BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom IX ZR 77/07 17. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Rich-ter Dr. Fischer und Dr. Pape am 17. April 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 28. M344rz 2007 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 234.642,89 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. 1 1. Die von dem Beklagten unterbreitete Frage, ob der Insolvenzverwalter zur Anfechtung von Zahlungen befugt ist, die er ganz offenkundig in dieser H366-he nicht zur Befriedigung der Gl344ubiger ben366tigt, hat keine grunds344tzliche Be-deutung. Eine Gl344ubigerbenachteiligung scheidet aus, wenn die Masse ohne die Anfechtung ausreichen w374rde, um alle Gl344ubiger zu befriedigen (BGHZ 105, 168, 187; BGH, Urt. v. 29. April 1986 - IX ZR 145/85, ZIP 1986, 787, 788). Die aufgrund der Insolvenzer366ffnung gegen eine solche Sachverhaltsgestaltung sprechende tats344chliche Vermutung (M374nchKomm/InsO-Kirchhof, 2. Aufl. 247 129 2 - 3 - Rn. 107) hat der Beklagte indes angesichts der vom Insolvenzverwalter aufge-listeten Forderungen in H366he von mehr als 490.000 200 nicht zu entkr344ften ver-mocht. 2. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frage nach der Darlegungs- und Beweislast f374r eine fortbestehende drohende Zahlungsunf344higkeit. Die Annah-me des Berufungsgerichts, bei allen angefochtenen Zahlungen habe die Zah-lungsunf344higkeit der Schuldnerin zumindest gedroht, beruht auf einer der revi-sionsrechtlichen Pr374fung verschlossenen tatrichterlichen W374rdigung der im Ein-zelnen festgestellten Indizien, die sich in wiederholten Insolvenzer366ffnungsan-tr344gen der A. , in nur auf Vollstreckungsdruck bewirkten Zahlungen und in auf Zahlungsunf344higkeit hindeutenden Erkl344rungen der Schuldnerin ma-nifestieren. 3 3. Die Annahme eines Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuld-nerin durch das Berufungsgericht gibt f374r ein Eingreifen des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keinen Anlass. Soweit das Berufungsgericht aus der Aussage der Zeugin H. einen Benachteili-gungsvorsatz, der kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gl344u-biger voraussetzt (BGH, v. 20. Dezember 2007 226 IX ZR 93/06, ZIP 2008, 420, 421 Rn. 18; Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799 f.), hergeleitet hat, handelt es sich um eine revisionsrechtlich unangreifbare tatrichterliche W374rdigung (BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 aaO S. 422 Tz. 21). 4 - 4 - 4. Hinsichtlich der Kenntnis des Beklagten von der durchg344ngig zumin-dest drohenden Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin h344lt sich das Berufungs-gericht ebenfalls an die Grunds344tze der h366chstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 aaO S. 1801). 5 Ganter Gehrlein Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 14.07.2006 - 54 O 482/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 28.03.2007 - 20 U 4101/06 -
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