BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 77/10 Verkündet am: 13. Juni 2012 Breskic , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 281, 543; FGG §§ 27, 28, 56 f; BGB § 1771 a) Durch die Zulassung der Revision wird ein - gesetzlich nicht vorgesehener - Insta n- zenzug nicht eröffnet (im Anschluss an BGH Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02 - NJW 2003, 70). b) Der Grundsatz der Meistbegünstigung führt nicht dazu, dass gege n eine inkorrekte Entscheidung auch dann ein ihrer äußeren Form entsprechendes Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof zulässig ist, wenn gegen die korrekte Entscheidung eine Anr u- fung des Bundesgerichtshofs aus besonderen Gründen des jeweiligen Verfahrens nicht statthaft wäre (im Anschluss an BGH Beschluss vom 5. Juli 1990 - LwZR 7/89 - NJW - RR 1990, 1483). c) Wenn in solchen Fällen das nach der Form der tatsächlich ergangenen En t scheidung eingelegte Rechtsmittel ausnahmsweise unstatthaft ist, ist es - jedenfalls im Rahmen des § 281 Abs. 1 ZPO bei Vorliegen eines Verweisungsantrages - als das Rechtsmi t- tel zu behandeln, das gegen eine korrekte Entscheidung zulässig wäre. Insoweit b e- steht ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des § 281 ZPO (im A n- schluss an Senatsbeschluss vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95 FamRZ 1996, 1544). BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZR 77/10 - LG Karlsruhe AG Philippsburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2012 durch d i e Ri chter Dose , Weber - Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen : Der Bundesgerichtshof ist für das Rechtsmittel unzuständig. Das Verfahren wird an das Oberlandesgericht Karlsruhe verwi e- sen. Gründe: A. Die Kläger begehren mit ih rer Klage , die vom Vormundschaftsgericht im September 2003 ausgesprochen e Adoption der volljährigen Beklagten durch den im Mai 2005 verstorbenen S . B . für nich tig zu erklären bezi e- hungsweise aufzuheben. Der Annehmende , Sohn der verstorbene n Klägerin zu 1 und Bruder der Kläger zu 2 und 3, war italienischer Staatsangehöriger. Die Kläger habe n ihr Begehren damit begründet, dass bei der Adoption, die nach italienischem Recht zu beurteilen sei, Formvorschriften nicht beachtet worden seien. Die danach erforderliche Zustimmungserklärung des Vaters der Beklagten habe nicht in rechtsgültiger Form vorgelegen; im Übrigen sei die vo r- gelegte Zustimmungserklärung gefälscht gewesen. Aufgrund möglicher Erba n- sprüche nach dem Tod des verstorbenen Annehmende n seien sie prozessfü h- 1 2 - 3 - rungsbefugt. In einem solchen Fall eröffne das italienische Recht die Möglic h- keit einer Nichtigkeitsklage, welche auch in Deutschland zulässig sein müsse. Das Amtsgericht - Zivilabteilung - hat die Klage durch Urteil als unzulä s- sig abgewiesen. D as Landgericht hat die Berufung der Kläger ebenfalls durch Urteil zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vom Landg e- richt zugelassenen Revision. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Verfahrensb e- vollmächtigte der Kläger hilfsweise beantragt , das Verfahren an das Oberla n- desgericht Karlsruhe zu verweisen. B. Auf den Hilfsantrag der Kläger ist das Verfahren in entsprechender A n- wendung des § 281 Abs. 1 ZPO an das Oberlandesgericht Karlsruhe zu ve r- weisen. Der Bu ndesgerichtshof ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht berufen. Zwar hat das Landgericht die Revision zugelassen. An die Zulassung ist der Senat indes nicht gebunden, weil gegen die Entscheidung des Landgerichts eine Revision nicht statthaft is t. