BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 77/11 Verkündet am: 8. November 2012 Kluckow Justizangestellte als Urk undsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2011 durch d ie Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. April 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in L . . Am 11./13. April 2006 schloss sie mit der K . mbH einen Mietver trag über das auf diesen Grundstücken zu errichtende Geschäft s- haus samt Tiefgarage. Diese G esellschaft war als Zwischenmieterin tätig und vermietete das Objekt ihrerseits an die K . W . GmbH. Mit einem am 29./30. September 2008 abgesch lossenen dritten Nachtrag zu dem Mietve r- trag zwischen der Klägerin und der Zwischenmieterin trat die A . AG, vormals K . AG, anstelle der K . mbH in den bestehenden Mietvertrag mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 ein. 1 - 3 - Über das Vermögen der A . AG (nachfolgend: Schuldnerin) ist auf Eigenantrag vom 9. Juni 2009 mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 1. September 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. G . als Insolvenzverwalter bestellt worden. Dieser ist mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens aus dem Amt entlassen und an seiner Stelle Rechtsanwalt J . zum Verwalter bestellt worden. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten, der das Mietverhältnis zu m 31. Dezember 2009 gekündigt hat, aus der Masse im Wege des Urkundenprozesses der Höhe nach unstreitige offene restliche Mietford e- rungen für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung vom September 2009 bis ei n- schließlich Dezember 2009 in Höhe von 664.415,40 655.310,44 e- zember, zusammen 2.624.975,04 glich Zinsen. In Höhe von we i- teren 462.989,33 lage einseitig für erledigt erklärt. Die Klägerin ist eine von fünf Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die Warenhausimmobilien an die K . mbH vermietet hatten. Dachgesellschaft dieser fünf Gesellschaften i st die F . GmbH (nachfolgend : F . GmbH). Diese schloss am 13. Dezember 2002 mit der Schuldnerin, damals noch firmierend als K . AG, einen Mietverschaffungsvertrag. Danach hatte die Schuldnerin g e- genüber d er F . GmbH dafür einzustehen, dass die spätere Mieterin, die K . mbH, sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietvertrag erfüllt. 2 3 4 - 4 - Der Beklagte macht gegen die Klageforderung die Anfechtbarkeit d es Eintritts der Schuldnerin in das bestehende Mietverhältnis unter dem Gesicht s- punkt der Schenkung s - (§ 134 InsO) und der Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 und Abs. 2 InsO) geltend. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und dem Bek lagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugela s- senen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die zulä ssige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ang e- griffenen Urteils und zur Zurückverweisung. Mit dem Wechsel des Insolvenzverwalters im laufenden Zulassungsb e- schwerde - und Revisionsverfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 241, 246 ZPO ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - IX ZR 133/10, ZIP 2011, 1220 Rn. 6; vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, ZIP 2012, 1183 Rn. 17). Dies führte nicht zu einer Unterbrechung des Rechtsstreits, weil der zunächst als Beklagter auftretende Insolvenzverwalter anwaltlich vertreten war. Der neue Insolvenzverwalter hat die Aussetzung des Verfahrens nicht beantragt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011, aaO; vom 26. April 2012, aaO). 5 6 7 8 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat gemeint, d er Klägerin stehe die geltend g e- machte Mietzinsforderung zu, weil die Schuldnerin wirksam in das Mietverhäl t- nis eingetreten sei. Die Eintrittsvereinbarung sei nicht nach § 134 Abs. 1 oder § 133 Abs. 1 oder Abs. 2 InsO anfechtbar, weil es an einer objektive n Gläub i- gerbenachteiligung fehle. Zwar werde die Insolvenzmasse aufgrund der Übe r- nahme des Mietvertrags insofern verkürzt, als die Masse nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO für die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldeten Mi e- ten hafte, während ohne di e Vertragsübernahme aufgrund der im Mietverscha f- fungsvertrag vereinbarten Mithaftung der Schuldnerin für die Verbindlichkeiten der früheren Mieterin lediglich eine Insolvenzforderung