ECLI:DE:BGH:2016:040216UIXZR77.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 77/15 Verkündet am: 4. Februar 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 134; GG Art. 140; WRV Art. 137 a) Die Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung findet gegenüber Religionsgesel l- schaften in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts wegen freiwilliger Spenden auch dann statt, wenn die Religionsgesellschaft an sich befugt wäre, gleic h hohe Beträge als Kirchensteuer einzuziehen; das kirchliche Selbstb e- stimmungsrecht wird dadurch nicht in verfassungswidriger Weise verletzt. b) Zur Definition des Gelegenheitsgeschenks im Sinne der Ausnahmeregelung des § 134 Abs. 2 InsO. c) Gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke an eine Person sind im Sinne des § 134 Abs. 2 InsO von geringem Wert, wenn sie zu der einzelnen Gelegenheit den Wert von 200 BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - IX ZR 77/15 - LG Berlin AG Berlin - Mitte - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Ric h ter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 52 des Landg e- richts Berlin vom 19. Februar 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Auf Fremdantrag vom 27. November 2009 eröffne te das Amtsgericht mit Beschluss vom 1. Juli 2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des P . (nachfolgend: Schuldner) wegen Zahlungsunfähigkeit und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Dieser begehrt von der Beklagten die Rückzahlu ng von 4.200 134, 143 InsO. Der Schuldner ist Mitglied der beklagten N . , einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (nachfolgend: Beklagte). Die Bekla g- te zieht, obwohl rechtl ich dazu befugt, keine Kirchensteuer ein, sondern fina n- zie rt ihre kirchliche Tätigkeit ausschließlich durch Spenden und Opfer der Mi t- 1 2 - 3 - glieder. Im Jahr 2009 spendete der Schuldner monatlich einen Betrag von 350 November und 28. Dezember 2009, in s- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugela s- senen Rev ision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. 1. Das Landgericht hat gemeint, es habe eine unentgeltliche Leistu ng des Schuldners vorgelegen, weil keine Gegenleistung erbracht worden sei. Der Schuldner habe auch nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistet. Der vom Schuldner erbrachte sogenannte "Zehnte" sei eine freiwillige Spende. Daran ändere nichts der Um stand, dass derartige Spenden bei Gemeindemitgliedern der Beklagten üblich seien und einer religiösen Pflicht nach deren Katechismus entsprächen, weil kein Rechtsanspruch der Beklagten auf die Zahlung bestehe. Der Ausnahmetatbestand des § 134 Abs. 2 In sO greife nicht ein. Ein g e- bräuchliches Gelegenheitsgeschenk liege zwar vor, weil die Abgabe des " Z eh n- ten " bei der Beklagten üblich sei und die Höhe den Verhältnissen des Schul d- ners entsprochen habe. Freigestellt von der Anfechtung seien aber nur Gel e- genhe itsgeschenke geringen Werts. Maßgebend sei eine absolute Wertgrenze, 3 4 5 6 - 4 - wobei auf den gesamten bezahlten Betrag abzustellen sei. Rechne man den bezahlten Betrag auf den Vierjahreszeitraum des § 134 InsO um, ergebe sich ein Betrag von 1050 kein geringwertiger Betrag, die Grenze sei bei maximal 500 Eine Entreicherung der Beklagten liege nicht vor, weil die Beklagte nach ihrem Vortrag nur notwendige Ausgaben getätigt habe, die auch ohne Spenden des Schuldners angefal len wären. 