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzula s- sung nach § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO umfasst nur die in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen; die Zulassung des Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu führen, dass ein gesetzlich nicht vorgeseh ener I n- stanzenzug eröffnet wird (BGH Beschluss vom 1. Oktober 2002 IX ZB 271/02 - NJW 2003, 70). 3 4 5 6 - 4 - I. Gegen die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist allein die weitere Beschwerde nach §§ 27 f f. FGG an das Oberlandesgericht statthaft . Gegenst and des " Klagebegehrens " ist die Nichtigkeit serklärung bezi e- hungsweise die Aufhebung der Adoption der Beklagten. Da die Kläger das Ve r- fahren bereits im Mai 2009 anhängig gemacht haben, ist noch das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsb arkeit (FGG) anzuwenden (vgl. Senatsbeschl ü ss e vom 14. März 2012 - XII ZB 436/11 - juris Rn. 10 und vom 6. Juli 2011 - XII ZB 100/11 - FamRZ 2011, 1575 Rn. 7 ). 1. Gemäß § 1771 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fa s- sung war für die Aufhebung der V olljährigen a doption das Vormundschaftsg e- richt zuständig. Vormundschaftssachen waren in dem - ebenfalls bis zum 31. August 2009 geltenden - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerege lt (§§ 56 d ff. FGG), wobei § 56 f . FGG die Bestimmu n- gen für das Aufhebungsve rfahren enthielt ( vgl. nunmehr § 198 Abs. 2 FamFG ) . Ein e Bestimmung, nach der ein Adoptionsbeschluss für nichtig erklärt werden kann, enthielt das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gericht s- barkeit nicht. A lle rdings wird bei Vorliegen besonders schwerer, offensichtlicher Mängel wegen einer möglicherweise daraus folgende n Nichtigkeit des Anna h- mebeschlusses die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erwogen (Palandt/ Die de richsen BGB 71. Aufl. § 1759 Rn. 2; vgl. a uch NK - BGB/Finger 2. Aufl. § 1759 Rn. 2; zweifelnd MünchKommBGB/Maurer 6. Aufl. § 1759 Rn. 5 ff.). Unbeschadet der vom Landgericht als grundsätzlich erachteten Frage, ob gegebenenfalls durch die Anwendung ausländischen Sachrechts eine über die vorstehen den Möglichkeiten hinausgehende Rechtsschutzmöglichkeit b e- steht, wäre für die Entscheidung über ein solches Begehren wegen des engen 7 8 9 10 - 5 - Sachzusammenhangs das Vormundschaftsgericht zuständig . Denn der G e- setzgeber hat durch die Ansiedlung de r Adoptions verfahren einschließlich de s entsprechenden Aufhebungsverfahrens beim Vormundschaftsgericht zu erke n- nen ge geben, dass dieses wegen seiner besonderen Sachkunde für alle die Adoption - jedenfalls in ihrem Bestand - betreffende n Verfahren zuständig sein soll. Hinzu ko mmt, dass die Kläger zweitinstanzlich zusätzlich einen Aufh e- bungsantrag gestellt haben , der gemäß § 1771 BGB aF ausdrücklich in die Z u- ständigkeit des Vormundschaftsgerichts fiel. Schon weil vorliegend die Aufhebung bzw. Nichtigkeitserklärung einer i n- län dischen Adoption im Streit steht, es also nicht um die Feststellung einer (von vornherein) unwirksamen A doption geht, findet § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF (s. jetzt § 169 Nr. 1 FamFG) entgegen der Auffassung der Beklagten keine A n- wendun g (vgl. Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. § 640 Rn. 8 ; s. auch zum neuen Recht MünchKommBGB/Maurer 6. Aufl. § 1759 Rn. 14 f. ). Deshalb handelt es sich nach dem hier maßgeblichen Verfahrensrecht nicht um eine Familiens a- che. 2. Demgemäß hätte über das Begehren der Kläger erstinstanz lich das Vormundschaftsgericht entscheiden müssen , und zwar durch Beschluss im Ve r- fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit . Hiergegen wäre dann die Beschwerde gemäß § 19 Abs. 1 FGG statthaft gewesen, über die gemäß § 19 Abs. 2 FGG (ebenfalls) das Landgerich t hätte entscheiden müssen . Gegen die Entsche i- dung des Landgerichts wiederum wäre die weitere Beschwerde zum O berla n- desgericht statthaft