnen-feld FGG 3. Aufl. 247 67 Rdn. 54). 45 Vorrangig hat der Verfahrenspfleger deshalb darauf Bedacht zu nehmen, dass das Gericht nicht zu Unrecht von einer offensichtlichen Unf344higkeit des Betreuten ausgeht, seinen Willen kundzutun (vgl. 247 68 Abs. 2 FGG). Hat der Verfahrenspfleger nach pers366nlicher R374cksprache mit dem Betreuten den Ein-druck gewonnen, dieser sei entgegen der Einsch344tzung des Gerichts doch in der Lage, zumindest in beschr344nktem Umfang seinen Willen zu 344u337ern oder wichtige Informationen zu erteilen, hat er auf eine pers366nliche Anh366rung durch das Gericht hinzuwirken (HK-BUR/Bauer 247 67 FGG Rdn. 110; Pohl BtPrax 1992, 19, 24). 46 Sodann geh366rt es zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers, den tats344ch-lichen oder mutma337lichen Willen des Betreuten zu erforschen und in das Ver-fahren einzubringen. Ist der Betreute in der Lage, seine W374nsche zu 344u337ern, hat der Verfahrenspfleger den Betreuten im Gespr344ch 374ber seine W374nsche und Interessen zu befragen. Dabei hat der Verfahrenspfleger auch ihm bekannte Umst344nde, die f374r die Willensbildung des Betreuten von Bedeutung sein k366nn-ten (etwa steuerliche Risiken eines beabsichtigten Rechtsgesch344fts), anzuspre-chen. 334ber Ablauf und Ergebnis des Gespr344chs mit dem Betreuten hat der Ver-fahrenspfleger das Gericht - in wesentlichen Z374gen - zu informieren und gege-benenfalls auch dar374ber zu berichten, wie der Betreute auf etwaige Hinweise zu 47 - 26 - Risiken des beabsichtigten Gesch344fts reagiert hat. Kann der Betreute dagegen keinen Willen mehr bilden oder seine W374nsche nicht mehr artikulieren, hat der Verfahrenspfleger - in angemessenem Rahmen - M366glichkeiten zu nutzen, den wirklichen oder mutma337lichen Willen des Betreuten anderweit zu erkunden. Dabei ist etwa an eine Kontaktaufnahme mit Bezugspersonen des Betreuten zu denken, wenn deren Befragung - etwa im Hinblick auf zur374ckliegende 304u337erun-gen des Betreuten - Aufschl374sse 374ber dessen tats344chlichen oder hypotheti-schen Willen erwarten l344sst (vgl. HK-BUR/Bauer 247 67 FGG Rdn. 109). Auch in diesem Fall hat der Betreuer dem Gericht - hier 374ber die M366glichkeiten sowie 374ber Art, Umfang und Ergebnis etwaiger Erkundigungen - zu berichten. Schlie337lich hat der Verfahrenspfleger auf der Grundlage dieser Gespr344-che und Erkundigungen f374r den Betreuten dessen Verfahrensrechte wahrzu-nehmen, indem er gegebenenfalls zu einzelnen Verfahrensergebnissen Stel-lung nimmt oder Rechtsmittel einlegt (vgl. OLG M374nchen OLG-Report 2005, 844, 845; Bork FamRZ 2002, 65, 71). Hinzu kommt die Aufgabe des Verfah-renspflegers, dem Betreuten - soweit m366glich - den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens und das Verfahrensgeschehen zu erl344utern (Knittel Betreuungsge-setz 247 67 FGG Rdn. 3). 48 cc) Eine dar374ber hinausgehende Pflicht zur Aufkl344rung von Umst344nden, die f374r die W374rdigung des Betreuerhandelns, insbesondere f374r die Wirtschaft-lichkeit des von ihm beabsichtigten Rechtsgesch344fts, von Bedeutung sein k366nn-ten, trifft den Verfahrenspfleger hingegen nicht. Er ist insbesondere nicht ver-pflichtet, 374ber den dargestellten Rahmen hinaus weitere Umst344nde zu erfor-schen, die sich als f374r die Willensbildung des Betreuten erheblich erweisen k366nnten; auch hat er nicht zu pr374fen, ob s344mtliche f374r das genehmigungsbe-d374rftige Rechtsgesch344ft relevanten Umst344nde in die Willensbildung des Betreu-ers eingeflossen sind. 49 - 27 - b) Ob und unter welchen Voraussetzungen die hier aufgezeigten Inhalte und Grenzen der Pflichten eines - neben einem Betreuer bestellten - Verfah-renspflegers auch f374r andere F344lle der Verfahrenspflegschaft gelten, bedarf keiner Entscheidung. So soll nach dem am 1. September 2009 in Kraft treten-den 247 158 FamFG dem minderj344hrigen Kind in Kindschaftssachen ein - nun-mehr "Verfahrensbeistand" genannter - Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn dies "zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist". In der Begr374n-dung des Regierungsentwurfs wird erl344utert, dass dieser Verfahrensbeistand sowohl das subjektive als auch das objektive Interesse des Kindes einzubezie-hen habe (BT-Drucks. 