BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 77/13 Verkündet am: 16. September 2014 Herrwerth, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand lung vom 16 . September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der K lägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 30 . Januar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge - richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein e in Liechtenstein ansässige Bank, nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, mit dem dieser eine Kapitala n- lage finanziert hat. Der Beklagte beansprucht von der Klägerin im Wege der Widerklage Zahlung von 62.706,06 a- ge aus E i genkapital und für Provision aufgewendet bzw. durch die Verwertung einer S i cherheit verloren hat. 1 - 3 - Der Beklagte nahm mit Ver trag vom 22./29 . März 2006, den er an se i- nem Wohnsitz in Hamburg unterzeichn ete, bei der Klägerin einen Kontokorrent - Rahmenkredit bis zu 120.000 auf. In der Vertrag surkunde heißt es u.a.: " 3. Kreditzweck: Aufbau Altersvorsorge 12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Alle Rechtsbeziehungen des Kund en mit der Bank unterstehen dem liechte n- ste i " Der Beklagte finanzierte mit dem Darlehen den Erwerb einer Kapitall e- bensversicherung mit einer Einmalprämie von 150.000 bei de r C . AG mit Sitz in Liechtenstein (nachfolgend: C . ). Das vom Beklagten hierfür aufgewandte Eigenkapital betrug 50.000 . In den Allg e- meinen Ve r sicherungsbedingungen für diese Lebensversicherung der C. heißt es in § 5 Abs. 3: " Wie I hre Beiträge, abgestimmt auf Ihre Risikobereits chaft, angelegt werden, bestimmen Sie aufgrund der vor Versicherungsbeginn festgelegten Anlag e- strat e gie. " Der Beklagte unterzeichnete am 1 . Februar 2006 ein mit " Anlagestrat e- gie " überschriebenes Formular, in dem es u.a. heißt: " Die Verwaltung des Vermög ens basiert auf folgender Anlagestrategie Anlageziel: Vermögenszuwachs Aufteilung Erstanlage: in Prozent S . Garantie oder ff. 100 % 2 3 4 - 4 - Ich erkläre mich ausdrücklich damit einverstanden, dass folgender Verm ö- gensverwalter für die Verwalt ung des Deckungsstockes eine Vollmacht erhält: S . AG " Darüber hinaus unterzeichnete der Beklagte am 22 . März 2006 ein mit " Verwaltungsvollmacht an Dritte " übersc hriebenes Formular der Klägerin, mit dem er als Voll machtgeber die S . AG mit Sitz in der Schweiz (nachfolgend: S . ) als Bevollmächtigte ernannte, ihn gegenüber der Klägerin zu vertreten . Mit weiterer Erklärung vom 22 . März 2006 verpfänd e- te er seine Ansprüche a us dem mit der C . geschlossenen Leben s- versicherungsvertrag sicherungshalber an die Klägerin. Die gesamte Kapitala n- lage war dem Beklagten von seinem Anlageb erater M . empfohlen wo r den. Die Klägerin verlangte von dem Beklagten am 16 . Ja nuar 2009 die Schließung einer Deckungslücke von 28.699 , die durch eine Wertminderung der verpfändeten Lebensversicherung entstanden war . Daraufhin trat der B e- klagte A n sprüche aus einer weiteren Kapitallebensversicherung an die Klägerin ab. Am 26 . Januar 2010 forderte die Klägerin den Beklagten " letztmalig " auf, e i- ne noch bestehende Unterdeckung von 19.330 zurückzuführen . Da diese Au f- forderung erfolglos blieb, stellte die Klägerin, wie von ihr angekündigt, das Da r- lehen fällig . Mit ihrer Klage beansprucht die Klägerin nach Verwertung der sich e- rungshalber v erpfändeten und zusätzlich abgetretenen Ansprüche aus den L e- bensversicherungen noch 22.990,87 . Der Beklagte begehrt mit der Widerkl a- ge die Rückzahlung des von ihm aufgewandten Eigenkapitals von 50.000 , des aus der Verwertung der weiteren Lebensv ersiche rung erzielten Erlöses von 5 6 7 - 5 - 11.706,06 und der an die S . gezahlten Darlehensvermittlungsprovision von 1.000 . Der Beklagte hält deutsches Verbraucherschutzrecht für anwendbar und meint, dass er danach berechtigt sei, seine auf Abschluss des Darl ehensvertr a- ges gerichtete Willenserklärung zu widerrufen. Zudem habe die Klägerin wegen Verletzung von Aufklärungspflichten über die Risiken des Anlagemodells Sch a- dene r satz zu leisten . Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben und die W i- der klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat demgegenüber die Klage a b- gewiesen und die Klägerin auf die Widerklage hin verurteilt, an den Beklagten 62.706,06 nebst Zinsen zu bezahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugela s- senen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge zu Klage und Widerklage we i- ter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur ückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 8 9 10 11 - 6 - Die deutschen Verbraucherschutzvorschriften (§ § 355, 495 A bs. 1 BGB in der bis zum 10 . Juni 2010 gültigen Fassung, und § 358 BGB in der bis zum 29 . Juli 2010 gültigen Fassung, nachfolgend jeweils aF ) seien nach Art. 2 9 EGBGB in der bis zum 16 . Dezember 2009 gültigen Fassung ( nachfolgend: aF ) anwendbar. Der streit gegenständliche Kreditvertrag sei als Vertrag zur Fina n- zierung einer Dienstleistung anzusehen. Der Lebensversicherungsvertrag kö n- ne nur im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag und der Beteiligung an dem " S . Garantie Fonds " gesehen werden, da es sich um ein " geschlo s- senes Anlagekonzept " gehandelt habe . Die C . sei mit versicherung s- typischen Risiken der Leistung einer bestimmten garantierten Versicherung s- summe bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht belastet worden. Der von ihr im Fall des Todes des Versicherungsnehmers zu leistende Betrag bemesse sich vielmehr nach dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Wert des Deckung s- stocks. Die C . habe an einem wichtigen Teilaspekt der Vermögen s- verwaltung der Regulierung der aus der Vermögensverwaltung anfallenden Koste n direkt mitgewirkt, damit " gewissermaßen eigenhändig " eine wesentl i- che Dienstleistung im Rahmen der Vermögensverwaltung erbracht und sei den Kunden gegenüber faktisch wie eine Vermögensverwalterin aufgetr e ten . Das " Anlagekonzept " sei darauf angelegt gewesen, dass die eingezah l- ten Beträge in einen der S . Garantie Fonds investiert würden. Ta t- sächlich habe der Versicherungsnehmer in Bezug auf den in den Deckung s- stock einz u bringenden Vermögens wert keine Wahlfreiheit gehabt. Im Prospekt des Fonds werde eine " klassische Vermögensverwaltung " beschrieben , wonach die Kundengelder im Deckungsstock " nach dem Grun d- satz der Risikostreuung in unterschiedliche alternative Investmentstrategien über mehr ere Hedge Fonds Manager und Commodity Trading Advisors inve s- tiert " würden . Unter Berücksichtigung der " miteingekauften " Vermögensverwa l- 12 13 14 - 7 - tung durch die S . liege auch keine Dienstleistung von nur untergeordneter Natur vor, da die Kapitalanlage möglichst gewinnbringend habe investiert we r- den so l len . Der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 6 . Dezember 2010 erklärte W i- derruf seiner auf Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung sei gemäß § § 495 Abs. 1, 355 BGB aF wirksam. Eine Widerrufsfris t habe g e- mäß § 355 Abs. 3 BGB aF in Ermangelung einer Widerrufsbelehrung nicht b e- standen . Da es sich bei dem Darlehen und dem " Kapitalanlagevertrag " um ve r- bundene Verträge i m S inne von § 358 Abs. 3 BGB aF gehandelt habe , müsse der Beklagte der Klägerin wed er die Darlehensvaluta noch die entstandenen Zinsen oder Kosten erstatten. Die Klägerin sei verpflichtet, dem Beklagten die von ihm eingebrachten 50.000 die geleistete Vermittlungsprovision von 1.000 l- ten Lebensversicherung zu e r statten. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entsche i- denden Punkt nicht sta nd. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte hat der Senat geprüft und bejaht. Sie ergibt sich für die Klage aus Art. 2 Abs. 1 EuGVVO und für die Widerklage jedenfalls aus § 39 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Ansicht des Berufungs gerichts, die dem Verbraucherschutz diene n- den § § 495 Abs. 1, 355, 358 BGB aF seien gemäß Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF auf den streitgegenständlichen Kreditvertrag anwendbar, ist rechtsfehlerhaft. Dem Bekla g ten steht nach diesen Vorschriften kein Wider rufsrecht zu. 15 16 17 18 - 8 - 1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der von den Parteien g e- schloss ene Kreditvertrag dem in Ziffer 12 der Vertragsurkunde gewählten Recht des Fürstentums Liechtenstein unterliegt. Das Zustandekommen und die Wir k- samkeit der Einigung der Par teien über das anzuwendende Recht beurteilen sich vorliegend gemäß Art. 27 Abs. 4 in V erbindung mit Art. 31 Abs. 1 EGBGB aF nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein. Da das Ber u- fungsgericht dieses Recht nicht ermittelt hat, ist revisionsrechtlich zugu nsten der Klägerin davon auszugehen, dass die zwischen den Parteien getroffene Rechtswahlvereinbarung nach liec h tensteinischem Recht wirksam ist. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die gemäß Art. 27 EGBGB aF eröffnet e Rechtswahl vorlie gend nicht nach Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF eingeschränkt, da dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vo r- liegen. a) Das streitgegenständliche Darlehen stellt anders als das Berufung s- gericht meint keinen Vertrag zur Finanzierung einer Dienstleistung im Sinne de s Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF dar. Ein Kredit - oder Darlehensvertrag ist als Finanzierungsvertrag im Sinne de s Art. 29 EGBGB aF einzustufen, wenn zwischen ihm und einem Vertrag über die Lieferung beweglicher Sachen oder über die Erbringung von Diens t- leistungen eine Zweckbindung besteht, er mithin der Finanzierung eines so l- chen Liefer - oder Dienstleistungsvertrages dient (Staudinger/Magnus, BGB, Bearb. 2002, Art. 29 EGBGB Rn. 55; MünchKommBGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 21; Soe r gel / von Hoffma nn, BGB, 12. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 11). Dabei ist der Begriff der " Erbringung von Dienstleistungen " in Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF nach dessen Schutzzweck weit auszulegen. Er umfasst tätigkeit s- bezogene Leistungen aufgrund von Dienst - , Werk - , Werklieferungs - und G e- 19 20 21 22 - 9 - schäftsbesorgungsverträgen (Senatsurteile vom 26 . Oktober 1993 XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 385 und vom 13 . Dezember 2005 XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 253; BGH, Urteil vom 19 . März 1997 VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 130 f.). Maßgebend ist, dass die geschuldete tätigkeitsbez o gene Leistung für den Vertrag prägende Bedeutung hat (vgl. BGH, Urteil vom 19 . März 1997 VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 131; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 29 EGBGB Rn. 61 ). Handelt es sich hingegen bei der geschuldeten t ätig keitsbez o- genen Leistung um eine untergeordnete Nebenleistung, liegt kein Vertrag über die E r bringung von Dienstleistungen im Sinne de s Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF vor (vgl. Senatsurteil vom 13 . Dezember 2005 XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 253; BGH, Urteil