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. Die Angriffe der Revision greifen nicht durch. Grundsätzlich anfechtbar ist nach § 134 Abs. 1 InsO eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es se i denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem A n- trag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Ein g e- bräuchliches Gelegenheitsgeschenk ist nach § 134 Abs. 2 InsO jedoch nicht anfechtbar. a) Voraussetzung einer jeglichen Insolvenzanfech tung ist gemäß § 129 Abs. 1 InsO eine objektive Gläubigerbenachteiligung. Diese ist von den Vor - instanzen nicht ausdrücklich geprüft, aber zu Recht stillschweigend bejaht wo r- den. Sie wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. Sie liegt vor, wenn d ie Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehr t oder die Aktivma s- se verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vere i- telt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglic h- keiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrac h- tungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, ZIP 2012, 1183 Rn. 21; st.Rspr). Dies war hier der Fall. Die Beträge, 7 8 9 10 - 5 - die der Schuldner der Beklagten gespendet hat, sind dem Zug riff der Gläubiger entzogen worden. b) Die Anfechtungsfrist von vier Jahren ist eingehalten. Der Umstand, dass diese Frist auf die Zeit vor Antragstellung abstellt, hier aber die letzte streitgegenständliche Zahlung erst am 28. Dezember 2009 und dami t nach A n- tragstellung erfolgt e , ist unschädlich. Anfechtbar gemäß § 129 Abs. 1 InsO sind grundsätzlich alle Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung vorgenommen we r- den, auch solche nach Antragstellung. Das gilt auch für § 134 InsO. Die anz u- fechtende Rechtsh andlung darf lediglich nicht früher als vier Jahre vor Antra g- stellung und nicht nach Eröffnung vorgenommen worden sein. c) Es liegt eine unentgeltliche Leistung des Schuldners an die Beklagte vor. aa) Die Begriffe der Leistung und der Unentgeltli chkeit sind weit auszul e- gen (BGH, aaO Rn. 37). Eine Spende ist eine Leistung. Sie ist auch unentgel t- lich. Im hier vorliegenden Zweipersonenverhältnis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Beurteilung, ob Unentgeltlic h- ke it vorliegt, maßgebend, ob der Leistung des Schuldners nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung z u- fließen soll (BGH, Urteil vom 17. Oktob er 2013 - IX ZR 10/13, ZIP 2013, 2208 Rn. 6; vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 123/13, DB 2015, 3003 Rn. 6; st.Rspr.). Dies war hier der Fall. Die Leistungen, welch e die Beklagte dem Schuldner als Mitglied der Gemeinde erbracht haben mag, wäre n nach dem Inhalt des 11 12 13 14 - 6 - Rechtsgeschäfts keine Gegenleistung für dessen Spenden, weil sie unabhängig hiervon erbracht werden. Im Zweipersonenverhältnis wird Entgeltlichkeit allerdings nicht nur dadurch begründet, dass dem Leistenden eine Gegenleistung zufließt. Die E r- fül lung einer eigenen entgeltlichen rechtsbeständigen Schuld schließt als G e- genleistung die dadurch bewirkte Schuldbefreiung mit ein. Darum ist auch die Erfüllung von Ansprüchen aus gesetzlichen Schuldverhältnissen entgeltlich (BGH, Urteil vom 29. Oktober 201 5 , aaO Rn. 8 mwN), ohne dass es hier darauf ankäme, ob der Anspruch gegen den Leistenden selbst zuvor werthaltig e r- schien (BGH, aaO Rn. 11). Aus demselben Grund ist auch die Erfüllung von eigenen (vollstreckbaren) Steuer - und Abgabeschulden durch den Schul dner keine anfechtbare unentgeltliche Leistung. Die Erfüllung von Ansprüchen aus gesetzlichen Schuldverhältnissen