16/6308 S. 239; zum bisherigen Streitstand vgl. Jansen FGG 3. Aufl. 247 50 Rdn. 47). Die Verfahrenspflegschaft in minderj344hrige Kinder betreffenden Verfahren kann indes mit der Verfahrenspflegschaft in anderen Rechtsbereichen, insbesondere im Betreuungsrecht, nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden. Vielmehr ist das Rechtsinstitut der Verfahrenspflegschaft im Hinblick auf die verschiedenen spezifischen Anforderungen der betroffenen Rechtsgebiete jeweils unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 238). Dementsprechend stimmen auch die Pflichtenkreise des Verfahrens-pflegers gem344337 247 50 FGG (k374nftig: 247 158 FamFG) einerseits und des Verfah-renspflegers gem344337 247 67 FGG (k374nftig: 247 276 FamFG) andererseits nicht zwin-gend 374berein. Das ergibt sich bereits aus einem Vergleich der Fallgruppen, in denen die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach dem Gesetz in der Regel erforderlich ist: W344hrend der Verfahrenspfleger in Betreuungsverfahren regel-m344337ig zu bestellen ist, wenn von der pers366nlichen Anh366rung des Betreuten ab-gesehen werden soll, ist in Kindschaftssachen f374r die Bestellung eines Verfah-renspflegers nicht entscheidend, ob und in welchem Umfang das betroffene Kind in der Lage ist, seine W374nsche zu 344u337ern. Im Ergebnis wird sich deshalb der Aufgaben- und Pflichtenkreis eines Verfahrenspflegers nicht 374bergreifend, sondern vielmehr nach der Art der jeweiligen Verfahrenspflegschaft und nach 50 - 28 - den f374r die Bestellung eines solchen Verfahrenspflegers vom Gesetz allgemein vorgeschriebenen Gr374nden bestimmen lassen. 51 c) Betrifft das Verfahren - wie hier - die gerichtliche Genehmigung von Rechtsgesch344ften des Betreuers, wird - wie auch die Gesetzesmaterialien be-legen - die Bestellung eines Verfahrenspflegers nur ausnahmsweise erforder-lich sein (BT-Drucks. 11/4528 S. 171). Sie wird regelm344337ig nur dann in Betracht kommen, wenn ohne Bestellung eines Verfahrenspflegers die Gew344hrung des rechtlichen Geh366rs nicht sichergestellt ist, weil der Betreute seinen Willen nicht mehr in ausreichender Weise kundtun kann (vgl. 247 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FGG; Bork FamRZ 2002, 65, 72; HK-BUR/Harm 247 1821 BGB Rdn. 45; Jansen/Son-nenfeld FGG 3. Aufl. 247 67 Rdn. 13; Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser FGG 15. Aufl. 247 67 Rdn. 4; vgl. auch BVerfGE 101, 397, 406). Die Aufgaben des Verfahrens-pflegers ersch366pfen sich in solchem Falle deshalb - wie dargelegt - darin, die Nachteile des Betreuten, die sich aus dessen fehlender F344higkeit zur Willens-bildung oder -344u337erung ergeben, auszugleichen. Ob danach im vorliegenden Fall 374berhaupt Anlass zur Bestellung eines Verfahrenspflegers bestand, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Auch wenn sich der Betreute noch in ausreichender, der Bedeutung des abzu-schlie337enden Rechtsgesch344fts gerecht werdender Weise zu 344u337ern vermocht haben sollte, kann der Umstand, dass die Pflegerbestellung an sich 374berfl374ssig war, keinen Einfluss auf den Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers haben. Ent-sprechendes gilt f374r eine missverst344ndliche Beschreibung des Wirkungskreises des Verfahrenspflegers in der Bestallungsurkunde (im vorliegenden Fall: "Ver-tretung des Betreuten bei dem Abschluss der Kaufvertr344ge 205"): Auch sie ver-mag keine 374ber den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Pflichtenstellung des Beklagten zu 2 begr374nden. Schlie337lich hat der Beklagte zu 2 auch nicht deshalb die ihm als Verfahrenspfleger obliegenden Pflichten verletzt, weil er sich - wenn 52 - 29 - auch zur374ckhaltend - gegen374ber dem Gericht zu Bewertungsfragen ge344u337ert hat, die zu beurteilen nicht seines Amtes war. Vielmehr ist es Aufgabe - und Pflicht - des Gerichts, f374r seine Entscheidung den Ausf374hrungen des Verfah-renpflegers nur insoweit Bedeutung beizumessen, als die Stellungnahme des Verfahrenspflegers von dessen - allein von der Verfahrensordnung bestimmter - Aufgabenstellung gedeckt wird. Die Frage, ob das Gericht dieser Aufgabe ge-recht geworden ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. d) Danach hat das Oberlandesgericht zu Recht eine Pflichtverletzung weder darin gesehen, dass der Beklagte zu 2 keine sachverst344ndige Ermittlung der Grundst374ckspreise angeregt, noch darin, dass er eine 334berpr374fung des Kaufvertrags unter steuerrechtlichen Aspekten unterlassen hat. 53 3. Der Senat vermag in der Sache abschlie337end zu entscheiden. Infolge der nunmehr rechtskr344ftigen Abweisung der gegen den Beklagten zu 2 gerich-teten Klage besteht keine Gefahr einander widersprechender Entscheidungen; dies gilt um so mehr, als die Pflichtenkreise beider Beklagten - nach den darge-stellten Grunds344tzen - nicht deckungsgleich sind. Die angefochtene Entschei-dung kann danach insoweit bestehen bleiben, als das Oberlandesgericht die 54 - 30 - Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen und die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2 damit best344tigt hat. Hahne Wagenitz V351zina Dose Richter am Bundesgerichtshof Dr. Klinkhammer ist urlaubsbe- dingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 15.11.2002 - 8 O 188/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 28.03.2006 - 29 U 13/03 -
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