vom 1 9 . März 1997 VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 131; OLG Frankfurt am Main , WM 2014, 255, 259; MünchKommBGB/Martiny, aaO, Art. 29 EGBGB Rn. 20). aa) Gemessen daran stuft das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft Verwa l- tungsleistungen der C . bzw. der S . als wesentliche Dienstlei s- tungen im Rahmen des zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen Ve r- trages ein . (1) Das Darlehen diente ausweislich der vertraglich vereinbarten Zwec k- bestimmung dem Aufbau der Altersvorsorge. Gegenüber der C . gab der Beklagte als Anlageziel " Vermögenszuwachs " an. Zur Erreichung dieses Ziels investierte der Beklagte nach den unangegriffenen Feststellungen des B e- rufungsgerichts den Darlehensbetrag sowie das eingesetzte Eigenkapital in die Betei ligung an einem " S . Garantie Fonds " . Das bei der Klägerin au f- genommene Darlehen diente somit der Finanzierung des Erwerbs dieser Kap i- talanl a ge. 23 24 - 10 - (2) Dem steht nicht entgegen, dass nach Auffassung des Berufungsg e- richts der Beklagte im Zusammenhang mit seiner Investition mittelbar auch für die Verwaltung anfallende Kosten zu tragen hatte. Solche Gebühren betreffen untergeordnete Nebenleistungen (vgl. OLG Frankfurt am Main , WM 2014, 255, 257; OLG Hamm , Beschluss vom 15 . No - vember 2012 I - 34 U 83/11, S. 8 , n.v. ), die typischer Weise mit einer Beteil i- gung an einem Investmentfonds verbunden sind. Diese Leistungen besitzen schon angesichts des Verhältnisses der hierfür üblicherweise vereinbarten En t- lohnung von zwischen 0,3 und 2,0% de s Rücknahmepreises (vgl. För s ter/ Hertrampf, Das Recht der Investmentfonds, 3 . Aufl., Rn. 136) zur Investition s- summe für den finanzierten Vertrag keine prägende Bedeutung. Darüber hinaus ist die gemäß Art. 29 EGBGB aF erforderliche Zwec k- bindung zwischen dem streitgegenständlichen Darlehen und Verwaltungslei s- tungen der C . nicht gegeben . Die laufenden Verwaltungskosten sol l- ten nach dem Vertragszweck, einen Vermögenszuwachs zu erzielen, nicht aus dem streitgegenständlichen Darlehen finanzi ert werden, sondern aus den mit der Investition erwirtschafteten Erträgen. Zu einem Vermögenszuwachs beim Beklagten konnte die Investition erwartungsgemäß nämlich nur dann führen, wenn die mit ihr erzie l ten Erträge mindestens die Fremdkapitalzinsen sowie d ie laufenden Verwaltungskosten decken. Besondere Verwaltungskosten sollten wie das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt hat ohnehin vom Vers i- cherungsne h mer später an die C . nachgeschossen werden. bb) Zu U nrecht macht die Revisions erwiderung geltend, Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF sei auf den streitgegenständlichen Kreditvertrag anzuwenden, weil 25 26 27 28 - 11 - dieser der Finanzierung eines Kapitallebensversicherungsvertrages und damit e i ner Dienstleistung gedient habe. Zwar trifft es zu, dass die Gew ähr ung von Versicherungsschutz als Dienstleistung anzusehen ist (vgl. EuGH , NJW 1987, 572, 573; MüncKommBGB/ Martiny, 4. A ufl., Art. 29 EGBGB Rn. 18; Soergel / von Hoff mann, BGB, 12. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 7; Dörner, Internationales Versicherungsvertragsre cht, 1997, Art. 15 EGVVG Rn. 5) und Versicherung s- verträge dementsprechend als Dienstleistungsverträge im Sinne de s Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF eingestuft werden können (vgl. Armbrü ster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Vor Art. 7 EGVVG Rn. 23). Soweit Versich e- rungsverträge aber gemäß Art. 37 Satz 1 Nr. 4 EGBGB aF nicht den Regelu n- gen der Art. 27 bis 36 EGBGB aF, sondern den Art. 7 bis 15 EGVVG in der bis zum 16 . Dezember 2009 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) unterworfen sind, beansprucht Art. 29 Abs. 1 E GBG B aF keine Geltung (vgl. Staudi n- ger/Magnus, BGB, Bearb. 