gewesen (§§ 27 f f. FGG); die Zulassung eines Rechtsmi t- tels zum Bundesgerichtshof durch das Landgericht sah das Gesetz ü ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dagegen nicht vor. 11 12 - 6 - Der Umstand, dass das Amtsgericht im Zivilprozess durch Urteil en t- schieden hat und die Kläger hiergegen Berufung eingelegt haben, stand einer verfahrensgemäßen Entscheidung dur ch das Landgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Beschluss nicht entgegen. Zwar ist nichts d a- gegen einzuwenden, dass das Landgericht die Berufung als - in diesem Fall - zulässig erachtet hat; dies folgt aus dem Grundsatz der Meistbegü nstigung (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 12 mwN). Dieser führt allerdings nicht dazu, dass das Rechtsmittel auf dem vom erstinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betre i- ben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 2012 - XII ZB 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 12 und vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 12 ; s. au ch BGHZ 72, 182, 190 ff. = FamRZ 1978, 873 ) . Von daher ist entgegen der Auffassung des Landgerichts im vorliege n- den Verfahren ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht er öffnet. II. Die Revision ist auch nicht unter Beachtung des sogenannten Meistb e- günstigungsgrundsatzes statthaft. 1. Nach allgemeiner Auffassung dürfen die Prozessparteien dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erl a ss en ha t, ke i- nen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb grundsätzlich sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung 13 14 15 16 - 7 - statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form e r- lassenen Entscheidun g zulässig wäre. D ie Meistbegünstigung soll die b e- schwerte Partei vor Nachteilen schützen, die auf der unrichtigen Entsche i- dung s form beruhen (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 XII ZB 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 12 mwN). Der Grundsatz der Meistbegü nstigung findet ebenso Anwendung, wenn - wie hier - das Gericht nach dem von ihm angewandten Verfahrensrecht die Entscheidungs form zwar zutreffend gewählt hat, der Fehler jedoch auf der A n- wendung falschen Verfahrensrechts beruht (Senatsbeschlüsse vom 29. F ebruar 2012 - XII ZB 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 13 und vom 6. April 2011 XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 13). Der Grundsatz der Meistbegünstigung führt aber nicht dazu, dass gegen eine inkorrekte Entscheidung auch dann ein ihrer äußeren Form ent spreche n- des Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof zulässig ist, wenn gegen die korrekte Entscheidung eine Anrufung des Bundesgerichtshofs aus besonderen Gründen des jeweiligen Verfahrens nicht statthaft wäre. Die Meistbegünstigung führt nämlich nicht zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzugs ( BGH Beschlüsse vom 5. Juli 1990 - LwZR 7/89 - NJW - RR 1990, 1483 mwN; vom 27. Januar 2010 - AnwZ (B) 104/09 - juris Rn. 4; vom 8. Mai 2006 - II ZB 10/05 - NJW - RR 2006, 1184 f.; BGHZ 12 4, 192 , 194 f. = WM 1994, 257 und Senatsbeschluss vom 3. November 1993 - XII ZR 135/92 - FamRZ 1994, 237 , 238 ; Rosenberg/Schwab/Gottwald ZPO 17. Aufl. § 135 Rn. 13). 