ist stets entgeltlich (MünchKomm - InsO/ Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 26). bb) Die Beklagte kann sich gegen einen Anspruch aus § 134 InsO ni cht darauf berufen, sie hätte die Möglichkeit gehabt, eine allgemeine Kirchenste u- erschuld für alle Gemeindeangehörigen zu begründen, deren Erfüllung durch den Schuldner in Höhe seiner tatsächlich erbrachten unentgeltlichen Leistung dann nach § 134 InsO una nfechtbar gewesen wäre. Dem steht schon das Verbot der hypothetischen Betrachtungsweise en t- gegen, das im Insolvenzanfechtungsrecht generell gilt. Danach ist für nur g e- dachte Kausalverläufe kein Raum (BGH , Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 14; vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, ZIP 2014, 1595 Rn. 13). 15 16 17 - 7 - cc ) Der Revision ist allerdings darin zuzustimmen, dass bei der Ausl e- gung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie de m jenigen der "unentgeltlichen Lei s- tung", der Grundsatz verfassung sgemäßer Auslegung zu berücksichtigen ist. Daraus ergibt sich hier aber nichts zu Gunsten der Beklagten. Diese ist zwar gemäß Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 6 WRV berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern zu erheben. Sie kan n davon aber auch, wie geschehen, absehen und ihre Finanzierung durch freiwillige Spenden und Opfer der Gemeindeangehörigen organisieren. Das unter liegt ihre r freien Entscheidung. Bei der Ausgestaltung ihrer Verhältnisse hat sie sich aber gemäß Art. 137 Ab s. 3 WRV innerhalb der Schranken der für alle gelte n- den Gesetze zu halten. (1 ) Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 3 WRV garantiert de n Religionsgesel l- schaften die Freiheit, ihre Angelegenheit selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gese tze zu ordnen und zu verwalten. Diese Garantie ist eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die zur Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgemeinschaften (Art. 4 Abs. 2 GG) hinzu kommt (vgl. BVerfGE 42, 312, 332; 53, 366, 401; 57, 220, 244; 66, 1, 20; 70, 138, 164; 72, 278, 289). Dass diese Garantie nur inne r- halb der Schranken der für alle geltenden Gesetze gegeben ist, besagt alle r- dings nicht, dass jedes allgemeine staatliche Gesetz ohne weiteres in den den Kirch en zustehenden Autonomiebereich eingreifen könnte (vgl. BVerfGE 53, 366, 404; 72, 278, 289). Bei rein inneren kirchlichen Angelegenheiten kann ein staatliches Gesetz für die Kirche keine Schranke ihres Handelns bilden (vgl. BVerfGE 18, 385, 386 ff; 42, 312 , 334; 66, 1, 20; 72, 278, 289). In dem Bereich, in dem der Staat zum Schutze anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter ordnen und gestalten kann, trifft ein dem kirchlichen Selbstbesti m- mungsrecht schrankenziehendes Gesetz zudem seinerseits auf e ine Schranke, 18 19 - 8 - nämlich auf die materielle Wertentscheidung der Verfassung, die über den für die Staatsgewalt unantastbaren Freiheitsraum der Kirchen hinaus ihre und ihre r Einrichtungen besondere Eigenständigkeit gegenüber dem Staat anerkennt (vgl. BVerfGE 5 3, 366, 404; 72, 278, 289). Diese r Wechselwirkung von Kirche n- freiheit und Schrankenzweck ist durch entsprechende Güterabwägung Rec h- nung zu tragen. Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BVerfGE 53, 366, 401; 66 , 1, 22; 70, 138, 167; 72, 278, 289). (2 ) Die Frage, ob § 134 InsO in unzulässiger Weise in das kirchliche Selbstbestimmungsrecht der Beklagten eingreift, kann daher nur anhand einer Abwägung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts einerseits und der Bede u- tung des mit der zu prüfenden Norm verfolgten Ziels für das Gemeinwohl b e- antwortet werden. Diese Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass das Selbstb e- stimmungsrecht der Beklagten durch § 134 InsO nicht verletzt wird. Ob unentgeltliche Leistungen eine s Insolvenzschuldners an eine natürl i- che oder juristische Person insolvenzrechtlich anfechtbar sind, richtet sich nach den für alle geltenden Gesetzen, nämlich nach § § 129 ff InsO. Aus dem Grun d- satz der religiösen Neutralität des Staates folgt zwar, dass d ieser keine Strukt u- ren schaffen darf, durch die eine Religionsgemeinschaft gegenüber anderen Religionsgemeinschaften bei der Vergabe der von ihm bereit gestellten Mittel benachteiligt wird (BVerfGE 123, 148 , 182 ff ). Der Staat ist auch nicht befugt, die Re ligionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts s ind, zu unterschiedlichen Finanzierungsmodellen zu zwingen und dadurch Strukt u- ren zu schaffen, die zu unterschiedlichen Finanzausstattungen führen. Dies i st indessen durch § 134 InsO nicht geschehen. Die Beklagte kann als Körpe r- schaft des öffentlichen Rechts dieselben Finanzierungsmodelle wie andere R e- 20 21 - 9 - ligionsgemeinschaften dieser Rechtsform wählen. Sie fordert im vorliegenden Rechtsstreit allerdings , dass sie sich für eine Finanzierung durch freiwillige Spenden entscheiden darf, aber insolvenzrechtlich so behandelt w i rd, als erh e- be sie Steuern. Dafür fehlt es an einer Grundlage in den staatlichen gesetzl i- chen Regelungen. Die Entscheidung der Beklagten für ihre Finanzierung durch freiwil lige Leistung des "Zehnten" durch ihre Gemeindemitglieder ist verfassungsrechtlich geschützt. Es mag sein, dass die Beklagte sich nach ihren religiösen Vorste l- lungen daran gehindert sieht, für ihre Angehörigen eine Kirchensteuer einzufü h- ren. Es ist aber sc hon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich durch § 134 InsO entgegen ihren religiösen Anschauungen aus finanziellen Gründen zur Einführung einer Kirchensteuer gezwungen sehen könnte. Deshalb ist schon nicht erkennbar, dass die Selbstentfaltung der Beklagten durch § 134 InsO in relevanter Weise eingeschränkt wäre. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass selbst die Zahlung von Kirchensteuer gemäß den §§ 130, 131, 133 InsO anfechtbar sein kann . Die Insolvenzordnung und insbesondere die Insolvenzan fechtung sind geprägt von dem Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen und recht s- sicheren Durchführung der Insolvenzverfahren und an einer Gleichbehandlung aller Gläubiger. Wenn die Beklagte ihre Finanzierung auf freiwillige Leistungen ihrer Ange hörigen aufbaut, muss sie deshalb nicht nur berücksichtigen, dass sie diese Leistungen von vornherein nicht erzwingen kann, sondern auch, dass solche ihr zugewandten freiwilligen Leistungen, die zur objektiven Benachteil i- gung der Insolvenzgläubiger führen, nach der Wertung des staatlichen Geset z- gebers weniger schutzwürdig und deshalb nach § 134 InsO leichter anfechtbar sind als entsprechende Zahlungen auf Kirchensteuerverbindlichkeiten. Dies ist 22 23 - 10 - nach der Vorstellung des staatlichen Gesetzgebers dem Wesen de r unentgeltl i- chen Leistung immanent. Die Beklagte kann staatlichen Rechtsformen keinen abweichenden Bedeutungsinhalt verleihen . d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt schon kein Gel e- genheitsgeschenk vor. aa) Der Ausnahmetatbestand des § 134 Abs. 2 InsO erfordert ein G e- schenk im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB. Es besteht kein Anlass, den Ausna h- metatbestand gegen den Wortlaut weiter zu fassen (Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 1 9 . Aufl., § 134 Rn. 7 3; HK - InsO/Thole, 7. Aufl., § 134 Rn. 20; M ünc h- Komm - InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 46; Bork in Kübler/Prütting/Bork, Inso l- venzrecht, 9/2012, § 134 Rn. 82; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 134 Rn. 24; a.A. Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 134 Rn. 159). Der G esetzgeber hat § 134 Abs. 1 InsO gegenüber § 32 Nr. 1 KO durch die Ersetzung des Begriffs der Verfügung durch den der Leistung erweitert, um eine weitere Auslegung über den Begriff der Schenkung hinaus zu ermöglichen. Er hat aber den Begriff der Schenkung für die einschränkende Ausnahme des jetzigen Absatzes 2 beibehalten (BT - Drucks. 12/2443 S. 160 f zu § 1 4 9 RegE; MünchKomm - InsO/Kayser, aaO § 134 Rn. 5, 46; Schmidt/Ganter/Weinland, aaO) und d iese Ausnahme sogar weiter beschränkt (BT - Drucks. aaO; Schmidt/Ga nter/Weinland, aaO). bb) Es lag kein Gelegenheitsgeschenk vor. 24 25 26 27 - 11 - (1) Gelegenheitsgeschenke sind entsprechend dem Wortlaut Geschenke zu bestimmten Gelegenheiten oder Anlässen wie Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Kommunion, Firmung usw. In diesem Sinne können Gelegenheitsg e- schenke auch unregelmäßig vorgenommene Spenden an Parteien, an Wohlt ä- tigkeitsorganisationen oder an Kirchen sein (MünchKomm - InsO/Kayser, aaO; HK - InsO/Thole, aaO Rn. 20; Bork in Kübler/Prütting/Bork, aaO Rn. 82; Schmidt/Ganter/We inland, aaO Rn. 7 5 ff ). Ein Gelegenheitsgeschenk liegt aber nicht vor, wenn regel - und pl a nmäßige Zahlungen ohne besonderen Anlass zu allgemeinen Finanzierungszwecken geleistet werden. So aber war es hier. Der Schuldner zahlte an die Beklagte regel - und pl anmäßig zur Deckung von deren allgemeinen Finanzbedarf. Eine Gelegenheit im Sinne des § 134 Abs. 2 InsO lag darin nicht. (2) Auch unter dem Gesichtspunkt von Sitte oder Anstand kann die Lei s- tung des Schuldners an die Beklagte nicht unter die Ausnahme des Absatzes 2 gefasst werden. I m Hinblick auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte und geb o- tene eingrenzende Auslegung des § 134 Abs. 2 InsO lassen sich Schenkungen, die zwar einer sittlichen oder Anstandspflicht entsprechen , aber über den Ra h- men übliche r Ge legenheitsgeschenke, die ohnehin freigestellt sind, hinausg e- hen , nicht zusätzlich unter die Ausnahme des Gelegenheitsgeschenks subs u- mieren (Schmidt/Ganter/Weinland, aaO Rn 77 ; a.A. MünchKomm - InsO/Kayser, aaO Rn. 46 ; Gehrlein, aaO). Eine d erartige , über den klaren Wortlaut hinausg e- hende Ausdehnung smöglichkeit lässt sich dem als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden § 134 Abs. 2 InsO nicht entnehmen. Die Abgrenzungskriterien von Sitte und Anstand sind im Übrigen in so starkem Maße dem Wechsel der Anschauungen unterworfen, dass sie als Abgrenzungskriterium in vorliegendem Zusammenhang nicht hinreichend aussagekräftig sind . 28 29 - 12 - e ) Zudem waren, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die Zahlungen nicht von geringem Wert. Was hierunter zu verstehen ist, ist alle r- dings äußerst streitig. Einigkeit besteht insoweit nur darin, dass der Gesetzg e- ber das Tatbestandsmerkmal gegenüber § 32 Nr. 1 KO zusätzlich in den Au s- nahmetatbestand eingefügt hat. Die zuvor von der Rechtsprechung zu § 32 KO vorgenommene großzüg ige Auslegung ging dem Gesetzgeber entschieden zu weit. Sie sollte deshalb künftig ausdrücklich nur noch Gegenstände "geringen Wertes" erfassen (vgl. BT - Drucks. 