2002, Art. 29 EGBGB Rn. 30 und 53; Münc h- KommBGB/Martiny, aaO, Art. 29 EGBGB Rn. 18; Dörner, Internationales Vers i- cherungsvertragsrecht, 1997, Vorbem. Art. 7 EGVVG Rn. 17). So liegen die Dinge hier. Der Versicherungsschutz, der dem in Hamburg wohnhaften Beklagten für den Fall seines Todes gewährt wurde, deckt e nach Art. 37 Satz 1 Nr. 4 EGBGB aF i n V erbindung mit Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a EGVVG aF ein in der Bundesrepublik Deutschland belegenes Ris iko. Fällt j e- doch schon der Lebensversicherungsvertrag nicht in den Anwendungsbereich des Art. 29 EGBGB aF, gilt dies entgegen der Ansicht der Revisionserwid e- rung erst recht nicht für den hier streitgegenständlichen Darlehensvertrag, mit dem der Beklag te diesen Leben s versicherungsvertrag finanziert hat. 29 30 - 12 - cc) Anders als die Revisionserwiderung annimmt, rechtfertigt vorliegend auch nicht die Verweisung in Art. 15 EGVVG aF auf die Art. 27 bis 36 EGBGB aF eine Anwendung des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF zugun sten des B e- klagten. Denn Art. 15 EGVVG aF findet auf Kreditverträge keine Anwendung. Der sachliche Anwendungsbereich der Art. 8 bis 15 EGVVG aF wird durch Art. 7 Abs. 1 EGVVG aF bestimmt (Dörner, Internationales Versicherungsve r- tragsrecht, 1997, Art. 7 EGV VG Rn. 1; Bruck/Möller/Dörner, VVG, 9. Aufl., Einf. Int. VersR Rn. 23 f.). Danach knüpfen diese Vorschriften an die in Art. 7 Abs. 1 EGVVG aF genannten Versicherungsverträge an, sodass sich die Art. 8 ff. EGVVG aF und damit auch Art. 15 EGVVG aF nicht auf Kreditverträge bezi e- hen. Von der Rückverweisung nach Art. 15 EGVVG aF auf die allgemeinen ve r- tragsrechtlichen Kollisionsregeln der Art. 27 bis 36 EGBGB aF wird daher der hier in Streit stehende Kreditvertrag nicht erfasst. b) Entgegen der weiter von der Revisionserwiderung vertretenen Auffa s- sung ist der streitgegenständliche Kreditvertrag auch für sich genommen nicht als Dienstleistungsvertrag im Sinne de s Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF anz u sehen. Verbraucherkreditverträge fallen nämlich nicht allgemein unter A rt. 29 Abs. 1 EGBGB aF (Staudinger/Magnus, BGB, Bearb. 2002, Art. 29 EGBGB Rn. 56 mwN; MüncKommBGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 22 mwN; Soe r gel / von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 11). Nach Systematik und Wortlaut erfasst Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF Kreditverträge nur dann, wenn sie der Finanzierung einer Dienstleistung oder der Lieferung einer beweglichen S a- che dienen (vgl. zutreffend OLG Frankfurt am Main, WM 2014, 255, 259; Sta u dinger/Magnus, aaO, Art. 29 EGBGB Rn. 54). Dem steht nic ht entgegen, dass der Senat in anderem Zusammenhang die Vergabe von Bankkrediten als " Erbringung von Dienstleistungen " eingeor d- net hat (vgl. Senatsurteil vom 28 . Februar 2012 XI ZR 9/11, WM 2012, 747 31 32 33 - 13 - Rn. 21 ). Ob die Gewährung eines Darlehens eine Dienstl eistung im Sinne des im dort e ntschied enen Fall auszulegenden Art. 5 Nr. 1 Buchst. b 2. Spiege l- strich EuGVVO ist, war nach dem gemeinschaftsrechtlich autonom auszul e- genden Wortlaut dieser Norm zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 28 . Februar 2012 XI ZR 9/11, WM 2012, 747 Rn. 16), der nicht mit dem des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF übereinstimmt. Da in Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF ausdrücklich nur bestimmte Finanzierungsverträge genannt werden, k ann bei de s sen Auslegung insoweit nicht Rechtsprechung übernommen werde n, die zu Regelungen e r- gangen ist, die diese Präzisierung nicht