2. Ausgehend von dem vom Landgericht einzuhaltenden (FGG - ) Verfa h- ren und der damit ein hergehenden Entscheidungsform (Beschluss) stellt die 17 18 19 - 8 - Zulassung der Revision eine vom Meistbegünstigungsgrundsatz nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht erfasste Erweiterung des Rechtsmittelzugs dar . Richtigerweise hätte das Landgericht über das R echtsmittel der Kläger gemäß § 19 Abs. 2 FGG als Beschwerdegericht entscheiden müssen , woran es nach dem oben Gesagte n trotz des erstinstanzlichen Urteils und der hiergegen eingelegten Berufung nicht gehindert gewesen wäre. Gegen die Entscheidung des Landg erichts wäre die weitere Beschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG statthaft gewesen, über die das Oberlandesgericht gemäß § 28 Abs. 1 FGG hätte befi n- den müssen. Ein Rechtsmittel der Beteiligten zum Bundesgerichtshof sah das Gesetz über die Angelegenheiten der freiw illigen Gerichtsbarkeit insoweit nicht vor . Allenfalls wäre eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG zum Bundesgerichtshof in Betracht gekommen. Die Voraussetzungen einer solchen Vorlage unte r- scheiden sich von den Voraussetzungen der Zulassung einer Revision jedo ch dadurch , dass § 28 Abs. 2 FGG eine Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung bzw. zur Fortbildung des Rechts nicht kennt. § 28 Abs. 2 FGG lässt die Vorlage nur zu , wenn das Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Von daher wäre bei Einhaltung des richtigen Verfahrens und der zutre f- fenden Entscheidungs form die Anrufung des Bundesgerichtshofs durch die Pa r- teien nicht möglich gewesen . III. Weil der Bundesgerichtshof nicht zur Entscheidung über das Rechtsmi t- tel berufen ist, ist das Verfahren auf den Hilfsantrag der Kläger in entspreche n- der Anwendung des § 281 Abs. 1 ZPO an das Oberlandesgericht Karlsruhe zu 20 21 22 - 9 - verweisen. Dabei ist die von den Klägern gegen das Urteil des Landgeric hts eingelegte Revision als - gemäß §§ 27 ff. FGG statthafte - weitere Beschwerde zu behandeln. D e r Rechtsmittelführer kann - wie bereits ausgeführt - neben dem gegen eine korrekte Entscheidung zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich auch das nach der For m der tatsächlich ergangenen Entscheidung zulässige Rechtsmittel einlegen . Wenn letzteres aber - wie hier - ausnahmsweise unstatthaft ist, ist es - jedenfalls im Rahmen des § 281 Abs. 1 ZPO bei Vorliegen eines Verwe i- sungsantrages - als das Rechtsmittel zu behandeln, das gegen eine korrekte Entscheidung zulässig wär e. Andernfalls könnte in diesen Fällen der Zweck der Meistbegünstigung nicht erreicht werden , nämlich die beschwerte Partei vor Nachteilen zu schützen, die auf der unrichtigen Entscheidungsform be ruhen ( s. hierzu Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 12 mwN). Insoweit besteht ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des § 281 ZPO; denn einer Partei, die ein (an sich) zulässiges Rechtsmittel eing e- legt ha t, ist daran gelegen, ohne vermeidbare Umwege und Kosten eine En t- scheidung in der Sache selbst von S eiten des nach der gesetzlichen Zuständi g- keitsordnung wirklich zuständigen Rechtsmittelgerichts zu erhalten ( vgl. S e- natsbeschluss vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95 FamRZ 1996, 1544 und BGHZ 72, 182, 192 ff. = FamRZ 1978, 873 ). Einer Verweisung an das Oberlandesgericht steht § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG nicht en tgegen. Danach muss die - durch Einreichung einer Beschwerd e- schrift eingelegte - weitere Beschwerde von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein ; es muss sich indes nicht um eine n beim Beschwerdegericht oder beim Gericht der weiteren Beschwerde zugelassenen Rechtsanwalt handeln . Vie l- 23 24 25 - 10 - mehr genügt es, wenn d ie Beschwerde von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben ist (BayObLG MDR 1980, 56 ; Keidel / Kuntze/Meyer - Holz FGG 15. Aufl. § 2 9 Rn. 1 4 ). Diesem Erfordernis wird die vo n de m Verfahrensbevollmächtigten der Kläger unterschriebene Revisio n gerecht. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Philippsburg, Entscheidung vom 02.10.2009 - 1 C 169/09 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.04.2010 - 9 S 568/09 -
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