BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 77/09 Verkündet am: 16. Juni 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsb e amter der Geschäft s stelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlich e Verhan d- lung vom 21. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richterin Mühlens, die Richter Gröning und Dr. Bacher und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 23. April 2009 verkündete Urteil des 2 . S enats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 24. Dezember 1999 angemeldeten deu t schen Patents 199 63 097 (Streitpatents), das eine Zange z um Verpressen eines Werkstücks betrifft. Patentanspruch 1 lautet: Zange zum Verpressen von Fassungen, Rohren, Kabelschuhen, und ähnlichen Werkstücken, mit zwei insbesondere in Einhandb e- dienung relativ gegeneinander bewegbaren Handhebeln (1, 2), zwei im Ber eich eines Zangenkopfes zusammen um ein gemei n- sames Drehgelenk (5) zusammengefassten Schwenkbacken (3, 4) mit ein Pressg e senk (8) bildenden Pressbacken und mit einem 1 - 3 - Zwangsgesperre (31) zum Erreichen einer definierten Endstellung während der Schließb e wegun g der geteilten Pressbacken, wobei zwischen den beiden Handhebeln (1, 2) ein in Gelenken (13, 17) abgestützter Druckhebel (16) vorgesehen ist, der zusammen mit einem Abschnitt des beweglichen Handhebels (2) einen Knieh e- beltrieb bildet, dadurch gekennzeichn et, dass zum mehrstufigen Verpressen des Werkstücks in einigen wenigen Pressstufen mi n- destens einer der Handhebel (1, 2) in zwei je einen Teilhebel bi l- dende Teile (21, 22) unterteilt ist, und dass der eine Teil (22) des Handhebels (2) an dem anderen Teil ( 21) des Handhebels (2) in jeder einzelnen Pressstufe mit unterschiedlicher Winkellage so gekoppelt abgestützt ist, dass die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche (20, 23) der beiden Handhebel (1, 2) in jeder Winke l- lage jeder Pressstufe mit den Fingern zum indest einer Hand u m- greifbar und zusamme n drückbar sind. Die Klägerin hat mit der Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der Gege n- stand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei nicht patentfähig; er ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus d em Stand der Technik. Das Patentgericht hat antragsgemäß das Streitpatent im Umfang seines Patentanspruchs 1 für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die B e rufung der Beklagten, mit der diese in erster Linie die Abweisung der Klage anstrebt. Hilfswei se verteidigt sie Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsanträgen; sie hat in der mündlichen Verhandlung die Hilfsanträge III, IV, V, VI, VIII und XII gestellt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufun g ist nicht begründet. Patentanspruch 1 des Strei t- patents ist weder in der erteilten Fassung noch in der Fassung der gestellten Hilfsanträge patentfähig; er ergibt sich für den Fachmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik. I. Das Streitpate nt betrifft eine Zange zum Verpressen von Fassungen, Rohren, Kabelschuhen und ähnlichen Werkstücken. Die Streitpatentschrift b e- schreibt eingangs derartige Zangen, die auch als Crimpzangen oder Verpres s- zangen bezeichnet werden. Zu Beginn der Schließbewegung einer solchen Zange seien oft keine oder nur sehr geringe Kräfte zu überwinden, während beim eigentlichen Pres s vorgang erhebliche Presskräfte aufgebracht werden müssten. Da die Werkstücke oft relativ große Abmessungen aufwiesen, müsse das durch die Pressb acken gebildete Pressgesenk in der Offenstellung der Zange eine große