BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 77/14 vom 21. April 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Richter Gröning, Dr. Bacher, Hoffmann sowie Dr. De ichfuß beschlossen : Auf die Nichtzulassungsbeschwerde wird die Revision der Kläg e- rin gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juli 2014 zugela s- sen. Im Revisionsverfahren wird gegebenenfalls auch zu prüfen sein, ob dem Vergütungsanspruch der Klägerin entgegenstehen könnte, dass sie die im Vergabeverfahren als unauskömmlich bezeichnete Entschädigung für die Erarbeitung der Projektstudie von 6.000 nicht zum Gegenstand eines vergaberechtlichen Nach prüfung s- verfahrens nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettb e- werbsbeschränkungen gemacht hat. Von einer weiteren Begrü n- dung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Meier - Beck Gröning Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 23.01.2012 - 1 O 208/11 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 23.07.2014 - 13 U 44/12 -
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