bestünde. Diese Be s- serstellung der Klägerin dürfe jedoch nicht isoliert b etrachtet werden. Hier stehe eine zu berücksichtigende Massemehrung durch die Gewährung des G e- brauchs der Mietsache entgegen. Dass die vertraglich vereinbarte Miete übe r- höht sei, habe der Beklagte nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen B e- weismitteln n achgewiesen. Der Einwand der vorsätzlichen sittenwidrigen Sch ä- digung greife jedenfalls mangels eingetretener Schädigung nicht durch. II. Die se Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Klage kann nicht mit der Begründung des Be rufungsgerichts stattg e- geben werden. N ach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt ist nicht auszuschließen, dass bereits im Urkundenprozess von einer wirks a- 9 10 11 - 6 - men Anfechtung des dritten Nachtrags zum Mietvertrag vom 28./29. September 2008 ausz ugehen ist. 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die nach § 129 Abs. 1 InsO für alle Anfechtungstatbestände erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung generell verneint. Es hat nicht danach unterschieden, ob eine unmittelbare Gläubigerbenacht eiligung erforderlich ist oder ob eine mittelbare Gläubigerb e- nachteiligung ausreicht. Für die vom Berufungsgericht erwogene Anfechtung nach § 134 und § 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteil i- gung, für die ebenfalls in Erwägung gezogene Anfechtung nach § 133 Abs. 2 InsO ist demgegenüber eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung erforderlich (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 19). a) Eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung hat das Berufungsgericht zu Unrecht verneint. aa) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert, oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befrie digungsmöglichkeiten der Inso l- venzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gün s- tiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, WM 2009, 1750 Rn. 25; vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, ZIP 2011, 824 Rn. 8; vom 29 . September 2011 - IX ZR 74/09, ZInsO 2011, 1979 Rn. 6 mwN). Für eine mittelbare Benachteiligung der Insolvenzgläubiger reicht es aus, wenn es zwar an einer unmittelbaren Benachteiligung durch die Rechtshan d- lung fehlt, sich aber im Zeitpunkt der letzt en mündlichen Tatsachenverhandlung 12 13 14 15 - 7 - im Anfechtungsprozess ergibt, dass die Möglichkeit der Gläubiger, sich aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen, durch das Hinzutreten weiterer Umstände beeinträchtigt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 22). Das gilt jedenfalls dann, wenn die hierfür maßgeblichen Tatsachen b e- reits in erster Instanz vorgetragen waren oder zwar erst in der Berufung vorg e- tragen, aber zugelassen oder zuzulassen waren oder wenn es sich um Vorgä n- ge handelt, die sich e rst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster I n- stanz zugetragen haben (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 23). Daher kann auch jemand, der zur Zeit der Vornahme der Rechtshan d- lung noch nicht benachteiligt oder noch nicht einmal Gläubi ger war, durch eine Rechtshandlung mittelbar benachteiligt sein. Der eingetretene weitere Umstand muss nicht seinerseits durch die angefochtene Rechtshandlung verursacht worden sein. Es reicht aus, dass die Benachteiligung objektiv jedenfalls auch durch di e angefochtene Rechtshandlung verursacht wurde (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 24). bb) Die angefochtene Vertragsübernahme führte zu einer mittelbaren objektiven Gläubigerbenachteiligung. Die Insolvenzanfechtung wird erst durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ermöglicht. Im Insolvenzverfahren sind die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseve r bindlichkeiten gemäß § 53 InsO vorweg zu begleichen, während die Insolvenzgläubiger nach Maßg a- be der §§ 38, 87, 187 ff InsO gleichmäßig und q uotal befriedigt werden. Wird eine Forderung, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur Insolvenzford e- rung gemäß § 38 InsO geworden wäre, durch eine Rechtshandlung vor Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens so verändert, dass sie im Falle der Eröffnung des 16 17 18 - 8 - Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit zu begleichen ist, wird die G e- samtheit der Insolvenzgläubiger mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dadurch benachteiligt, dass diese Forderung vor ihren Forderungen befriedigt wird. Denn durch die Verminder ung der Masse ver ringert sich ihre Quote und damit ihre Befriedigungsmöglichkeit im Insolvenzverfahren (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 26). Die angefochtene Vertragsübernahme vom 29./30. September 2008 füh r- te dazu, dass die Insolvenzmasse gem äß § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO für die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Mieten haftet, die gemäß §§ 53, 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorweg als Masseverbindlichkeiten zu befriedigen sind. Ohne die Vertragsübernahme hätte die Schuldnerin zwar a us dem Mie t- verschaffungsvertrag ebenfalls für die von der K . mbH geschuldeten Mieten einzustehen gehabt. Insoweit hätte es sich aber lediglich um eine Insolvenzforderung gehandelt, die zur Tabelle hätte a n- gemeld et werden müssen und die quotal wie alle anderen Insolvenzforderu n- gen befriedigt worden wäre. Durch die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens einhergehende Verminderung der Befriedigungsmöglichkeit der anderen Inso l- venzgläubiger ist deshalb eine - durch di e Eröffnung des Insolvenzverfahrens mitverursachte - mittelbare Benachteiligung der Insolvenzgläubiger eingetreten (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 27). b) Die für § 133 Abs. 2 InsO erforderliche unmittelbare Gläubigerbenac h- teiligung hat das B erufungsgericht demgegenüber im Ergebnis zutreffend ve r- neint. Diese setzt voraus, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Befri e- digungsmöglichkeiten aus dem Schuldnervermögen bereits durch die angefoc h- tene Rechtshandlung beeinträchtigt wurden (BGH, Urt eil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, WM 2009, 1333 Rn. 18 ; vom 26. April 2012, aaO Rn. 28). 19 20 - 9 - aa) Durch den Eintritt in den Mietvertrag ist die Schuldnerin unmittelbar zur Zahlung der Miete verpflichtet worden. Im Gegenzug hat sie jedoch die Rechte au s dem Mietvertrag erhalten und ist zudem von der Verpflichtung aus der Garantiehaftung nach dem Mietverschaffungsvertrag frei geworden. War der Mietpreis angemessen, ist durch diesen Vertragseintritt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht eingetr eten. bb) Dem steht das Urteil des Senats vom 9. Juli 2009 ( IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674), anders als die Revision meint, nicht entgegen. Danach ist zwar für eine Gläubigerbenachteiligung unerheblich, wenn sich durch dieselbe Handlung nicht nur die Sch uldenmasse, sondern auch die Aktivmasse erhöht hat. Denn eine Saldierung der Vor - und Nachteile findet im Anfechtungsrecht nicht statt, eine Vorteilsausgleichung nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen ist a n- fechtungsrechtlich nicht zulässig (BGH, aaO R n. 36 f). Die Entscheidung betrifft allerdings einen Fall der Anfechtung einer Rechtshandlung, die rein positive (Wertschöpfung durch das Brauen von Bier) wie negative (Entstehung von Biersteuer und Sachhaftung des Bieres für die Steuer) Auswirkungen auf das Schuldnervermögen hatte, ohne dass diese in zurechnungsrelevanter Weise voneinander abhingen. Bei der Feststellung der objektiven Gläubigerbenachteiligung sind aber solche Folgen zu berücksicht i- gen, die ihrerseits an die angefochtenen Rechtswirkung en einer Handlung a n- knüpfen (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 31). Wird die Willenserklärung auf Abschluss eines gegenseitigen schul d- rechtlichen Vertrages insolvenzrechtlich angefochten, so kann die gläubigerb e- nachteiligende Rechtsfolge nicht a llein der Leistungspflicht des Schuldners en t- 21 22 23 24 - 10 - nommen werden, die sich aus dem durch die Willenserklärung zustande g e- kommenen Vertrag ergibt, während die Pflicht zur Erbringung der Gegenlei s- tung des Anfechtungsgegners unberücksichtigt bleibt. Besteht der anf echtung s- rechtlich rückabzuwickelnde Vorgang nicht lediglich in einer durch den A b- schluss des Vertrages hergestellten Aufrechnungslage, sondern in der Begrü n- dung der schuldrechtlichen Verpflichtung selbst, ist Gegenstand der Anfechtung die Willenserklärung, die auf Eingehung der vertraglichen Verpflichtung geric h- tet ist. Die insolvenzrechtliche Anfechtung führt zwar nicht zur Nichtigkeit