Öffnungsweite besitzen. E i ne hierfür geeignete Zange sei aus der deutschen Offenl e gungsschrift 197 09 639 (D1) bekannt, deren Figur 1 nachfolgend wiede r gegeben ist. 5 6 - 5 - Die aus der D1 be kannte Zange weist, wie die Streitpatentschrift erlä u- tert, zwei in Einhandbedienung relativ gegeneinander bewegbare Handhebel und zwei zusammen um ein gemeinsames Drehgelenk zusammengefasste Schwenkbacken auf, von denen die eine Schwenkbacke mit einem fest en Handhebel verbunden ist und mit diesem einen festen Zangenteil bildet, wä h- rend die andere Schwenkbacke am festen Zangenteil über das Drehgelenk schwenkbar angelenkt ist. Die Zange ist mit geteilten, ein Pressgesenk bilde n- den Pressbacken an den Schwenkba cken ve r sehen. Zwischen dem festen und dem beweglichen Handhebel ist ein Zwangsgesperre zum Erreichen einer def i- nierten Endstellung der geteilten Pressbacken vorg e sehen, das zur Folge hat, dass die Handhebel erst dann wieder geöffnet werden können, wenn de r Pressvorgang unter Erre i chung der Endstellung beendet worden ist und das 7 - 6 - Zwangsgesperre die Handhebel freigibt. Zwischen den beiden Handh e beln ist über weitere Abstützgelenke schwenkbar ein Druckhebel vorgesehen, der z u- sammen mit einem Abschnitt des bewe glichen Handhebels einen Kniehebe l- trieb bildet. Als Aufgabe der Erfindung wird in der Str eitpatentschrift angegeben (Sp. 2 Z. 43 bis 51), eine Zange der in der D1 beschriebenen Art zur Verfügung zu stellen, mit der bei kurzer Bauweise besonders hohe Pres skräfte aufg e- bracht werden können, und zwar auch bei ungünstigen Montageb e dingungen, wie z.B. bei Über - Kopf - Montage oder beengten Platzverhältnissen. Die Zange soll im Einhandbetrieb zu betätigen sein und eine qualitativ hochwertige Ve r- pressung unter enger Einhaltung der geforderten Pressgeometrien des Wer k- stücks e r möglichen. Die gleiche Aufgabe ist im Wesentlichen auch schon in der D1 angeg e ben (dort Sp. 2 Z. 32 bis 38). Als Vorteile der Erfindung gibt die Streitpatentschrift an, die Lehre des Strei t pat ents gehe von dem Gedanken aus, die Zange anwenderfreundlich und zum Aufbringen sehr hoher Presskräfte ge eignet auszubilden (Sp. 2 Z. 63 bis 65). Es sollten bislang nur mit elektrischem oder hydraulischem Antrieb erreic h- bare besonders hohe Presskräf te aufb ringbar sein (Sp. 3 Z. 2 bis 6). Dazu soll ein mehrstufiges, mindestens zweistufiges Ve r pressen stattfinden (Sp. 3 Z. 6 bis 8 u. 19 bis 26 sowie 60 bis 65), die Zange jedoch gleichwohl zumindest in den Pressstufen mit einer Hand bedienbar sein (Sp. 3 Z. 35 bis 39). Hieraus ist als Problem, das vom Streitpatent ge lös t wird , zu entnehmen, dass die Aufbri n- gung noch größ e rer Presskräfte ermöglicht werden soll, ohne die insbesondere bei ungünstigen Montagebedingungen vorteilhafte Einhandb e dienung aufgeben zu müs sen. Dazu schlägt das Streitpatent eine Zange mit folgenden Merkmalen vor: 8 9 10 - 7 - 1. Zange zum Verpressen von Fassungen, Rohren, Kabelsch u- hen und ähnlichen Werkstücken mit 1.1 zwei in Einhandbedienung relativ gegeneinander b e- wegbaren Handhebeln (1, 2), 1.2 z wei im Bereich eines Zangenkopfs zusammen um ein gemeinsames Drehgelenk (5) zusammengefasste n Schwenkb a cken (3, 4), 1.3 Pressbacken, die ein Pressgesenk (8) bilden, und 1.4 einem Zwangsgesperre (31) zum Erreichen einer def i- nierten Endstellung während der Schließbewegung der geteilten Pressbacken. 2. Zwischen den beiden Handhebeln (1, 2) ist ein in Gelenken (13, 17) abgestützter Druckhebel (16) vorgesehen. 