12/2443 S. 161 zu § 1 4 9 Reg - E ). aa) Im Detail ist dagegen vieles streitig. Umstritten ist insbesondere, ob sich die Höhe des "geringen Wertes" in Relation zum Gesamtvermögen im Zeitpunkt der Schenkung bemisst (so z.B. Bork, aaO § 134 Rn. 84), ob es auf die verbleibende Haftungsmasse ankommt (so z.B. MünchKomm - InsO/Kayser, aaO Rn. 48; Gehrlein, aaO Rn. 24), ob zusätzlich eine absolute Obergrenze anzusetzen sei (so z.B. Bork, aaO) oder ob unabhängig von anderen Kriterien eine absolute Obergrenze gelten solle (so etwa Schmidt/Ganter/Weinland, aaO Rn. 84 ), wo diese zusätzlich e oder absolute Grenze a nzusetzen sei (Bork, aaO: ) , und ob diese Obergrenze pro Geschenk, jährlich, oder für den Anfechtungszeitraum von vier Jahren beme s- sen werden sollte. bb) Auszugehen ist davon, dass die vom Gesetzgeber gewollte strikte Begrenzung der Ausnahme den Interessen der Insolvenzgläubiger dienen soll (MünchKomm - InsO/Kayser, aaO Rn. 48). Die Herstellung einer Relation zum Gesamtvermögen des Schuldners im Zeitpunkt der Schenkung würde schwier i- ge Abgrenzungs - und Feststellu ngsprobleme aufwerfen und wäre unpraktik a- bel. Sie erscheint auch im Hinblick auf die spätere Insolvenz des Schuldners 30 31 32 - 13 - wenig geeignet, die Bevorzugung des Beschenkten vor den Insolvenzgläub i- gern zu rechtfertigen. Bei großen Vermögen kann eine Relationsbetra chtung zudem zu völlig unangemessenen Ergebnissen führen, etwa wenn die Schul d- nerin eine Kapitalgesellschaft mit hohen nominalen Vermögenswerten war. Bei einem nominalen Vermögenswert zu Fortführungswerten von 10 Mio. wäre etwa eine Schenkung über einen Anteil von 1 von 1000 prozentual zwar jede n- falls als geringfügig anzusehen. Der absolute Betrag von 10.000 gleichwohl nicht. In Fällen, in denen der Schuldner bei hohen nominalen Ve r- mögenswerten auf Kosten der Gläubiger großzügig gelebt hat, eine Bemessung von Schenkungen anhand seines luxuriösen Lebensstils vorzunehmen, e r- scheint auch wertungsmäßig untragbar. Hinzu kommt, dass eine Angemesse n- heitsbeurteilung zur Bestimmung des angemessenen Prozent - oder Promill e- satzes nicht überzeugend möglich is t. Ein Geschenk kann nach dem Lebensz u- schnitt des Schenkers sogar unangemessen niedrig erscheinen, obwohl es o f- fensichtlich nicht von geringem Wert ist (vgl. Schmidt/Ganter/Weinland, aaO Rn. 84 ). Die verbleibende Haftungsmasse im Insolvenzverfahren i st als Anknü p- fungspunkt ebenso wenig geeignet, zumal daraus in aller Regel die Insolven z- gläubiger nur mit geringen Quoten befriedigt werden können. Noch weniger überzeugend wäre dieser Maßstab bei Masseunzulänglichkeit oder gar bei Massekostenunzulänglichk eit , etwa wenn der Insolvenzantrag verschleppt wu r- de. Die Frage der Bewertung des Tatbestandsmerkmals des "geringen Wertes" kann nicht vom Verhalten des Schuldners oder Dritter Jahre nach der Sche n- kung abhängig gemacht werden . Praktikabel und mit bere chenbaren Größen handhabbar ist nur der Ma ß- stab absoluter Obergrenzen, wobei der Senat eine Kombination von Anlass und 33 34 - 14 - Jahresgrenzen - bezogen auf das Kalenderjahr - für angemessen hält. Für die Bemessung der Höchstgrenzen braucht dann nicht nach den häufi g auch schwierig festzustellenden Vermögensverhältnissen zu verschiedenen Zei t- punkten differenziert werden . Da die Schuldner im Zeitpunkt der