BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 77/13 vom 7. November 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und de n Richter Dr. Fischer am 7. November 201 3 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im U rteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewi e- sen. Der St Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen d ie Würdigung des Beschwerdegerichts, wonach zwischen den Parteien kein Anwaltsvertrag z u- stande ge kom men ist . Das Berufungsgericht ist entgegen den Rügen der Beschwerde nicht d a- von ausgegangen, dass ein zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlo s- sener Beratungsvertrag unwirksam ge wesen wäre. Es hat vielmehr in Einklang mit der von der Beschwerd e angeführten Entscheidung , wonach das Verbot 1 2 3 - 3 - widerstreitender Interessen dem Rechtsanwalt nicht bereits den Abschluss e i- nes Anwaltsvertrags, sondern ein Tätigwerden in den widerstreitenden Angel e- genheiten untersagt (vgl. BVerfG , NJW 2008, 1298 Rn. 25), le diglich ang e- nommen, dass die Beklagte nicht in der L age war, auch die Interessen des Kl ä- gers zu vertreten und zu schützen. Auch wenn das Verbot der Vertretung w i- derstreitender Interessen nicht den Abschluss des Anwaltsvertrags verbietet (vgl. BVerfG , aaO ), wird ein Rechtsanwalt gleichwohl die Eingehung derartiger Vertragsverhältnisse tunlichst vermeiden, weil er sämtliche Mandate beenden muss, sobald er die widerstreitende Interessenlage erkennt (vgl. BVerfG, aaO). Bei dieser Sachlage ist die Ausleg ung des Berufungsgerichts nicht zu bea n- standen. 2. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Soweit sich der Kläger darauf beruft, ein Vertragsverhältnis der Parteien ergebe sich aus der in der Garantieerklärung zugunsten der Beklagten entha l- tenen Zustellun gsvollmacht, hat das Berufungsgericht dieses Vorbringen nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung au s- drücklich zur Kenntnis genommen. Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Das Prozessgrundrech t gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise ause i- nandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13). 4 5 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter d enen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.06.2012 - 2 - 28 O 27/12 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.02.2013 - 16 U 139/12 - 6
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