3. Der Druckhebel (16) bildet zusammen mit einem Abschnitt e i- nes (gegenüber der zugeordneten Schwenkb acke 4) bewegl i- chen Handhebels (2) einen Kniehebe l trieb. 4. Zum mehrstufigen Verpressen des Werkstücks in einigen w e- nigen Pressstufen ist mindestens einer der Handhebel (1, 2) in zwei je e i nen Teilhebel bildenden Teile (21, 22) unterteilt. 5. Der eine Tei l (22) des Handhebels (2) ist an den and e ren Teil (21) des Handhebels (2) in jeder einzelnen Pressstufe mit u n- terschiedl i cher Winkellage gekoppelt abgestützt. 6. Die Abstützung ist derart ausgebildet, dass die den Zange n- kopf abgekehrten Endbereiche (20, 23 ) der beiden Handhebel (1, 2) in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern e i- ner Hand zu umgreifen und zusa m menzudrücken sind. Figur 1 zeigt ein Ausführungsbe i spiel in Offenstellung. 11 - 8 - Über die nähere Ausgestaltung der Handhebel, insbesonder e über die Verbindung zwischen den beiden Teilen des geteilten Handhebels enthält P a- tentanspruch 1 keine Angaben. Zum Verpressvorgang ist P a tentanspruch 1 nur zu entnehmen, dass er mehrstufig in einigen wenigen Pressstufen erfolgen soll. Es bleibt danach d em Fachmann überlassen, die Anzahl der Pressstufen zu wählen, und diese Wahl danach vorzune h men, dass so wenige Pressstufen wie möglich ( " einige wenige " ) und so viele , wie ihm für den Pressvorgang nötig e r- scheinen, vorgesehen werden. II. Das Patentgeric ht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 12 13 - 9 - Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Aus der D1 sei dem Fachmann, einem Fachhoc h- schulingen i eur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung in der Produktion und Anwendung von Zangen eine Crimpzange bekannt, die bereits die Mer k- m a le 1 bis 3 aufweise. Sie sehe auch bereits eine Einhandbedienung vor und erlaube aufgrund der Knieh e belanordnung das Aufbringen hoher Presskräfte. Wolle der Fachmann eine Z ange zur Verfügung stellen, mit der bei kurzer Ba u- weise auch bei ungünstigen Montag e bedingungen besonders hohe Presskräfte aufgebracht werden könnten, so werde er nach Zangen suchen, die im G e- brauch nur einen geringen Öffnungswinkel benöti g ten, da diese da s Arbeiten bei beengten Platzverhältnissen ermöglichten. Eine so l che Zange zeige die US - Patentschrift 3 958 442 (D5). In dieser Schrift werde (Sp. 3 Z. 14 bis 22) b e- schrieben, dass die freien Enden der Zange während der Benu t zung in einer relativ geschloss enen Stellung blieben und der maximale Raum zw i schen den Armen kürzer sei als die Länge des kleinsten Arms. Nach dem Verständnis des Fachmanns ermögliche die dort beschriebene Zange durch wiederholtes Öf f nen und Schließen der Arme jeweils innerhalb eines b egrenzten Öffnungsbereichs mit einhe r gehend zunehmenden Schließen der Pressbacken die Zange auch in schmalen Gängen also bei beengten, den möglichen Öffnungsbereich begre n- zenden Platzve r hältnissen zu nutzen. Dies lege es dem Fachmann nahe, die Ausgestaltun g nach der D5 auf die Za n ge gemäß D1 zu übertragen. Dem stehe es nicht entgegen, dass die Zange nach der D5 mit langen Hebeln ausgestattet sei. Der Fachmann entnehme der D5 ein generelles Prinzip, das es ihm ermö g- liche, eine Zange zu konstruieren, die auch bei beengten Platzverhältni s sen nutzbar sei, und auf Zangen unabhängig von der Länge der Handhebel a n- wendbar sei. Die D5 rege den Fachmann dazu an, das Prinzip eines zweigetei l- ten Handhebels, dessen Teile durch eine Ratschenkupplung verbunden se i en , auf d ie Zange gemäß D1 zu übertragen. Der Fachmann werde sodann selbs t- verständlich den geteilten Handhebel mit dem