erforderlichen Beurteilung sich ohnehin in der Insolvenz befinden , rechtfertigt dies eine Gleichbehandlung im Maßs tab . Angemessen als absolute Obergrenze für das einzelne Geschenk ist d a- nach ein Betrag von 200 Beschenk t en von insgesamt 500 kann in diesem Rahmen ein zusätzlicher B etrag berücksichtigt werden. Diese Grenzen wurden bei den Geschenken des Schuldners an die B e- klagte bei weitem überschritten, weil diese im Kalenderjahr 2009 insgesamt 4.200 f ) Schließlich hat das Berufungsgericht den Entreicheru ngseinwand der Beklagten zutreffend nicht durchgreifen lassen. Nach § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO muss der Empfänger einer unentgeltl i- chen Leistung diese zwar nur zurückgewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Den Wegfall der Bereicherung hat der Anfe chtungsgegner darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, ZIP 2010, 531 Rn. 17; vom 22. April 2010 - IX ZR 160/09, ZIP 2010, 1457 Rn. 17). Es fehlt jedoch entsch eidungserheblicher Vortrag der Beklagten dazu. Die Beklagte ha t- te nach der Rüge der Revision vorgetragen, sämtliche Zahlungen verbraucht zu haben, es sei 2009 sogar ein Jahresfehlbetrag entstanden, was sie unter Ze u- genbeweis stellte. Das Geld sei für kirchliche Arbeit verwendet worden. Auße r- 35 36 37 38 - 15 - dem seien Ausgaben wie Ins tandhaltung, Unterhaltung der Kirchengebäude, Energiekosten, Gehälter, Sozialabgaben, Reinigungsmittel, Strom - und Wa s- serkosten angefallen. Auch dies stellte sie durch zwei Zeugen unter Beweis. Das Berufungsgericht hat hierzu zutreffend festgestellt, dass sich auf der Grundlage dieses Vortrags keine Entreicherung feststellen lasse, vielmehr se i- en notwendige Ausgaben getätigt worden, die ohnehin vorgenommen hätten werden müssen. Die Revision rügt hier , die Beklagte habe vorgetragen, das Geld "insb e- sondere" für kirchliche Arbeit verwendet zu haben. Kirchliche Arbeit beschränke sich aber nicht auf notwendige Ausgaben. Folglich sei es Aufgabe des Ber u- fungsgerichts gewesen, die benannten Zeugen zu vernehmen und nach den Ausgaben im Einzelnen zu fragen. Diese Rüge greift nicht durch. Es fehlt auch insoweit an entscheidung s- erheblichem Vortrag, zu dem hätte Beweis erhoben werden können. Der Em p- fänger der Leistung ist weiterhin bereichert, wenn er durch die Weggabe des Empfangen en notwendige Ausgaben aus dem eigenen Vermögen erspart oder damit Leistungen an sich selbst bezahlt hat (MünchKomm - InsO/Kirchhof, aaO § 143 Rn. 104). Entreichert wäre die Beklagte nur dann, wenn sie mit den Za h- lungen des Schuldners Luxusaufwendungen ohne bleibenden wirtschaftli chen Wert getätigt hätte, die sie ohne die Leistungen des Schuldners unterlassen hätte, oder wenn ihr wegen der Zahlungen des Schuldners Kosten entstanden wären (BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09, ZIP 2010, 1253 Rn. 10 Lohmann, Festschrift Tolk sdorf, S. 93, 101 f ). Zu derartigen T atbeständen hat die Beklagte nichts vorgetragen. Das Berufungsgericht musste derartiges auch nicht mittels der Zeugen von Amts wegen ermitteln. Im Übrigen legt die B e- 39 40 41 - 16 - hau p tung der Beklagten, sie habe 2009 ein en Jahresfeh lbetrag erwirtschaftet, ohnehin eher die Annahme nahe, dass keine ansonsten unterlassene n Luxu s- aufwendungen getätigt wurden. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Berlin - Mitte, Entscheidung vom 23.05.2014 - 16 C 290/13 - LG Ber lin, Entscheidung vom 19.02.2015 - 52 S 47/14 -
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