enthalten. III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus and e- ren Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO). Nach den in der Rechtsprechung a n- erkannten Grundsätzen kommt weder eine entsprechende Anwendung des Art. 2 9 Abs. 1 EGBGB aF in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 13 . Dezember 2005 XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 254 f. und vom 19 . März 1997 VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 133 ff.) noch eine Anwendung der deutschen Vo r- sc hriften über den Widerruf von Verbraucherkrediten nach Art. 3 4 EGBGB aF (vgl. BGH, Urteile vom 13 . Dezember 2005 XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 255 ff. und vom 19 . März 1997 VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 135 f.) . IV. 1. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ZPO). 34 35 - 14 - Der Senat ist zwar befugt, das maßgebliche ausländische Recht selbst festzust ellen, da das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen nicht ge - troffen hat (BGH, Urteile vom 21. Februar 1962 V ZR 144 /60, BGHZ 36, 348, 356, vom 29. Februar 1968 VII ZR 102/65, BGHZ 49, 384, 387 und vom 27. Mai 1993 IX ZR 254/92, BGHZ 122, 373 , 378; M ünchKommZPO/Krüger, 4. Aufl., § 563 Rn. 27; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 563 Rn. 31) . Er macht vorliegend aber von der ihm nach § 563 Abs. 4 ZPO gegebenen Mö g- lichkeit Gebrauch, das Berufungsurteil aufzuheben ( § 562 Abs. 1 ZPO) und die Sach e zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen, da eingehende Ermittlungen des liechtensteinischen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 30 . April 1992 IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 168) und ggf. eine weitere Aufklärung des Sac h verhalts erforderlich sind. 2. Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der nach § 293 ZPO b e- stehenden Anforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 30 . April 1992 IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 163 f.) gemäß Art. 27 Abs. 4 EGBGB aF in V erbindung mit Art. 31 Abs . 1 EGBGB aF zu klären haben, ob sich die Parteien in Ziffer 12 des streitgegenständlichen Kreditvertrages nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein wirksam auf die Anwendung von liechtensteinischem Recht gee i- nigt haben. Soweit das Berufungsgericht dan ach die Anwendbarkeit von liec h- tensteinischem Recht auf den Kreditvertrag bejahen sollte, wird weiter zu ermi t- teln sein, ob dem Beklagten nach liechtensteinischem Recht ein Widerrufsrecht oder ein vergleichbares Recht zusteht, sich von dem Kreditvertrag zu lösen. B e- jahendenfalls sind die Rechtsfolgen einer solchen Rechtsausübung nach liec h- tensteinischem Recht zu klären. Soweit nicht schon die Rechtsfolgen eines W i- derrufs den Klageanspruch entfallen lassen und sich die mit der Widerklage ge l- tend gemachten An sprüche nicht aus einer etwaigen Rückabwicklung des Kr e- ditverhältnisses nach liechtensteinischem Recht rechtfertigen , wird sich das B e- 36 37 - 15 - rufungsgericht damit zu befassen haben, ob dem Beklagten gegen die Klägerin Schadenersatzansprüche nach liechtensteinische m Recht zustehen. Im Rahmen des nach § 293 ZPO bei der Ermittlung des ausländischen Rechts auszuübenden Ermessens wird zu bedenken sein, dass zur Verfa h- rensbeschleunigung gemäß § 411a ZPO ein bereits erstelltes Sachverständ i- gengutachten ohne Zustimmung beider Parteien dann verwerte t werden kann, wenn es in einem Gerichtsverfahren oder von der Staatsanwaltschaft einge holt wo r den ist. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.04.2011 - 327 O 300/10 - OL G Hamburg, Entscheidung vom 30.01.2013 - 13 U 99/11 - 38
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