Ratsche n getriebe nach der D5 an die Größenverhältnisse der Zange nach der D1 so anpassen, dass sie im 14 - 10 - Griffbereich von den Fingern einer Hand umfa sst werden könnten. Dazu gen ü- ge handwerkliches Wissen und Können. III. Dies hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. Der Fac h- mann, der die Zange nach der D1 zur Aufbringung höherer Presskräfte unter Beib e haltung des Einhandbetriebs verbessern w ollte, hatte Veranlassung, zu erwägen, die in der D5 beschriebene Zweiteilung des Hebelarms (10) in zwei durch eine Ratschenanordnung (15) oder dergle i chen miteinander verbundene Armsegmente (16, 17) auf eine Crimpzange nach der D1 zu übertragen. 1. Di e D5 betrifft eine Presszange zum Crimpen, bei der in einem Za n- genarm ein Ratschengetriebe verwendet wird. Damit soll erreicht werden, dass die Pressbacken geöffnet werden können, die Arme jedoch im Wesentlichen geschlossen bleiben, so dass das Werkzeug in einem relativ engen Raum ei n- gesetzt werden kann (Sp. 1 Z . 6 bis 12). Zu den Hebelverhältnissen gibt die Beschreibung an, dass im Stand der Technik zum Erzeugen sehr hoher Pres s- drücke relativ lange Arme verwendet würden, die im geöffneten Zustand g e- wöhnlic h mehr als einen Meter Länge mäßen. In vielen Fällen sei der schmale Zwischenraum in Gängen einer Telefona n lage oder Vermittlungsstelle oder der enge Platz in einem Kanalschacht nicht ausre i chend, um die Benutzung dieser großen Presszangen zuzulassen (Sp. 1 Z. 24 bis 34). Die D5 schlägt dazu vor, eine in einer Richtung sperrende Kupplung oder eine Ratschenanordnung ( un i- directional clutch or ratchet - type assembly ) in einem Arm der Zange zu verwe n- den, so dass die Zange in einem relativ engen Raum eingesetzt w erden kann, ohne die von den langen Armen bereitgestellte notwendige Hebelwirkung au f- zugeben (Sp. 1 Z. 3 7 bis 42). Nachfolgend sind die Zeichnungen der D5 wi e- dergegeben. 15 16 - 11 - 2. Stellte der Fachmann Erwägungen an, ob und gegebenenfalls wie sich die Zange nach der D1 noch im Sinne der Aufbringung größerer Presskrä f- te verbessern ließ, ohne den Vorteil der Einhandbedienung aufgeben zu mü s- sen, so erschloss sich ihm ohne weiteres, dass der Weg einer Verlängerung der Hebelarme versperrt war, weil die " auseinand er strebenden " Enden der Hebe l- 17 - 12 - arme ab einem bestimmten Punkt die Bedienung der Zange mit einer Hand ausschließen. Dies gab ihm Vera n lassung nach einer für die Einhandbedienung vorteilhafteren Gestaltung der Hebe l arme zu suchen. Die D5 lehrt dazu, dass es d urch eine Zweiteilung eines Hebelarms und die Verbindung der beiden Te i- le durch ein Ra t schengetriebe oder eine in einer Richtung sperrende Kupplung möglich ist, die Vorteile langer Hebel zu nu t zen, ohne die damit verbundenen Nachteile für die Handhabbarkei t bei beengten Raumverhältnissen in Kauf nehmen zu müssen. Hierbei wird zwar die Einhandbedienung nicht angespr o- chen, und es mag sein, dass sie sich, wie die Beklagte ausgeführt hat, dem Fachmann auch aus den weiteren Angaben der D5 nicht als möglich ersch ließt. Aus fachmännischer Sicht war jedoch erkennbar, dass die Lösung der D5 nicht nur den Einsatz der Zange bei beengten Raumverhältnissen ermöglicht oder jedenfalls erleichtert, sondern gleichzeitig auch bei ansonsten geeigneter D i- mensionierung - die E inhandbedienung. Denn die D5 hebt gleich zu Beginn hervor, dass die beiden Arme im Wesentlichen geschlossen blieben ( the two arms remain substantially closed thereby enabling the tool to be used in a rel a- tively confined space , Sp. 1 Z. 10 bis 12), und