der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung, sondern gemäß § 143 Abs. 1 InsO lediglich zu einer Rückgewährverpflich tung. Bei einer durch die angefoc h- tene Rechtshandlung begründeten schuldrechtlichen Verpflichtung hat dies aber zur Folge, dass sich der Anfechtungsgegner nicht auf die angefochtene, den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages bewirkende Willenserkläru ng berufen kann (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 3 2 ). Damit entfallen mit der Anfechtung einer Erklärung auf Abschluss eines Vertrages auch alle Ansprüche des Schuldners aus dem durch die angefocht e- ne Rechtshandlung zustande gekommenen Vertrag . Für die objektive Gläub i- gerbenachteiligung ist deshalb in solchen Fällen der Anspruch auf die Gege n- leistung in die Beurteilung einzubeziehen. cc) Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung ist hier selbst dann nicht eingetreten, wenn mit dem Beklagt en davon auszugehen wäre, dass der in dem Mietvertrag vereinbarte Mietzins überhöht war und nicht dem Wert der Gege n- leistung der Klägerin entsprach. Die Pflicht der Schuldnerin, für eine derart überhöhte Miete einstehen zu müssen, war bereits i n § 2 Abs. 1 des Mietve r- schaffungsvertrages entgeltlich begründet worden. Hiernach hatte die Schul d- nerin uneingeschränkt dafür einzustehen, dass die Mieterin ihre Verpflichtungen 25 26 - 11 - erfüllt. Dazu gehörte auch die Pflicht zur Zahlung einer - gegebenenfalls übe r- höhten - Mi ete. Diese Verpflichtung bestand zwar gegenüber der F . GmbH, durfte von dieser aber gemäß § 2 Abs. 2 des Mietverschaffungsvertrages an die Verm ieterin abgetreten werden. Die Einstandspflicht ging dahin, dass die Schuldnerin für die E rfüllung sämtlicher Pflichten der Mieterin einzustehen ha t- te. Wirtschaftlich hatte die Schuldnerin damit schon damals - entgeltlich - die Verpflichtung übernommen, in vollem Umfang für die Erfüllung des Mietvertr a- ges einzustehen, ohne dass ihr selbst mietv ertragliche Rechte zugestanden hätten. Auch für einen überhöhten Mietzins hatte sie danach schon vor Eintritt in den Mietvertrag aufzukommen. Bei der erforderlichen wirtschaftlichen B e- trachtung hat sich ihre Vermögenslage deshalb durch den Eintritt in den Mie t- vertrag nicht unmittelbar verschlechtert. 2. Die Voraussetzungen der Schenkungsanfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO liegen entgegen der Auffassung der Revision nicht vor. a) Eine Leistung der Schuldnerin liegt vor. Die Regelungen des § 134 Abs. 1 InsO will Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Leistungen des Schuldners innerhalb eines bestimmten Zei t- raums vor Insolvenzeröffnung schützen. Die Interessen der durch eine unen t- geltliche Leistung Begünstigten sollen den Interessen der Gläubigergesamtheit weichen. Dieser Zweck gebietet nicht nur eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999, 316, 317; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZR 199/10, ZI P 2011, 484 Rn. 10), sondern auch des Begriffes der Leistung (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 37). 27 28 29 - 12 - Der Abschluss von Verträgen mit der Übernahme von Leistungspflichten durch den Schuldner ist als Leistung im Sinne des § 134 InsO anzusehen (BG H, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 38). Erfasst werden nicht nur Verf ü- gungen, sondern auch verpflichtende Rechtsgeschäfte (BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - IX ZR 275/91, BGHZ 121, 179, 182). Ausreichend ist, dass die Handlung das Vermögen des Schuldner s mindert. Das ist bei der Überna h- me vertraglich er Verpflichtungen der Fall (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO). b) Unentgeltlich ist eine Leistung, hier die Einräumung vertraglicher Rechte gegen die Schuldnerin, wenn für sie vereinbarungsgemäß kein e Gege n- leistung, sei es an den Schuldner, sei es an einen Dritten, erbracht wird, der Leistungsempfänger also keine eigene Rechtsposition aufgibt, die der Leistung des Schuldners entspricht. Hierüber entscheidet grundsätzlich das objektive Verhältnis der a usgetauschten Werte (BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 17/07, WM 2008, 1412 Rn. 11). Im Zwei - Personen - Verhältnis ist eine Leistung als unentgeltlich anzus e- hen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübe r- steht, dem Leisten den also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem aufg e- gebenen Vermögenswert (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8) oder der eingegangenen Verpflichtung entspricht. Übe r- nimmt der spätere Insolvenzschuldner die Verpflicht ung eines Dritten aus einem Vertrag, indem er an dessen Stelle in diesen Vertrag eintritt, kommt es für die Beurteilung der zu erbringenden Gegenleistung darauf an, welche Leistung der Vertragspartner des Insolvenzschuldners diesem künftig nach den überno m- menen Vertrag zu erbringen hat. Hat der Vertragspartner für die Vertragsübe r- nahme als solche eine gesonderte Gegenleistung erbracht, ist diese bei der 30 31 32 - 13 - Beurteilung der Angemessenheit der Gegenleistung zusätzlich zu berücksicht i- gen. Der Umstand, dass für die Vertragsübernahme selbst keine gesonderte Gegenleistung erbracht wurde, macht diese jedoch nicht unentgeltlich. Durch den dritten Nachtrag zum Mietvertrag ist die Schuldnerin in den Mietvertrag anstelle der K . mbH eingetreten und hat deren sämtliche Verpflichtungen übernommen, gleich aus welchem Recht s- grund, auch soweit sie bereits in der Vergangenheit entstanden waren (§ 1). Eine gesonderte Gegenleistung allein für die Vertragsübernahme hat die Schuldn erin nicht erhalten. Deshalb kommt es auf die Leistungen an, die die Klägerin nach dem Mietvertrag schuldete. Hiernach hat s ie sich dazu verpflic h- tet, ihre Pflichten aus dem Mietvertrag nunmehr gegenüber der Schuldnerin zu erfüllen und die vormalige Mieter in aus allen Pflichten zu entlassen. Damit hatte die Klägerin nunmehr der Schuldnerin, der hierauf zuvor kein Anspruch z u- stand, obwohl sie für alle Pflichten der vormaligen Mieterin einzustehen hatte, die Mietsache zur Nutzung zu überlassen, und zwar auch für die Zeit, in der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin der Mietvertrag mit Wirkung für die Masse nach § 108 Abs. 1 InsO fortbestand. Keine ausreichende Gegenleistung der Klägerin ergibt sich allein aus dem Nachtr ag zum Mietvertrag allerdings im Hinblick auf die Verpflichtung der Schuldnerin, bereits in der Vergangenheit entstandene Ansprüche der Klägerin zu erfüllen. Zu berücksichtigen aber ist insoweit die zuvor schon bestehende Verpflichtung der Schuldnerin aus dem Mietverschaffungsvertrag. Unabhängig davon, ob die vorherige Mieterin im Zeitpunkt des Vertragseintritts noch za h- lungsfähig oder die Miete überhöht war, hatte die Schuldnerin für die jetzt übe r- nommenen Pflichten ohnehin einzustehen. Ihr wurden aber ers tmals auch die vertraglichen Ansprüche der bisherigen Vermieterin eingeräumt. 33 34 - 14 - Soweit die Revision meint, für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit sei ausschließlich auf das Verhältnis der im Rahmen des übernommenen Vertr a- ges ausgetauschten Werte abz ustellen, zuvor abgeschlossene Verträge dürften keine Berücksichtigung finden, übersieht sie den Regelungszweck des § 134 InsO. Hat der Schuldner durch Vertrag eine eigene Verpflichtung übernommen, die er als Mitverpflichteter aus einem früheren Vertrag oh nehin zu erfüllen hatte, hat er der Masse nichts entzogen, was er nicht ohnehin hätte leisten müssen. Durch die Vertragsübernahme hat sich die Klägerin zwar für ein mögl i- ches Insolvenzverfahren der Schuldnerin insoweit einen Vorteil verschafft, als s ie nunmehr nach Maßgabe des § 108 Abs. 1 InsO Massegläubigerin wurde. F ür die Frage der wirtschaftlichen Werthaltigkeit der Gegenleistung ist aber auf den Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - IX ZR 84 /05, WM 2006, 1156 Rn. 11). Dies war hier der Zeitpunkt der Begründung der vertraglichen Verpflichtungen. Eine sich erst sp ä- ter in einem Insolvenzverfahren fü r die Klägerin ergebende günstigere Situation hat bei der Beurteilung der Frage der Unentgeltlichkeit nach § 134 InsO unb e- rücksichtigt zu bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 43). III. Die Sache ist nicht zu Endentscheidung reif. D as Berufungsgericht hat zu den weiteren Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO keine Feststellungen getroffen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZR 35 36 37 - 15 - 73/11, WM 2012, 1079 Rn. 8 f ). Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 ZPO. Vill Gehrlein Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 31.08.2010 - 7 HKO 3990/09 - OLG Dresden, Entscheidung vom 20.04.2011 - 13 U 1416/10 -
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