spri cht damit einen für die Ei n- handbedienung entscheidenden Gesicht s punkt an. Hatte der Fachmann somit Veranlassung, zur Verbesserung der Zange nach der D1 die in der D5 beschriebene Zweiteilung des Hebelarms zu übe r- nehmen, so liegt hierin keine erfinderis che Tätigkeit. Patentanspruch 1 des Streitpatents überlässt, wie unter I. ausgeführt, die Umsetzung dieses Geda n- kens und die konkrete Ausgestaltung, soweit sie nicht bereits der D1 zu en t- nehmen ist, weitgehend dem Fachmann. Auch unter diesem Gesichtspunkt war der Gegenstand des Streitpatents d a her nahegelegt . IV. Auch in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge III, IV, V, VI, VIII und XII hat Patentanspruch 1 keinen B e stand. 18 19 - 13 - 1. Die Fassung des Hilfsantrags III fügt dem e rteilten Patentanspruch 1 fo l gendes Merkmal hinzu: " , wobei unterschiedliche Winkellage n der Teile (21, 22) des Handhebels (2) zwischen den einigen wenigen Pressstufen hal b- automatisch nachstellend ausgebildet sind und die halbautomat i- sche Nachstellung von einem Öffnungshub der Handhebel abhä n- gig ist. " Wi e d ie Beklagte in der mündlichen Verhandlung zutreffend eingeräumt hat , ist die von der Öffnung der Handhebel abhängige " halbautomatische " Nachstellung der unterschiedlichen Winkellagen auch bei der Press zange nach der D5 verwirklicht. Dort überläuft beim Aufschwingen der Zangenarme die Sperrklinke einen Zahn des Ratschenzahnrades, während in Gegenrichtung die Sperrung erfolgt. Auch hier ergibt sich mithin der Übergang von einer Winke l- stellung in die ander e Winkelstellung allein durch das Aufschwingen der Za n- genarme, d.h. halbautomatisch. 2. Hilfsantrag IV ergänzt den Patentanspruch 1 um das Merkmal " , wobei der feste Handhebel in Plattenbauweise gebildet ist und symmetrisch zur Haupterstreckungsebene ( 19) der Zange vorg e- sehene Platten von einem Bolzen (6) durchsetzt sind, um dessen Achse (7) eine bewegliche Schwenkbacke (4) relativ zu einer Schwenkbacke (3), die drehfest mit dem Handhebel (1) verbunden ist, schwenkbar ist. " Auch mit dieser Ergänzung beruht der Gegenstand von Patenta n- spruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Allerdings wird in der D1 die Platte n- 20 21 22 23 - 14 - bauweise nicht erwähnt. Dem Fachmann waren jedoch, wovon beide Parte i en übereinstimmend ausgehen, für die Ausbildung der Handhebel sowohl di e Pla t- tenbauweise als auch die Formung als halbschalenartige Teile bekannt. Dass es sich um gängige Prinzipien handelt, die grundsätzlich in Be tracht kommen, zeigt auch die D 3, aus deren Figur 2 eine Plattenbauweise ersichtlich ist. Dabei waren dem Fachman n auch die Vor und Nachteile be kannt, wie die Diskussion der D 1 in der Streitpatentschrift zeigt. In Spalte 1 Zeilen 57 bi s 62 wird dort zu der aus der D 1 bekannten Zange, die tiefgezogene Handhebel aufweist, ausg e- führt, dies habe zur Folge, dass eine hoh e Stabilität erreicht werde, die Gena u- igkeit jedoch vermindert sei. Daraus ergibt sich, dass es für den Fachmann eine Zweckmäßigkeitsfrage ist, ob er die eine oder andere Bauweise mit den jeweil i- gen Vor - und Nachteilen wählt. Dabei mögen auch, wie die Kläg erin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Produktionsprozess und die Pr o- duktionszahlen eine Rolle spielen. Das Streitpatent stellt in Spalte 5 Zeilen 26/27 beide Möglichkeit en der Ausbildung der Handhebel nebeneinander, ohne Aussagen dazu zu m a chen, welcher und gegebenenfalls aus welchem Grund der Vorzug zu g e ben ist. Dies spricht dagegen, dass, wie die Beklagte geltend macht, der Fachmann gege n- über einer der beiden Alternativen Vorbehalte hatte und diese als von vornh e- rein nicht in Betrach t kommend verworfen hätte. Angesichts dieses Nebene i- nanderstehens beider Alternativen als gleichermaßen möglich wäre ein Vorb e- halt gegen die Plattenbauweise eine Fehlvorstellung. Die Beklagte hat nicht belegt, dass der Fachmann einer solchen Fehlvorstellun g erlegen wäre. 3. Hilfsantrag V fügt de m erteilten Patentanspruch 1 folgendes Merkmal hinzu: 24 25 - 15 - " , wobei zu Beginn jeder Pressstufe die freien Handhebel eine En t fe r nung besitzen, die kleiner als 110 mm ist. " Nach Hilfsantrag VI soll als zusätzliches M erkmal Patentanspruch 1 a n- gefügt werden " , wobei in der vollständig geöffneten Stellung keine Einhandb e- dienung möglich ist, während bereits zu Beginn jeder Pressstufe die Handhebel mit den Fingern einer Hand umschlossen werden können. " Diese Zusätze bet reffen die Einhandbedienung. Entscheidend für die Lehre des Streitpatents ist die Einhandbedienung beim Pressvorgang. Mer k- mal 6 u m schreibt dies dahingehend, dass die Endbereiche der Handhebel mit den Fingern einer Hand zu umgreifen und zusammenzudrücken si nd. Die A n- gabe, dass der A b stand zwischen den Handhebeln dazu kleiner als 110 mm sein soll, entspricht dem und hat keinen weiteren Gehalt. Das Merkmal, das nach Hilfsantrag VI hinzugefügt werden soll, wird bereits in der D 1 Spalte 3 Ze i- len 11 bis 18 beschr ieben. Dort wird ausgeführt, dass im Leerhub keine Krä f te aufzubringen seien; erst beim eigentl i chen Pressvorgang besteht nach der D 1 die Möglichkeit, beide Hände um die einander angenäherten Handgriffe zu l e- gen, was beim Streitpatent durch den Ei n handbetr ieb ersetzt wird. 4. Hilfsantrag VIII fügt Patentanspruch 1 folgendes Merkmal hinzu: " , wobei unterschiedliche Winkellagen der Teile (21, 22) des Handhebels (2) zwischen den einigen wenigen Pressstufen hal b- automatisch nachstellend ausgebildet sind, die halba u tomatische 26 27 28 - 16 - Nachstellung von einem Öffnungshub der Han d hebel abhängig ist, indem während einer ersten Pressstufe ein Verriegelungselement (41) an einer Stirnfläche (48) eines Anschlagteils (37) unter Vo r- spannung einer Feder (42) a n liegt, nachdem die e rste Pressstufe durchschritten worden ist, ein Öffnungshub zwischen den Han d- hebeln (1, 2) erfolgt, bis das Verriegelungselement (41) von der Stirnfläche (48) freikommt, und durch die Kraft der Feder (42) den Anschlag (40) hintergreifen kann und sodann eine zweite Pres s- stufe durchschritten werden kann. " Es kann dahinstehen, ob diese Ergänzung überhaupt zulässig ist. Jede n- falls zeigt Figur 3 der D 5 im Prinzip denselben Mechanismus und zwar auch in Kombination mit der " halbautomatischen " Nachstellung. 5 . Nach Hilfsantrag XII soll die Anzahl der einigen wenigen Pressstufen mit zwei, drei oder vier Pressstufen angegeben werden. Auch dies begründet keine e r finderische Tätigkeit verglichen mit dem erteilten Patentanspruch 1, der dem Fac h mann keine konkreten Zahlen angibt. Der Fachmann erkennt, wie bereits ausgeführt, dass er so viele Pressstufen wie nötig und so wenige wie möglich vorsehen soll te . Auch ohne die Zahlenangabe wird er daher eine Vie l- zahl zu durchlaufe nder Pressstufen, wie sie die D 5 vorsieht, mö glichst verme i- den. 29 30 - 17 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 1 PatG i.V.m. § 97 ZPO. Meier - Beck Mühlens Gröning Bacher Schuster Vorinstanz : Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.04.2009 - 2 Ni 1/07 - 31
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